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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.03.2014 HB.2014.7 (AG.2014.213)

March 26, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,351 words·~12 min·7

Summary

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 16. Mai 2014

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.7

ENTSCHEID

vom 26. März 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Februar 2014

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 16. Mai 2014

Sachverhalt

A_____ ist am 3. August 2011 festgenommen worden. Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 5. August 2011 für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, d.h. bis am 28. Oktober 2011, Untersuchungshaft angeordnet. Ein vom Inhaftierten am 13. September 2011 gestelltes Haftentlassungsgesuch hat das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 22. September 2011 gutgeheissen. Auf die gleichentags eingereichte Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hat die Appellationsgerichtspräsidentin diesen Entscheid mit Urteil vom 13. Oktober 2011 aufgehoben und das Haftentlassungsgesuch abgewiesen, nachdem der Instruktionsrichter auf Gesuch der Staatsanwaltschaft hin bereits am 22. September 2011 die Verlängerung der Haft für die Dauer des Verfahrens superprovisorisch verfügt hatte (Verfahren HB.2011.29). Mit Entscheid vom 28. Oktober 2011 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 20. Januar 2012 verlängert. In der Folge hat A_____ mit Datum vom 28. November 2011 ein weiteres Haftentlassungsgesuch gestellt. Dieses hat das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 5. Dezember 2011 gutgeheissen. Eine gegen diese Haftentlassung gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos (AGE HB.2011.39 vom 27. Dezember 2011).

Am 22. Januar 2014 wurde A_____ erneut festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht hat am 24. Januar 2014 für die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 21. Februar 2014, Untersuchungshaft verfügt. Die Staatsanwaltschaft hat am 18. Februar 2014 gegen A_____ (und sechs weitere Beschuldigte) Anklage erhoben wegen gewerbs- und bandenmassigen Diebstahls, gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Versuch), Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, gestützt auf Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3, Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 und Art. 49 Abs. 1 StGB. Am 21. Februar 2014 hat das Zwangsmassnahmengericht über A_____ für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 16. Mai 2014, Sicherheitshaft verfügt. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des A_____, der deren Aufhebung und die sofortige Haftentlassung beantragt, eventualiter unter Auferlegung einer Ersatzmassnahme; unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates und Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft lässt sich mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer hat repliziert. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] sowie § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.        

Voraussetzung der Anordnung von Sicherheitshaft ist, dass der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus muss die Haft verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 2 und 3 lit. c StPO).

Das Zwangsmassnahmengericht geht von begründetem Tatverdacht aus, da die Anklageschrift vorliegt. Als Haftgrund stützt es sich auf die Fortsetzungsgefahr. Die Verteidigung bestreitet den begründeten Tatverdacht zu Recht nicht, nachdem die Anklageschrift vorliegt und zudem eine grosse Zahl der mittlerweile 45 Einzeltaten zugestanden ist und dafür eine erdrückende Beweislage besteht. Von begründetem Tatverdacht ist somit ohne Weiterungen auszugehen. Dagegen bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr ebenso wie die Verhältnismässigkeit der Haft.

3.

3.1      Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr voraus, dass "ernsthaft zu befürchten ist, dass [die beschuldigte Person] durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Dazu hält das Bundesgericht in BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. fest, dass Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten sei: "Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.)". "Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen" (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; mit Verweis auf BSK StPO–Forster, Art. 221 StPO N 14). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86, vgl. insoweit BGE 137 IV 13).

Erste Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungs- respektive Wiederholungsgefahr ist, dass der Beschuldigte mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, welche sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben wie die drohenden weiteren Delikte (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 221 StPO N 11). Dabei ist zu beachten, dass die Zahl der Vortaten in eine gewisse Abhängigkeit zu deren Gewicht zu bringen ist: Je geringer die Schwere der Vortaten, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an deren Anzahl zu stellen (BSK StPO–Forster, Art. 221 N 15). Diese Vortaten müssen sich nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden (BSK StPO–Forster, Art. 221 N 15 Fn. 60; vgl. Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 36). Da das Gesetz von verübten Taten spricht, und nicht bloss von Verdacht, muss aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschuldigte die Straftaten effektiv begangen hat. Dieser Nachweis gilt bei glaubhaftem Geständnis oder bei einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f., APE HB.2012.10 vom 3. April 2012). Unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention kann gemäss Bundesgericht auf das Erfordernis von Vortaten sogar ganz verzichtet werden, um in besonders schweren Fällen ernsthaften und konkreten Gefahren für die Sicherheit Dritter vorzubeugen. Aus einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt sich, dass es – selbst bei Fehlen von früheren gleichwertigen Straftaten – nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten derartigen Risiken auszusetzen (vgl. BGE 137 IV 13 = Pra. 90/2011 Nr. 90 S. 641 ff.).

