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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.02.2015 HB.2015.5 (AG.2015.112)

February 24, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,371 words·~12 min·8

Summary

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 21. April 2015

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.5

ENTSCHEID

vom 24. Februar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                  Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarthenstr. 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts

vom 27. Januar 2015

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 21. April 2015

Sachverhalt

A_____ wurde am 16. Juni 2014 per fürsorgerische Freiheitsentziehung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) eingewiesen, nachdem er einerseits Morddrohungen gegen seinen Beistand, seine frühere Beiständin und eine weitere Mitarbeiterin des Amts für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) ausgesprochen, andererseits für den Fall seiner Inhaftierung mit Suizid gedroht hatte. Am 17. Juni 2014 wurde ein Haftbefehl gegen ihn erlassen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 19. Juni 2014 wegen Kollusions- und Ausführungsgefahr Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen an. Ein Haftentlassungsgesuch von A_____ wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 26. August 2014 abgewiesen. Mit Verfügung vom 11. September 2014 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere 12 Wochen verlängert.

Am 26. November 2014 hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und gleichzeitig Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft gestellt. Diesem Antrag entsprechend hat das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen Sicherheitshaft verfügt.

Mit Urteil vom 27. Januar 2015 hat das Strafdreiergericht A_____ der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der versuchten Nötigung, der Drohung sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams bzw. der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 16. Juni 2014, sowie zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt. Den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe hat es aufgeschoben und gemäss Art. 59 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Gleichzeitig hat das Gericht die Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. April 2015, verlängert.

A_____, vertreten durch lic. iur. [...], hat mit Eingaben vom 3. Februar 2015 einerseits Berufung gegen das Urteil angemeldet und andererseits Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 10. Februar 2015 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. In seiner Replik vom 12. Februar 2015 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Haftentlassung fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 231 StPO über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1      Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO kann eine verurteilte Person nach dem erstinstanzlichen Urteil in Sicherheitshaft gesetzt oder behalten werden, wenn dies zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren erforderlich ist. Die Vorinstanz hat die Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs verlängert. Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Kriterien bilden indessen keine selbständigen Haftgründe, sondern es müssen auch bei Entscheiden gestützt auf Art. 231 StPO die Haftgründe von Art. 221 StPO erfüllt sein (Forster, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 231 StPO N 4).

2.2      Die Anordnung oder Verlängerung der Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Abs. 1), oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: AGE HB.2014.19 vom 10. Juni 2014, BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3). Dies gilt erst recht, wenn wie hier bereits ein erstinstanzliches Urteil vorliegt (vgl. AGE HB.2014.37 vom 23. Dezember 2014, HB.2014.33 vom 3. November 2014).

4.

4.1      Die Vorinstanz begründet die angeordnete Haftverlängerung mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr, da gemäss dem psychiatrischen Gutachten erhöhte Rückfallgefahr hinsichtlich der beurteilten Delikte vorliege.

4.2      Der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde und dass er bereits früher mindestens zwei Straftaten begangen hat, die sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben. Die Zahl der erforderlichen Vortaten steht insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist. Die Vortaten müssen sich nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, sondern sie können auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschuldigte die Straftaten effektiv begangen hat. Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr bezweckt die Verhütung von weiteren Delikten und dient zugleich dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, wird von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, ist die Haft wegen Fortsetzungsgefahr indessen nur zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f., 135 I 71 E. 2.2 S. 72; BGer 1B_133/2014 vom 16. April 2014 E. 3.1, 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2, 1B_376/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.2; AGE HB.2015.1 vom 21. Januar 2015 E. 4.1; HB.2014.24 E. 4.2; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15, auch Fn. 58 und 60; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 36).

