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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.04.2014 HB.2014.14 (AG.2014.264)

April 22, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,970 words·~10 min·6

Summary

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 13. August 2014 (6B_491/2014)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.14

ENTSCHEID

vom 22. April 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A_____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Strafanstalt [...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2014

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 13. August 2014

Sachverhalt

Gegen A_____ ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren auf Verlängerung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) hängig. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2014 wurde die Sicherheitshaft von A_____ auf die vorläufige Dauer von 20 Wochen bis zum 13. August 2014 verlängert.  

Gegen diese Verfügung hat A_____, vertreten durch Rechtsanwalt [...], am 2. April 2014 Beschwerde eingereicht. Er beantragt die Feststellung einer mehrfachen Gehörsverletzung, die Übernahme der Kosten und der anwaltlichen Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren auf die Staatskasse sowie die kostenfällige Haftentlassung. Zudem stellt er Verfahrensanträge (Beizug der Akten des Inselspitals, Einholung eines schriftlichen Berichts von Dr.[...] am Inselspital, Ausrichtung einer Basisgenugtuung für die Zeitspanne vom 8. Januar 2014 bis zum Datum des vorliegenden Entscheids). Mit Eingabe vom 3. April 2014 hat der Verteidiger den Verzicht seines Mandanten auf eine mündliche Anhörung mitgeteilt und überdies als Eventualbegehren zur Haftentlassung Ersatzmassnahmen beantragt (Unterbringung in einer Pflegeabteilung eines Altersheims, in der Spezialabteilung des Spitals […] oder im Wohnheim [...] in Basel). Er ersucht überdies um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Vernehmlassung vom 9. April 2014 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat das Amt für Strafvollzug auf die bisher erfolglosen Bemühungen zur Umplatzierung von A_____ hingewiesen, im Übrigen aber auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Verteidiger von A_____ hat am 11. April 2014 repliziert und beantragt, die Ausstandsakten des Amtes für Justizvollzug beizuziehen.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Akten des laufenden Verfahrens am Strafgericht sind beigezogen worden.

Erwägungen

1.

1.1      Beim am Strafgericht hängigen Verfahren betreffend die Verlängerung der stationären Massnahme handelt es sich um ein nachträgliches richterliches Verfahren gemäss Art. 363 bis 365 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; Heer, in: Basler Kommentar, Art. 363 StPO N 1). Nach der Rechtsprechung sind in diesem Verfahren die Regeln für das erstinstanzliche Strafverfahren anwendbar. Dies gilt namentlich für die Anordnung der Sicherheitshaft und das entsprechende Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (AGE HB.2011.38 vom 20. Dezember 2011 E. 3.1, be­stätigt mit BGer 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4; ferner BGE 139 IV 175 E. 1.2 S. 178; 137 IV 333 E. 2.2.2 S. 336).

Da das Verlängerungsverfahren am Strafgericht hängig ist, ist das Zwangsmassnahmengericht zur Haftverlängerung zuständig (ebenso BGer 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4 mit Hinweis auf BGer 1B_378/2011 vom 15. August 2011 E. 2.2.2). Das Verfahren richtet sich nach Art. 227 StPO (Aspekt der Haftverlängerung) und Art. 229 StPO (Aspekt der Sicherheitshaft). Die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Zuständigkeit der Vorinstanz und die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung der Sicherheitshaft sind unbegründet.

1.2      Die inhaftierte Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V. mit Art. 222 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Der Beschwerdeführer befindet sich infolge zahlreicher massiver Delikte gegen die sexuelle Integrität, teilweise zum Nachteil von Kindern, seit November 1993 ununterbrochen im geschlossenen Vollzug. Im derzeit hängigen Verfahren hat das Strafgericht über den Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO um 5 Jahre zu entscheiden. Da die bewilligte Massnahmedauer am 7. Januar 2014 endete und der Beschwerdeführer als gefährlich eingeschätzt wird, befindet er sich seither in Sicherheitshaft. Am 20. Dezember 2013 wurde er in der Bewachungsstation des Inselspitals hospitalisiert. Das Appellationsgericht hat mit Entscheid HB.2014.4 vom 6. Februar 2014 eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers abgewiesen. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_202/2014 vom 27. März 2014 bestätigt. Im Zeitpunkt der damaligen Beurteilung lag das forensische Gutachten noch nicht vor.  

3.

