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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.04.2015 HB.2015.14 (AG.2015.234)

April 7, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,037 words·~15 min·8

Summary

Anordnung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 15. Mai 2015

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.14

HB.2015.17

ENTSCHEID

vom 7. April 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 20. Februar 2015

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 15. Mai 2015

sowie eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. März 2015

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuches

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Baselland ermittelt gegen A____ wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug und hat in diesem Zusammenhang ein DNA-Profil von ihm erstellt. Am 18. Februar 2015 ist A____ wegen Verdachts auf Beteiligung an einem am 27. April 2011 verübten bewaffneten Raubüberfall in der Bijouterie […] in Basel in Untersuchungshaft gesetzt worden, nachdem er als Spurengeber einer DNA-Spur an einem bei dem Überfall zum Einsatz gekommenen Kabelbinder identifiziert wurde.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 15. Mai 2015 angeordnet. Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. März 2015 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde (Verfahren HB.2015.14) erhoben und diese mit Eingabe vom 17. März 2015 ergänzt. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat am 16. März 2015 eine Vernehmlassung eingereicht und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Darauf hat der Beschwerdeführer am 27. März 2015 repliziert und beantragt, für den Fall der Gutheissung der Haftbeschwerde vom 23. März 2015 sei festzustellen, dass die Untersuchungshaft seit dem 20. Februar 2015 widerrechtlich erfolgt sei. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers zwecks Berichtigung folgte am 6. April 2015.

Ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. März 2015 wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. März 2015 abgewiesen. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 23. März 2015 (HB.2015.17) mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Zudem beantragt er, es sei festzustellen, dass die Untersuchungshaft seit dem 11. März 2015 rechtswidrig gewesen sei. Eventualiter sei die Haftentlassung mit Auflagen zu verbinden, subeventualiter sei die Sache zur erneuten bzw. ergänzenden Beurteilung und Begründung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 23. März 2015 hat die Appellationsgerichtspräsidentin die Verfahren HB.2015.14 und HB.2015.17 zusammengelegt. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegenden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

1.2     

1.2.1   Der Beschwerdeführer macht mit seiner Haftbeschwerde vom 2. März 2015 geltend, das Beweismaterial in dem im Kanton Basel-Landschaft wegen gewerbsmässigen Betrugs gegen ihn laufenden Verfahren sei widerrechtlich erlangt worden. Insbesondere der in diesem Zusammenhang abgenommene Wangenschleimhautabstrich und die vorgenommene DNA-Analyse seien von der Polizei ohne Verfügung seitens der Staatsanwaltschaft Baselland und damit ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Zudem hätten die Voraussetzungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht vorgelegen. Damit stütze sich das Ergebnis der DNA-Abgleichung im baselstädtischen Verfahren wegen bewaffneten Raubüberfalls auf widerrechtlich erlangte Beweise und könne nicht verwertet werden (Beschwerde vom 2. März 2015 E. I. Ziff. B N 8 p. 6, Ziff. 2 N 14-18, vgl. auch Replik vom 27. März 2015).

1.2.2   Die Staatsanwaltschaft argumentiert in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2015, der Beschwerdeführer sei in dem in Basel-Stadt gegen ihn geführten Verfahren als mutmasslicher Täter identifiziert worden, weil eine am Tatort gesicherte DNA-Spur ihm habe zugeordnet werden können. Dies sei möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer von den Behörden des Kantons Baselland in dem gegen ihn geführten Verfahren rechtmässig (vgl. Beilage 4) erkennungsdienstlich erfasst worden war. Der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs stelle ein schwerwiegendes Verbrechen dar, welcher gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO und ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Erstellung eines DNA-Profiles ermächtige (Vernehmlassung vom 16. März 2015 E. 2.2, 3. p. 1-3). Sie hat in diesem Zusammenhang zudem zutreffend festgestellt, dass die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweisen nicht im Beschwerdeverfahren zu erfolgen hat, sondern zu gegebener Zeit von dem mit der Beurteilung der Anklage befassten Sachgericht (E. 3 p. 2). Das Gericht kann die Beweise sowie deren Verwertbarkeit im Haftverfahren nur summarisch prüfen (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 226 N 2 mit Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz getan. Sie hat sich einlässlich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt, der Auftrag zur Abnahme der DNA-Probe sei am 28. Januar 2015 korrekt von der Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei ergangen. Auch die Voraussetzungen von Art. 255 StPO zur erkennungsdienstlichen Behandlung seien erfüllt gewesen. Schliesslich hat sich das Zwangsmassnahmengericht auch mit dem von der Verteidigung eingereichten Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_718/2014 befasst. Es hat erwogen, dass der dem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht verglichen werden kann, womit vorliegend nicht von einer gesetzeswidrig erhobenen Beweismittel gesprochen werden könne.

