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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.09.2014 HB.2014.26 (AG.2014.547)

September 10, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,600 words·~18 min·8

Summary

Haftentlassung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.26

ENTSCHEID

vom 10. September 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm  

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

gegen

A_____                                                                                Beschwerdegegner

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. […], Advokatin […]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. August 2014

betreffend Haftentlassung, Verweigerung der Verlängerung der Untersuchungshaft

Sachverhalt

Der rumänische Staatsangehörige A_____ wurde am 18. Juli 2014 zusammen mit einer weiteren Person ([…]) von einer zivilen Polizeipatrouille unter dem Verdacht festgenommen, gestohlene Zigaretten im Geschäft „[…]“ verkaufen zu wollen; anlässlich der Festnahme wurde eine Sporttasche mit 190 Packungen Zigaretten sichergestellt. Eine unbekannte dritte Person konnte sich der Festnahme entziehen. Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über A_____ wegen des Verdachts der Hehlerei sowie der mehrfachen Kioskdiebstähle für die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h. bis 19. August 2014, die Untersuchungshaft an. Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftverlängerung wies das Zwangsmassnahmengericht hingegen mit Verfügung vom 19. August 2014 ab und ordnete die Haftentlassung an.

Am 19. August 2014 hat die Staatsanwaltschaft gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde erhoben und beantragt, dieser sei aufschiebende Wirkung bezüglich des Haftentlassungsentscheids zuzuerkennen; über den Beschuldigten sei im Sinne einer notwendigen vorsorglichen Massnahme die Untersuchungshaft bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens anzuordnen. Mit superprovisorischer Verfügung hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und vorsorglich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Untersuchungshaft angeordnet. In seiner Stellungnahme hierzu hat der anwaltlich vertretene Beschuldigte ebenfalls am 19. August 2014 unter Verweis auf eine Vortags eingereichte Eingabe ans Zwangsmassnahmengericht betreffend Haftentlassung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bewilligung der amtlichen Verteidigung beantragt. Mit Verfügung vom 20. August 2014 ist dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung bewilligt worden; die superprovisorische Verfügung wurde aufrechterhalten. Mit Beschwerde vom 26. August 2014 hat die Staatsanwaltschaft in der Sache die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate beantragt. In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2014 hat der Beschuldigte beantragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat die Frist bis 8. September 2014 zum Einreichen einer allfälligen Replik unbenutzt verstreichen lassen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Forster, Basler Kommentar zur StPO, Art. 222 N. 6). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

2.2      Dem Beschwerdegegner wird eine Beteiligung an Hehlerei sowie an mehreren Einbruchdiebstählen vorgeworfen. Anlässlich der Haftanordnung vom 22. Juli 2014 hat das Zwangsmassnahmengericht erwogen, der Tatverdacht stütze sich auf die im Polizeirapport wiedergegebene, vorbestehende Vermutung, dass im „[...]“ von Rumänen Zigaretten angekauft würden und die Observationen, wonach der Beschuldigte nach einem kurzen Kontakt mit der Angestellten des „[...]“ dem oben an der Treppe stehenden Mitbeschuldigten [...] ein Zeichen gegeben habe, worauf dieser mit einer Tasche, in welcher sich 190 Päckchen Zigaretten befunden hätten, auf den Beschuldigten zugegangen sei. Da in der dieser Beobachtung vorangegangenen Nacht im Vereinslokal [...] ein Zigarettenautomat aufgewuchtet und offenbar geleert worden sei, bestehe der hinreichend dringende Verdacht, dass die beiden Beschuldigten an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen seien, bzw. das Diebesgut von dort hehlen würden. Dies gelte umso mehr als der Beschuldigte Rumäne sei – was sich mit der Vorvermutung, im „[...]“ würden  von Rumänen Zigaretten angekauft, decke –, er nach eigenen Angaben den Inhalt der Tasche gekannt und die Beobachtungen der Polizei insofern bestätigt habe, als er mit dem Inhaber des Geschäfts Kontakt gehabt und darauf dem Rumänen mit der Tasche, [...], gewinkt habe, er solle herunter kommen.

