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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.04.2016 HB.2016.11 (AG.2016.301)

April 20, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,063 words·~15 min·5

Summary

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 24. Mai 2016 (BGer 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.11

ENTSCHEID

vom 20. April 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. März 2016

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 24. Mai 2016

Sachverhalt

Der aus Sri Lanka stammende A____ (nachfolgend Beschuldigter/Beschwerdeführer) wurde am 20. Januar 2016 durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung, Nötigung und Körperverletzung festgenommen. Am 22. Januar 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft über den Beschuldigten für die vorläufige Dauer von 2 Wochen die Untersuchungshaft an. Nachdem das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen worden war, verfügte das zuständige Zwangsmassnahmengericht am 29. Januar 2016 die Verlängerung der Untersuchungshaft um vorläufig 8 Wochen bis zum 29. März 2016, wobei der Tatvorwurf nun auch auf Drohung und versuchte Vergewaltigung lautete. Die beiden vorgenannten Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Am 24. März 2016 wurde die Untersuchungshaft um vorläufig weitere 8 Wochen bis zum 24. Mai 2016 verlängert.

Gegen diese Verfügung hat der Beschuldigte Beschwerde erhoben und beantragt, er sei unter o/e-Kostenfolge im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei ihm bei der Entlassung unter Strafandrohung jeglicher Kontakt zum mutmasslichen Opfer und ihren Familienmitgliedern zu verbieten. Dem Beschuldigten sei auch im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat am 11. April 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 14. April 2016 hierzu repliziert und am 19. April 2016 zur Verfügung der Instruktionsrichterin Stellung genommen, wonach sie beabsichtige, den Zeitaufwand für die Beschwerde auf den erfahrungsgemäss üblichen Aufwand von 5 Stunden festzusetzen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

2.2      Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seine Landsfrau B____ (nachfolgend Anzeigestellerin/mutmassliche Geschädigte), mit welcher er eine heimliche intime Beziehung geführt hat, am 13./14. Januar 2016 in seiner Wohnung in Basel eingesperrt und sie bedroht, beschimpft und geschlagen zu haben. Ausserdem soll er versucht haben, sie zu vergewaltigen.

Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die Haftverlängerungsverfügung vom 29. Januar 2016 und den Haftanordnungs-Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 22. Januar 2016 erwogen, am bisherigen Tatverdacht habe sich nichts Wesentliches geändert. Die summarische Prüfung der Aussagen der Geschädigten habe ergeben, dass diese prima vista glaubhaft seien. Zudem habe die Geschädigte die Belastungen anlässlich der mittlerweile durchgeführten Konfrontationseinvernahme sehr detailliert bestätigt. Schliesslich werde ihre Darstellung durch das rechtsmedizinische Gutachten gestützt. Eine eingehende Beweiswürdigung der vom Beschuldigten erhobenen Einwände habe erst das Sachgericht vorzunehmen. Die Ermittlungen seien soweit abgeschlossen, dass in Kürze mit der Anklageerhebung gerechnet werden könne. Der Tatverdacht sei damit weiterhin hinreichend dringlich.

