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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.01.2016 HB.2015.59 (AG.2016.27)

January 11, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,763 words·~9 min·8

Summary

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. März 2016

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.59

ENTSCHEID

vom 11. Januar 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt                              Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 18. Dezember 2015

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. März 2016

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde am 17. Dezember 2015 festgenommen und vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 11. März 2016 in Untersuchungshaft versetzt. Der Anordnung der Untersuchungshaft liegt eine Vielzahl von Tatvorwürfen zugrunde, die Gegenstand der derzeit gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung bilden und hinsichtlich derer die Vorinstanz unter Berücksichtigung des teilweisen Vorliegens gleichartiger Vorstrafen von Wiederholungsgefahr ausgeht. Im Vordergrund stehen dabei die Gewaltdelikte einerseits zum Nachteil von B____ (versuchte schwere Körperverletzung, eventualiter einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand; Haftantrag Ziff. 1.3), andererseits zum Nachteil der damaligen Freundin des Beschwerdeführers C____ (versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfache einfache Körperverletzung sowie mehrfache Drohung und mehrfache Nötigung; Haftantrag Ziff. 1.5). Bedeutung kommt auch den schweren Vermögensdelikten zu, denen insbesondere ein Einbruchdiebstahl mit einer Deliktssumme von mehreren hunderttausend Franken, ein Versicherungsbetrug (inkl. Irreführung der Rechtspflege) sowie ein mehrfacher Diebstahl mit einer Deliktssumme von mehreren tausend Franken zuzurechnen sind (Haftantrag Ziff. 1.6, 1.9 und 1.10). Als weitere Deliktsarten erwähnt der Haftantrag Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR  741.01) sowie geringfügigere Vermögensdelikte.

Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Dezember 2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23. Dezember 2015, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt [...], die umgehende Haftentlassung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2016, die der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist, repliziert hat. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Von einem dringenden Tatverdacht kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig ausgegangen werden, wenn Anklage erhoben worden ist und die beschuldigte Person im Haftverfahren nicht darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2, 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2; vgl. auch Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1019 Fn. 117). Gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft steht vorliegend die Anklage hinsichtlich sämtlicher im Haftantrag genannter Delikte (allenfalls mit Ausnahme des in Ziff. 1.11 aufgeführten Betäubungsmitteldelikts) unmittelbar bevor, wobei sich auch aus der äusseren Form des Haftantrags ergibt, dass bereits ein Entwurf der Anklageschrift existiert. Schon aus diesem Grund kann mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung ein dringender Tatverdacht bejaht werden. Zudem ist der Beschwerdeführer jedenfalls bezüglich der Körperverletzung zum Nachteil von B____ geständig (Haftantrag Ziff. 1.6); im Grundsatz zugegeben hat er auch den ihm zur Last gelegten Versicherungsbetrug (Haftantrag Ziff. 1.9). Ein dringender Tatverdacht betreffend Verbrechen oder Vergehen liegt daher ohne weiteres vor. Unerheblich ist, ob auch hinsichtlich des Deliktsvorwurfs, der den unmittelbaren Anlass der Festnahme bildete (Diebstahl gemäss Haftantrag Ziff. 1.15), ein dringender Tatverdacht zu bejahen wäre, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat demnach das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu Recht bejaht.

4.

4.1      Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt Wiederholungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die genannte Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86), wobei als solche unter anderem Körperverletzung und schwere Vermögensdelikte gelten (vgl. zu ersterem BGer 1B_236/2014 vom 23. Juli 2014 E. 4.1, zu letzterem BGer 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 2.3.1 sowie BGer 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013 E. 3). Vorausgesetzt ist somit zum einen, dass die Begehung der in diesem Sinne umschriebenen Delikte ernsthaft zu befürchten ist, mithin eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu stellen ist (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Zum anderen verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verübt hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2; vgl. auch Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15, wonach die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis schwerer Vordelinquenz genügen kann). Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr kann neben der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte auch das strafprozessuale Ziel der Beschleunigung sein, indem auf diese Weise verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; BGer 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2).

