Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 02.01.2014 HB.2013.71 (AG.2014.21)

January 2, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,619 words·~13 min·7

Summary

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2014

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2013.71

ENTSCHEID

vom 2. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch MLaw Noëmi Marbot, Advokatin,

Greifengasse 1, Postfach 1644, 4002 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Dezember 2013

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 28. Januar 2014

Sachverhalt

A_____ ist wegen Verdachts auf Einbruchdiebstahl am 1. Dezember 2013 polizeilich angehalten und festgenommen worden. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 28. Januar 2014 an.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Beschwerde vom 16. Dezember 2013, mit der A_____ durch seine Rechtsvertreterin um Aufhebung des Entscheides und umgehende Haftentlassung ersucht. Eventualiter beantragt er, er sei unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 5'000.– zu entlassen, subeventualiter sei ihm zusätzlich zur Kaution ein Kontaktverbot aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. Dezember verzichtete A_____ auf eine Replik und fügte an, seine Beschwerde könne nicht als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), welcher ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt, begründet.

3.2      Der Beschwerdeführer rügt die Annahme eines dringenden Tatverdachts. Er gesteht zwar zu, am Abend des 1. Dezember 2013 mit einem geliehenen Personenwagen und zwei Kollegen direkt vor dem Einbruchsobjekt an der B_____Str. gewesen zu sein. Er bestreitet jedoch, für die aufgebrochenen Fenster und die zum Abtransport bereitstehenden Computer verantwortlich zu sein. Allein aus den Aussagen der Auskunftsperson, die ihn beim Einbruchsobjekt gesehen habe, lasse sich kein hinreichend dringender Tatverdacht herleiten. Für die in Frage stehende Tat komme vielmehr auch Dritttäterschaft in Frage.

3.3      Für die Annahme eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder

das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; FORSTER, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 N 3 f., MARKUS HUG in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 N 6; statt vieler APE HB.2013.64 vom 4. Dezember 2013 E. 3.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Abschnitt der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem

fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

3.4      Die Vorinstanz hat erwogen, der Tatverdacht stütze sich auf den Polizeirapport, die Aussagen der Auskunftsperson C_____ und die Anhaltesituation durch die Polizei. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Nacht auf den 1. Dezember 2013 unmittelbar vor dem aufgebrochenen Einbruchsobjekt von der durch einen Anwohner alarmierten Polizei angehalten wurde. Er stand hinter dem Auto, welches mit geöffneter Motorhaube und geöffnetem Kofferraum direkt vor der fraglichen Liegenschaft parkiert war. Die Auskunftsperson C_____ hatte die Polizei alarmiert, nachdem sie aus dem 5. Stock der gegenüberliegenden Liegenschaft zwei Mal innert weniger Minuten jeweils zunächst das Klirren von Scheiben gehört und anschliessend beobachtet hatte, wie drei Männer sich in verdächtiger Art um das Auto und im Gebüsch bewegten. Einer der Männer sei jeweils beim Auto gestanden und um dieses herum gegangen, dabei habe er immer wieder von allen Seiten hineingeschaut sowie die Strasse beobachtet. Zwei weitere Männer seien derweil hinter einem Gebüsch gewesen und anschliessend offensichtlich im Haus verschwunden. Die drei hätten nicht miteinander gesprochen, sondern sich nur durch Handzeichen und Pfeifgeräusche verständigt. Bei der Anhaltung des Beschwerdeführers stellte sich heraus, dass ein Fenster sowie eine Glastür der Liegenschaft B_____Str. eingeschlagen worden waren. Neben dem eingeschlagenen Fenster lagen mehrere zum Abtransport bereit gestellte Computer. Daraus muss geschlossen werden, dass in der besagten Liegenschaft ein Einbruchdiebstahlsversuch im Gang war, der durch das Eintreffen der Polizei offensichtlich unterbrochen wurde. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel erklären, was er an einem Sonntagmorgen um 3:10 Uhr dort tat. Er gab an, das Fahrzeug sei geliehen, er sei mit zwei Kollegen in Basel im Ausgang gewesen. Der Fahrer habe aufgrund seines Alkoholkonsums nicht mehr nach Mulhouse zurück fahren wollen, weshalb sie das Auto in der Nähe des Bahnhofes parkiert hätten. Um sich über allfällige Zugverbindungen zu informieren, seien seine beiden Begleiter ins Bahnhofsgebäude gegangen, während er selbst beim Fahrzeug geblieben sei. Um sich die Wartezeit zu verkürzen, habe er ein defektes Bremslicht reparieren wollen. Dabei habe er beobachtet, wie drei Männer aus einem schwarzen Mercedes ausgestiegen und anschliessend zwei davon in die Liegenschaft B_____Str. eingedrungen seien. Diese hätten die Flucht ergriffen, als die Polizei gekommen sei. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich zahlreiche Ungereimtheiten. So stellte sich heraus, dass kein Licht am Fahrzeug defekt war. Dass die beiden Kollegen nicht mehr zum Auto zurückkehrten und im Inneren des Fahrzeugs Gummihandschuhe sichergestellt wurden, spricht ebenfalls nicht für die durch den Beschwerdeführer vorgebrachte Geschichte. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die Beteuerung des Beschwerdeführers, er habe „zum Zeitvertrieb“ ein Rücklicht des Fahrzeugs reparieren wollen, während seine Kollegen sich im Bahnhofsgebäude über Züge nach Mulhouse kundig gemacht hätten, als Schutzbehauptung zu werten ist. Ausserdem wurde im Fahrzeug die Krankenkassenkarte eines der Kollegen D_____ gefunden; dieser ist in Frankreich mehrfach wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vorbestraft. Der Beschwerdeführer ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. Er wurde jedoch vom Tribunal Correctionnel de Mulhouse am 4. Juni 2012 wegen Führens eines Personenwagens ohne gültigen Führerausweis verurteilt. Eine Auslandanfrage vom 2. Dezember 2013 ergab zudem, dass in Mulhouse/F wegen diverser Eigentumsdelikte gegen ihn ermittelt wird. Schliesslich liegen für die durch den Beschwerdeführer vorgebrachte Dritttäterschaft keinerlei Hinweise vor. Der Verdacht, dass es sich bei der Täterschaft, welche die Fenster am Einbruchsobjekt eingeschlagen und die Computer zum Abtransport bereit gelegt hatte, nicht um unbekannte Dritte, sondern um seine beiden Kollegen handelte, während er beim Auto wartete und „Schmiere stand“, um danach das Deliktsgut mit dem Fahrzeug abzutransportieren, wird durch die genannten Umstände erhärtet. Wie die Vorrichterin und die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführen, kann vor diesem Hintergrund der dringende Tatverdacht auf Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch nicht ernstlich bezweifelt werden. Dass der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet, vermag – jedenfalls im Rahmen einer summarischen Prüfung (vgl. oben E. 3.3) – am Tatverdacht nichts zu ändern. Es wird vielmehr Aufgabe des urteilenden Sachgerichts sein, die gesamten Beweise und insbesondere auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und der Auskunftsperson zu beurteilen. Dem soll im Rahmen des Zwangsmassnahmeverfahrens nicht vorgegriffen werden.

