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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.04.2014 HB.2014.15 (AG.2014.260)

April 25, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,291 words·~6 min·6

Summary

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 30. April 2014

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.15

ENTSCHEID

vom 25. April 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. April 2014

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 30. April 2014

Sachverhalt

A_____ befindet sich wegen Verdachts des mehrfachen Diebstahls in Untersuchungshaft. Diese wurde vom Zwangsmassnahmengericht am 2. April 2014 auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen angeordnet. Dagegen hat A_____ am 2. April 2014 rechtzeitig Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und er selbst sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Am 4. April 2014 hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe gemacht.

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 9. April 2014 vernehmen lassen und beantragt die Bestätigung der Haftverfügung. Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 57.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

2.1      Die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO). Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts und dem Haftgrund der Fluchtgefahr begründet.

3.

3.1      Für die Bejahung des dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen, namentlich spezifische Anhaltspunkte, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster, in: Basler Kommentar StPO, Art. 221 N 3 f., Hug, in Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Art. 221 N 6). Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3 S. 210, 116 Ia E. 3c S. 146, statt vieler: APE HB.2011.36 vom 8. Dezember 2011; Forster, a.a.O., Art. 221 N 2 f.; Hug, a.a.O., Art. 221 N 5 f., Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 221 N 4).

3.2      Vorliegend hat die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht mit dem Hinweis auf die beim Beschwerdeführer gefundenen Gegenstände, namentlich mehrere Dutzend Uhren und ein Mobiltelefon der Marke Samsung, sowie auf die entsprechenden Videoaufzeichnungen der Hotelüberwachung begründet. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Staatsanwaltschaft habe mit der Öffnung seines Schliessfachens – wo weitere als gestohlen gemeldete Gegenstände, unter anderem ein Labtop des Universtitätsspitals, gefunden wurden – „verbotene Beweiserhebungsmethoden“ angewendet. Im Übrigen handle es sich bei den Uhren um weniger als einige Dutzend, welche zudem einen geringeren Wert als von der Staatsanwaltschaft angenommen aufwiesen.

Dazu ist festzuhalten, dass die angeblich „verbotenen Beweiserhebungsmethoden“ der Staatsanwaltschaft, welche notabene in keiner Art und Weise substantiiert werden, für die vorliegende Frage des Tatverdachts nicht relevant sind, da dieser von der Vorinstanz gar nicht mit den im Schliessfach gefundenen Gegenständen, sondern mit den Überwachungsbildern der Videokamera und den vom Beschwerdeführer mitgeführten Uhren begründet wird. Ohne auf den in einem Parallelverfahren behandelten Vorwurf der verbotenen Beweiserhebung des Beschwerdeführers im Übrigen weiter einzugehen, ist immerhin festzuhalten, dass gemäss Akten eine (zunächst mündliche) Anordnung des Staatsanwalts zur Öffnung des Schliessfachs vorlag.

Die vom Beschwerdeführer behauptete geringere Anzahl und der geringere Wert der Uhren schliesslich betreffen nicht die Frage des Tatverdachts, sondern diejenige der Verhältnismässigkeit und sind entsprechend dort zu behandeln (siehe dazu unten E. 5.). Zusammenfassend liegt dringender Tatverdacht vor.

4.

4.1      Fluchtgefahr ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (APE HB.2011.1 vom 4. Februar 2011 E. 4.1; vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70 sowie Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 5).

4.2      Der Beschwerdeführer hat keinerlei Bezug zur Schweiz und verfügt in seinem Heimatland Deutschland über keine Wohnadresse, sondern lediglich über ein Postfach. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gibt es somit im Falle einer Haftentlassung keinerlei Gewähr dafür, dass er für die Fortführung des Verfahrens zur Verfügung steht. Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. April 2014 geltend gemachte Absicht, sich über den Sozialdienst der Haftanstalt in Zukunft eine Wohnung in der Schweiz zu suchen, vermag keine die Fluchtgefahr ausschliessende Bindung an die Schweiz zu begründen. Unter den vorliegenden Umständen kommen auch keine tauglichen Ersatzmassnahmen in Betracht. Die Vorinstanz hat daher zu Recht Fluchtgefahr angenommen.

5.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der angeblich geringere Wert der gestohlenen Uhren und die deshalb zu erwartende niedrigere Strafe würden die Verhältnismässigkeit in Frage stellen, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass wie erwähnt auch die Diebstähle eines Mobiltelefons und eines Labtops sowie weiterer Gegenstände des Universitätsspitals – wie beispielsweise eines exakt gleichen Pullovers, wie ihn der Beschwerdeführer gemäss Akten anlässlich eines mit dem Untersuchungsbeamten geführten Gesprächs auf sich trug – in Abklärung sind. Festzuhalten ist des Weiteren, dass die Anzahl der Uhren im Polizeirapport festgehalten ist und im Übrigen auch den Angaben des rechtmässigen Besitzers entspricht. Was den Wert derselben anbelangt, so bezieht sich der Beschwerdeführer offensichtlich auf eine von ihm nachträglich vorgenommene Korrektur in seiner Einvernahme vom 1. April 2014. Ob dieser korrigierte Wert tatsächlich dem Deliktsgut entspricht, kann vorliegend offen gelassen werden, da es sich in jedem Fall nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – um einen geringfügigen Diebstahl handelt und eine Mehrheit von Delikten zur Diskussion steht. Im Übrigen ändert auch die Tatsache, dass grundsätzlich als Sanktion eine Geldstrafe oder bedingte Strafe in Betracht kommt, an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nichts (vgl. statt vieler HB.2013.71 vom 02.01.2014, E. 6.3). Was die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemachte Vorstrafenlosigkeit in der Schweiz anbelangt, so verhält es sich damit ebenso – wobei immerhin darauf hinzuweisen ist, dass gegen ihn Anfang dieses Jahres ein Strafbefehl wegen Tätlichkeiten und Besitz von Betäubungsmitteln ergangen ist.

Insgesamt erscheint eine Haft von vorläufig 4 Wochen angesichts der im Falle eines Schuldspruchs zu gewärtigenden Strafe als noch bei Weitem verhältnismässig.

6.

Falls der Beschwerdeführer – wie von ihm in seiner Eingabe vom 4. April 2014 geltend gemacht – unter Aggressionen der Mitgefangen zu leiden hat, kann er sich für seine Anliegen an die Gefängnisleitung wenden. Dasselbe gilt für seine anderen diversen Anliegen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass solche Ermittlungsverfahren zwangsläufig gewisse Belastungen mit sich bringen.

7.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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