In der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 19. August 2014 hat das Zwangsmassnahmengericht demgegenüber erwogen, die von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch vorgebrachten Argumente hätten den ursprünglichen Tatverdacht nicht hinreichend zu festigen vermocht. Dass die Mobiltelefone des Beschuldigten ausserhalb der Zeiträume, in welchen er sich in der Schweiz aufgehalten haben wolle, im Inland resp. in Liechtenstein und diversen Kantonen eingeloggt gewesen seien, sei wenig aussagekräftig. Sodann sei aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar, dass sich aus den rückwirkenden Randdaten Hinweise auf konkret vorliegende Strafanzeigen ergeben würden. Dass der Beschuldigte und [...] zu gleichen Rufnummern Kontakt hätten, könne auf viele verschiedene Arten interpretiert werden, zumal die Staatsanwaltschaft keinerlei konkrete Vermutungen geäussert habe. Dass auch nach der Inhaftierung des Beschuldigten grosse Mengen Zigaretten gestohlen worden seien, schwäche grundsätzlich den Verdacht in Bezug auf seine Täterschaft ab. Zudem belaste es ihn höchstens indirekt, dass zwischen [...] und einem der Zigarettendiebe eine Bekanntschaft bestehe. Schliesslich habe zwar die Auskunftsperson des „[...]“ nur sehr widerstrebend Antworten gegeben, weshalb ihre Aussagen den Beschuldigten kaum entlasten würden. Doch fehlten in den Akten formell korrekt erhobene Aussagen jener Personen, welche die im Rapport genannten Erkenntnisse gewonnen bzw. die dort geschilderten Beobachtungen gemacht haben wollten. Ebenso wenig gebe es in den Akten positive Auswertungen von Tatortspuren. Ausschliesslich mit einem Polizeirapport und Randdaten werde aber – selbst wenn die Randdaten aus den Akten ersichtlich wären und gewisse Übereinstimmungen mit Tatorten ergäben – der Beweis der Täterschaft nur schwerlich zu führen sein. Der Tatverdacht, wie er sich aus den Akten ergebe, vermöge daher eine Verlängerung der Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen. 

2.3      Die Staatsanwaltschaft macht geltend, entgegen der Vorinstanz sei der ursprüngliche Tatverdacht weiterhin gegeben. Vorab sei zu bedenken, dass nach der Haftanordnung gerademal 2 ½ Wochen verblieben seien, um zu ermitteln und den Tatverdacht zu erhärten, wobei sich die Ermittlungen unter anderem stark auf Randdaten abgestützt hätten, welche ebenfalls in einem Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht hätten genehmigt werden müssen. Der Beschuldigte habe mehrere Mobiltelefone mit sich geführt, die auf jeweils zwei fiktive oder in der Schweiz nicht niedergelassene Personen zugelassen worden seien. Bei seiner Einvernahme habe er Aufenthaltsdaten in der Schweiz angegeben, die nicht mit den Erkenntnissen aus den technischen Überwachungsdaten übereinstimmen würden. Die rückwirkenden Randdaten könnten sodann zeitlich und örtlich mit zwei weiteren Einbruchdiebstählen in Basel-Stadt in Verbindung gebracht werden. Da hierzu noch weitere Abklärungen nötig seien und die Zeit bis zur Haftverlängerung gedrängt habe, sei der Beschuldigte noch nicht dazu befragt resp. das Verfahren noch nicht entsprechend ausgedehnt worden. Der mutmassliche Mittäter [...] sei am 1. Juni 2013 bei der Einreise in die Schweiz in Begleitung eines [...] kontrolliert worden. Dieser befinde derzeit ebenfalls in Basel-Stadt in Untersuchungshaft und werde beschuldigt, am 4. August 2014 zusammen mit zwei rumänischen Mittätern in einen Kiosk am Neuweilerplatz eingebrochen zu sein und daraus Zigaretten im Wert von CHF 10‘000.– bis CHF 15‘000.– gestohlen zu haben. Der Beschuldigte sei zudem in seiner Heimat mehrfach wegen verschiedenen Delikten, unter anderem Einbruchdiebstahl, vorbestraft und habe eine dreijährige Haftstrafe verbüsst. Soweit die Vorinstanz scheinbar geltend mache, der Polizeirapport und die dort genannten Beobachtungen seien formell nicht korrekt erhoben worden, treffe dies einerseits nicht zu und handle es sich andererseits um eine vom Sachgericht – nicht vom Zwangsmassnahmengericht – zu beantwortende Frage der Beweiswürdigung und -Verwertbarkeit. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass neben den unbestritten vorhandenen Haftgründen auch der für die Verlängerung der Untersuchungshaft nötige dringende Tatverdacht gegeben sei und sich im Verlauf der vier Wochen seit der Festnahme auch erhärtet habe.

