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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.02.2014 HB.2014.3 (AG.2014.114)

February 13, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,815 words·~19 min·6

Summary

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 15. April 2014

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.3

ENTSCHEID

vom 13. Februar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer  

Beteiligte

A_____ , geb. […]1982                                                    Beschwerdeführerin

c/o […],

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Januar 2014

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 15. April 2014

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, dies in Zusammenhang mit der Einfuhr von beinahe 2 Kilogramm Kokaingemisch in die Schweiz (Wirkstoffgehalt: 60 %). A_____, welche am 15. Oktober 2013, ca. 17.00 Uhr, von […] herkommend über […] und […[ fliegend, mit ihren drei minderjährigen Kindern am Flughafen EuroAirport Basel-Mulhouse eingereist ist, wurde rund eine Stunde später in Basel an der […]strasse, Höhe […]kreisel, festgenommen und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis in Basel überführt. Mit Verfügungen vom 18. Oktober 2013 und vom 11. Dezember 2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht in Anwendung von Art. 226 ff. StPO auf die vorläufige Dauer von jeweils 8 Wochen Untersuchungshaft an. Die Staatsanwaltschaft hat am 14. Januar 2014 Anklage wegen eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) gegen sie und den Mitbeschuldigten B_____, welcher sich ebenfalls seit dem 15. Oktober 2013 in Haft befindet, erhoben (Akten S. 765 ff.), und gleichzeitig beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft beantragt, was das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 21. Januar 2014 für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 15. April 2014, verfügt hat.

Gegen diese Verfügung hat A_____ ihren Vertreter am 29. Januar 2014 rechtzeitig Beschwerde erheben lassen mit dem Antrag, die angefochtene Haftverfügung sei kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und sie demgemäss unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung des Replikrechts. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar (recte Februar) 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat dazu am 10. Februar 2014 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

2.1      Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts und den Haftgründen der Flucht- und der Kollusionsgefahr begründet.

3.

3.1      Der Beschwerdeführerin wird in der Anklageschrift vorgeworfen, am 15. Okto-ber 2013 gemäss gemeinsamen Tatplan und in arbeitsteiliger Ausführung mit B_____ rund 2 Kilogramm Kokaingemisch unbefugt in die Schweiz eingeführt zu haben. Der Tatverdacht betrifft ein Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), somit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts; sie bestreitet insbesondere den subjektiven Tatbestand. Sie rügt in diesem Zusammenhang, das Zwangsmassnahmengericht sei, lediglich mit Verweis auf die Anklageschrift, aber ohne weitere Begründung und ohne Berücksichtigung der in ihrer Stellungnahme vorgebrachten Argumente, von ihrer Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten B_____ ausgegangen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass sie den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung bestreite, von niemandem belastet werde und dass die Untersuchungshandlungen in Bezug auf den dringenden Tatverdacht keinerlei objektivierbaren Beweise hervorgebracht hätten. Es spreche vieles dafür, dass sie lediglich als Mittel zum Zweck missbraucht worden sei. Sie habe den Koffer eingeführt, ohne zu wissen, dass sich in der doppelten Rückwand eine beträchtliche Menge Kokain befunden habe.

3.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es müssen namentlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster, in: Basler Kommentar StPO, Art. 221 N 3 f., Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Art. 221 N 6). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3 S. 210; statt vieler: APE HB.2011.40 vom 20. Dezember 2011; Forster, a.a.O., Art. 221 N 2 f., Hug, a.a.O., Art. 221 N 5 f., Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.3      Es liegt nun die Anklageschrift vor, in welcher der Beschwerdeführerin ein Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) vorgeworfen wird, weil sie am 15. Oktober 2013, entsprechend einem gemeinsamen Tatplan und in arbeitsteiliger Ausführung mit dem Mitbeschuldigten B_____, vorsätzlich knapp 2 Kilogramm Kokaingemisch respektive knapp 1,2 Kilogramm reines Kokain unbefugt in die Schweiz eingeführt haben soll. Bei Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: APE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012; Urteil BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; Schmid, a.a.O., Art. 221 N 4 am Ende). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. APE 2012.6 vom 20. Februar 2012; Urteil BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011). Da die Anklageschrift bereits vorliegt, durfte das Zwangsmassnahmengericht die Annahme eines dringenden Tatverdachts knapp und insbesondere mit dem Hinweis auf die Anklage begründen.

