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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.04.2015 HB.2015.19 (AG.2015.248)

April 17, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,438 words·~12 min·6

Summary

Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr bis 29. Juni 2015

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.19

ENTSCHEID

vom 17. April 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 27. März 2015

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Flucht- und

Kollusionsgefahr bis 29. Juni 2015

Sachverhalt

Der in Deutschland wohnhafte türkische Staatsangehörige A____ (nachfolgend Beschuldigter resp. Beschwerdeführer) wurde am 6. März 2015 anlässlich einer Wohnungskontrolle an der […]strasse 148 in Basel von der Polizei festgenommen, da er von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Angriffs resp. der Körperverletzung – begangen am 7. März 2014 – zur Verhaftung ausgeschrieben worden war. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 9. März 2015 für die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 6. April 2015, über den Beschuldigten die Untersuchungshaft an. Mit Verfügung vom 27. März 2015 wurde die Untersuchungshaft um vorläufig 12 Wochen bis zum 29. Juni 2015 verlängert.

Dagegen hat der Beschuldigte am 30. März 2015 Beschwerde erhoben und beantragt, er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, da er die Tat nicht begangen habe und ansonsten seine Arbeit und Wohnung verliere. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 13. April 2015 hierzu repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

2.2      Dem Beschwerdeführer wird Angriff, ev. Körperverletzung vorgeworfen. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft soll er am 7. März 2014 an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sein, bei welcher mindestens eine Person (B___) erheblich verletzt wurde. So soll es zunächst in der „[…]bar“ zwischen B___ und seinem Kollegen C___ einerseits und den Stammgästen D___ und E___ andererseits zu einer Tätlichkeit gekommen sein. Anschliessend hätten die beiden Vorgenannten sowie weitere Personen, darunter auch der Beschwerdeführer, die flüchtenden B___ und C___ verfolgt. Gemäss Aussagen von B___ sei er von der Gruppe alsbald eingeholt worden und zu Boden gestürzt. Die Gruppe habe während Minuten auf ihn eingeschlagen und getreten. B___ erlitt bei der Auseinandersetzung Rissquetschwunden auf dem Kopf, einen offenen Kieferbruch, abgebrochene Zähne und Fingerbrüche. Er war während 12 Tagen hospitalisiert und musste operiert werden. Als Ursache für die Verletzungen kommen gemäss IRM-Bericht Faustschläge und Schläge mit einem Schlagstock infrage.

Die Vorinstanz hat erwogen, der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer sei angesichts des am Tatort sichergestellten Teleskopschlagstocks, welcher am Griff die DNA-Spuren des Beschwerdeführers aufgewiesen habe, gegeben. Dieser Verdacht werde zum einen durch die Verbindungen des Beschuldigten zu den mutmasslichen Mittätern und zum andern durch seine eigenen Verletzungen zur Tatzeit erhärtet. Seine Behauptung, dass er sich diese Verletzungen bei einem Sturz in einem Warenhaus in Weil am Rhein zugezogen habe, sei schon in sich nicht stimmig. Zudem stünden die Verletzungen – wie die Krankenhausabklärungen in Lörrach gezeigt hätten – auch in zeitlicher Hinsicht im Einklang mit der betreffenden Schlägerei und nicht mit einem Treppensturz. Im Übrigen stünden die Aussagen des Beschuldigten auch im Widerspruch zu den Angaben einer weiteren Person (F___).