3.1      Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund wie Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

3.2      Der dringende Tatverdacht ergibt sich vorliegend aus den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Wie bereits im Entscheid HB.2014.4 vom 6. Februar 2014 ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Januar 1987 wegen wiederholter und fortgesetzter qualifizierter Notzucht, Notzucht, wiederholter und fortgesetzter Nötigung zu einer unzüchtigen Handlung, wiederholten Raubes, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Werkzeug, fortgesetzter Drohung sowie wiederholter und fortgesetzter versuchter und vollendeter Nötigung zu 8 Jahren Zuchthaus verurteilt. Anstelle des Vollzuges der Zuchthausstrafe wurde jedoch die Verwahrung angeordnet. Nach seiner bedingten Entlassung per 25. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer während der Probezeit rückfällig und deshalb von der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen am 21. November 1995 wegen sexueller Handlung mit einem Kind zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt. Anstelle des Vollzuges der Gefängnisstrafe wurde wiederum die Verwahrung angeordnet. Aus den Akten (S. 50) ergeben sich Hinweise auf vier weitere einschlägige Verurteilungen wegen Unzucht mit Kindern, Misshandlung eines Kindes oder Notzucht-Delikten aus den Jahren 1971, 1976, 1979 und 1984.

3.3      Fortsetzungsgefahr besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2 S. 72; BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2).

Bei den Vortaten gemäss den geschilderten Verurteilungen (hiervor E. 3.2) handelt es sich überwiegend um Verbrechen gegen die sexuelle Integrität. Gemäss den Einschätzungen der Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 19. November 2012 (Akten S. 47) und des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 19. August 2013 (Akten S. 187) wird dem Beschwerdeführer weiterhin Gemeingefährlichkeit bzw. Rückfallgefahr in Bezug auf Sexualdelikte attestiert. Nach dem kürzlich erstatteten forensischen Gutachten vom 3. März 2014 lassen weder das Alter noch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers Rückschlüsse auf das deliktsspezifische Rückfallrisiko zu. Im Zusammenhang mit der Lungenerkrankung des Beschwerdeführers habe sich der Gesundheitszustand während des aktuellen Aufenthaltes auf der Bewachungsstation des Inselspitals stabilisiert. Der körperliche Zustand könne durch die Verminderung der Schmerzmedikation, durch physiotherapeutische Massnahmen (Fahrrad-Ergometer) und durch den Ernährungsaufbau weiter verbessert werden (Gutachten S. 50). Hingewiesen wird auch auf die Problematik, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu einer Verbesserung seiner Unterbringung führen kann, was eine Aggravation der somatischen Symptome allenfalls begünstigen könne (Gutachten S. 46 f.). Der Gutachter führt weiter aus, Sexualdelikte seien weder an bestimmte Körperfunktionen wie eine erhaltene Erektionsfähigkeit noch an einen bestimmten Grad physischer Leistungsfähigkeit gebunden. Daher sei beim Beschwerdeführer, trotz der Erkrankung, die physische Möglichkeit von Sexualdelikten grundsätzlich weiterhin gegeben (Gutachten S. 55). Insgesamt ist nach Ansicht des Gutachters von einem erhöhten Risiko auszugehen, dass es erneut zu Taten nach Art und Umfang wie bisher kommt. 

Bei dieser Sachlage besteht weiterhin die ernsthafte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer in Freiheit rückfällig werden kann. Die Annahme von Fortsetzungsgefahr durch die Vorinstanz ist daher zu bestätigen.

3.4      Sollte auch für den Fall der Verlängerung einer stationären Massnahme eine Wahrscheinlichkeitsprognose notwendig sein, wie dies der Beschwerdeführer mit Bezug auf ein etwas anders gelagertes Urteil vertritt (BGE 137 IV 333 betreffend Bestätigung der Sicherheitshaft im Falle der nachträglichen Anordnung der Verwahrung), so ist hinreichende Wahrscheinlichkeit aus den soeben dargelegten Gründen jedenfalls gegeben. Sowohl die Vortaten als auch die Fortsetzungsgefahr stehen in einen Zusammenhang mit einer psychischen Störung. Hinzuweisen ist noch darauf, dass im Haftprüfungsverfahren eine abschliessende Beurteilung dieser Wahrscheinlichkeit weder geboten noch möglich ist (so ausdrücklich BGE 137 IV 333 E. 2.3.2 S. 337).

3.5      Es sind auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, die an Stelle der Sicherheitshaft treten könnten. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sexualdelikten überwiegt weiterhin das Interesse des Beschwerdeführers auf Haftentlassung. In der Eingabe vom 3. April 2014 beantragt der Verteidiger die Unterbringung in bestimmten Einrichtungen als Ersatzmassnahmen (Pflegeabteilung eines Altersheims, Spezialabteilung des Spitals [...] oder Wohnheim [...] Basel). Diese Vorschläge können im Haftprüfungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Beanstandungen der Haftbedingungen können im vorliegenden Verfahren nur insoweit berücksichtigt werden, als sie die Weiterführung der Haft als unzulässig erscheinen lassen (BGer 1B_240/2010 vom 13. August 2010 E. 5.2). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass die aktuellen Haftbedingungen im Inselspital unzumutbar wären. Dass es alternative Einrichtungen gibt, die möglicherweise besser geeignet wären, um den Beschwerdeführer unterzubringen, lässt die Sicherheitshaft nicht als unzulässig erscheinen.