3.4      Allgemein ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung zwar knapp, aber jedenfalls ausreichend begründet ist. Die Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat. Dies ist beim hier angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts der Fall. Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie – sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Stohner, in Basler Kommentar StPO, Art. 81 N 9).

3.5     

3.5.1   Vorliegend ist die Annahme eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a, grosse Gesundheitsgefährdung) angesichts der Aktenlage offensichtlich gerechtfertigt. Es ist zunächst erstellt und wird auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in einem Koffer ihres Reisegepäcks knapp 2 Kilogramm Kokaingemisch (Wirkstoffgehalt 60 Prozent) in die Schweiz eingeführt hat. Sie bestreitet allerdings, dass sie davon gewusst und in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten B_____ gehandelt habe. Insbesondere folgende Umstände begründen den dringenden Verdacht, dass die Beschwerdeführerin von den Drogen in ihrem Gepäck gewusst und bei der Einfuhr der Drogen in Absprache mit B_____ gehandelt hat:

3.5.2   Die Beschwerdeführerin und B_____ wollen sich nur als Gelegenheitscoiffeuse und Kunde kennen. Dennoch hat er – wohnhaft in […] – sie vom Flughafen EuroAirport Basel Mulhouse abgeholt, obwohl sich auch ihr Freund C_____ gleichzeitig zum selben Zwecke dorthin begeben hatte. B_____ hat die Reise nach […] für die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder unbestrittenermassen am 25. September 2013 – also fünf Tage vor Abflug, d.h. auffallend kurzfristig – gebucht. Dass er diese Reise auch finanziert habe, wird von ihm und von der Beschwerdeführerin zwar bestritten. Allerdings hat der rund 14-jährige Sohn der Beschwerdeführerin, D_____, in der Konfrontationseinvernahme mit ihr und B_____ am 6. Januar 2014 ausgesagt, dass Letzterer, den er „[…]“ nennt, die Reise, aber auch den Fahrer, der sie in [...] herumgeführt und der schliesslich den zusätzlichen – d.h. den präparierten – Koffer für sie beschafft habe, bezahlt und organisiert hat (Einvernahmeprotokoll S. 3, 4, 9, 22). Weiter legt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche laut eigenen Angaben von der Sozialhilfe unterstützt wird, sich kaum eine spontane Ferienreise nach [...] leisten kann – alleine die Flüge haben rund CHF 3'800.– gekostet – , es nahe, dass B_____ diese Reise finanziert hat. Laut eigenen Angaben will die Beschwerdeführerin den fraglichen Koffer erst rund 2 ½ Stunden, bevor sie sich um Flughafen in [...] begab, vom Fahrer erhalten haben (Akten S. 496). Eine derart kurzfristige Organisation eines benötigten Gepäckstücks ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie der Umstand, dass der Fahrer ihr einen Koffer geschenkt hat. Der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin von den Drogen in ihrem Gepäck gewusst hat, liegt nach dem Gesagten auf der Hand.

3.5.3   Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften, etwa dass es sich bei der Buchung der Reise um eine schlichte Hilfeleistung von B_____ gehandelt habe, dass es mehr als fraglich sei, inwiefern ihr Sohn die tatsächlichen Umstände der Finanzierung der Reise überblickt habe, dass vieles für die Annahme einer unschuldigen, völlig ahnungslosen Tatmittlerin spreche, vermögen den dringenden Tatverdacht demgegenüber nicht zu entkräften. Die Beweiswürdigung kann, wie bereits mehrfach festgehalten, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht vorweg genommen werden. Die Urteilsfindung wird aufgrund einer eingehenden Würdigung der gesamten Umstände, der Aussagen der Beteiligten und auch der Vorbringen der Beschwerdeführerin durch den Sachrichter zu erfolgen haben. Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht darlegen, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist. Nach dem Gesagten besteht somit dringender Tatverdacht in Bezug auf das mittlerweile angeklagte Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz.