1.2.3   Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Art. 255 StPO regelt die Voraussetzungen für die Abnahme von DNA-Proben. Hiernach kann unter anderem von einer beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Die Abnahme einer DNA-Probe nach Art. 255 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 StPO setzt einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens voraus, dessen die betroffene Person beschuldigt wird (Schmid, a.a.O., Art. 255 N 2). Dem in Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO verankerten Konzept liegt der Gedanke zugrunde, dass bei Personen, die sich einer Straftat von einer gewissen Schwere schuldig gemacht haben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden könnten (Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 255 N 11, mit Verweis auf BGE 120 Ia 152). Lehre und Praxis gehen sodann, entsprechend der Konzeption des Art. 255 StPO, übereinstimmend davon aus, dass DNA-Proben nicht nur zur Aufklärung der Anlasstat selbst, sondern auch zur Abklärung allfälliger weiterer gegenwärtig untersuchter oder aber zukünftiger Verbrechen oder Vergehen der beschuldigten Person – und damit allgemein zu strafprozessualen Zwecken – zulässig sind. Die Möglichkeiten, Personen einer DNA-Probe zu unterziehen und diese zu analysieren, sind demnach breit angelegt (Fricker/Maeder, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 255 N 6; Schmid, a.a.O., Art. 255 N 2). Das kommt auch in Art. 257 StPO zum Ausdruck, welcher die Probeentnahme selbst bei bereits verurteilten Personen vorsieht. Die Erstellung eines DNA-Profils ist somit auch erlaubt, um den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich – entgegen den Argumenten der Verteidigung, wonach keine konkreten Anhaltspunkte auf vergangene oder künftige Delinquenz bestanden  – um vergangene oder zukünftige Delikte handeln (vgl. zum Ganzen auch BGer 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2.3).

1.2.4   Identitätsfeststellungen durch Polizei- oder Strafverfolgungsorgane, beispielsweise durch Entnahme von DNA-Proben und die Aufbewahrung entsprechender Daten berühren die Garantien von Art. 10 Abs. 2 sowie 13 Abs. 2 BV und von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Als Grundrechtseingriffe müssen sie nicht nur durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt sein und im öffentlichen Interesse liegen, sondern auch verhältnismässig sein (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 und 3.3 S. 268 f.; BGer 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Das ergibt sich auch aus Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO. Ob eine Massnahme nach Art. 255 StPO verhältnismässig und für die betroffene Person zumutbar ist, ist im Einzelfall aufgrund einer Abwägung der öffentlichen Strafverfolgungsinteressen gegen die konkreten Individualinteressen zu ermitteln (WEBER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 11).

Das Bundesgericht bezeichnet die Entnahme von DNA-Proben, namentlich auch den Wangenschleimhautabstrich, ausdrücklich als einen Eingriff leichter Natur, der auch mit der Menschenwürde und der Unschuldsvermutung vereinbar ist. Die Anforderungen an die Zumutbarkeit sind daher nicht allzu hoch anzusetzen (BGE 128 II 259 E. 3.3 und 3.6 S. 269 und 275; BGer 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3; BGer 1C_41/2007 vom 30. Mai 2007 E. 5). DNA-Analysen können, wie vorstehend ausgeführt, dazu dienen, eine Täterschaft ausfindig zu machen, aber auch dazu, Delikte präventiv zu verhindern. Sie schützen insoweit die Rechte und Freiheiten Dritter (BGE 128 II 259 E. 3.4.1 S. 270 ff.; 120 Ia 147 E. 2d S. 151; BGer 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.4 mit Verweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR 30562/04 und 30566/04 vom 4. Dezember 2008 i. S. S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich § 100 und § 104 f.).