3.2      Die Vorinstanz begründet die Annahme von Fortsetzungsgefahr damit, dass der Beschwerdeführer von April bis Juni 2011 in banden- und gewerbsmässiger Weise 39 Einbruchdiebstähle verübt habe. Vom 3. August bis 6. Dezember 2011 sei er deswegen in Untersuchungshaft gewesen. Laut Anklageschrift habe er im Juni 2012 gewerbsmässigen Betrug verübt. Am 18. Januar 2014 habe er sich einen Einschleichdiebstahl zuschulden kommen lassen, weswegen er seit dem 22. Januar 2014 wieder in Haft sei. Der Beschwerdeführer habe keine Arbeit, habe zuletzt Alkohol konsumiert und von der Sozialhilfe gelebt. Vor diesem Hintergrund könne die neuste Tat (entgegen der anderslautenden Andeutung des Zwangsmassnahmenrichters vom 24. Januar 2014) nicht als "einmalige Entgleisung" gewertet werden. Vielmehr liessen die Gesamtumstände ernsthaft befürchten, dass es im Falle einer Haftentlassung zu weiteren Delikten komme.

3.3      Diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind kohärent und überzeugend, weshalb davon auszugehen ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Wenn der Beschwerdeführer nachgängig des gemäss seinen eigenen Angaben in alkoholisiertem Zustand verübten Einschleichdiebstahls vom 18. Januar 2014 zur Suchtberatung des [...] gegangen ist, um sein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen, so ist dies zwar lobenswert. Allerdings wäre der Beschwerdeführer besser beraten gewesen, den Gang zum [...] schon früher anzutreten – dies, zumal er gemäss seinen Angaben auch einige der Delikte der Deliktsserie von 2011 in alkoholisiertem Zustand verübt hat und sich daher bewusst sein musste, dass er in alkoholisiertem Zustand zur Delinquenz neigt. Die jüngste Tat lässt sich nun auch mit dem [...] nicht rückgängig machen. Es ist nochmals zu unterstreichen, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit hat und von der Sozialhilfe lebt. Daher besteht die grosse Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit beim gegebenen unstrukturierten Tagesablauf wiederum zum Alkohol greifen und dann weiterdelinquieren würde. Den Beweis für die sehr ungünstige Rückfallprognose hat der Beschwerdeführer gleich selber erbracht, indem er sich nach seiner Haftentlassung im Dezember 2011 bereits im Jahr 2012 gemäss Anklage in diversen Internetbetrügereien geübt haben soll – ob die entsprechenden Beweise tatsächlich nicht verwertbar sind, wie die Verteidigung geltend macht, kann im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren dahinstehen –, um dann zugestandenermassen am 18. Januar 2014, seinem früheren Muster folgend, einen Einschleichdiebstahl zu begehen, bei dem er zusammen mit einem Mittäter morgens um ca. 03.00 Uhr unbefugt durch einen umständehalber offen stehenden Lieferanteneingang in ein Geschäftshaus eingedrungen ist und dort aus dem Tresor ca. CHF 4'300.– erbeutet hat. Es passt zum Gesamtbild und illustriert das Rückfallsmuster, dass es sich beim Mittäter bei dieser jüngsten Tat, B_____, ausgerechnet um ein Mitglied der früheren, neunköpfigen Bande handelt – mithin um einen Mitangeklagten im vorliegenden Hauptverfahren –, die gemäss Anklage im Jahr 2011 nicht weniger als 41 Vermögensdelikte begangen haben soll, wobei der Beschwerdeführer an 39 davon beteiligt gewesen sein soll. Nebenbei sei bemerkt, dass diese 39 Taten im vorliegenden Zusammenhang als Vortaten gelten, sind sie doch zu einem grossen Teil zugestanden, und ist doch die Beweislage erdrückend, wie das Appellationsgericht schon im Haftbeschwerdeentscheid AGE HB.2011.29 vom 13. Oktober 2011 in E. 5.2.1 ausführlich dargestellt hat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann bei der jüngsten Tat somit nicht von einem "einmaligen Ausreisser" gesprochen werden. Vielmehr ist der Beschwerdeführer seit der Deliktsserie von 2011 notabene während des Untersuchungsverfahrens rückfällig geworden, und eine solche Gefahr geht weiterhin von ihm aus. Auf die Kadenz der Rückfalltaten kann es entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht ankommen. Weder das hängige Strafverfahren, noch die frühere viermonatige Untersuchungshaft, noch die zwischenzeitlich absolvierte Lehre als Bürokaufkraft oder die Betreuung durch das Arbeitsintegrationszentrum, noch die familiäre Unterstützung vermochten den Beschwerdeführer von neuerlicher Delinquenz abzuhalten. Mit der vorliegend zu beurteilenden Sicherungshaft gilt es nun zu verhindern, dass sich das Verfahren gegen ihn und die Mitangeklagten der Bande durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer daraus, dass er sich nach seiner jüngsten Tat offenbar bei der Staatsanwaltschaft gemeldet hat, diese aber wegen eines Betriebsanlasses geschlossen war: Erstens tat er dies nicht unmittelbar, sondern erst vier Tage nach der Tat, und zudem war er zu diesem Zeitpunkt bereits anhand der Videoüberwachung am Tatort als Täter identifiziert und wurde deshalb einige Stunden nach seiner vergeblichen Demarche bei der Staatsanwaltschaft festgenommen. Dass der Beschwerdeführer keine Delikte gegen Leib und Leben begangen hat, wie die Verteidigung schliesslich geltend macht, vermag nichts daran zu ändern, dass die Deliktsserie von 2011 zu einer Anklage wegen gewerbsund auch bandenmässigen Diebstahls (Art. 129 Ziff. 1, Ziff. 2 und auch Ziff. 3; dies nebst anderen Delikten) geführt hat, was ein Verbrechen darstellt (BGer 1B_2013 vom 14. August 2013 E. 2.3). Nach dem Gesagten ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer entsprechend weiterdelinquiert und damit die Sicherheit anderer ernsthaft gefährdet, womit die Voraussetzungen für die Sicherheitshaft gegeben sind und diese zu bestätigen ist.