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht bejaht den Haftgrund der Kollusionsgefahr namentlich mit dem Hinweis, dass verhindert werden müsse, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Mitbeschuldigten B_____ abspreche. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass auch in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin, D_____, Kollusionsgefahr bestünde.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, da sich der Mitbeschuldigte B_____ in Haft befinde, sei die Möglichkeit einer Absprache mit ihm per se ausgeschlossen. Sie werde durch diesen ohnehin nicht belastet; von daher sei nicht ersichtlich, wie er auf ihr Aussageverhalten einwirken solle. Zu Recht seien das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung und die Staatsanwaltschaft zuvor einzig von Kollusionsgefahr zum Mitbeschuldigten ausgegangen, denn die Aussagen ihres Sohnes D_____ hätten einen äusserst geringen Beweiswert und seien nicht weiter relevant.

4.2      Als Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund, allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Hug, a.a.O. Art. 221 StPO N 22). Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich und wäre in diesem Verfahrensstadium vor der gerichtlichen Hauptverhandlung auch kaum zu erbringen. Daher genügt für die Annahme der Kollusionsgefahr ein ernsthafter Verdacht (BGer 1P.777/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 2.3). Ob das Unterfangen aussichtsreich sei, ist nicht entscheidend, denn eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt bereits (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 68 Rz. 13). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedenfalls an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6, Hug, a.a.O., Art. 221 N 26). Indes sind durchaus Fälle denkbar, wo auch in einer späten Phase die Annahme von Kollusionsgefahr begründet ist (Hug, a.a.O., Art. 221 N 27), namentlich bei konkreten Hinweisen auf Beeinflussungsversuche (Urteile des BGer 1P.788/2000 vom 11. Januar 2001 E. 2c, 1P.612/2004 vom 11. November 2001 E. 3.4) oder aufgrund anderer Umstände, welche eine Beeinflussung wichtiger Belastungszeugen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis).

4.3     

4.3.1   Die Beschwerdeführerin bestreitet den gegen sie erhobenen Vorwurf, namentlich den entsprechenden subjektiven Tatbestand. Es wird ihr ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, ein schwerwiegender Vorwurf, welcher mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Entsprechend besteht an einer von Verdunkelungshandlungen freien Sachverhaltsermittlung ein erhöhtes öffentliches Interesse. Angesichts der angedrohten Mindeststrafe muss die Beschwerdeführerin eine einschneidende und empfindliche Strafe gewärtigen. Der Anreiz für Kollusionshandlungen ist für sie damit beträchtlich.

4.3.2   Das Zwangsmassnahmengericht führt in der angefochtenen Verfügung Kollusionsgefahr einzig in Bezug auf den Mitbeschuldigten B_____ auf. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme auch Kollusionsgefahr in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin, D_____, erwähnt; die Beschwerdeführerin hat sich in der Replik dazu äussern können und auch tatsächlich einlässlich dazu geäussert. Es kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit auch eine allenfalls in Bezug auf D_____ bestehende Kollusionsgefahr geprüft werden.

4.3.3   Vorweg ist festzuhalten, dass beim Drogenhandel mit dem typischen arbeitsteiligen Zusammenwirken mehrerer Personen die Gefahr von Absprachen unter den Beteiligten, die den Strafbehörden zudem häufig nur teilweise bekannt sind, notorisch ist (vgl. etwa APE HB.2010.22 vom 27. August 2010).