2.3      Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das Aussageverhalten der angeblichen Geschädigten im Verlauf des bisherigen Verfahrens sei nach summarischer Prüfung zu widersprüchlich und nicht stimmig, als dass damit ein hinreichender Tatverdacht begründet werden könnte. So habe sie zunächst geschildert, von einem fremden Mann gegen ihren Willen in dessen Wohnung gezerrt, geschlagen und beschimpft worden zu sein. Erst in der zweiten Einvernahme habe sie mehrfache Vergewaltigungsversuche behauptet, aber geltend gemacht, sie und der Beschuldigte würden sich zwar kennen, seien jedoch kein Paar. Später habe sie dann eingeräumt, mit dem Beschuldigten seit über einem Jahr zusammen zu sein. Auf Hinweis von Fotos, die die beiden glücklich zeigten, habe sie geantwortet, sie sei anfangs auch etwas verliebt gewesen und – auf Vorhalt von Fotos neueren Datums – dies sei „eigentlich nicht so gemeint“ gewesen. Sie habe auch unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob sie vor dem inkriminierten Tatzeitpunkt schon einmal bei einem Mann übernachtet habe. Solches habe sie anfangs bestritten, dann aber zugestanden, wobei sie dies ihren Eltern verschwiegen habe. Schliesslich habe sie eingestanden, mit dem Beschuldigten mindestens zweimal Oralverkehr gehabt und ihm Ende August 2015 versprochen zu haben, ihn zu heiraten. Auch hinsichtlich des Kerngeschehens seien die Aussagen der vermeintlich Geschädigten nicht stimmig. Sie habe erst auf Nachfrage eingestanden, in der Nacht mit dem Beschuldigten geduscht zu haben sowie, dass er sie auch manuell penetriert habe und, dass es zu Oralverkehr gekommen sei. Sie neige zudem offenbar generell zu unwahren Aussagen, habe sie doch gegenüber dem Beschwerdeführer behauptet, von ihren Eltern getrennt zu leben, und habe sie auch ihrem neuen Freund eine falsche „Identität“ angegeben. Ferner sei ihre Aussage, wonach der Beschuldigte in der besagten Nacht lediglich ein Kondom, statt tatsächlich drei, benutzt habe, zweifellos falsch. Das rechtsmedizinische Gutachten stütze insbesondere den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung nicht. Es attestiere lediglich gewisse unspezifische Hautrötungen u.a. am linken Handgelenk, welche wohl vom – vom Beschwerdeführer zugestandenen – Festhalten anlässlich mehrerer Ohrfeigen stammen, aber auch bei anderer Gelegenheit entstanden sein könnten.

Es gebe zudem handfeste, von der Vorinstanz ausser Acht gelassene Anzeichen dafür, dass die mutmasslich Geschädigte unter dem Einfluss oder in Absprache mit ihrem neuen Freund falsche Angaben gemacht oder auf Beweismittel eingewirkt haben könnte. So habe er ihr nachweislich mitgeteilt, sie solle angeben, den Täter nicht zu kennen, sie solle WhatsApp löschen, sich eine neue SIM-Karte zulegen und nicht mehr über das Mobiltelefon kommunizieren. Ausserdem solle sie der Polizei erzählen, dass der Beschuldigte ihre Familie bedroht habe, da dies zu seiner Ausschaffung führen würde. Dass sich die teils widersprüchlichen Opferaussagen mit dessen angeblicher posttraumatischer Belastungsstörung oder der Angst vor dem Beschuldigten oder ihren Eltern zwanglos erklären liessen, wie die Vorinstanz meine, sei daher zu hinterfragen. Es spreche vielmehr einiges dafür, dass die mutmasslich Geschädigte wegen ihrem sozialen Umfeld resp. ihrer Kultur nicht freimütig zur langen und intimen Beziehung zum Beschuldigten habe stehen können. Daher versuche sie nun, sich als Opfer darzustellen.

2.4      Was zunächst die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Widersprüche der Opferaussagen hinsichtlich einer Paarbeziehung, eines angeblichen Eheversprechens sowie früherer Sexualkontakte und weiterer Männerbekanntschaften angeht, so betreffen diese nicht das Kerngeschehen. Ob und seit wann die beiden ein Paar waren, ist für die erhobenen Vorwürfe bestenfalls zweitrangig. Auch die angebliche, allgemeine Unglaubhaftigkeit der Anzeigestellerin aufgrund von Falschangaben oder Verschweigen der Beziehung gegenüber ihren Eltern oder ihrem Freund betrifft nicht das Kerngeschehen. Darauf braucht hier nicht näher eingegangen zu werden.