4.3      Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht mit Urteil vom 27. Januar 2015 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der versuchten Nötigung und der Drohung schuldig gesprochen worden, weil er verschiedene Mitarbeitende des ABES sowie einen Mitarbeiter der UPK mit dem Tod bedroht hatte, nachdem sie seinen Begehren um Auszahlung eines Vorschusses auf sein Budget resp. Versetzung in eine andere Abteilung nicht nachgekommen waren. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 27. Oktober 2014 hat beim Beschwerdeführer ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain diagnostiziert sowie einen forensisch als problematisch einzustufenden Gebrauch von Alkohol in Verbindung mit Kokain festgestellt, der mit einer Erhöhung des Risikos von aggressivem Verhalten verbunden ist. Ausserdem bestehen Symptomkomplexe aus dem Bereich sowohl der affektiven als auch der schizophrenen Störungen. Für den Zeitpunkt der Taten ist gemäss Gutachten von einer bipolar affektiven Störung auszugehen (Akten S. 79 ff.). Die Legalprognose wird namentlich unter Berücksichtigung der vorhandenen psychischen Störung, des spezifischen Konfliktverhaltens, der bisherigen Kriminalitätsentwicklung, der Uneinsichtigkeit in die Krankheit, der fehlenden Auseinandersetzung mit der Tat und der eingeschränkten Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers als ungünstig beurteilt (Akten S. 88). Ohne resp. vor der Etablierung einer adäquaten therapeutischen Behandlung seiner kombinierten Störungen wird die Rückfallgefahr für ähnlich gelagerte Straftaten wie die begangenen als hoch gewertet. Hinsichtlich der Umsetzung der Drohinhalte sei bei gleichbleibendem Konsummuster und psychopathologischen Befunden von einer eher niedrigen Wahrscheinlichkeit auszugehen – allerdings unter der Voraussetzung, dass keine psychotische Episode durch eine unbehandelte schwere affektive Episode oder einen schweren Drogenkonsum ausgelöst werde (Akten S. 90). Sollte aufgrund einer Wiederaufnahme des Drogenkonsums eine manische bzw. psychotische Symptomatik resultieren, so wäre von einer deutlich höheren Ausführungsgefahr auszugehen (Akten S. 96).

4.4      Bei den gemäss Gutachten mit hohem Rückfallrisiko behafteten Delikten – Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Nötigung, Drohung, begangen im Frühling 2012 sowie im Mai und Juni 2014 – handelt es sich durchwegs um Vergehen, die aufgrund der Drohinhalte (Morddrohungen), ihrer zunehmenden Häufigkeit und Insistenz sowie des Umstands, dass sie zum jeweiligen Anlass (zumeist Geldforderungen) in keinem Verhältnis stehen, als schwer zu beurteilen sind. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Haftentlassung erneut Vorschussforderungen oder die Forderung nach Aufhebung seiner Beistandschaft mit Todesdrohungen untermauern wird. Auch wenn noch keine rechtskräftigen Verurteilungen vorliegen, ist durch das erstinstanzliche Urteil und das Geständnis des Beschwerdeführers mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen, dass er die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Die Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere gleichartige Straftaten wie die zu befürchtenden verübt hat, ist damit ebenfalls erfüllt. Die Vorinstanz hat daher den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu Recht bejaht.

5.

5.1      Präventivhaft ist gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO auch wegen Ausführungsgefahr zulässig. Diesen Haftgrund hatte das Zwangsmassnahmengericht in seinen Haftverfügungen jeweils neben der Fortsetzungsgefahr angenommen, und die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde den Standpunkt, dass auch heute noch von einer erhöhten Ausführungsgefahr auszugehen sei. Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2013.37 vom 29. Juli 2013 E. 5.1), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausführungsgefahr im angefochtenen Beschluss nicht erwähnt hat. Der Vollständigkeit halber ist jedoch vorliegend auch auf diesen Haftgrund einzugehen. Da der Beschwerdeführer resp. sein Verteidiger früher im Verfahren bereits Gelegenheit hatten, sich dazu zu äussern, steht dem nichts entgegen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 226 N 4).

5.2      Nach Art. 221 Abs. 2 StPO kann eine Person auch ohne Vorliegen früherer Delikte in Präventivhaft gesetzt werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, sie werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das angedrohte schwere Verbrechen zu begehen. Es genügt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung dieses Delikts aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der übrigen Sachlage als sehr hoch erachtet werden muss. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung auch dann, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. So darf bei der Drohung mit Gewalttaten von der Schwere einer Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist zudem auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129; BGer 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1, 1B_118/2013 vom 9. April 2013 E. 3.2; Hug, a.a.O., Art. 221 N 44; Forster, a.a.O., Art. 221 N 17).