1.2.5   Anlass für die Erstellung des DNA-Profiles des Beschwerdeführers war ein dringender Tatverdacht auf gewerbsmässigen Betrug. Das diesbezügliche Verfahren im Kanton Basel-Landschaft ist noch nicht abgeschlossen, insbesondere Beginn und Ende der deliktischen Tätigkeit sind noch offen. Beim gewerbsmässigen Betrug, welcher eine gewisse Intensität und Dauer der deliktischen Tätigkeit impliziert, besteht der Verdacht, dass sich die Täterschaft in einem kriminellen Umfeld bewegt. Angesichts der Tatsache, dass es dem Täter eines solchen Delikts um finanzielle Bereicherung auf Kosten Dritter geht, muss von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit weiterer Vermögens- oder Eigentumsdelikte ausgegangen werden. Die Erstellung eines DNA-Profiles ist in solchen Fällen besonders geeignet, begangene oder auch künftige Delikte abzuklären. Vorliegend ist das öffentliche Interesse, den vier Jahre zurückliegenden Raubüberfall in Basel sowie allfällige weitere Delikte des Beschwerdeführers aufzuklären, erheblich und evident. Dass diesem Interesse gewichtige Individualinteressen entgegenstehen würden, wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist überdies auch nicht ersichtlich. Im Einzelfall erscheint die DNA-Analyse gerade dort, wo besonders gewichtige Rechtsgüter zu schützen sind, auch als angemessen. Die angeordnete DNA-Analyse ist damit auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Verfügung vom 20. Februar 2015 p. 2 f.).

2.

2.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsbzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; APE HB.2015.11 vom 26. März 2015 E. 3.4; Forster, a.a.O., Art. 221 N 2 f.; Schmid, a.a.O., Art. 221 N 4).

2.3      In Bezug auf den bewaffneten Raubüberfall auf die Bijouterie […] hat der Beschwerdeführer nach anfänglichem Bestreiten die ihm vorgeworfenen Delikte zugestanden (Einvernahme vom 10. März 2015). Diesbezüglich kann daher der dringende Tatverdacht unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ohne weitere Erwägungen bejaht werden (Verfügung vom 18. März 2015).

3.

3.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat als besonderen Haftgrund Kollisionsgefahr angenommen. Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass eine angeschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6, BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen). Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können. Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2014.31 vom 29. Oktober 2014, HB.2011.34 vom 22. November 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2.1). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen; je weiter das Verfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 N 7).

3.2      Der Beschwerdeführer rügt zunächst willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Vorinstanz habe einzig aus der Aussage des Beschwerdegegners, wonach nicht er, sondern lediglich sein Mittäter bewaffnet gewesen sei, was den Aussagen des einen Opfers widerspreche, zu Unrecht auf Kollusionsgefahr geschlossen. Es habe dabei nicht berücksichtigt, dass es überhaupt nur zwei Opfer als Zeugen gebe; eine Kontaktnahme zu den Opfern sei überdies nicht zu erwarten und rein spekulativ. Zudem sei der Mitbeschuldigte B____ inhaftiert, womit auch mit ihm keine Gefahr der Kollusion bestehe. Dadurch, dass die Vorinstanz diese wesentlichen Tatsachen ausser Acht gelassen habe, sei es bei der Sachverhaltsfeststellung willkürlich vorgegangen und habe insbesondere auch gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 und 225 Abs. 4 StPO) verstossen (Beschwerde vom 23. März 2015 E. IV Ziff. 2 N 16 ff. p. 12 f.). Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. So habe das Zwangsmassnahmengericht seine Verfügung vom 18. März 2015 nur mangelhaft begründet und damit die Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) verletzt (Beschwerde vom 23. März 2015 E. IV Ziff. 3 N 23 ff. p. 14). Schliesslich moniert er, es liege keine Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 StPO vor, namentlich gäbe es keine expliziten Anhaltspunkte dafür, welche eine Untersuchungshaft über den 10. März 2015 rechtfertigen könnten.