Hinsichtlich des Kerngeschehens ist sodann unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Anzeigestellerin in seiner Wohnung mehrfach beschimpft und massiv geschlagen hat. Grund dafür war gemäss eigenen Angaben das Geständnis der Anzeigestellerin, mit einem anderen Mann intim gewesen zu sein, was den Beschuldigten sehr wütend und aggressiv gemacht habe (Einvernahmeprotokoll vom 15. Januar 2016, S. 2). Aus dem forensischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 15. Februar 2016 (S. 8 ff.) ergibt sich zudem, dass die Anzeigestellerin unter anderem mehrere Hautrötungen und –einblutungen im Gesicht und am Hals sowie eine blutende Perforation am linken Trommelfell erlitten hat, was sich mit ihren Schilderungen – und nicht zuletzt auch denjenigen des Beschwerdeführers selbst – ohne Weiteres in Einklang bringen lässt. Die Hauteinblutungen am linken Ober- und Unterarm sind gemäss Gutachten zwar hinsichtlich ihres Entstehungsmechanismus als unspezifisch zu deuten, stehen aber bei summarischer Prüfung der Sachlage mit den Aussagen der Anzeigestellerin, wonach der Beschwerdeführer sie am Arm gehalten habe, um sie am Verlassen der Wohnung zu hindern (Einvernahmeprotokoll vom 19. Januar 2016, S. 3 f.), jedenfalls nicht im Widerspruch. Der dringende Tatverdacht der mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Freiheitsberaubung ist daher klar erstellt. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Anzeigestellerin freiwillig bei ihm geblieben sei, ist angesichts der von ihm ausgeübten Gewalt und seiner Aufgebrachtheit wenig glaubhaft. Mit Bezug auf den schwerwiegendsten Vorwurf der mehrfachen versuchten Vergewaltigung ist sodann zwar richtig, dass die Anzeigestellerin diesen bei ihrer ersten Einvernahme vom 14. Januar 2016 nicht erwähnt hat. Sie hat sie ihn jedoch bereits am 18. Januar 2016 und damit relativ zeitnah zu den inkriminierten Geschehnissen erhoben (Einvernahmeprotokoll S. 3; Gutachten S. 8). Der Vorwurf stand damit bereits im Raum, als das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft am 22. Januar 2016 und das hiesige Zwangsmassnahmengericht am 29. Januar 2016 über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft angeordnet haben. Insbesondere ersteres Gericht hat sich zudem mit der Glaubhaftigkeit der mutmasslichen Opferaussagen und auch mit den darin enthaltenen Widersprüchen einlässlich auseinandergesetzt und ist gestützt darauf zum Schluss gelangt, dass auch hinsichtlich des schwerwiegendsten Vorwurfs ein hinreichender Tatverdacht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer hat sich gegen die beiden vorgenannten Verfügungen, auf welche sich auch die hier angefochtene Verfügung im Wesentlichen stützt, nicht zur Wehr gesetzt, sodass sie in Rechtskraft erwachsen sind.