Bei der beantragten Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre gemäss Schreiben der Abteilung Strafvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 28. Mai 2013 (Akten S. 4) erweist sich die Dauer der angeordneten Sicherheitshaft von insgesamt 32 Wochen als verhältnismässig.

4.

Der Beschwerdeführer zielt auf eine umfassende Würdigung des für ihn ungünstigen forensischen Gutachtens im Haftprüfungsverfahren ab. Dabei verkennt er, dass die umfassende Würdigung des Gutachtens Sache des Gerichts im Verfahren des selbständigen nachträglichen Entscheids über die beantragte Verlängerung der stationären Massnahme ist. Im Haftverfahren ist nur zu prüfen, ob hinreichende Gründe für die Verlängerung der Sicherheitshaft vorliegen. Dieser Entscheid ergeht aufgrund der eingelegten Akten, einer allfälligen mündlichen Verhandlung oder, wie hier, der schriftlichen Anträge. Das Gericht kann die Beweise im Haftverfahren nur summarisch prüfen (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 226 StPO N 2, mit Hinweisen). Eine umfassende Würdigung des forensischen Gutachtens im Haftverfahren ist demnach ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage war es für das Zwangsmassnahmegericht nicht angezeigt, die Vollzugsakten sowie die medizinischen Akten der Bewachungsstation des Inselspitals beizuziehen. Einzuräumen ist immerhin, dass es der Klarheit gedient hätte, wenn die Vorinstanz den Beweisantrag ausdrücklich abgewiesen hätte. In der Sache ist der Verzicht auf den Aktenbeizug im Haftprüfungsverfahren aber zu bestätigen. 

Aus den gleichen Gründen ist auf den Aktenbeizug im Beschwerdeverfahren zu verzichten. Das Appellationsgericht erachtet den Beizug der Akten des laufenden Massnahmeverlängerungsverfahrens als ausreichend. Für die beantragte Einholung eines Berichts des Arztes am Inselspital und, gemäss Replik, die Einholung der Ausstandsakten bei der Vollzugsbehörde besteht kein Anlass.

5.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich die Vorinstanz nicht zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs geäussert habe.

Gemäss Art. 228 Abs. 4 i.V. mit 226 Abs. 2 StPO hat das Zwangsmassnahmengericht eine kurze schriftliche Begründung des Haftentscheids abzugeben. Ausreichend ist die Begründung nach der Rechtsprechung z.B., wenn das Zwangsmassnahmengericht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft verweist, in welchem die Haftgründe eingehend dargelegt werden (BGE 123 I 31 E. 2 S. 34 f.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 957 S. 346). Auch aus der Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich keine Pflicht des Gerichts ableiten, sich mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden des Beurteilten auseinanderzusetzen. Das Gericht kann sich in der Begründung vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c je mit Hinweisen).

Die vorliegende schriftliche Begründung des Zwangsmassnahmengerichts enthält kurze Ausführungen zu Zuständigkeit, Tatverdacht, Fortsetzungsgefahr und Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung. Damit werden die entscheidwesentlichen Punkte genannt. Das Zwangsmassnahmengericht musste sich nicht veranlasst sehen, sich zum Rechtsmissbrauchsvorwurf zu äussern. Die Gehörsrüge ist unbegründet.

6.

Der Beschwerdeführer rügt überdies die Verletzung des Beschleunigungsgebots und macht infolgedessen Genugtuung geltend.

Aus den Akten geht hervor, dass das Amt für Justizvollzug am 28. Mai 2013 eine Verlängerung der stationären Massnahme des Beschwerdeführers um weitere 5 Jahre beantragt hat. Die Hauptverhandlung des Strafgerichts in dieser Sache vom 29. Oktober 2013 wurde ausgesetzt, um ein psychiatrisch-somatisches Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer war damals durch [...] vertreten. Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 30. Oktober 2013 wurde den Parteien der Gutachter vorgeschlagen (Akten S. 236). Am 3. März 2014 wurde das forensische Gutachten erstattet. Inzwischen hat der Beschwerdeführer den Verteidiger gewechselt. Dieser wurde mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 17. März 2014 als amtlicher Verteidiger eingesetzt und gleichzeitig wurde die Vorladung zur Hauptverhandlung angeordnet, welcher in der Folge auf den 1. Juli 2014 gelegt werden konnte. Am 19./20. März 2014 beantragte der Strafgerichtspräsident die Verlängerung der Sicherheitshaft, welche Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Bei diesem Ablauf kann nicht gesagt werden, die Behörde sei untätig geblieben. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots und die daran anknüpfenden Genugtuungsforderungen sind unbegründet.

7.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Indessen ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt [...] zu bewilligen. Der angemessene Aufwand ist auf 6 Stunden zu schätzen, welche praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 200.– pro Stunde zu entschädigen sind.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.  

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                           Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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