2.4      Der Beschwerdegegner macht zunächst unter Verweis auf seine Eingabe ans Zwangsmassnahmengericht vom 19. August 2014 geltend, er habe bereits im Rahmen der Haftanordnung auf den von Anfang an fehlenden Tatverdacht hingewiesen. Die Staatsanwaltschaft habe stets auf zwei konstruierte Umstände abgestellt; zum einen die Annahme, dass das Geschäft „[...]“ Hehlerei betreibe und zum andern, dass der Beschwerdegegner dem Mitbeschuldigten [...] ein Handzeichen gegeben habe, um ihm mitzuteilen, dass er das Deliktsgut bringen könne. Beweise lägen für beide Annahmen nicht vor. Andererseits hätten die seither vorgenommenen Untersuchungen nichts ergeben, was den Tatverdacht begründen, geschweige denn erhärten würde. So tue die Tatsache, dass die Mobiltelefone des Beschwerdegegners auch ausserhalb der von ihm genannten Anwesenheitsdauer in der Schweiz bzw. in Liechtenstein eingeloggt gewesen seien, nichts zur Sache. Sodann könne lediglich zur Kenntnis genommen werden, dass die rückwirkende Teilnehmeridentifikation angeblich Hinweise auf zwei weitere Strafanzeigen gegeben habe. Inwiefern sich der Tatverdacht in Bezug auf den vorliegenden Fall dadurch bestätigt resp. erhärtet habe, sei mangels Ausführungen der Staatsanwaltschaft unklar. Zudem sei in beiden (neuen) Fällen keine Deliktsliste eingereicht worden, weshalb sowohl der Nachweis, dass der Beschwerdegegner etwas mit den Einbrüchen zu tun habe, fehle, als auch der Beweis dafür, dass die beiden neuen Fälle mit dem vorliegenden im Zusammenhang stünden. Sodann weise die Staatsanwaltschaft zwar auf eine aufgrund der Teilnehmeridentifikation bekanntgewordene Rufnummer hin, die angeblich neue Ermittlungsansätze bieten würde, sie führe dies jedoch nicht weiter aus. Ebenso tue nichts zur Sache, dass der Beschwerdegegner und der Mitbeschuldigte [...] zu denselben Rufnummern Kontakt gehabt hätten. Einerseits beweise dies nicht, dass er zusammen mit [...] kriminelle Tätigkeiten verübt habe, andererseits habe er in seiner Einvernahme vom 13. August 2014 erklärt, dass er [...] bei einem zufälligen Treffen sein Handy ausgeliehen habe, damit dieser telefonieren könne. Auch die Tatsache, dass [...] zusammen mit dem Verdächtigen [...] kontrolliert worden sei, welcher einen Einbruchdiebstahl begangen haben soll, beweise keine Zugehörigkeit des Beschwerdegegners zu einer Diebesbande. Schliesslich habe die Verkäuferin im Geschäft „[...]“ die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners bestätigt. Er habe stets erklärt, lediglich die Absicht gehabt zu haben, vom Mitbeschuldigten [...] ein paar Päckchen Zigaretten zu kaufen. Der Verdacht der versuchten Hehlerei rechtfertige eine Verlängerung der Untersuchungshaft nicht.