In der vorliegenden Beschwerde wird schliesslich nichts vorgebracht, was den dringenden Tatverdacht, wie er in den Verfügungen vom 22. und 29. Januar 2016 angenommen worden ist, abschwächen würde. Auf die dortigen Ausführungen kann daher grundsätzlich verwiesen werden. Namentlich ist den vorbefassten Instanzen darin zu folgen, dass die anfänglich zaghaften und teilweise korrigierten Aussagen des mutmasslichen Opfers insbesondere hinsichtlich einer intimen Beziehung zum Beschwerdeführer mit dem kulturellen und gesellschaftlichen Hintergrund der Beteiligten zwanglos erklärbar sind. So hat die mutmasslich Geschädigte mehrmals deutlich geäussert, dass sie sich gegenüber ihren Eltern für ihr – aus deren Sicht – unpassendes Verhalten zum anderen Geschlecht schäme und sich vor ihnen fürchte, resp. dass sie Angst habe, verstossen zu werden (Einvernahmeprotokoll vom 18. Januar 2016, S. 4). Vor diesem Hintergrund ist es denn auch stimmig, wenn sie ausgesagt hat, der Beschwerdeführer habe sie just damit unter Druck gesetzt und gedroht, ihren Eltern von den Männerbekanntschaften und vorehelichen Sexualkontakten zu erzählen. Ebenso ist nachvollziehbar, dass sie mit diesen Details erst im Laufe der Befragungen rausgerückt ist und den Oralverkehr nicht freimütig eingeräumt hat. Ins kulturelle Bild passt auch die Schilderung, dass der Beschwerdeführer sie durch manuelle Entjungferung zur Heirat habe zwingen wollen, nachdem sie sich erfolgreich gegen eine Vergewaltigung zur Wehr gesetzt habe (Einvernahmeprotokoll vom 19. Januar 2016, Zeile 513). Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die Anzeige bei der Polizei telefonisch vom Wohnort der Eltern der mutmasslichen Geschädigten eingegangen ist und dass diese dort auch zum ersten Mal polizeilich befragt wurde (Polizeirapport resp. Einvernahme vom 19. Januar 2016). Es ist daher nachvollziehbar, dass sie damals vom sexuellen Übergriff noch nichts erzählt hat. Schliesslich passt auch ihre Beeinflussbarkeit durch den Freund, auf dessen Rat hin sie die Vorkommnisse anfänglich abweichend geschildert hat, ins Bild einer in zwischengeschlechtlichen Fragen unsicheren und von konservativen kulturellen Wertvorstellungen geprägten jungen Frau.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung vermag dies jedoch – jedenfalls im Lichte einer summarischen Prüfung – am hinreichenden Tatverdacht nichts zu ändern. Vielmehr hat die mutmasslich Geschädigte in der Einvernahme vom 29. Februar 2016 (S. 28 ff.) die Hintergründe der Beeinflussungsversuche durch ihren Freund durchaus plausibel erklärt. Sie hat namentlich ausgeführt, dass das Löschen des Chat und das Zulegen einer neuen SIM-Karte ihrem Schutz hätte dienen sollen, da sie vermutete, von Kollegen des Beschuldigten angeschrieben worden zu sein. Auch, dass sie die Bekanntschaft mit dem Beschuldigten hätte verschweigen sollen, habe letztlich ihrem Schutz – vor den Eltern –, nicht der Täuschung der Behörden, gedient. Abgesehen davon sind ihre späteren Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens, wie ausgeführt, im Wesentlichen stimmig und hat die mutmasslich Geschädigte die erhobenen Belastungen auch in der zwischenzeitlich durchgeführten Konfrontationseinvernahme vom 16. März 2016 neuerlich detailliert bestätigt. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des urteilenden Sachgerichts sein wird, eine abschliessende Würdigung der Beweise und der Glaubhaftigkeit der Beteiligtenaussagen vorzunehmen (vgl. E. 2.1 hiervor).

3.

Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Kollusionsgefahr bejaht, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.

3.1      Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.3.2.). Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151 und 123 I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34, APE vom 10. September 2009). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2., 132 I 21 E. 3.2.1.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3; 132 I 21 E. 3.2.1).

3.2      Dem Beschwerdeführer wird namentlich Freiheitsberaubung und versuchte Vergewaltigung sowie einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung und versuchte Nötigung vorgeworfen. Ihm droht daher bei einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion, zumal er teilweise einschlägig vorbestraft ist. Den schwersten Vorwurf der versuchten Vergewaltigung hat er zudem stets bestritten. Er hat deshalb ein erhebliches Interesse daran, die mutmasslich Geschädigte in seinem Sinne zu beeinflussen resp. sie unter Druck zu setzen. Unter diesen Umständen ist deshalb eine erhöhte Kollusionsgefahr zu bejahen, zumal Sexualdelikte, wie sie vorliegend im Raum stehen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Kollusion besonders zugänglich sind (vgl. BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.5). Dies gilt auch hier. Daran ändert nichts, dass bisher, soweit ersichtlich, noch keine konkreten Kollusionshandlungen erfolgt sind, ist doch solches für die Bejahung von Kollusionsgefahr nicht vorausgesetzt. Zudem ist immerhin festzustellen, dass der Beschwerdeführer gerade durch sein hier inkriminiertes Verhalten gegenüber der mutmasslich Geschädigten offenbart hat, dass er sehr wohl geneigt ist, seinen Willen mit Gewalt durchzusetzen. Es ist daher durchaus nahe liegend, dass er versucht sein könnte, die Geschädigte in seinem Sinne zu beeinflussen. Hinzu kommt schliesslich, dass die Aussage des mutmasslichen Opfers, wie auch die Verteidigung selber ausführt, den Hauptbeweis für den im Raum stehenden Hauptvorwurf bildet. Das Opfer ist daher regelmässig vom erkennenden Gericht nochmals zu befragen. Solches wird hier – gerade wegen der problematischen Aussagengenese – mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls der Fall sein. Es gilt deshalb, trotz der bereits zahlreichen Einvernahmen, eine mögliche Einflussnahme bis zur erstinstanzlichen Verhandlung zu verhindern. Kollusionsgefahr ist daher mit der Vorinstanz weiterhin zu bejahen.   