3.3      Der Beschwerdeführer hat zwar in der Einvernahme vom 10. März 2015 ein grundsätzliches Geständnis abgelegt. Er hat seine Beteiligung am Raubüberfall auf die Bijouterie […] jedoch als marginal geschildert. So sei sein Cousin B____die treibende Kraft und der Initiant des Delikts gewesen, er selbst will zur Teilnahme überredet worden und schliesslich lediglich zwecks Mithilfe beim Abtransport der Beute mitgegangen sein. Zudem sei er selbst überhaupt nicht und sein Komplize lediglich mit einer defekten Soft-Air-Waffe bewaffnet gewesen. Er habe das Geschäft erst betreten, als die beiden Opfer bereits gefesselt am Boden gelegen hätten. Die Beute schliesslich sei längstens weiterveräussert bzw. ihm selber gestohlen worden. Zu den Aussagen des Beschwerdeführers im Widerspruch stehen die Aussagen des Opfers, das zu Protokoll gab, beide Täter seien gemeinsam in den Laden gekommen und beide seien mit Faustfeuerwaffen bewaffnet gewesen. Ob der ebenfalls in Untersuchungshaft gesetzte B____ die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers stützt oder dieser widerspricht, ist noch offen. Allfällige Widersprüche müssten gegebenenfalls in einer Konfrontationseinvernahme geklärt werden. Unklar ist auch, ob und wie weitere Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers in die Delikte involviert sind. Hierzu könnte allenfalls B____ Auskunft geben. Es besteht die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit mit allfälligen weiteren Beteiligten, namentlich mit Abnehmern des Deliktsguts ins Einvernehmen setzen und die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden könnte, zumal der hier in Frage stehende Vorwurf erheblich ist und dem Beschwerdeführer dementsprechend eine empfindliche Sanktion droht. Letztlich wird die Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers, seines Mittäters sowie der beiden Opfer bzw. deren jeweilige Glaubhaftigkeit durch das Strafgericht für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein. Es muss unter den gegebenen Umständen vermieden werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Cousin, mit den Opfern oder auch mit Drittpersonen kolludiert, um entlastende Depositionen erhältlich zu machen. Da sowohl für den Beschwerdeführer wie für B____ eine mittäterschaftliche Rolle im Raum steht, besteht schliesslich bis zur Durchführung einer Konfrontationseinvernahme kein Anlass, den einen in Haft zu belassen, den anderen aber nicht. Schliesslich ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass das Untersuchungsverfahren noch nicht weit fortgeschritten ist und daher keine besonders hohen Anforderungen an die Annahme von Kollusionsgefahr zu stellen sind.

3.4      Was die Rüge der Verteidigung anbelangt, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf  rechtliches Gehör verletzt, ist diese unbegründet. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich im einlässlich begründeten Entscheid vom 18. März 2015 ausreichend mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Nicht erforderlich ist, dass ein Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich befasst und jedes Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie und die Verständlichkeit des Entscheids – sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 9).

3.5      Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt, es seien anstelle der Haft Ersatzmassnahmen anzuordnen (Beschwerde vom 23. März 2015 E. IV Ziff. 5 N 44 f. p. 21). Die durch ihn vorgeschlagene Auflagen, den Gemeindebann von Liestal nicht verlassen zu dürfen sowie die Kontaktnahme mit den Opfern zu verbieten, könnte indessen nichts an der dargelegten Verdunkelungsgefahr ändern. Diese wird nur durch die tatsächliche Beschränkung des Brief- und Telefonverkehrs sowie der Kontaktnahme über elektronische Medien, wie sie in der Untersuchungshaft gewährleitstet wird, gebannt. Andere taugliche Ersatzmassnahmen sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

3.6      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. Februar 2015 in Untersuchungshaft. Der Strafrahmen für den qualifizierten Raub beträgt Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Die bisherige Haftdauer von rund sieben Wochen hat die Dauer der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartende Freiheitsstrafe noch nicht erreicht. Die angeordnete Untersuchungshaft von 12 Wochen erweist sich damit entgegen den Einwänden des Verteidigers als verhältnismässig.

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 400.– festzusetzen.

Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei angesichts des Umfangs der Beschwerdeschriften, der Replik sowie der weiteren Eingaben ein Aufwand von zehn Stunden angemessen erscheint. Dieser ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CH 2‘000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 160.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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