In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2014 bringt der Beschwerdegegner neu vor, soweit die Staatsanwaltschaft auf die angeblich zu knapp bemessene Untersuchungshaft anlässlich der Haftanordnung hinweise, sei dieses Argument nicht zu hören, da sie auf die Anfechtung des Haftanordnungsentscheids verzichtet habe. Es gehe nicht an, im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Verlängerung zu verlangen. Sodann sei unerfindlich und werde nicht begründet, inwiefern die Tatsache, dass der Beschwerdegegner mehrere, auf fiktive oder ausländische Personen zugelassene Mobiltelefone mit sich geführt habe, den Tatverdacht in Bezug auf die vorgeworfenen Delikte (Einbruchdiebstahl und Hehlerei) erhärten soll. Gleiches gelte für das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach die vom Beschwerdegegner angegebenen Aufenthaltsdaten nicht mit den Erkenntnissen aus den technischen Überwachungsmassnahmen übereinstimmen würden. So stelle auch die Vorinstanz fest, dass dieser Umstand wenig aussagekräftig sei. Weiter könne die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach die rückwirkenden Randdaten zeitlich und örtlich mit zwei weiteren Einbruchdiebstählen in Basel hätten in Verbindung gebracht werden können, nicht nachvollzogen werden. Es sei aufgrund der Akten völlig unklar, inwiefern die Telefonauswertung einen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu den inkriminierten Einbruchdiebstählen herstellen soll. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner diese Diebstähle bestritten. Sodann könne aus der möglichen Verbindung des Mitbeschuldigten [...] zu [...] nicht auf eine Delinquenz des Beschwerdegegners in der hier vorgeworfenen Weise geschlossen werden. Mehr noch, die Tatsache, dass sich der Verdacht des Einbruchdiebstahls gegen [...] auf die Zeit nach der Inhaftierung des Beschwerdegegners beziehe, stelle für diesen eine Entlastung dar. Darauf habe auch die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Mit Bezug auf das Argument der Vorstrafen sei schliesslich zu bemerken, dass das Vorleben des Beschwerdegegners den Tatverdacht mit Bezug auf die vorliegend vorgeworfenen Delikte nicht erhärten könne.

2.5      Der Begründung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass anlässlich der Haftanordnung gegen den Beschwerdegegner ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Hehlerei einer erheblichen Menge von Zigaretten sowie eines Einbruchdiebstahls ins Vereinslokal [...] bestanden hat, wobei sich der Tatverdacht bezüglich Hehlerei im Wesentlichen aus der Anhaltesituation ergab. Der Beschwerdegegner wurde zusammen mit einem mutmasslichen Komplizen ([...]) von einer Zivilstreife festgenommen, nachdem er zugegebenermassen kurz mit der Angestellten des „[...]“ gesprochen und hierauf [...], der die Tasche mit den Zigaretten trug, ein Zeichen gegeben hatte. Das Geschäft „[...]“ steht zudem im Verdacht, von Rumänen Zigaretten zu verhehlen (Rapport vom 18. Juli 2014/Zur Sache). Inwiefern dieser Verdacht resp. die Umstände „konstruiert“ sein sollen, wie die Verteidigung meint, ist unerfindlich. Zudem mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdegegner den aufgrund dieser Situation bestehenden Tatverdacht bereits bei der Haftanordnung bestritten hat. Er hat aber die entsprechende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2014 unbestrittenermassen nicht angefochten. Das dort Gesagte ist daher im vorliegenden Verfahren nicht neuerlich zur Disposition zu stellen. Immerhin ist zu bemerken, dass die Behauptung des Beschwerdegegners, er habe im „[...]“ nur im Internet chatten wollen, angesichts seiner unbestrittenen Kenntnis vom Inhalt der Sporttasche und dem Vorverdacht, dass im Lokal Zigaretten gehehlt werden, wenig glaubhaft ist. Abgesehen davon hat die Angestellte des „[...]“ die angebliche Absicht zum Chatten auch nicht bestätigt. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausführt, die im Polizeirapport geschilderten Beobachtungen würden nicht auf formell korrekt erhobenen Aussagen basieren, wendet die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht ein, dass es nicht Sache des Zwangsmassnahmengerichts ist, in diesem Verfahrensstadium eine abschliessende Würdigung der Beweise und deren Verwertbarkeit vorzunehmen, zumal nicht ersichtlich ist oder geltend gemacht wird, dass die Erkenntnisse auf offensichtlich unzulässige Weise erlangt worden wären.

