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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.03.2015 HB.2015.11 (AG.2015.208)

March 26, 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,224 words·~16 min·6

Summary

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.11

ENTSCHEID

vom 26. März 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. Februar 2015

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (eventualiter Gefährdung des Lebens) sowie weiterer Delikte. Am 29. September 2014 ist A____ deswegen in Basel festgenommen und anschliessend ins Untersuchungsgefängnis überführt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht am 2. Oktober 2014 über ihn auf die vorläufige Dauer von zunächst 12 Wochen Untersuchungshaft angeordnet und mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 um weitere 12 Wochen verlängert. Ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 11. Februar 2015 wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Februar 2015 abgewiesen.

Gegen diese Verfügung hat A____ am 2. März 2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft; alles unter o/e-Kostenfolge und der Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Datum vom 20. März 2015 hat der Beschwerdeführer repliziert und an seinen Begehren festgehalten. Unterdessen hat das Zwangsmassnahmengericht am 20. März 2015 Sicherheitshaft für weitere 12 Wochen, d.h. bis 12. Juni 2015, angeordnet, nachdem die Staatsanwaltschaft am 11. März 2015 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (eventualiter Gefährdung des Lebens), Raufhandels, Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs erhoben hat.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafverfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

1.2      Auch wenn inzwischen Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer verfügt worden ist, ist das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht entfallen, denn der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft und hat ein aktuelles Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde, so dass darauf einzutreten ist (vgl. APE HB.2013.25 vom 10. Juni 2013 mit Hinweis).

2.

2.1      Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuch respektive die Haft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts, insbesondere der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Einbruchdiebstahls, und den Haftgründen der Flucht- und der Kollusionsgefahr begründet und festgehalten, dass die Haft weiterhin verhältnismässig sei. Auch der Entscheid vom 20. März 2015 betreffend Sicherheitshaft geht von dringendem Tatverdacht und den Haftgründen der Flucht- und der Kollusionsgefahr aus.

3.

3.1      Wie erwähnt hat die Staatsanwaltschaft unterdessen Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter Tötung (eventualiter Gefährdung des Lebens), Raufhandels, Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs erhoben.

Zentral ist dabei der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am späteren Abend des 17. September 2014 im Verlaufe eines Raufhandels B____, einem seiner Widersacher, einen Messerstich in die linke Brustgegend versetzt, unter Umständen während dieser von einem noch nicht ermittelten Kollegen des Beschwerdeführers namens C____ festgehalten wurde. Dabei habe der Beschwerdeführer den Tod von B____ zumindest in Kauf genommen, wenn nicht gar beabsichtigt. B____ hat eine Messerstichverletzung in der linken Brustkorbhälfte mit ventralem Hemithorax und Hämothorax links erlitten, welche der operativen Versorgung bedurfte; das rechtsmedinische Gutachten geht von einer potentiellen Lebensgefahr aus. In mehreren Eventualanklagen geht die Staatsanwaltschaft von Varianten aus, wonach der Beschwerdeführer allenfalls auf ein Zugehen respektive auf einen Faustschlag von B____ reagiert habe respektive wonach er B____ im Verlaufe eines Gerangels mit dem Messer verletzt habe, und schliesslich wonach das vom Beschwerdeführer verwendete Messer ursprünglich von einem seiner Widersacher stammte. Die Anklage wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch steht in Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an einem am 25. April 2014 in Basel verübten Einbruchdiebstahl.

In derselben Anklageschrift werden B____ wegen Raufhandels und ein weiterer mutmasslicher Beteiligter, D____, wegen Raufhandels und versuchter schwerer Körperverletzung (zum Nachteil des Beschwerdeführers) angeklagt. Laut Anklage soll D____ seinen Gürtel um die Hand gewickelt und mit der metallenen Gürtelschnalle mehrere Schläge gegen den Beschwerdeführer, insbesondere gegen dessen Kopf ausgeführt haben, so dass der Beschwerdeführer zu Boden ging und blutete. Eine Eventualanklage geht von der Version aus, dass diese Schläge als Reaktion auf den Messereinsatz des Beschwerdeführers erfolgt sind.

3.2      Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er B____ einen Messerstich versetzt hat, macht indes geltend, dass er sich dabei in einer rechtfertigenden Notwehrsituation befunden habe. Es fehle somit an einem genügenden Tatverdacht für die Fortführung der Untersuchungshaft.

3.3      Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz sich nur marginal mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe, und deutet insoweit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör an. Eine entsprechende Rüge wäre zum Einen nicht ausreichend substantiiert und ist zum Andern unbegründet, da sich die Vor-instanz im ausführlich begründeten Entscheid ausreichend mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Nicht erforderlich ist, dass ein Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie und die Verständlichkeit des Entscheids – sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 N 9).

