Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 31.08.2015 HB.2015.38 (AG.2015.602)

August 31, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,041 words·~10 min·6

Summary

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. Oktober 2015

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.38

ENTSCHEID

vom 31. August 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch MLaw […], Advokatin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 31. Juli 2015

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 23. Oktober 2015

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Schändung, sexuelle Belästigung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Fahrraddiebstahls, evtl. Hehlerei oder Entwendung zum Gebrauch. A____ wurde am 18. Juli 2015 festgenommen. Am 21. Juli 2015 wies das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft ab. Am 29. Juli 2015 wurde der Beschuldigte erneut verhaftet. Am 31. Juli 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen an.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2015 Beschwerde erheben lassen. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2015 die Bestätigung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 25. August 2015 repliziert.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung; StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes). Die Beschwerde ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2015.11 vom 26. März 2015 E. 3.4). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

3.2      Die Untersuchungshaft wird in der angefochtenen Verfügung nur mit dem dringenden Tatverdacht auf Schändung nach Art. 191 des Strafgesetzbuches (StGB) begründet. Die übrigen im Raume stehenden Delikte erweisen sich für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht als relevant. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am frühen Morgen des 17. Juli 2015 in der Wohnung von B____ an der […]strasse […] in Basel den Beischlaf und eventuell weitere sexuelle Handlungen an B____ ausgeführt zu haben, obwohl diese zufolge Konsums von Alkohol und möglicherweise Ritalin oder Kokain zum Widerstand unfähig gewesen sei.

3.3      Über einen Verdacht hinaus dürfte aufgrund des Prüfberichts des Instituts für Rechtsmedizin bereits feststehen, dass am 17. Juli 2015 Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und B____ stattgefunden hat (Prüfbericht vom 28. Juli 2015, bei den Akten). Dies hat der Beschwerdeführer nach anfänglichem Bestreiten auch eingeräumt, wenn auch erst auf Vorhalt des Prüfberichts des Instituts für Rechtsmedizin. Bezüglich der Umstände, die für den Tatbestand der Schändung relevant wären, wird der Beschwerdeführer vor allem von B____ belastet. B____ gab anlässlich der Anzeigestellung von 17. Juli 2015 (Tatbestand: Sexuelle Belästigung) und in ihrer ersten Einvernahme vom 18. Juli 2015 – zusammengefasst –  folgenden Ablauf zu Protokoll: Sie habe den ihr flüchtig bekannten Beschwerdeführer per Whatsapp am 17. Juli 2015 um 01.30 Uhr zu sich nach Hause eingeladen mit der Aufforderung, „brillante Coca-cola“ mitzubringen. Diese „Zweideutigkeit“ habe der Beschwerdeführer, mit dem sie früher einmal Kokain konsumiert habe, verstanden. Als der Beschwerdeführer um 01:45 Uhr bei ihr angekommen sei, hätten sie zusammen auf dem Balkon Bier und einige shots Schnaps getrunken und von einem weissen Pulver gesnifft, wobei sie aber davon ausgegangen sei, dass es sich um Ritalin gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe ihr dann mit seiner Hand über ihr Bein gestrichen. Er habe versucht, sie zu küssen, und habe ihr zwischen die Beine in den Intimbereich gegriffen. Sie habe ihm deutlich zu verstehen gegeben, dass sie das nicht wolle. Ihr sei sturm geworden, sie sei aufgestanden und habe die Toilette aufgesucht. Danach habe sie sich aufs Sofa gelegt. Sie habe gedacht, sich erbrechen zu müssen, alles habe sich gedreht. Dann könne sie sich an nichts mehr erinnern. Als sie aufgewacht sei, habe sie bemerkt, dass ihre Hotpants und die Unterhose rechtsseitig leicht unter den Beckenknochen gerutscht waren, weshalb sie Verdacht geschöpft habe, dass der Beschwerdeführer Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt haben könnte. Dieser Verdacht hat sich, wie erwähnt, bestätigt. Auch dass B____ in der fraglichen Nacht einen Zustand durchlebt hat, in welchem ihre Widerstandsfähigkeit und Urteilsfähigkeit zumindest eingeschränkt waren, wird durch objektive Befunde gestützt (Polizeirapport und Ausrückbericht vom 17. Juli 2015; Blutalkoholkonzentration von bis 1,8 Promille; Hinweise auf Einnahme von  weiteren Substanzen wie Ritalin, evtl. Kokain). Sollte sich ein solcher Ablauf erhärten, könnte sich der Beschwerdeführer, unter Vorbehalt, dass auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt sind, der Schändung schuldig gemacht haben.

