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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.06.2015 HB.2015.30 (AG.2015.444)

June 23, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,077 words·~5 min·5

Summary

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 31. August 2015

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.30

ENTSCHEID

vom 23. Juni 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                        Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                      Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. Juni 2015

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 31. August 2015

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgende Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 8. Mai 2011. Am 12. März 2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Personenkontrolle, bei der sich mit einer fremden Identitätskarte auswies, festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 16. März 2015 Untersuchungshaft bis zum 8. Juni 2015. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 wurde die Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum 31. August 2015 verlängert.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 5. Juni 2015. Der erwähnte Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich freizulassen, eventualiter unter der Auflage, sich ausschliesslich bei seiner Lebenspartnerin […] aufzuhalten, unter der Auflage eines strikten Kontaktverbots zu B____, C____ und D____ sowie unter Auferlegung einer Kaution in Höhe von CHF 20‘000.‒ und unter der Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, dies alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für vorliegendes Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Verteidigung des Beschwerdeführers hält mit Replik vom 15. Juni 2015 an ihren Anträgen fest.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO, EG StPO, und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

1.2      Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht übersteigen (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.

2.1.     Nach Ansicht der Verteidigung lässt sich kein dringender Tatverdacht begründen. Es kann an dieser Stelle jedoch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Verfügung vom 2.6.15, S. 2f.). Die Verteidigung bezweifelt, dass sich die Täterschaft ihres Mandanten anhand der Täterbeschreibungen und Identifikationen anhand der Wahlkonfrontation beweisen lässt und verweist auf diesbezügliche Widersprüche in den Zeugenangaben. Die Nachforschungen des Opfers unmittelbar nach dem Vorfall führten jedoch über den Namen des Täters und jenen seiner Lebenspartnerin zum Beschwerdeführer. Ob die belastenden Elemente in ihrer Gesamtheit ausreichen, die Täterschaft des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu belegen, wird das Sachgericht zu entscheiden haben; zur Annahme des dringenden Tatverdachts reichen sie zweifellos aus.

2.2.     Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erfordert das Fortbestehen mindestens eines speziellen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 der Strafprozessordnung. Evident ist in casu der Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschuldigte ist palästinensischer Staatsbürger und verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Schweiz. Es ist nicht zu bezweifeln, dass er grundsätzlich ein Interesse am Verbleib in der Schweiz hat ‒ was er durch seinen jahrelangen illegalen Aufenthalt unter Beweis gestellt hat ‒, zumal er mit einer hier wohnhaften Schweizerin liiert und Vater ihres Kindes ist. Im Vordergrund steht denn auch weniger die Befürchtung, der Beschwerdeführer würde sich ins Ausland absetzen, sondern die Gefahr, dass er untertaucht, wie er dies bereits vor seiner Festnahme getan hat. Die Argumentation der Verteidigung, ihr Mandant sei nicht untergetaucht, sondern habe lediglich „ohne offizielle Aufenthaltsbewilligung“ bei seiner Freundin gewohnt und lediglich eine falsche ID mitgeführt, um bei einer Polizeikontrolle nicht als illegal Anwesender aufzufliegen, mutet seltsam an, umschreibt sie doch geradezu das klassische „Untertauchen“. Dass der Beschwerdeführer mit der Aussicht auf einen bevorstehenden Strafprozess wegen eines versuchten Tötungsdelikts (und im Falle eines Schuldspruchs einer mehrjährigen Freiheitsstrafe) trotz engen Verbindungen zur Schweiz ein erhöhtes Interesse daran hat, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen, liegt auf der Hand. Sein Fluchtversuch aus der Zelle des Grenzwachtpostens nach seiner Anhaltung verdeutlicht dies (Rapport Zollverwaltung vom 12.3.2015). Der spezielle Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit klar zu bejahen.

Das von der Verteidigung vorgeschlagene mildere Mittel einer Kaution von CHF 20‘000.‒ vermag die Fluchtgefahr angesichts der im Raume stehenden langen Freiheitsstrafe nicht zu bannen, zumal der Beschwerdeführer diese Sicherheitsleistung nicht aus eigenen Mitteln erbringen könnte.

2.3      Die Vorinstanz hat weiter den Haftgrund der Kollusionsgefahr angenommen, was von Seiten des Beschwerdeführers ebenfalls bestritten wird. Die Verteidigung weist darauf hin, dass sowohl das Opfer als auch C____ und D____ bereits mehrfach befragt worden seien, weshalb das Beweisergebnis durch Einwirkung auf die Zeugen nicht mehr zu verändern wäre. Die Klärung des Sachverhalts wird jedoch weitere Zeugenbefragungen vor Gericht erfordern, weshalb seitens des Beschwerdeführers noch immer ein Interesse an einer Beeinflussung besteht. Auf die konkreten Anzeichen für eine Einflussnahme auf die Zeugen hat die Vorinstanz bereits hingewiesen: D____ berichtete, dass er sowohl kurz nach der Tat als auch nach der Festnahme des Beschwerdeführers von Personen aus dessen Umfeld kontaktiert worden sei.

Die Verteidigung erachtet die Untersuchungshaft im Falle der Annahme von Kollusionsgefahr nicht als das mildeste taugliche Mittel, um diese zu bannen. Es sei dem Beschwerdeführer stattdessen ein striktes Kontaktverbot zu den genannten Personen zu erteilen, zusammen mit der Weisung, sich ausschliesslich in der Wohnung seiner Lebenspartnerin aufzuhalten, was mithilfe technischer Überwachungsmassnahmen sichergestellt werden könnte. Da eine Einflussnahme jedoch nicht die physische Annäherung an die Zeugen erfordert, sondern auch telefonisch oder per Mail oder ‒ wie bereits geschehen ‒ durch beauftragte Drittpersonen erfolgen kann, erweist sich diese Ersatzmassnahme nicht als taugliche Alternative zur Untersuchungshaft.

3.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen mit einer Gebühr von CHF 400.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen. Es wird ein Honorar für 8 Stunden Aufwand zu CHF 200.‒ ausgerichtet (inklusive Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.‒, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘600.‒ (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8% MWST von CHF 128.‒, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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