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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.02.2014 HB.2014.4 (AG.2014.164)

February 6, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,174 words·~6 min·7

Summary

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.4

ENTSCHEID

vom 6. Februar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A_____, geb. […] 1951                                                         Beschwerdeführer

[…] 

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. Januar 2014

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs 

Sachverhalt

Am Strafgericht Basel-Stadt ist ein Verfahren gegen A_____ auf Verlängerung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB hängig. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 beantragte der instruierende Strafgerichtspräsident, lic. iur. Marc Oser, die Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fortsetzungsgefahr. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 2. April 2014 an. Mit Eingabe vom 13. Januar 2014 stellte der Verteidiger von A_____, Dr. Stefan Suter, ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 17. Januar 2014 abwies.

Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 19. Januar 2014 wendet sich A_____ gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Januar 2014. Die an das Strafgericht adressierte Eingabe ist mit Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 22. Januar 2014 an das Appellationsgericht überwiesen worden. Auf Anfrage des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten bestätigt A_____ mit einem am 30. Januar 2014 eingegangenen Schreiben, dass seine Eingabe vom 19. Januar 2014 als Beschwerde gelte, und bittet um eine korrekte und faire Prüfung.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des laufenden strafgerichtlichen Verfahrens sind beigezogen worden.

Erwägungen

1.

1.1      Beim am Strafgericht hängigen Verfahren betreffend die Verlängerung der stationären Massnahme handelt es sich um ein nachträgliches richterliches Verfahren gemäss Art. 363 bis 365 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; Heer, in: Basler Kommentar, Art. 363 StPO N 1). Nach der Rechtsprechung sind in diesem Verfahren die Regeln für das erstinstanzliche Strafverfahren anwendbar. Dies gilt namentlich für die Anordnung der Sicherheitshaft und das entsprechende Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (AGE HB.2011.38 vom 20. Dezember 2011 E. 3.1, be­stätigt mit BGer 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4; ferner BGE 139 IV 175 E. 1.2 S. 178; 137 IV 333 E. 2.2.2 S. 336).

1.2      Die inhaftierte Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V. mit Art. 222 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, welche vom Strafgericht gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO dem Appellationsgericht überwiesen wurde, ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, über seine Person würden falsche Angaben verbreitet. Er sei seit mehr als 20 Jahren in Haft und habe die „Grundstrafen“ mehrfach verbüsst. Durch mehr als 15 Jahre Therapie habe in ihm ein Veränderungsprozess stattgefunden. Er sei seit dem 20. Dezember 2013 im Spital, schwer krank, und könne ohne Sauerstoffflasche nicht mehr 50 Meter gehen. Im Falle einer bedingten Entlassung würde er deliktsfrei und suchtfrei leben.

2.2      Nach den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts wird das Verfahren betreffend Verlängerung der stationären Massnahme am Strafgericht fortgeführt, sobald das psychiatrisch-somatische Gutachten eingegangen ist. Der Beschwerdeführer sei nach Einschätzung der Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) und des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (FPD) weiterhin gemeingefährlich bzw. rückfallgefährdet bezüglich Sexualdelikte gegenüber Frauen und Kindern beiderlei Geschlechts, letzteres insbesondere auch im Zusammenhang mit Vollzugsöffnungen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien teilweise auf die verabreichte Medikation zurückzuführen und könnten sich mit veränderter Medikation verbessern. Es könne daher nicht von einer wesentlichen Verminderung der Rückfallgefahr ausgegangen werden. Gestützt auf den Bericht des Inselspitals vom 6. Januar 2014 sei auch von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

3.

