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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.09.2015 HB.2015.39 (AG.2015.605)

September 9, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,769 words·~14 min·8

Summary

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 26. August 2015

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.39

HB.2015.40

HB.2015.42

ENTSCHEID

vom 9. September 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o […],                                                                                           Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch MLaw […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 29. Juli 2015

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 26. August 2015 (HB.2015.39)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. August 2015

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (HB.2015.40)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 26. August 2015

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 23. September 2015 (HB.2015.42)

Sachverhalt

Auf Anzeige von B____ führt die Staatsanwaltschaft gegen A____ ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, begangen am 3. Juli 2015. Er wurde am 27. Juli 2015 festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 29. Juli 2015 Untersuchungshaft bis zum 26. August 2015.

Mit Beschwerde vom 10. August 2015 (Verfahren HB.2015.39) beantragt der A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2015 und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Weiter beantragt er die Ausrichtung einer Haftentschädigung sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung durch Advokat lic. iur. […]. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 12. August 2015 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. August 2015 vollumfänglich an seinen Begehren fest.

Ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. August 2015 wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. August 2015 abgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 20. August 2015 (Verfahren HB.2015.40) mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. Weiter sei ihm eine angemessene Haftentschädigung zuzusprechen und die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 26. August 2015 wurde die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum 23. September 2015 verlängert. Auch dagegen wurde am 28. August 2015 Beschwerde erhoben (Verfahren HB.2015.42), mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Da die vorgebrachten Rügen sich inhaltlich mit denjenigen deckten, die bereits mit Beschwerden vom 10. und vom 20. August geltend gemacht worden waren, wurde auf einen erneuten Schriftenwechsel verzichtet.

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten des Strafverfahrens ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO, EG StPO, und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.2     

1.2.1   Die Beschwerde vom 10. August ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Allerdings ist die mit Entscheid vom 29. Juli 2015 angeordnete vierwöchige Untersuchungshaft am 26. August 2015 abgelaufen. Es fehlt daher an einem aktuellen und schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der Beschwerde (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13). Das diesbezügliche Verfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

1.2.2   Die Beschwerde vom 20. August 2015 gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 18. August 2015 ist ebenfalls frist- und formgerecht eingereicht worden. Da die Untersuchungshaft fortbesteht, ist das aktuelle und schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2.3   Schliesslich ist auch die Beschwerde vom 28. August 2015 in Übereinstimmung mit den Fristund Formvorschriften eingereicht worden, so dass auch auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt. Da die mit Beschwerden vom 20. Sowie 28. August 2015 vorgebrachten Rügen inhaltlich gleich sind, kann nach durchgeführtem Schriftenwechsel bezüglich des Haftentlassungsgesuches auf einen weiteren Schriftenwechsel betreffend die Haftbeschwerde verzichtet werden. Die Verfahren HB.2015.40 und HB.2015.42 werden gemeinsam beurteilt.

2.

2.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht übersteigen (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2, AGE HB.2015.28 vom 16. Juni 2015; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 2 f.; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 221 N 5 f.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

