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Basel-Stadt Appellationsgericht 26.03.2014 HB.2014.10 (AG.2014.216)

March 26, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,561 words·~8 min·7

Summary

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 23. Mai 2014 (1B_153/2014)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.10

ENTSCHEID

vom 26. März 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                 Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 28. Februar 2014

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 23. Mai 2014

Sachverhalt

A_____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 28. Februar 2014 der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Angriffs, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 7. September 2013, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 300.–. Die Vorstrafe vom 22. Januar 2013, eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– wegen Sachbeschädigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, wurde vollziehbar erklärt. A_____ hat gegen dieses Urteil Berufung angemeldet.

Mit separatem Beschluss des Strafgerichts vom 28. Februar 2014 wurde die Sicherheitshaft über A_____ für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 23. Mai 2014, verlängert.

Gegen diesen Beschluss des Strafgerichts hat A_____, vertreten durch [...], gleichentags Beschwerde eingelegt. Er beantragt dessen kostenfällige Aufhebung und die sofortige Haftentlassung und ersucht überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Verbeiständung.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 5. März 2014 Nichteintreten, eventualiter kostenfällige Abweisung. Das Strafgericht hat am 6. März 2014 den Verzicht auf eine Stellungnahme mitgeteilt. Der Verteidiger hat am 11. März 2014 repliziert.

Auf Gesuch von A_____ vom 28. Februar 2014 wurde ihm am 4. März 2014 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Akten des Strafverfahrens sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein Beschluss des Strafgerichts über die Haftverlängerung im Sinne von Art. 231 Abs. 1 StPO, der mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 222 StPO). Der Beschwerdeführer hat am Tag seiner (nicht rechtskräftigen) erstinstanzlichen Verurteilung sowohl Beschwerde gegen die Haftverlängerung geführt als auch die Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug beantragt. Mit Verfügung vom 4. März 2014 hat der Strafgerichtspräsident den vorzeitigen Strafvollzug im Sinne von Art. 236 Abs. 1 StPO bewilligt. Was diesfalls mit hängigen Haftverlängerungsverfahren geschieht, ist im Einzelfall zu entscheiden: Nach der Rechtsprechung können die laufenden Haftverlängerungsverfahren gegenstandslos werden, wenn der Betroffene das Interesse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen verliert; ein Verlust des Rechtsschutzinteresses ist jedoch nicht zwingend (BGE 137 IV 177 E. 2.1). Aufgrund der Interessenlage ist das Vorgehen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen, dass er primär die Haftentlassung anstrebt, aber für den Fall der Bestätigung der Sicherheitshaft die günstigeren Bedingungen des vorzeitigen Vollzugs in Anspruch nehmen möchte. Da der vorzeitige Vollzug aber das Fortbestehen der Haftgründe voraussetzt und auch im vorzeitigen Vollzug Haftentlassungsgesuche gestellt werden können (BGer 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2; 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 3; 1B_116/2013 vom 12. April 2013 E. 2.1, je mit Hinweisen, Schmid, Praxiskommentar, Art. 236 StPO N 4) und der Beschwerdeführer in der Replik an der Rüge der fehlenden Haftvoraussetzungen festhält, ist das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde weiterhin gegeben. Die Beschwerde ist überdies nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht gemäss § 17 lit. b EG StPO und § 73a Abs. 1 lit. b GOG. Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Das Strafgericht verfügte die Sicherheitshaft zur Aufrechterhaltung des Strafvollzugs wegen Fortsetzungsgefahr. Zur Begründung wurde auf die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. September 2013, 29. November 2013 und 19. Dezember 2013 verwiesen. Die Staatsanwaltschaft bringt in der Vernehmlassung vor, die Gewaltdelikte hätten sich vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers im September 2013 derart gehäuft, dass weitere einschlägige Straftaten befürchtet werden müssten. Weder die Vorstrafen noch die verschiedenen hängigen Verfahren hätten den Beschwerdeführer von weiterer Delinquenz abhalten können. Daran habe sich bis heute nichts geändert, zumal der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vor Strafgericht nicht wirkliche Einsicht oder ernsthafte Reue bezüglich der Taten gezeigt habe.

3.

Der Verteidiger macht geltend, von Fortsetzungsgefahr könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer sei mit Jahrgang 1992 noch sehr jung, so dass man keine schlechte Prognose stellen könne. Bei der Vorstrafe vom 22. Januar 2013 handle es sich um ein „recht harmloses Urteil“, das kein Köperverletzungsdelikt betreffe. Es sei nicht zu erwarten, dass die „spezielle Konstellation“ der Schlägereien, die dem Urteil vom 28. Februar 2014 zugrunde lägen, sich wiederholen würde. Der Beschwerdeführer lebe in einer intakten Familie, könne im elterlichen Restaurant arbeiten und dort ab August eine Lehre absolvieren. Die bereits ausgestandene Untersuchungshaft von 6 Monaten habe eine einschneidende Wirkung auf den Beschwerdeführer gehabt, so dass insgesamt keine konkreten Anzeichen einer Fortsetzungsgefahr bestünden.