3.1      Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund wie Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

3.2      Der dringende Tatverdacht ergibt sich vorliegend aus den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Er wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Januar 1987 wegen wiederholter und fortgesetzter qualifizierter Notzucht, Notzucht, wiederholter und fortgesetzter Nötigung zu einer unzüchtigen Handlung, wiederholten Raubes, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Werkzeug, fortgesetzter Drohung sowie wiederholter und fortgesetzter versuchter und vollendeter Nötigung zu 8 Jahren Zuchthaus verurteilt. Anstelle des Vollzuges der Zuchthausstrafe wurde jedoch die Verwahrung angeordnet. Nach seiner bedingten Entlassung per 25. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer während der Probezeit rückfällig und deshalb von der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen am 21. November 1995 wegen sexueller Handlung mit einem Kind zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt. Anstelle des Vollzuges der Gefängnisstrafe wurde wiederum die Verwahrung angeordnet. Aus den Akten (S. 50) ergeben sich Hinweise auf vier weitere einschlägige Verurteilungen wegen Unzucht mit Kindern, Misshandlung eines Kindes oder Notzucht-Delikten aus den Jahren 1971, 1976, 1979 und 1984.

3.3      Fortsetzungsgefahr besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2 S. 72; BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2).

Bei den Vortaten gemäss den geschilderten Verurteilungen (hiervor E. 3.2) handelt es sich um Verbrechen gegen die sexuelle Integrität. In den heute vorliegenden Einschätzungen der KoFako vom 19. November 2012 (Akten S. 47) und des FPD vom 19. August 2013 (Akten S. 187) wird dem Beschwerdeführer weiterhin Gemeingefährlichkeit bzw. Rückfallgefahr in Bezug auf Sexualdelikte attestiert. Mögliche entlastende Momente werden im laufenden strafgerichtlichen Verfahren mit einem ärztlichen Gutachten abgeklärt. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 (Akten S. 223) wurde angeordnet, ein psychiatrisch-somatisches Gutachten einzuholen, womit insbesondere der Einfluss der körperlichen (somatischen) Erkrankung des Beschwerdeführers auf dessen Gefährlichkeit bzw. Rückfallgefahr abzuklären ist. Dieses Gutachten liegt noch nicht vor. Bei der heutigen Aktenlage muss weiterhin von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer in Freiheit entlassen würde. Die Aktenlage im lässt im vorliegenden Haftverfahren keinen anderen Entscheid zu. Allfällige entlastende Befunde aus dem noch nicht vorliegenden ärztlichen Gutachten können nicht „auf Vorrat“ angenommen werden. Aus dem Bericht des Inselspitals vom 6. Januar 2014 (Akten S. 373) ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer für die Köperpflege und die Inhalationen im Spital keine Hilfe benötigt und in seinem Zimmer selbständig mobil ist. Bei dieser gesundheitlichen Situation kann ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden. Mit der Vorinstanz ist daher Fortsetzungsgefahr anzunehmen.

3.4      Es sind auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, die an Stelle der Sicherheitshaft treten könnten. Wie das Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom 23. Dezember 2013 zu Recht ausführt, überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Sexualdelikte das Interesse des Beschwerdeführers auf Haftentlassung. Bei der beantragten Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre gemäss Schreiben der Abteilung Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 28. Mai 2013 (Akten S. 4) erweist sich die Dauer der angeordneten Sicherheitshaft von insgesamt 12 Wochen als verhältnismässig.

4.

Die für diesen Entscheid erheblichen Fakten ergeben sich allesamt aus den Akten. Für den Vorwurf des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung beruhe auf falschen Angaben, sind keine Hinweise ersichtlich. Bei seinem bisherigen Freiheitsentzug handelt es sich nicht um eine „Strafe“, auch wenn der Beschwerdeführer dies so empfinden mag, sondern um eine Massnahme. Deren Dauer richtet sich nicht nach dem Umfang seiner Schuld, sondern nach seinem Behandlungsbedürfnis und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit. Wenn die Voraussetzungen für eine Massnahme gegeben sind, dauert der Freiheitsentzug weiter, auch wenn damit die Dauer der ausgefällten „Grundstrafen“ überschritten wird. Auch der diesbezügliche Einwand ist unbegründet.

5.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                           Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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