3.4      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es müssen namentlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221 N 3 f., Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage Art. 221 N 6). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3 S. 210; statt vieler: APE HB.2011.40 vom 20. Dezember 2011; Forster, a.a.O., Art. 221 N 2 f., Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 6; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.5

3.5.1   Bei Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: APE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012; Urteil BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 6a; Schmid, a.a.O., Art. 221 N 4 am Ende). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist (vgl. APE 2012.6 vom 20. Februar 2012; Urteil BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011).

3.5.2   Die Anklageschrift wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (eventualiter Gefährdung des Lebens), Raufhandels, Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs liegt nun vor. Insoweit ist nach dem Gesagten von einem entsprechenden dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auszugehen. Die Anklage geht hingegen nicht von der vom Beschwerdeführer behaupteten rechtfertigenden Notwehrsituation aus, so dass nach dem soeben Ausgeführten (E. 3.5.1) ohne weiteres von einem dringenden Tatverdacht auch betreffend versuchter vorsätzlicher Tötung auszugehen ist.

Die Beweislage stellt sich komplex dar, was sich schon aus den zahlreichen Eventualanklagen schliessen lässt. Es geht um ein dynamisches Geschehen mit mehreren Beteiligten, welches sich in mehreren Phasen abgespielt haben soll. Die an der Auseinandersetzung direkt beteiligten Personen aber auch unbeteiligte Beobachter machen teilweise stark divergierende Aussagen. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers noch zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen (vgl. etwa Einvernahme vom 22. Oktober 2014), die der weiteren Klärung bedürfen. Die Beweiswürdigung kann, wie bereits mehrfach festgehalten, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht vorweg genommen werden. Bei einer summarischen Würdigung der verschiedenen Aussagen und der weiteren Umstände drängt sich jedenfalls keineswegs auf, dass der unbestrittene Messerstich durch eine Notwehrsituation gerechtfertigt gewesen wäre. Auch der Umstand, dass D____ im selben Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels angeklagt worden ist, ändert daran nichts. Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklage davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Messer bereits gezückt hatte, als D____ ihn mit dem Gürtel gegen den Kopf geschlagen habe; in der Eventualanklage geht sie sogar davon aus, dass D____ den Beschwerdeführer erst als Reaktion auf dessen Messerstich gegen B____ mit der Gürtelschnalle geschlagen habe.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich auch aus den Aussagen von D____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2015 (vgl. S. 4 ff.) nicht auf eine Notwehrsituation schliessen. D____ gibt vielmehr unter anderem an, dass der Beschwerdeführer der initiale Aggressor gewesen sei und das Messer bereits gezückt hatte, als er (D____) seinen Gürtel schwang, um seinem Kollegen B____ beizustehen. Weiter lässt sich, jedenfalls prima vista, auch aus den Aussagen von E____ und F____ nichts Relevantes entnehmen, was für eine Notwehrsituation spricht. F____ hat explizit ausgesagt, dass sie den Vorfall selber nicht gesehen hat, sondern erst später einen Mann, welcher am Kopf blutete und ein Messer in der Hand hielt, feststellte (Einvernahme vom 18. September 2014). Auch E____ ist offenbar erst nach dem Messerstich dazugekommen, denn er schildert, dass er gesehen habe, dass eine der involvierten Personen ein Messer in der Hand hielt und damit um sich herumgeschwungen habe; eine andere Person – offenbar B____ – trug ein T-Shirt, welches auf der linken Seite unter der Brust bis zum Bauch voller Blut war (Einvernahme vom 18. September 2014).

Mit dem dringenden Tatverdacht in Bezug auf die weiteren angeklagten Delikte Diebstahl (Verbrechen), Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Raufhandel (alles Vergehen) – setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Der entsprechende dringende Tatverdacht ist ohne Weiteres gegeben, nun da die entsprechende Anklageschrift vorliegt.

3.5.3   Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Annahme des dringenden Tatverdachts, auch in Bezug auf die Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Ob die Beweislage eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, allenfalls Gefährdung des Lebens zulässt, respektive ob insoweit allenfalls eine Notwehrsituation zu berücksichtigen ist – wobei sich diesfalls ohnehin die Frage nach einem Notwehrexzess stellen würde –, wird das Sachgericht zu entscheiden haben. Dieses wird eine eingehende Würdigung der Aussagen der Beteiligten und ihres Aussageverhaltens sowie der weiteren Beweisergebnisse vorzunehmen haben. Aufgrund der gesamten Umstände bestehen jedenfalls genügend konkrete Anhaltspunkte für ein im Sinne der Anklage deliktisches Verhalten des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten besteht somit dringender Tatverdacht in Bezug auf versuchte vorsätzliche Tötung (allenfalls Gefährdung des Lebens), Raufhandel, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch.