2.3      Den einlässlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ist in allen Punkten zu folgen. So ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort und seine Involvierung in den Übergriff auf den Geschädigten B___ anhand der DNA-Spuren am sichergestellten Schlagstock mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt. Am Griff des Schlagstocks konnte ein Mischprofil aus DNA des Beschwerdeführers und des Opfers B___ und an der Spitze des Schlagstocks DNA nur von B___ ermittelt werden. Der Beschwerdeführer muss den Schlagstock daher in den Händen gehalten haben. An dieser Tatsache vermögen weder seine pauschalen Bestreitungen, noch die – an den Haaren herbeigezogene – Behauptung, seine DNA könne auch unter anderen Umständen, etwa beim Verkauf, auf den Griff des Schlagstocks gekommen sein, etwas zu ändern. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer in den Einvernahmen stets bestritten, je einen Schlagstock gekauft oder besessen zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 7. März 2015 S. 6; Einvernahmeprotokoll vom 24. März 2015 S. 8). Es bliebe daher auch unter der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hypothese unerklärlich, wie, wenn nicht anlässlich der Auseinandersetzung vom 7. März 2014 seine DNA auf den Griff des an diesem Tag einsetzten und sichergestellten Schlagstocks gekommen sein soll. Demgegenüber hat B___ anlässlich seiner Einvernahme vom 8. März 2014 (Protokoll S. 8) eingestanden, den Schlagstock ursprünglich in der Hand gehalten, aber nicht eingesetzt zu haben. Dies erscheint plausibel, da seine DNA ebenfalls am Griff festgestellt werden konnte, während sich keine andere DNA, als jene von B___ an der Spitze des Schlagstocks befand, mutmasslich also nur er damit geschlagen wurde (vgl. IRM-Gutachten vom 18. November 2014). Demnach muss es im Rahmen der Auseinandersetzung zu einem „Handwechsel“ des Schlagstocks vom Opfer zum Beschwerdeführer gekommen sein. Entgegen seiner Darstellung hat der Beschwerdeführer zudem kein stichhaltiges Alibi für die Tatzeit. Im Gegenteil: Gemäss Notfallbericht des St. Elisabethen-Krankenhauses Lörrach wurde der Beschwerdeführer am 7. März 2014 um 20.40 Uhr in der Klinik vorstellig, d.h. ziemlich genau eine Stunde nach dem tätlichen Übergriff auf den Geschädigten B___, welcher der Polizei um 19.42 Uhr gemeldet wurde. Der Beschwerdeführer erlitt zudem offenbar selber eine Gehirnerschütterung, eine offene Lippe, eine Nasenbeinfraktur und einen „Weichteilschaden I. Grades bei geschlossener Fraktur oder Luxation des Kopfes“. Dieser Befund lässt mit der Vorinstanz viel eher auf eine Schlägerei, als auf einen Sturz von einer Treppe schliessen, wie dies der Beschwerdeführer behauptet hat. Jedenfalls erhärtet es den Tatverdacht zusätzlich, zumal die vom Beschwerdeführer genannte Auskunftsperson, F___, seine Aussage, wonach er mit ihr in Weil am Rhein verabredet gewesen, aber vor ihrem Eintreffen von einer Treppe gestürzt sei (Einvernahmeprotokoll vom 24. März 2015, S. 2 f.), nicht bestätigt hat. F___ hat vielmehr ausgesagt, sie sei zur Tatzeit um ca. 19.30 Uhr mit ihrem Freund E___ in der „[…]bar“, d.h. am Tatort gewesen, wo es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen D___ und „zwei Typen“ (mutmasslich B___ und C____) gekommen sei. Sie habe daher mehrere Kollegen allarmiert, welche für D____ Partei ergriffen hätten. Diese Aussage stützt den von der Staatsanwaltschaft angenommenen Sachverhalt erheblich. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach F____ ihn am Abend des 7. März 2014 aus dem Spital abgeholt, und dass er das Handgelenk eingegipst gehabt habe, hat diese nicht bestätigt (Einvernahmeprotokoll vom 16. April 2014 S. 2 ff). Hinzu kommt schliesslich, dass der Beschwerdeführer mindestens mit einem weiteren Tatbeteiligten, E___, bekannt ist, resp. öfter verkehrt hat. Gemäss Aussage von F____ bewohnt er ein Zimmer in der Wohnung von E___, welcher offenbar ihr Exfreund ist (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2015). Sie habe zunächst mit E____, dann mit dem Beschwerdeführer ein Verhältnis (gehabt). E___ ist zudem offensichtlich mit einem weiteren mutmasslichen Tatbeteiligten, D___, bekannt resp. soll, gemäss F____, dessen Cousin sein. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers bestehen daher nachweislich Verbindungen zwischen ihm und den vorgenannten beiden Tatbeteiligten.

Nach dem Gesagten ist daher ein hinreichender Tatverdacht erstellt.

3.

Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Flucht- und Kollusionsgefahr bejaht, was vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wird.

3.1      Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.).