4.

Die bisher angeordnete Dauer der Untersuchungshaft von total vier Monaten ist schliesslich verhältnismässig. Namentlich überschreitet die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe die bisher verhängte Untersuchungshaft nach wie vor deutlich. Das Vorverfahren steht zudem kurz vor seinem Abschluss und es ist innert der nun angeordneten Frist von 8 Wochen mit der Anklageerhebung zu rechnen. Mildere Massnahmen, welche die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen vermöchten, sind zudem nicht ersichtlich. Namentlich vermag das von der Verteidigung vorgeschlagene Kontaktverbot die Kollusionsgefahr nicht wirksam zu bannen. Die Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme, sei es telefonisch oder unmittelbar, sind unter den gegebenen Umständen vielfältig und können auch durch ein Kontaktverbot nicht wirksam verhindert werden. Daran ändert auch nichts, dass nunmehr bereits eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden hat, ist doch die Annahme von Kollusionsgefahr auch nach erfolgter Konfrontation nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. etwa Urteil BGer 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 3.6; APE HB.2016.10 vom 20. April 2016; HB.2012.29 vom 13. August 2012; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221 N 6). Die von Beeinflussung bedrohten Aussagen der mutmasslich Geschädigten, bilden in der vorliegenden Konstellation – wie dargestellt – ein sehr wichtiges (praktisch prozessentscheidendes) Beweismittel der Anklage. Eine Beeinflussung vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist daher unter allen Umständen zu verhindern.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgegenüber ist ihm die bereits im Hauptverfahren bestehende amtliche Verteidigung auch im Haftbeschwerdeverfahren zu gewähren und dem amtlichen Verteidiger ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von rund 13 Stunden erscheint jedoch übermässig: So räumt der Verteidiger selber ein, dass seine Beschwerdeschrift vom 1. April 2016 im Wortlaut zum grössten Teil mit der Stellungnahme ans Zwangsmassnahmengericht vom 22. März 2016 übereinstimmt. Dass dennoch eine vertiefte, erhöhten Aufwand verursachende Analyse und Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nötig war, wie die Verteidigung geltend macht, ist, nicht zuletzt angesichts der seit der Haftanordnung im Wesentlichen gleichbleibenden Parteienvorbringen, wenig überzeugend. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung auch darin, dass die Replik deshalb notwendig geworden sei, weil die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort gänzlich neue Argumente vorgebracht habe. Eine Durchsicht der Beschwerdeantwort ergibt vielmehr, dass die Staatsanwaltschaft zur Begründung grundsätzlich auf die bisherigen Verfügungen verwiesen und lediglich geringfügige Ergänzungen vorgenommen hat. Die von der Verteidigung erwähnten angeblichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschuldigten finden nur am Rande Erwähnung, befasst sich doch die Staatsanwaltschaft primär mit der – aus ihrer Sicht richtigen – Würdigung durch die Vorinstanzen und mit der Glaubhaftigkeit der Opferaussagen. Angesichts des auch im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses sind, nicht zuletzt mit Blick auf vergleichbare Fälle, 5 Stunden angemessen. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist somit ein Honorar von CHF 1‘000.– (5 Stunden à CHF 200.–), einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 8% (CHF 80.–), aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, […], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

HB.2016.11 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.04.2016 HB.2016.11 (AG.2016.301) — Swissrulings