2.3      Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, B____ in einer Toilettenkabine des Restaurants […] sexuell genötigt zu haben. Er habe die Tür verriegelt und die junge Frau gegen ihren ausdrücklichen Willen festgehalten, während er sie geküsst und an den Brüsten sowie zwischen den Beinen ausgegriffen habe. In der Folge habe er versucht, die Anzeigestellerin durch ihre Shorts hindurch vaginal zu penetrieren. Ausserdem habe er ihre Hand an seinen Penis geführt mit der Aufforderung, ihn manuell oder oral zu befriedigen. Schliesslich habe er einen oder mehrere Finger in die Vagina der Frau eingeführt. Erst als das mutmassliche Opfer zu weinen begonnen habe, habe er von ihm abgelassen (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft Akten S. 64). Die Verteidigung bringt vor, der dringende Tatverdacht der sexuellen Nötigung habe in keiner Art und Weise erhärtet werden können. Belastet werde der Beschwerdeführer einzig durch die Aussagen des angeblichen Opfers, das ihm jedoch offensichtlich weder während noch nach dem Vorfall jemals das Gefühl vermittelt habe, etwas Unrechtes getan zu haben (Beschwerde vom 20. August 2015, p. 4). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der entsprechende Tatverdacht ergibt sich, wie dies in solchen Verfahren meist der Fall ist, praktisch ausschliesslich aus den belastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers. Weitere direkte Beweise liegen nicht vor. Demzufolge wird die Beurteilung des Falles hauptsächlich davon abhängen, ob die Belastungen der Anzeigestellerin als glaubhaft bewertet werden. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Verfügung vom 26. August 2015). Sie hat erwogen, die Anzeigestellerin habe den Ablauf der Geschehnisse ausführlich und detailliert geschildert. Aus den Aussagen des mutmasslichen Opfers geht insbesondere hervor, dass die im Tatzeitpunkt erst knapp 17-jähige junge Frau noch nicht über umfangreiche sexuelle Erfahrung verfügte und insbesondere noch nie Geschlechtsverkehr erlebt hatte. Wenn sie vor diesem Hintergrund zu Protokoll gibt, sie habe ihr erstes Mal nicht in einer Toilette und schon gar nicht so erleben wollen (Akten S. 117), erscheint dies durchaus nachvollziehbar. Auch den Umstand, dass sie nicht laut um Hilfe gerufen hatte, erklärte sie plausibel (Akten S. 117: „Ich weiss auch nicht, weshalb ich nicht geschrien habe. Ich hatte einfach Angst. Ich sagte ihm aber immer wieder, dass ich das nicht wolle.“). Untermauert wird die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen durch die Anzeigesituation (vgl. Polizeirapport Akten S. 96 f.), die DNA-Spuren (Akten S. 172-177) sowie den Whats App-Verkehr mit dem Beschwerdeführer (Akten S. 183-195). Dagegen sind die Aussagen des Beschwerdeführers auffallend ausweichend und wenig konstant. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 27. Juli 2015 wollte er sich zunächst überhaupt nicht an die Anzeigestellerin erinnern (Auss. Akten S. 180: „Nein, das sagt mir nichts.“); in der folgenden Befragung vom 4. August 2015 gestand er zwar zu, am fraglichen Abend sexuellen Kontakt mit der Anzeigestellerin gehabt zu haben, er machte aber geltend, sämtliche Handlungen seien in gegenseitigem Einverständnis erfolgt, bzw. er habe aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums nichts von einer allfälligen Gegenwehr der Anzeigestellerin bemerkt (Akten S. 246: „Also das habe ich dann nicht so wahrgenommen, ich war unter Alkohol und Gras“). Diese Darstellung steht in krassem Widerspruch zu den Schilderungen des mutmasslichen Opfers, wonach es sich wiederholt und deutlich verbal und körperlich zur Wehr gesetzt habe (Auss. Akten S. 122: „Ich sagte nur, dass er aufhören solle. Am Anfang habe ich mich extrem gewehrt, mit der Zeit hat mich wie die Kraft verloren und da habe ich wie die Hoffnung verloren, dass ich es schaffe. Ich war wie gelähmt. Irgendwann habe ich einfach geweint“). Obwohl die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen in die Zuständigkeit des Sachgerichts fällt, vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers zumindest vorderhand die Schilderungen der Anzeigestellerin nicht zu widerlegen. Schliesslich liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine falsche Anschuldigung des mutmasslichen Opfers vor. Es ist damit festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht zu Recht von einem dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ausgegangen ist.

3.

3.1      Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erfordert das Fortbestehen mindestens eines speziellen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 StPO. Die Vorinstanz hat Kollusionsgefahr bejaht, während sie den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr offen gelassen hat. Die Verteidigung macht geltend, es liege weder Kollusions- noch Fortsetzungsgefahr vor. Insbesondere für Kollusionsgefahr lägen keinerlei konkrete Anzeichen vor. So habe der Beschwerdeführer die Anzeigestellerin mit Ausnahme einer Whats App-Nachricht mit dem Inhalt „Ich lieb Di“ zwischen der angeblichen Tat und seiner Verhaftung nie kontaktiert, ausserdem sei er stets kooperativ gewesen. Schliesslich hätte die in Aussicht gestellte Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und dem mutmasslichen Opfer längst durchgeführt werden können und müssen. Es sei unverhältnismässig, mit der Konfrontation bis zur Hauptverhandlung zu warten, wenn dies bedeute, dass der Beschwerdeführer bis dahin inhaftiert bleiben müsse (Beschwerde vom 10. August 2015 p. 2).

Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, der Haftgrund der Kollusionsgefahr liege unvermindert vor. Der Beschwerdeführer bestreite nach wie vor die glaubhaften Schilderungen des mutmasslichen Opfers. Es bestehe somit die konkrete Gefahr, dass er – auf freiem Fuss – die Anzeigestellerin kontaktieren und zur Änderung oder Rücknahme ihrer Äusserungen zu bewegen versuchen könnte (Vernehmlassung StA vom 28. August 2015 p. 1 f.).

3.2      Kollusion bedeutet, dass sich die angeschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die angeschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden (BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.4). Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkt dafür vorliegen, das die inhaftierte Person im Falle einer Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Wiese auf die Beweiserhebungen einzuwirken (Forster, a.a.O., Art. 221 N 6; BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 m.w.H.). Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagte oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151). Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (AGE HB.2015.14 vom 7. April 2015 E. 3.1, HB.2014.31 vom 29. Oktober 2014 E. 3.1). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen, seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Verfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zustellen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 7).

Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 7. August 2015 den Abschluss der Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer sowie die Erhebung der Anklage angekündigt. Die Strafuntersuchung steht somit kurz vor dem Abschluss. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2015 kündigt die Staatsanwaltschaft jedoch noch eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und dem mutmasslichen Opfer an, welche in den nächsten Tagen durchgeführt werden soll (p. 1). Wie bereits erwähnt, wird mangels aussagekräftiger objektiver Beweise und Zeugenaussagen die Beurteilung des Falles durch das Sachgericht hauptsächlich davon abhängen, wie glaubhaft die Aussagen der beiden Parteien bewertet werden. Insbesondere was den Punkt der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen anbelangt, widersprechen sich die Schilderungen diametral. Diese Widersprüche werden im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme zu thematisieren und anschliessend vom zuständigen Sachgericht zu beurteilen sein. Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft haben mit zutreffender Begründung darauf hingewiesen, dass ein erhebliches Interesse daran besteht, dass die in ihrer Persönlichkeit eher unsichere Anzeigestellerin möglichst unbeeinflusst aussagen kann (Verfügung vom 18. August 2015 p. 2, Verfügung vom 26. August 2015 p. 2; Vernehmlassung StA vom 28. August 2015 p. 1 f.). Ob die Untersuchungshaft nach durchgeführter Konfrontationseinvernahme weiterhin aufrechterhalten werden muss oder nicht, wird aufgrund der dereinstigen Beweislage zu entscheiden sein.

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in der Zeit zwischen dem Vorfall und seiner Festnahme mehrere Wochen lang Gelegenheit gehabt hätte zu kolludieren (Beschwerde vom 20. August 2015 p. 4), überzeugt nicht. Er konnte nach dem Vorfall nicht wissen, wie die ihm praktisch unbekannte Anzeigestellerin auf das Erlebte reagieren würde. Insbesondere konnte er nicht abschätzen, ob sie die Polizei einschalten oder aber – wie nicht unüblich in Fällen von sexuellen Übergriffen – von der Erstattung einer Anzeige absehen würde. Sollten sich die Vorwürfe des mutmasslichen Opfers als richtig erweisen, könnte seine im Anschluss an den Vorfall an die Anzeigestellerin versandte Nachricht vom 4. Juli 2015 mit dem Inhalt „Ich lieb di“ (Akten S. 195) durchaus als Versuch verstanden werden, die junge Frau zu beschwichtigen .

Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Recht Kollusionsgefahr angenommen hat.

3.3      Das von der Verteidigung vorgeschlagene mildere Mittel eines Kontaktverbots, allenfalls in Verbindung mit einem Rayonverbot und einer Meldeauflage im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. c und d StPO (Beschwerde vom 20. August 2015 p. 4), vermag die Kollusionsgefahr nicht hinreichend zu bannen. So erfordert eine Einflussnahme nicht die physische Annäherung an das mutmassliche Opfer, vielmehr kann diese auch telefonisch über ein beliebiges Handy oder aber per e-Mail oder Facebook erfolgen. Ein Kontakt- oder Rayonverbot wäre damit zur Verhinderung der Kollusionsgefahr nicht zweckmässig. Die Meldepflichtauflage kommt vor allem bei Fluchtgefahr in Betracht. Sie soll gewährleisten, dass der Kontakt zu den Strafverfolgungsbehörden aufrechterhalten werden kann (Härri, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O. Art. 237 StPO N 14), was hier nicht in Frage steht. Damit erweisen sich die genannten Ersatzmassnahmen nicht als taugliche Alternative zur Untersuchungshaft.

3.4      Da ein besonderer Haftgrund ausreichend ist, kann nach Annahme der Kollusionsgefahr offen gelassen werden, ob auch Fortsetzungsgefahr besteht.

4.

4.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der beschuldigten Person an der Wiederherstellung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur so lange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGer 1B_399/2013 vom 29. November 2013 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 133 I 168 E. 4.1 m.H.). Die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs ist in der Regel bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 3.4, AGE HB 2013.39 vom 29. Juli 2013 E. 5).

4.2      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 29. Juli 2015 in Untersuchungshaft. Der Strafrahmen für die sexuelle Nötigung beträgt gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe. Bis zum Ende der durch das Zwangsmassnahmengericht angeordneten Untersuchungshaft am 23. September 2015 wird sich der Beschwerdeführer knapp zwei Monate in Haft befunden haben. Im Falle eines Schuldspruchs droht ihm eine Sanktion, welche die Dauer der bisher angeordneten Untersuchungshaft deutlich übersteigen dürfte. Dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist und grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Frage kommt, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nichts; ebenso wenig die Tatsache, dass möglicherweise eine bedingte Strafe verhängt wird.

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von gesamthaft CHF 500.– zu tragen.

Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen. Es wird ein Honorar für acht Stunden Aufwand zu CHF 200.– ausgerichtet (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerden vom 20. August 2015 sowie vom 28. August 2015 werden abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘600.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8% MWST von CHF 128.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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