Die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers müssen demgegenüber als äusserst widersprüchlich bezeichnet werden. Nachdem er in seiner ersten Einvernahme Geschlechtsverkehr in Abrede gestellt hatte, gab er in seiner zweiten Einvernahme zunächst an, nur einmal Sex mit B____ gehabt zu haben, dies sei aber ca. 20-30 Tage vor dem 17. Juli 2015 gewesen. Erst auf ausdrücklichen Vorhalt der Untersuchungsergebnisse des IRM räumte er ein, am 17. Juli 2015 vaginalen Geschlechtsverkehr mit B____ gehabt zu haben. Anale Praktiken verneinte er, ohne zu erklären, wie Spermaspuren auf andere Weise an Anus und Rektum von B____ gelangen konnten. An einer Stelle gab er zu B____s Zustand an, sie sei „in jeder Hinsicht hinüber“ gewesen, um an anderer Stelle festzuhalten, sie habe „genau gewusst, was sie tat“, und sie sei diejenige gewesen, die mit dem Küssen begonnen und ihn zurückgehalten habe, als er nach Hause habe gehen wollen (Einvernahme vom 29. Juli 2015 S. 5/6).

Es trifft zwar zu, dass auch B____s Depositionen gewisse Fragen aufwerfen können (etwa bezüglich ihrer Annahme, Ritalin zu konsumieren, nachdem sie den Beschuldigten aufgefordert hatte, „brillante Coca-Cola“ mitzubringen). Auch ist der Verteidigung darin zuzustimmen, dass der mit einer Schweizerin verlobte Beschuldigte verschiedene Motive gehabt hätte, den Geschlechtsverkehr zunächst abzustreiten, dass mit anderen Worten seine Bestreitung des Geschlechtsverkehrs nicht automatisch bedeutet, dass ein solcher gegen den Willen oder unter Ausnützung der Widerstandsunfähigkeit von B____ stattgefunden hätte. Insgesamt erweist sich die Kernbelastung zum jetzigen Zeitpunkt jedoch als genügend konstant und stimmig, um einen hinreichend dringenden Tatverdacht auf Schändung zu begründen. Im Haftverfahren muss nach dem oben Ausgeführten keine umfassende Beweiswürdigung stattfinden. Inwiefern die von der Verteidigung ins Spiel gebrachte Möglichkeit eines nachträglichen Filmrisses bei B____, die am frühen Morgen des 17. Juli 2015 noch 10 Tabletten Dafalgan eingenommen haben will, das strafrechtliche Verfahren weiter zu beeinflussen vermag, muss im Haftprüfungsverfahren noch nicht beurteilt werden. Entsprechendes gilt für die Würdigung der in karibischer Umgangssprache gehaltenen Whatsapp-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und B____ kurz vor dem Vorfall, in welchem B____ aus Sicht des Beschuldigten in eine sexuelle Handlung eingewilligt habe (Fotos Whats App-Chatverlauf, Bericht vom 18. Juli 2015, S. 6: 00:51: „Kiere singa conmigo“ – „siiii“). Eine Einwilligung vor Eintreten der Widerstandunfähigkeit liesse unter Umständen den Tatbestand entfallen, stünde aber in jedem Fall unter dem Vorbehalt eines späteren Widerrufs, etwa durch klare gegenteilige Zeichen. Solche Umstände werden Gegenstand der umfassenden Beweiswürdigung durch das Sachgericht sein.