4.

4.1      Die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund (wie Fortsetzungsgefahr) besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Fortsetzungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist anzunehmen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86, mit Hinweis auf Forster, in: Basler Kommentar, Art. 221 StPO N 14; AGE HB.2013.68 vom 30. Dezember 2013 E. 4.3).

4.2      Im vorliegenden Fall hat das Strafgericht ein materielles Strafurteil gefällt. Es hält es für erwiesen, dass der Beschwerdeführer für folgende Gewalttaten verantwortlich ist (Strafurteil vom 28. Februar 2013 und Anklageschrift, Akten S. 2741 ff.):

–      Angriff auf eine Gruppe von Jugendlichen vom 31. Juli/1. August 2012 auf dem […],

–      Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beschimpfung eines Polizisten am 28. Oktober 2012 in Birsfelden und Liestal,

–      versuchte schwere Körperverletzung durch Schlag mit einem Barhocker gegen den Hinterkopf des Opfers am 9. Mai 2013 im Restaurant […],

–      versuchte schwere Körperverletzung durch Schlag mit einer Glasflasche gegen den Hinterkopf des Opfers am 7. September 2013 im […]

–      sowie Faustschlag gegen das Gesicht, Fusstritte gegen Körper und Kopf und versuchter Schlag mit einer Wodka-Flasche auf den Kopf des Opfers, ebenfalls am 7. September 2013 in […].

Weiter ergibt sich aus den Akten, dass gegen den Beschwerdeführer schon früher eine einschlägige Jugendstrafe wegen Angriffs verhängt wurde (Strafregisterauszug, Akten S. 11) und dass er die geschilderten Gewalttaten vom 7. September 2013 begangen hat, nachdem er bereits am 9. Mai 2013, ebenfalls im Anschluss an Gewalttaten, in Polizeigewahrsam genommen worden war (vgl. Anklageschrift, Akten S. 2741; Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. November 2013, Akten S. 197).

4.3      Bei dieser Vorgeschichte ist es nicht zu beanstanden, wenn dem Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Rückfallprognose im Sinne der Rechtsprechung zur Fortsetzungsgefahr gestellt wird. Er hat wiederholt Gewalttaten begangen und die körperliche Integrität von anderen Menschen bedroht. Weder die Jugendstrafe noch der Freiheitsentzug vom 9. Mai 2013 haben ihn von Rückfällen abgehalten. Auch das vom Verteidiger erwähnte jugendliche Alter sowie seine Familie konnten ihn nicht von der Deliktsserie abhalten, obwohl diese Umstände bereits zum damaligen Zeitpunkt gegeben waren. Einzig die bereits verbüsste Haftdauer von bald 7 Monaten könnte (theoretisch) zu einem Umdenken geführt haben. Dafür, dass dies praktisch so wäre, sind aber keine konkreten Anzeichen ersichtlich. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung weder Einsicht noch Reue bezüglich der Taten gezeigt habe, deutet eher auf das Gegenteil hin. Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, im Falle einer Entlassung des Beschuldigten bestehe die ernsthafte Befürchtung einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer, zu bestätigen.

4.4      Der Beschwerdeführer ist seit dem 7. September 2013 in Haft. Die seitherige Haftdauer von bald 7 Monaten hat die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe von 5 Jahren noch nicht erreicht. Ersatzmassnahmen, womit den umschriebenen Gefahren begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Haft erweist sich nach wie vor als verhältnismässig.

5.

Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Verbeiständung für das vorliegende  Beschwerdeverfahren. Einerseits sind aber die Eltern des Beschwerdeführers nach Art. 277 Abs. 2 ZGB grundsätzlich unterstützungspflichtig (vgl. BGE 127 I 202 E. 3f; 124 I 1 E. 2a S. 2; BGer 6B_471/2011 vom 22. September 2011; 6B_413/2009 vom 13. August 2009; AGE BES.2012.87 vom 25. Oktober 2012 E. 3; BES.2012.65 vom 23. August 2012 E. 3.2) und haben im Verfahren vor Strafgericht auch die Kosten für die Privatverteidigung übernommen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, dass die Eltern offensichtlich über die entsprechenden Mittel verfügen, werden vom Verteidiger nicht bestritten, so dass nicht von einer Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher mit der Massgabe abzuweisen, dass dem Verteidiger die Vertretungskosten bevorschusst werden. Der Beschwerdeführer hat diese aber gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO dem Appellationsgericht zurückzuerstatten.

Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand der Verteidigung zu schätzen, wobei 5 Stunden als angemessen erscheinen. Diese sind praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Beschwerdeführer hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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