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat mit zutreffender Begründung das Vorliegen von Fluchtgefahr bejaht. Mit diesem Haftgrund setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es kann unter diesen Umständen mit einem Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Feststellungen sein Bewenden haben.

Fluchtgefahr ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ein Beschuldigter, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (statt vieler: APE HB.2013.72 vom 14. Januar 2014 E. 5.2; vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70 sowie Forster, a.a.O., Art. 221 N 5; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 12 ff.).

4.2      Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger; seine Familie, zu welcher er guten Kontakt pflege, lebt laut seinen Angaben in Albanien. Ausserdem wohnt seine Ehefrau in Italien, wo offenbar auch er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt oder jedenfalls verfügt hat. Vor seiner Inhaftierung hat er laut eigenen Aussagen in Italien, England, D-[…], in Frankreich und in der Schweiz gelebt, wobei er über seinen konkreten Aufenthaltsort bloss vage Angaben macht (vgl. Einvernahmen zur Person vom 1. Oktober 2014, Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 19. Februar 2015, S. 3). In der Schweiz hat er sich lediglich als Tourist aufgehalten und weist hier keine familiären Beziehungen auf. Er will in […] „schwarz“ auf dem Bau und in privaten Häusern gearbeitet haben, wobei er sich auch hier bedeckt hält. Zwar lebt die aktuelle Freundin des – wie erwähnt in Italien verheirateten – Beschwerdeführers in Basel. Diese ist […] Staatsangehörige und hat laut Angaben des Beschwerdeführers nicht nur einen Wohnsitz in Basel, wo sie über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, sondern auch in D-[…]. Die Aussage der – offenbar ihrerseits noch verheirateten – Freundin („also es ist keine feste Beziehung. Wir haben zusammen Spass, wir trinken was zusammen“; vgl. Aussage […] vom 3. Oktober 2014), deutet daraufhin, dass die Beziehung, jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt, noch nicht sonderlich gefestigt ist. Während der Beschwerdeführer, dessen Arbeits- und Wohnverhältnisse vor der Inhaftierung unklar sind, somit – abgesehen von seiner Freundin – über keine Beziehungen in der Schweiz verfügt, hat er enge familiäre und soziale Bezüge in verschiedenen europäischen Ländern, namentlich Italien und Albanien. In der Schweiz könnte er, soweit ersichtlich, nach der Entlassung aus der Haft ohnehin keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Diese Umstände sprechen klar für Fluchtgefahr. Dazu kommt, dass – ohne den Entscheid des Strafgerichts präjudizieren zu wollen – der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung gemäss Anklage mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hätte, deren Höhe den bedingten Strafvollzug fraglich erscheinen lassen dürfte.

Insgesamt ist nach dem Gesagten von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit aus-zugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung versuchen würde, sich ins Ausland abzusetzen. Dadurch würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden stark erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. So wäre seine Anwesenheit im Verfahren nicht gewährleistet. Damit ist Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4).

5.

5.1      Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung auch Kollusionsgefahr angenommen und in diesem Zusammenhang festgehalten, es sei zu verhindern, dass der Beschwerdeführer auf den Mitbeschuldigten D____, das Opfer/Mitbeschuldiger B____ und auf seinen noch nicht ermittelten Kollegen C____ einwirken könne. Der Beschwerdeführer wendet dagegen lediglich ein, dass D____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers angeklagt werde und dass die Vorinstanz offen lasse, wie die von ihr befürchtete Beeinflussung konkret aussehen könnte.

5.2      Als Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel in-dem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische M.lichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund, allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Hug/Scheidegger, a.a.O. Art. 221 StPO N 22). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6, Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 26). Indes sind durchaus Fälle denkbar, wo auch in einer späten Phase die Annahme von Kollusionsgefahr begründet ist (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 27). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis). Insbesondere wenn eine erneute Beweiserhebung durch das Gericht aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs als naheliegend erscheint und die von Beeinflussung bedrohten Aussagen erheblich voneinander divergieren, können konkrete Indizien für eine bei einer Haftentlassung drohende Beeinflussung auch noch nach Anklageerhebung zur Bejahung von Kollusionsgefahr führen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 4 S. 128).