4.3.4   Das Zwangsmassnahmengericht hat vorliegend zu Recht Kollusionsgefahr in Bezug auf den Mitbeschuldigten B_____ angenommen. Dieser will mit dem eingeführten Kokain zwar nichts zu tun gehabt haben und belastet die Beschwerdeführerin bis jetzt nicht. Diese hat jedenfalls ein eminentes Interesse daran, dass dies auch so bleibt. Von daher hat sie zweifellos auch ein entsprechendes Interesse daran, sein Aussageverhalten zu beeinflussen. Dies könnte sie im Falle einer Haftentlassung aus der Freiheit heraus auf jeden Fall leichter vorkehren, unabhängig davon, ob B_____ weiterhin in Haft verbleiben muss. Ob ein solches Unterfangen aussichtsreich erscheint, ist nicht entscheidend, weil auch eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt. Im Rahmen der Hauptverhandlung werden die Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigte B_____ zu befragen sein, allenfalls auch noch D_____.

4.3.5   Mit ihrem Sohn D_____ ist die Beschwerdeführerin unterdessen am 6. Januar 2014 indirekt konfrontiert worden. Auch wenn die Annahme von Kollusionsgefahr selbst nach erfolgter Konfrontation und gar nach Abschluss der Strafuntersuchung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. etwa Urteil BGer 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 3.6; APE HB.2012.29 vom 13. August 2012; Forster, a.a.O., Art. 221 N 6), hat sich die Kollusionsgefahr in Bezug auf D_____ somit mittlerweile relativiert. Allerdings dürfte der rund 14-jährige Junge bereits aufgrund seines Alters und insbesondere aufgrund seiner Beziehung zur Beschwerdeführerin Beeinflussungsversuchen generell leichter zugänglich sein als eine erwachsene, unbeteiligte Person. Der Junge hat ausgesagt, dass die Karibikferien durch den Mitbeschuldigten B_____ bezahlt wurden, dass der präparierte Koffer durch den von diesem organisierten Fahrer übergeben wurde – Aussagen, die die Anklageschrift unterstützen und somit durchaus relevant sind. Das Gericht erhebt an der Hauptverhandlung im Übrigen (auch bereits ordnungsgemäss erhobene) Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO; Urteil 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 3.6; Hauri, in: Basler Kommentar StPO, Art. 343 N 19). Es liegt vorliegend durchaus nahe, dass das Gericht D_____ – trotz erfolgter Konfrontationseinvernahme – in der Hauptverhandlung erneut einvernehmen wird, um sich zwecks Würdigung seiner Aussagen ein persönliches Bild zu machen. Ob dies zwingend notwendig wäre, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist erforderlich, dass der Junge dannzumal gegebenenfalls möglichst unbeeinflusst aussagen kann.

4.3.6   Es besteht nach dem Gesagten nach wie vor ein grosser Anreiz für die Beschwerdeführerin, das Beweisergebnis durch Einflussnahme auf Beteiligte, insbesondere auf den Mitbeschuldigten B_____, aber auch auf ihren unbeteiligten Sohn D_____ zu beeinflussen. Einer solchen Beeinflussung kann nur durch das Weiterführen der Haft entgegen gewirkt werden, welche somit unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr gerechtfertigt ist. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin, welche jegliche vorsätzliche Beteiligung an der Drogeneinfuhr bestreitet, kann nicht per se als Indiz für Kollusionsgefahr gewertet werden. Allerdings fallen bei dem der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tatvorgehen durchaus Raffinesse und Kalkül – Durchführung des Drogentransports in Begleitung ihrer drei minderjährigen Kindern (wovon das Jüngste gerade einmal 2 Jahre alt war), Aufgabe des präparierten Koffers auf den Namen des Sohnes D_____ (vgl. Ermittlungsbericht Zollfahndungsamt Frankfurt, Akten S. 452) – auf, was darauf hindeutet, dass sie sich allenfalls auch nicht davor scheuen würde, andere Personen zu ihren Gunsten zu beeinflussen.

4.4      Die Annahme von Kollusionsgefahr ist unter diesen Umständen somit gerechtfertigt.

5.