Entgegen der Vorinstanz ergibt sich sodann aus den Akten nichts, was den anfänglich bejahten Tatverdacht zu zerstreuen vermöchte. Im Gegenteil: Zunächst hat die zwischenzeitlich durchgeführte Teilnehmeridentifikation bezüglich der vom Beschwerdegegner verwendeten Schweizer Telefonnummern ergeben, dass diese auf fiktive Personen resp. einen noch nicht bekannten Rumänen registriert sind (vgl. Anfragen ans Call Center Information System). Dies sowie die Tatsache, dass der Beschwerdegegner zahlreiche Rufnummern von Pre-Paid-Handys benutzt hat (vier Schweizer, zwei italienische, eine französische Rufnummer), von denen er teilweise nichts wissen will, lassen eine deliktische Verwendung der sichergestellten Mobiltelefone als wahrscheinlich erscheinen. In diesem Zusammenhang erweist sich zudem seine Aussage, wonach er erst wenige Tage vor seiner Verhaftung in die Schweiz gekommen sei, nachweislich als falsch, sind doch die Schweizer SIM-Karten bereits seit Monaten aktiv; eine seit dem 30. Dezember 2013, und waren auch ausserhalb der vom Beschwerdegegner genannten Anwesenheitsdauer in der Schweiz eingeloggt. Dies ist entgegen der Verteidigung sehr wohl relevant, da es Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners weckt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner gemäss Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation teilweise zu denselben Rufnummern Kontakt hatte, wie der zusammen mit ihm festgenommene Mitbeschuldigte [...]. Dies lässt auf Verbindungen der beiden zum selben Personenkreis schliessen. Jedenfalls aber erweist sich damit auch die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach er [...] erst seit wenigen Tagen und nur flüchtig kenne als kaum haltbar, zumal er hierzu widersprüchliche Angaben gemacht hat (Einvernahme vom 19. Juli 2014, S. 2 [vor 3 Tagen in einer Bar kennengelernt]; Einvernahme vom 13. August 2014,S. 5 [vor 10 Tagen im Bordell kennengelernt]). Viel eher liegt der Verdacht nahe, dass die beiden – allenfalls in Zusammenarbeit mit weiteren Personen – seit längerem einer möglicherweise deliktischen Tätigkeit nachgehen. Dies muss umso mehr angesichts der Anhaltesituation gelten. Jedenfalls lässt sich ein derartiger Verdacht nicht von der Hand weisen und kann entgegen der Verteidigung keine Rede davon sein, dass die gemeinsamen Kontakte zu dritten unter den gegebenen Umständen „nichts zur Sache“ tun würden. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Beschwerdegegner in seiner Einvernahme vom 13. August 2014 erklärt haben soll, dass er [...] bei einem zufälligen Treffen sein Handy ausgeliehen habe, damit dieser telefonieren könne, wie die Verteidigung behauptet. Zum einen hat der Beschwerdegegner [...] in keinem Zusammenhang je namentlich erwähnt, zum andern hat er auf Nachfrage, wer sein Handy benutzt habe, explizit zwei andere Namen angegeben ([…] und eine Person namens […] [Protokoll S. 4 und S. 9]). Weiter trifft es zwar zu, dass ihn die Tatsache, dass [...] zusammen mit [...] von der Polizei kontrolliert und [...] in flagranti beim Zigarettendiebstahl in einem Kiosk festgenommen wurde, höchstens indirekt belastet. Dies nährt indes gleichwohl den Verdacht auf gewisse bandenmässige Strukturen, denen – wiederum nicht zuletzt angesichts der Anhaltesituation – auch der Beschwerdegegner angehören könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem die einschlägige Vorstrafe wegen mittäterschaftlichen Einbruchdiebstählen (Auskunft von Fedpol vom 19. Juli 2014/Zur Person) sehr wohl von Bedeutung. Unter der Prämisse möglicher bandenmässiger Deliktsbegehung würde es zudem den Beschwerdegegner entgegen der Vorinstanz nicht massgeblich entlasten, dass [...] auch Diebstähle nach der Verhaftung des Beschwerdegegners angelastet werden. Abgesehen davon sind diverse Anzeigen aktenkundig, welche Diebstähle betreffen, die vor der Verhaftung des Beschwerdegegners begangen worden sind, namentlich jene am Vortag seiner Verhaftung ins Vereinslokal […] (Bericht vom 11. August 2014/Allg. Teil). Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich insoweit weitere Abklärungen aufdrängen, deren Ergebnis vorderhand abzuwarten ist. Dies gilt insbesondere für die Teilnehmeridentifikation einer weiteren Mobilnummer sowie die Auswertung möglicher Tatortspuren. Auch wird der Beschwerdegegner zu weiteren kürzlich begangenen Einbruchdiebstählen, unter anderem auch in Basel-Land, bei denen Zigaretten abhanden kamen, zu befragen sein. Zudem ist der Untersuchungsbehörde zuzugestehen, dass die ihr zur Verfügung stehende Zeit von knapp vier Wochen für die nötigen Abklärungen angesichts von deren Aufwändigkeit (zu bewilligende rückwirkende Teilnehmeridentifikation, zahlreiche Verdachtsfälle, mehrere, zum Teil unbekannte Beschuldigte, fehlende Kooperation der Beschuldigten)  relativ kurz war und dass die Untersuchungen noch am Anfang stehen. Dies ist im Übrigen auch bei Dringlichkeit des Tatverdachts zu berücksichtigen.