3.2      Dem Beschwerdeführer wird Angriff, ev. Körperverletzung vorgeworfen. Ihm droht daher bei einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion, zumal er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde er unter anderem in Deutschland im Jahre 2002 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe und zuletzt 2010 wegen Hehlerei resp. 2013 wegen Sachbeschädigung zu Geldstrafen verurteilt. Der Beschwerdeführer hat daher zweifellos ein erhebliches Interesse daran, einer (weiteren) Bestrafung resp. dem Strafvollzug zu entgehen. Er ist zudem türkischer Staatsangehöriger und verfügt über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Nach eigenen Angaben ist er in […], Deutschland, rund 450 Km von Basel entfernt, zu Hause. Bei seiner Freundin F____ hält er sich unbestrittenermassen höchstens an den Wochenenden auf (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 7. März 2015 S. 4; AF: „Ich halte mich überhaupt nicht in Basel auf. Ich komme zu meiner Freundin und dann gehen wir vielleicht mal essen und dann geh ich wieder nach Deutschland arbeiten.“). Es bestehen daher keine relevanten privaten oder beruflichen Beziehungen zur Schweiz, welche den Beschwerdeführer von einer Flucht resp. Rückkehr nach Deutschland abhalten könnten. Im Gegenteil, gibt er doch selber an, er wolle dorthin zurückkehren. Hinsichtlich der beruflichen Situation bestehen im Übrigen ebenfalls Fragezeichen. So hat die Firma, bei welcher der Beschwerdeführer angeblich die Ausbildung absolviert haben und bei welcher er weiterhin angestellt sein will, nie etwas von ihm gehört (vgl. Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2015). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt zudem offensichtlich keine Verwechslung vor, existiert doch nur eine […] GmbH in […] (vgl. Telefonbuch www.dasoertliche.de). Unter den genannten Umständen ist deshalb von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdegegner im Falle seiner Haftentlassung ins Ausland gehen – oder auch in der Schweiz untertauchen – würde. Somit würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet. Dies genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.).

Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr wirksam zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Namentlich ist offen, mit welchen finanziellen Mitteln der Beschwerdeführer angesichts seiner unklaren Einkommenssituation eine Sicherheitsleistung aufbringen könnte. Auch eine Hinterlegung der Ausweisschriften erscheint angesichts der Nähe zu Deutschland nach dem Gesagten nicht möglich und würde den Beschwerdeführer nicht effektiv davon abhalten, unterzutauchen oder sich ins Ausland abzusetzen. Mit der Vorinstanz ist deshalb Fluchtgefahr anzunehmen.

4.

Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben Flucht- auch Kollusionsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden. Jedoch ist auch diese zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei.

4.1      Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.3.2.). Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151 und 123 I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34, APE vom 10. September 2009). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2., 132 I 21 E. 3.2.1.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3; 132 I 21 E. 3.2.1).

4.2      Der Beschwerdeführer hat eine Involvierung in die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen bestritten. Seine Rolle und sein Tatbeitrag bei der vorliegenden Auseinandersetzung sind völlig unklar. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass vor diesem Hintergrund die ernsthafte Gefahr besteht, der Beschwerdeführer könnte sich in Freiheit mit seinen mutmasslichen Mittätern, namentlich mit E___ und D____, eventuell auch mit seiner jetzigen Freundin, F___, welche am Tatort ebenfalls anwesend war, absprechen. Die Vorgenannten haben den Beschwerdeführer soweit ersichtlich bislang nicht belastet, resp. seine Anwesenheit am Tatort verneint. Gemäss unbestrittener Darstellung der Vorinstanz stehen zudem weitere Befragungen der Tatbeteiligten an. Es gilt, mögliche Absprachen zu verhindern. Kollusionsgefahr ist deshalb zu bejahen.

5.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft von bislang 16 Wochen schliesslich als verhältnismässig. Ihm droht bei einer Verurteilung eine Sanktion, welche die angeordnete Haftdauer noch bei weitem übersteigen dürfte. Dass trotz der – nur teilweise einschlägigen – Vorstrafen grundsätzlich auch eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Frage kommt, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung resp. –Verlängerung nichts. Die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs ist in der Regel bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). Auch ist zu beachten, dass angesichts des mit grosser Brutalität unter Zuhilfenahme eines Schlagstocks ausgeführten Übergriffs mehrerer ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufklärung der Tatvorwürfe besteht. Dass der Berufungskläger seine Wohnung verlieren könnte, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern. Der geltend gemachte Verlust der Arbeitsstelle scheint im Übrigen nach dem Gesagten nicht zu drohen. Schliesslich sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche den Beschwerdeführer wirksam von befürchteten Kollusionshandlungen abzuhalten vermöchten.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.‑ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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