5.1      Das Zwangsmassnahmengericht nimmt in der angefochtenen Verfügung auch Fluchtgefahr an und begründet diese mit der Herkunft der Beschwerdeführerin aus Jamaika und mit ihren Beziehungen dorthin, mit der im Falle einer Verurteilung drohenden längeren Freiheitsstrafe und mit den damit verbundenen ausländerrechtlichen Konsequenzen. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft im Antrag auf Sicherheitshaft nicht von Fluchtgefahr ausgegangen sei. Sie führt im Übrigen aus, dass sie seit über 10 Jahren in […] lebe, dort seit ca. 4 Jahren auch eine Beziehung mit dem Vater ihrer jüngsten Tochter pflege und sich dort ihr soziales Netzwerk aufgebaut habe. Zudem habe sie zwei weitere schulpflichtige Kinder, die in der Schweiz fest verwurzelt seien. Sie wolle ihren Kindern auch eine ungestörte Weiterentwicklung in der Schweiz ermöglichen.

5.2      Tatsächlich hatte die Staatsanwaltschaft im Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 14. Januar 2014 als besonderen Haftgrund einzig Kollusionsgefahr aufgeführt. Das Zwangsmassnahmengericht hat zusätzlich den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen. Das Zwangsmassnahmengericht ist nicht an den Haftantrag der Staatsanwaltschaft gebunden, was die Prüfung von alternativen besonderen Haftgründen betrifft. Falls es Haftgründe substituieren will und kann, muss es der beschuldigten Person respektive ihrer Verteidigung zuvor ausdrücklich Gelegenheit geben, sich zu einem neuen, im Antrag der Staatsanwaltschaft nicht genannten Haftgrund zu äussern; andernfalls würde allenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 226 N 4 mit Hinweisen) – was die Beschwerdeführerin notabene gar nicht geltend macht. Eine entsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Übrigen ohnehin geheilt, dies angesichts der Möglichkeit der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters, im vorliegenden Verfahren, in dem freie Kognition herrscht, zu sämtlichen Aspekten der Haftverlängerung schriftlich Stellung zu nehmen (vgl. statt vieler BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; APE HB.2013.1 vom 22. Januar 2013 E. 4.6 mit Hinweisen).

5.3      Fluchtgefahr ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ein Beschuldigter, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (statt vieler: APE HB.2013.72 vom 14. Januar 2014 E. 5.2; vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70 sowie Forster, a.a.O., Art. 221 N 5).

5.4

5.4.1   Die Beschwerdeführerin ist jamaikanische Staatsangehörige und, so ergibt sich aus den Akten (vgl. S. 4 ff.), im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Zwei ihrer insgesamt drei Kinder, E_____ (geboren am […] 2011) und F_____ (geboren am […] 2006) sind schweizerische Staatsangehörige (vgl. Passkopien, Akten S. 136 f.). Die Beschwerdeführerin ist in Jamaika geboren und aufgewachsen, wo, mit Ausnahme einer Schwester, auch ihre Herkunftsfamilie noch lebt. Sie ist erst im Erwachsenenalter, laut eigenen Angaben mit 19 Jahren, in die Schweiz gekommen. Sie hat keinen Berufsabschluss und ist seit 2011 nicht mehr erwerbstätig. Von den Vätern von E_____ und F_____ erhält sie Unterhaltsbeiträge und bezieht im Übrigen Leistungen der Sozialhilfe. Vom Vater von F_____ ist sie geschieden; die Beziehung zum Vater von E_____ scheint auch nicht sonderlich gefestigt, lebt dieser doch mit seiner Ehefrau zusammen. Von daher ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz jedenfalls nicht dermassen fest verankert und verwurzelt, dass eine Flucht als geradezu unwahrscheinlich erscheint.

5.4.2   Demgegenüber ist die Bindung der Beschwerdeführerin an ihre Heimat offensichtlich intakt und eng. Sie pflegt die in Jamaika bestehenden Beziehungen zu ihrer Herkunftsfamilie, Eltern und Geschwister (vgl. etwa Einvernahme zur Person, Akten S. 5). Sie könnte somit in Jamaika problemlos wieder Fuss fassen. Diese Umstände könnten ihr den Entschluss zur Flucht zweifellos erleichtern.