5.3      Aus dem Gutachten ergibt sich, dass sich die unter dem gegenwärtigen Setting in Haft als „eher niedrig“ eingestufte Gefahr einer Umsetzung der ausgesprochenen Drohungen im Falle einer allfälligen Wiederaufnahme des Drogenkonsums mit daraus resultierender manischer oder psychotischer Symptomatik deutlich erhöhen würde (Akten S. 90, 96). Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass angesichts des noch unbehandelten Abhängigkeitssyndroms des Beschwerdeführers von Kokain in Kombination mit dem als problematisch eingestuften Gebrauch von Alkohol davon auszugehen ist, dass er bei einer Haftentlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit den Drogenkonsum wieder aufnehmen würde, so dass gemäss Gutachten eine deutlich erhöhte Ausführungsgefahr für die angedrohten Tötungsdelikte bestehen würde. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen mehrfach betont hat, dass er seine Drohungen auch in die Tat umsetzen werde, dass er mit Schusswaffen umgehen könne und dass er wisse, wo solche erhältlich seien (vgl. Einvernahmen vom 16. und 17. Juni 2014). Ausserdem hat der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2014 – notabene nach sechsmonatiger Drogenabstinenz – nach Erhalt einer Haftverlängerungsverfügung nicht nur mit Suizid und der Demolierung seiner Zelle gedroht, sondern auch gegenüber zwei Aufsichtspersonen eindeutige Drohungen ausgesprochen (vgl. Akten S. 378). Auch wenn er sich später wieder von solchen Drohungen distanziert hat, ist angesichts seiner geringen Frustrationstoleranz, seiner aggressiven Ausbrüche und seiner Unberechenbarkeit ernsthaft zu befürchten, dass er – namentlich unter Drogeneinfluss – bei einer erneuten Frustration nicht nur (Todes-)Drohungen aussprechen, sondern diese auch in die Tat umsetzen wird. Es ist somit auch Ausführungsgefahr zu bejahen.

6.

6.1      In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haft macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass das Ziel der Haft auch mit milderen Massnahmen, nämlich mit Auflagen bezüglich Tagesstruktur, Inanspruchnahme der Bewährungshilfe, Urinkontrollen etc. erreicht werden könne. Derartige Auflagen entsprechen einer ambulanten Massnahme, wie sie anlässlich der Verhandlung vor Strafgericht (Protokoll S. 7) und im Bericht der Bewährungshilfe (Akten S. 398) diskutiert und vom erstinstanzlichen Gericht als ungenügend erachtet wurden. Dabei wurde von der mit der praktischen Durchführung betrauten Sozialarbeiterin der Bewährungshilfe darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch in der Zwischenzeit bis zur Aufnahme der angeordneten stationären Massnahme ein enges Setting mit Distanz zum Drogenumfeld benötige, welches bei Krisensituationen geschlossen geführt werden könne. Dem ist zuzustimmen. Eine regelmässige Urinkontrolle könnte allenfalls im Hinblick auf eine Drogenabstinenz eine gewisse Wirkung entfalten, nicht aber in Bezug auf die schwere psychische Störung des Beschwerdeführers, welche Grundlage der hohen Fortsetzungsgefahr ist. Auflagen allein vermögen daher die bestehende Fortsetzungsund Ausführungsgefahr nicht ausreichend zu bannen.

6.2      Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, die Verlängerung der Sicherheitshaft über das Strafende hinaus sei unangemessen. Der Beschwerdeführer wird am 15. April 2015 die 10 Monate Freiheitsstrafe, zu welchen er verurteilt worden ist, abgesessen haben. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde jedoch aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet, deren Dauer unabhängig von jener der gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe allein vom Zustand des Betroffenen abhängt (vgl. Art. 59 Abs. 4, 62a, 62b und 62c StGB). Da die Haft vorliegend zur Sicherung des Massnahmenvollzugs angeordnet worden ist, misst sich die Verhältnismässigkeit von deren Dauer nicht an der angeordneten Freiheitsstrafe, sondern an der angeordneten Massnahme. Diese wird angesichts der Schwere und Komplexität der Störung um einiges länger dauern als die bisher angeordnete Sicherheitshaft, so dass deren Verhältnismässigkeit auch diesbezüglich gewahrt ist.

7.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei angesichts der Vertrautheit des Verteidigers mit dem Fall für die beiden kurzen Rechtsschriften ein Aufwand von insgesamt 5 Stunden angemessen erscheint, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen sind (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                 lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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