Nach dem Gesagten hat sich der Anfangsverdacht zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht zerstreut. Ob sich dieser letztlich erhärten lassen wird, ist zwar tatsächlich offen. Immerhin können die nun noch vorzunehmende Telefonauswertung, die Befragungen der weiteren Beteiligten sowie die von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch genannten Untersuchungen durchaus weitere Hinweise liefern. Der Tatverdacht ist somit weiterhin gegeben.

3.

Als Haftgründe kommen namentlich Flucht- und Kollusionsgefahr in Frage.

3.1      Fluchtgefahr ist erfüllt, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).

Dem Beschwerdegegner wird Hehlerei und eine Beteiligung an mehreren Einbruchdiebstählen vorgeworfen. Ihm droht daher bei einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion, zumal er erst 2011 in seinem Heimatland wegen einschlägigen Delikten zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Mitteilung der rumänischen Behörden vom 19. Juli 2014 [Akten/Zur Person]). Er hat deshalb zweifellos ein erhebliches Interesse daran, einer (weiteren) Bestrafung resp. dem Strafvollzug zu entgehen. Der Beschwerdegegner ist zudem rumänischer Staatsangehöriger und verfügt weder über einen festen Wohnsitz noch über relevante persönliche Beziehungen zur Schweiz; seine Familie, namentlich sein 13-jähriger Sohn, lebt gemäss eigenen Angaben in Rumänien. Unter diesen Umständen ist daher von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdegegner im Falle seiner Haftentlassung ins Ausland gehen – oder auch in der Schweiz untertauchen – würde. Daran ändert nichts, dass er Kontakte zu anderen, sich in Basel oder Zürich aufhaltenden Personen unterhält, resp. bei einem gewissen, mit ihm offenbar nicht verwandten, bis vor kurzem ebenfalls in Italien wohnhaften […], wohnen soll (Einvernahme vom 13. August 2014, S. 6 f.). Somit würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet. Dies genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.).  