4.2      Vorliegend ergibt sich zunächst hinsichtlich der Gewaltdelikte, dass der Beschwerdeführer bereits eine einschlägige Vorstrafe für qualifizierte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Tatmittel im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufweist (Ministère public de l’arrondissement Lausanne vom 16. Juni 2014). Wie erwähnt ist sodann von den Gegenstand des laufenden Strafverfahrens bildenden Delikten die zum Nachteil von B____ begangene Körperverletzung durch Schläge mit einem mit Metallschnalle versehenen Gürtel unter anderem auf den Hinterkopf des Geschädigten vom Beschwerdeführer in mehreren Einvernahmen konstant eingestanden worden, wobei der Vorfall überdies durch die Aussagen des Geschädigten und weiterer Personen sowie mittels Videoaufzeichnung erstellt ist (Haftantrag Ziff. 1.3). Was schliesslich die sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Gewaltdelikte zum Nachteil von C____ betrifft (Haftantrag Ziff. 1.5), so werden diese vom Beschwerdeführer zwar grösstenteils bestritten. Indessen erweisen sich die detaillierten und in der Konfrontationseinvernahme wiederholten Aussagen der Geschädigten durchgängig als glaubhaft, während die Ausführungen des Beschuldigten wenig überzeugend wirken, wobei im Übrigen auch er von einer konfliktreichen Beziehung ausgeht und teilweise bezüglich der Gewaltanwendung ambivalente Aussagen macht (vgl. Konfrontationseinvernahme vom 4. April 2013 S. 4: „Als wir zusammen kamen, hat sie mich auch geschlagen. Das sage ich jetzt auch nicht.“). Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Delikte zum Nachteil von C____ erscheint mithin sehr gross; dies umso mehr, als es sich bei den Vorwürfen grösstenteils um klassische häusliche Gewalt handelt, bei der die Aussagen der Beteiligten naturgemäss oft einziges Beweismittel bilden. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass bezüglich Gewaltdelikten, die zumindest das Ausmass schwerer Vergehen erreichen, mehrere Vortaten bestehen, wobei auch die im Haftantrag Ziff. 1.4 genannte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer jedenfalls ein aggressives Verhalten zugibt (Einvernahme vom 6. Dezember 2010 S. 2), Ausdruck seiner beträchtlichen Aggressivität ist. Mit Blick sowohl auf die wiederholte einschlägige Delinquenz, die sich überdies in verschiedensten Situationen gegenüber unterschiedlichen Typen von Geschädigten manifestierte, sowie unter Einbezug der derzeit wenig stabilen persönlichen und beruflichen Verhältnisse, ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Begehung weiterer Gewaltdelikte eine sehr ungünstige Prognose zu stellen. Damit hat das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht.

4.3      Von Wiederholungsgefahr ist sodann auch hinsichtlich schwerer Vermögensdelikte auszugehen. Zwar dürften insoweit keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, da es sich bezogen auf den Strafregistereintrag vom 27. Oktober 2014 beim geringfügigen Diebstahl um eine Übertretung handelt, während die Sachentziehung kaum als schweres Vergehen einzustufen ist. Indessen liegen im hängigen Strafverfahren mehrere schwere Vermögensdelikte vor, die soweit erstellt sind, dass von der sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung auszugehen ist. Dies gilt zunächst für den Betrug gemäss Haftantrag Ziff. 1.9, ist dieser doch vom Beschwerdeführer in den Grundzügen zugestanden. Bestritten wird demgegenüber der Einbruchdiebstahl gemäss Haftantrag Ziff. 1.6, der aufgrund des sehr hohen Deliktsbetrags ohne weiteres als schweres Vermögensdelikt einzustufen ist. Diesbezüglich ist jedoch von einer erdrückenden Beweislage auszugehen, da der Beschwerdeführer insoweit in glaubhafter Weise von C____ massiv belastet wird, wobei deren Glaubwürdigkeit umso höher einzustufen ist, als sie sich mit ihren Aussagen auch selbst belastet, ohne dass ihr das entsprechende Delikt anderweitig hätte nachgewiesen werden können. Schliesslich ist auch hinsichtlich des mehrfachen Diebstahls mit beträchtlicher Deliktssumme gemäss Haftantrag Ziff. 1.10 von einer erdrückenden Beweislage auszugehen: Zum einen wurde der Beschwerdeführer, der von den Geschädigten als die von ihnen anhand der im Tatzeitpunkt getragenen Kleidung beschriebene Person identifiziert werden konnte, insbesondere in den ersten Aussagen der Geschädigten klar als Mittäter belastet. Zum andern erscheint das Aussageverhalten von D____, die nach anfänglichem Bestreiten und zwischenzeitlicher Belastung des Beschwerdeführers als Mittäter nun die ganze Schuld auf sich nimmt, wenig überzeugend, wobei aufgrund ihres nahen persönlichen Verhältnisses zum Beschwerdeführer auch ihre Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Aussagen zu dessen Tatbeitrag gering erscheint. Zusammengefasst liegen somit auch hinsichtlich der schweren Vermögensdelikte mehrere Vortaten vor. Auch diesbezüglich ist sodann die Rückfallprognose mit Blick auf die bisherige Delinquenz sowie die gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht wenig stabilen Lebensumstände des Beschwerdeführers als sehr ungünstig zu bezeichnen, so dass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr auch insoweit zu bejahen ist.

5.         Die seit dem 17. Dezember 2015 bestehende Haft erweist sich im jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten und die damit im Falle einer Verurteilung zu erwartende Höhe der Strafe als verhältnismässig. Auch zeigt sich, dass vorliegend das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge gezogen bzw. ein Abschluss desselben verunmöglicht wird. Hinsichtlich dieses bei der Anordnung von Haft zufolge Wiederholungsgefahr zulässigen Kriteriums (vgl. E. 4.1) ist sodann festzuhalten, dass die Anklageerhebung wie erwähnt unmittelbar bevorsteht, so dass sich die Haft zumindest derzeit auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig erweist. Ersatzmassnahmen, welche die vielfältige Delinquenz des Beschwerdeführers wirksam verhindern könnten, sind im Übrigen keine ersichtlich.

6.         Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten, wobei bei amtlicher Verteidigung ein Stundenansatz von CHF 200.– gilt (vgl. BJM 2013, S. 331). Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 1‘600.– sowie Auslagenersatz im beantragten Umfang von CHF 26.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 130.10, auszurichten. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘600.– und ein Auslagenersatz von CHF 26.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 130.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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