5.3      Angesichts des Umstandes, dass bereits Anklage erhoben worden ist, sind vorliegend hohe Anforderungen an die Annahme von Kollusionsgefahr zu stellen. Diese besteht denn auch nicht mehr in erster Linie zu den bereits befragten und mit dem Beschwerdeführer konfrontierten Personen B____ und D____ – auch wenn angesichts der stark divergierenden Aussagen der Beteiligten und des Umstandes, dass für den Beschwerdeführer sehr viel auf dem Spiel steht, deren möglichst unbeeinflusste Aussagen an der Verhandlung vor dem Strafgericht zweifellos wünschenswert sind.

Im Vordergrund steht im jetzigen Zeitpunkt insbesondere die Kollusionsgefahr in Bezug auf den noch nicht ermittelten und offenbar flüchtigen C____, welcher gemäss Schilderung in der Anklageschrift als Kollege des Beschwerdeführers an der Auseinandersetzung vom 17. September 2014 direkt beteiligt gewesen sei. An seiner Ermittlung und Befragung besteht nach wie vor ein erhebliches Interesse, denn seine Aussagen könnten weitere Klärung in Bezug auf den umstrittenen Ablauf der Geschehnisse bringen. Angesichts der Anklageschrift und des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft die Beurteilung durch die Kammer des Strafgerichts beantragt, muss der Beschwerdeführer eine einschneidende und empfindliche Strafe gewärtigen. Der Anreiz für Kollusionshandlungen ist für ihn damit beträchtlich. Er hat unter den gegebenen Umständen ein grosses Interesse daran, dass C____ zu seinen Gunsten aussagt. Es gilt zu verhindern, dass der Beschwerdeführer C____ kontaktiert und zu beeinflussen versucht, bevor dieser befragt werden kann. Wie die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme zur Beschwerde zutreffend festhält, legen die vagen, ausweichenden und wenig glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zur Person seines Freundes C____ den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer durch sein ausweichendes Aussagenverhalten nicht nur seinen Kollegen, sondern in erster Linie sich selbst schützen möchte. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer weder den Namen der Partnerin noch die genaue Adresse seines Freundes, welchen er seit sieben oder acht Monaten kenne und mit welchem er „täglich, jede Stunde oder halbe Stunde“ telefoniert habe, angeben kann, noch je bei diesem zu Hause gewesen sein will (vgl. insbesondere Aussagen vom 22. Oktober 2014 und vom 21. Januar 2015). Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers deutet auf eine entsprechende Kollusionsbereitschaft hin. Aus dem Umstand, dass C____ dem Beschwerdeführer am 17. September 2014 auf blossen Anruf hin ohne Weiteres zur Seite geeilt sein und diesen bei der tätlichen Auseinandersetzung unterstützt haben soll, lässt sich schliessen, dass C____ den Beschwerdeführer wohl auch im Strafverfahren unterstützen würde und für entsprechende Beeinflussungsversuche entsprechend empfänglich wäre.

5.4      Es besteht nach dem Gesagten zusammengefasst nach wie vor ein grosser Anreiz für den Beschwerdeführer, das Beweisergebnis durch Einflussnahme auf Beteiligte, insbesondere auf den noch nicht befragten C____ zu beeinflussen. Einer solchen Beeinflussung kann nur durch das Weiterführen der Haft entgegen gewirkt werden, welche somit auch unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen zu Recht Kollusionsgefahr angenommen.

6.

Schliesslich erweist sich die Untersuchungs- respektive die nun bis 12. Juni 2015 angeordnete Sicherheitshaft auch unter allen Aspekten als verhältnismässig. Im Falle einer Verurteilung gemäss Anklage hat der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Dauer die seit dem 29. September 2014 ausgestandene und die angeordnete Untersuchungsrespektive nun Sicherheitshaft – bis 12. Juni 2012 wären es rund achteinhalb Monate – deutlich übersteigt. Das Verfahren ist zudem bereits beim Gericht hängig und die Hauptverhandlung dürfte in absehbarer Zeit stattfinden. Weiter kann die Haft auch nicht durch mildere Ersatzmassnahmen i.S. von Art. 237 StPO ersetzt werden, was der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht beantragt.

7.

7.1      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzu-weisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten in der Höhe von CHF 400.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung kann ihm bei diesem Ergebnis nicht zugesprochen werden.

7.2      Hingegen ist dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers antragsgemäss ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die Beschwerde ist ein Aufwand von insgesamt 6 Stunden zu veranschlagen, welcher die Bemühungen für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift und der Replik abdeckt.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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