3.2      Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob auch Kollusionsgefahr gegeben sei, verzichtet werden. Jedoch ist auch diese zu bejahen, wie nachfolgend kurz dargelegt sei. Der Beschwerdegegner hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, namentlich auch mögliche, bandenmässige Verbindungen zum Mitbeschuldigten [...] und dem anlässlich seiner Festnahme entwischten und weiterhin flüchtigen Rumänen bestritten (vgl. Einvernahmen vom 19. Juli und 13. August 2014). Es besteht daher die erhebliche Gefahr, dass er sich in Freiheit mit dem Mitbeschuldigten und weiteren Personen ins Einvernehmen setzen und die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden könnte, zumal die Vorwürfe erheblich sind und ihm dementsprechend eine empfindliche Sanktion droht. Kollusionsgefahr besteht umso mehr, als sich aus einer Verfügung der Anstaltsleitung des Untersuchungsgefängnisses vom 15. August 2014 (Akten, Anhaltung/Haft) ergibt, dass der Beschwerdegegner zweimal unbefugt mit Mitgefangenen in Kontakt getreten ist und deshalb sanktioniert wurde. Zudem kommt auch die mögliche Beeinflussung der Angestellten des „[...]“ in Frage, die die Aussagen des Beschwerdegegners entgegen der Verteidigung nicht bestätigt hat. Dies gilt es ebenfalls zu verhindern.

4.

Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft von 2 Monaten (8 Wochen) erweist sich schliesslich als verhältnismässig. Dem Beschwerdegegner droht angesichts der schweren Vorwürfe und der einschlägigen Vorstrafe bei einer Verurteilung eine längere Gefängnisstrafe, welche die angeordnete Untersuchungshaft von bisher lediglich 4 Wochen noch bei weitem übersteigen dürfte. Zudem besteht nicht zuletzt wegen der Schwere der untersuchten Straftaten ein erhebliches Interesse an einer möglichst umfassenden Sachverhaltsaufklärung. Angesichts der grösseren Zahl möglicher Delikte und möglicher (Mit)-Täter gestalteten sich die Untersuchungen zudem aufwändig. Taugliche Ersatzmassnahmen an Stelle von Untersuchungshaft werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Namentlich vermöchten eine Kautionshinterlegung, eine Meldepflicht, oder eine Ausweissperre die Fluchtgefahr nicht wirksam zu bannen, würde dies doch den Beschwerdegegner nicht effektiv von einer Ausreise abhalten. Zudem würde eine Kaution angesichts seiner finanziellen Situation – er hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht – wohl kaum aus eigenen Mitteln geleistet und auch deswegen ein weniger starkes Fluchthindernis darstellen. Eine andere Ersatzmassnahme erscheint schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdegegner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, nicht als taugliches Mittel.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und über den Beschwerdegegner ist für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 14. Oktober 2014, die Untersuchungshaft anzuordnen resp. zu verlängern.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in diesem Verfahren praxisgemäss zu bewilligen, da er aktuell über kein Einkommen verfügt. Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. […], Advokatin, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei der Aufwand mangels Honorarnote zu schätzen ist. Unter Berücksichtigung des auch im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses sind sechs Stunden (à CHF 200.–) angemessen. Das Honorar ist auf CHF 1’200.– einschliesslich Auslagen festzusetzen, zuzüglich MWST zu 8 % (CHF 96.–).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird über den Beschwerdegegner für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 14. Oktober 2014, die Untersuchungshaft angeordnet resp. verlängert.

            Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdegegners, lic. iur. […], Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'296.–, einschliesslich Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse vergütet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                  Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                                   lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2014.26 — Basel-Stadt Appellationsgericht 10.09.2014 HB.2014.26 (AG.2014.547) — Swissrulings