4.

Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen.

4.1      Fluchtgefahr ist erfüllt, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).

Der Beschuldigte stammt aus der Dominikanischen Republik und hält sich nach eigenen Angaben als Tourist in Basel auf. Er hat hier keine eigenständige Existenzgrundlage. Der Anreiz, sich einem Strafurteil, das bei einem Schuldspruch auf eine Freiheitsstrafe lauten könnte, zu entziehen, muss als erheblich eingestuft werden. Die Verlobung mit einer Schweizerin ändert daran nichts Wesentliches. Das Zwangsmassnahmengericht hat dazu erwogen, dass die Verlobung nach dem Vorgefallenen ohnehin in Frage stehen dürfte. Dem ist beizupflichten. Zwar liess der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ein Schreiben einreichen, worin seine Verlobte erklärt, trotz ihrer Enttäuschung zum Beschwerdeführer zu stehen und mit ihm eine gemeinsame Zukunft zu planen (Beilage 4 der Beschwerdebegründung). Dieses Schreiben vermag die Bedenken, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung im jetzigen Zeitpunkt die Schweiz verlassen oder untertauchen könnte, nicht zu zerstreuen. Die Verlobte des Beschwerdeführers geht gemäss ihrem Schreiben von einer „intimen Beziehung“ zwischen dem Beschwerdeführer und B____ aus, über welche sie hinwegzusehen bereit sei. Zur Debatte steht aber nicht eine intime Beziehung, sondern eine Schändung. Ob sie auch unter dieser Prämisse zu ihrem Verlobten steht, ist eine andere Frage. Dazu kommt, dass eine Hochzeit und allenfalls die von der Verlobten gewünschte gemeinsame Zukunft mit dem Beschwerdeführer auch im Ausland möglich wäre. Die ausländerrechtlichen Konsequenzen eines Schuldspruchs greifen im Übrigen unabhängig von der Solidarität der Verlobten. Das Zwangsmassnahmengericht hat bei dieser Ausgangslage die Fluchtgefahr zu Recht bejaht.

4.2      Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2014.35 vom 2. Dezember 2014), kann auf die Erörterung der Frage, ob auch Kollusionsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden. Dennoch sei erwähnt, dass Kollusionsgefahr nicht von der Hand zu weisen ist. Den Aussagen von B____ kommt im Strafverfahren eine zentrale Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer, der im gleichen Quartier wie B____ wohnt, könnte bei seiner Entlassung versuchen, B____ in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen. Entgegen der Verteidigung kann aus dem Umstand, dass es bisher seit dem Vorfall keinen Kontakt zu B____ gegeben hat, nicht geschlossen werden, dass dies auch im Falle einer Haftentlassung so bleiben würde. Denn spätestens jetzt muss dem Beschwerdeführer der Ernst der Lage bewusst geworden sein. Dass der Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden Hebel zu seinen Gunsten in Bewegung zu setzen versucht (etwa Schreiben seiner Verlobten), ist ihm nicht zu verübeln, lässt aber auf eine entsprechend hohe Energie schliessen, von aussen auf seine Situation einwirken zu lassen.

5.

Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Haft ist angesichts der drohenden Strafe noch klar gegeben (Art. 191 StGB; zudem drohende Strafschärfung wegen weiterer Delikte). Geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Haft abwenden könnten, sind vom Beschwerdeführer nicht thematisiert worden und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Gefahr des Untertauchens nicht anders als durch Haft begegnet werden.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei der Aufwand mangels Honorarnote zu schätzen ist. Als angemessen erweisen sich sechs Stunden (Entschädigung zu CHF 200.–). Das Honorar ist somit auf CHF 1’200.– einschliesslich Auslagen festzusetzen, zuzüglich MWST zu 8 % (CHF 96.–). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Der amtlichen Verteidigerin, MLaw […], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

HB.2015.38 — Basel-Stadt Appellationsgericht 31.08.2015 HB.2015.38 (AG.2015.602) — Swissrulings