4.

4.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Verfolgten an der Wiederherstellung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Der Haftrichter darf die Haft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 124 I 208). Sicherungshaft ist nur zulässig, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Haft rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).

4.2      Der Beschwerdeführer hat bisher insgesamt ca. 6 Monate Haft ausgestanden, angeordnet sind weitere 12 Wochen. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren zu erwartende Dauer die angeordnete Sicherungshaft deutlich übersteigt: Für gewerbsmässigen sind auch für bandenmässigen Diebstahl beträgt die Strafdrohung gemäss Art. 139 StGB bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe; vorliegend wären diese beide Qualifikationen zu kumulieren, und darüber hinaus sind noch weitere Straftatbestände zu beurteilen, dies bei der beeindruckenden Zahl von 45 vorgeworfenen Taten, vielen Geschädigten, hoher Deliktssumme und noch höherer Schadensumme. Ob die zu erwartende Strafe allenfalls teilbedingt oder bedingt ausfallen wird, ist nach dem Gesagten (Ziff. 3) und auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit unerheblich; wie die Vorinstanz überdies zutreffend ausführt, ist eine Strafe zu erwarten, die aufgrund ihrer Höhe den bedingten Strafvollzug nicht zulässt, weshalb auch nicht gehört werden kann, dass die weitere Inhaftierung die Zukunftspläne des Beschwerdeführers vereiteln sollen. Die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist somit zurzeit ohne Weiteres gegeben. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft den Fall bereits angeklagt und dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen, sodass mit einem baldigen Sachurteil zu rechnen ist.

4.3      Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Der Beschwerdeführer lässt solche Ersatzmassnahmen beantragen, indem er verpflichtet werden soll, sich regelmässig bei den Behörden zu melden und sich bezüglich seines Alkoholmissbrauchs in Therapie zu begeben. So soll er seine Sitzungen im Arbeitsintegrationszentrum wahrnehmen können, um ihm so den Einstieg in Arbeitswelt und in ein geregeltes Leben zu ermöglichen. Die beantragten Massnahmen erscheinen jedoch nicht geeignet, den Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Strafverfahrens wirksam von weiterer Delinquenz (insbesondere nächtlichen Einschleich- und Einbruchdiebstählen) abzuhalten, zumal sie sich, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, auch auf einfachste Weise unterlaufen lassen; es sei auch auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 3.3 verwiesen. Von der Anordnung von Ersatzmassnahmen ist somit abzusehen.

5.

5.1      Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt unentgeltliche Rechtspflege. Die Strafprozessordnung kennt dieses Institut für die beschuldigte Person jedoch nicht (vgl. Art. 426 StPO). Mangels rechtlicher Grundlage ist dieses Gesuch somit abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt. Die Beschwerde war nicht aussichtslos, und der Beschwerdeführer ist mittellos. Somit ist die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der diesbezügliche Aufwand der Verteidigung zu schätzen, wobei unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses 4 Stunden für die Beschwerdeschrift zuzüglich 2 Stunden für die Replik als angemessen erscheinen. Diese sind praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Hinzu kommen geschätzte CHF 30.– Auslagen sowie 8 % MWST auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich 8 % MWST auf Honorar und Auslagen zu CHF 98.40, somit total CHF 1'328.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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