5.4.3   Der Beschwerdeführerin droht eine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, wofür das Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht. Es geht um die Einfuhr von immerhin knapp 2 Kilogramm Kokaingemisch respektive knapp 1,2 Kilogramm reinem Kokain. Ohne den Entscheid des Strafgerichts zu präjudizieren, hat die Beschwerdeführerin im Falle einer entsprechenden Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Höhe mutmasslich merklich über der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe liegen und den vollumfänglich bedingten Vollzug jedenfalls ausschliessen dürfte. Eine strafrechtliche Verurteilung hätte zudem unter Umständen auch einschneidende Konsequenzen für die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG, kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; vgl. auch Urteil BGer 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011, E. 2.4, zur Frage der Verlängerung der Bewilligung eines ausländischen sorgeberechtigten Elternteils eines Kindes mit schweizerischem Bürgerrecht). Diese Umstände sprechen für das Bestehen von Fluchtgefahr.

5.5      Insgesamt ist nach dem Gesagten von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass sie im Falle ihrer Haftentlassung versuchen würde, sich ins Ausland abzusetzen. Dadurch würde es den Strafverfolgungs‑ und Gerichtsbehörden stark erschwert, ihren jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. So wäre ihre Anwesenheit im Verfahren nicht gewährleistet. Damit ist Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4).

6.

6.1      Weiter rügt die Beschwerdeführerin unter dem Titel „Unverhältnismässigkeit“, dass es das Zwangsmassnahmengericht unterlassen habe, mildere Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft zu prüfen.

6.2      Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Vorliegend sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen den oben dargelegten Haftgründen derzeit begegnet werden könnte. Die Beschwerdeführerin selber – Sozialhilfeempfängerin, seit Monaten inhaftiert und laut eigenen Angaben ohne Vermögen – ist namentlich offensichtlich nicht in der Lage, eine angemessene Kaution aufzubringen. Auch eine Schriften- oder Ausweissperre scheint vorliegend nicht geeignet, die Beschwerdeführerin von einer Flucht abzuhalten, denn es gibt durchaus Möglichkeiten, sich Ersatzpapiere zu beschaffen. Schliesslich scheiden die Hinterlegung einer Kaution oder eine Schriftensperre als Ersatzmassnahme für die Haft insbesondere auch aus, weil zusätzlich der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist. Diesem oben ausgeführten Haftgrund kann weder mit einer Kaution oder Schriftensperre noch mit einer anderen Ersatzmassnahme begegnet werden. Namentlich ist das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Kontaktverbot – welches sich zu ihrem eigenen Sohn ohnehin nicht durchsetzen liesse – nicht geeignet, um der befürchteten Kollusionsgefahr angemessen zu begegnen. Angemessene Abhilfe kann hier einzig die Untersuchungshaft schaffen.

6.3      Schliesslich erweist sich die bis 15. April 2014 angeordnete Sicherheitshaft auch unter allen Aspekten als verhältnismässig. Im Falle einer Verurteilung hat die Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Dauer die ausgestandene und die angeordnete Untersuchungshaft – bis 15. April 2014 wären es rund 6 Monate – deutlich übersteigt. Das Verfahren ist zudem beim Gericht hängig und die Hauptverhandlung dürfte in absehbarer Zeit stattfinden. Weiter ist dargelegt worden, dass und weshalb die Sicherheitshaft auch nicht durch mildere Ersatzmassnahmen i.S. von Art. 237 StPO ersetzt werden kann.

7.

7.1      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung kann ihr bei diesem Ergebnis nicht zugesprochen werden.

7.2

Hingegen ist dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin antragsgemäss ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die Beschwerde macht er einen Aufwand von 4 Stunden sowie Auslagen von 14.50 geltend; für die Ausarbeitung der Replik sind weitere 2 Stunden zu veranschlagen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– und ein Auslagenersatz von CHF 14.50, zuzüglich 8 % MWST von CHF 97.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                              Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                                               Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2014.3 — Basel-Stadt Appellationsgericht 13.02.2014 HB.2014.3 (AG.2014.114) — Swissrulings