3.5      Nach dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht dringenden Tatverdacht in Bezug auf versuchten Einbruchdiebstahl angenommen.

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Flucht- und Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der genannten Haftgründe.

4.2      Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich die betroffene Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der konkreten Verhältnisse der betroffenen Person, darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland. (BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.; APE HB.2011.6 vom 28. November 2013 E. 3.1).

4.3      Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt bei seinen Eltern in Mulhouse/F. Dort absolviert er gemäss seiner Einvernahme zur Person zurzeit bei einem Liftunternehmen ein Praktikum als Liftinstallateur. Damit liegt sein Lebensmittelpunkt unbestrittenermassen in Frankreich. Verbindungen zur Schweiz hat er keine, er spricht die deutsche Sprache nicht und hat hier auch keine Bekannten. Bei dieser Sachlage ist die Gefahr gross, dass er sich der Strafverfolgung und dem Vollzug einer allfälligen Sanktion entziehen würde, indem er nach Frankreich zurückkehrt und für eine Gerichtsverhandlung in Basel nicht mehr zur Verfügung steht. Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.). Der Beschwerdeführer hat namentlich vor dem Hintergrund der in Frankreich gegen ihn wegen Eigentumsdelikten laufenden Ermittlungen zweifellos ein erhebliches Interesse daran, einer Bestrafung zu entgehen, auch wenn er bisher nicht einschlägig vorbestraft ist. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach er angesichts des nicht vollendeten Delikts keine ihn zur Flucht motivierende Sanktion zu erwarten habe, ändert daran nichts.

4.4      Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer seine Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen Kaution.

4.5      Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 5 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ordnet das Gericht anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Als Ersatzmassnahme namentlich bei Fluchtgefahr sieht das Gesetz unter anderem eine Sicherheitsleistung vor (Art. 237 Abs. 2 lit. a, 238 – 240 StPO). Die Praxis des Appellationsgerichts lässt die Haftentlassung gegen Kaution nur zu, wenn die Furcht vor dem Verlust der Kaution als hinreichende Schranke gegen die Flucht erscheint (APE HB.2013.59 vom 18. November 2013 mit Verweis auf BJM 1994 S. 166). Zurückhaltung übt sie insbesondere dann, wenn die Fluchtgefahr als besonders akut einzustufen ist, sowie wenn die Kaution nicht durch die inhaftierte Person selbst, sondern durch Dritte gestellt werden soll, weil in diesem Fall die Inkaufnahme eines Verfalls wesentlich leichter fällt als bei einer Leistung aus eigenen Mitteln (APE 2010.10 vom 19. Mai 2010 E. 4.2). Der Beschwerdeführer gibt an, er werde von den Eltern unterstützt, eigenen Einkünfte habe er keine. Eine Kaution in Höhe von CHF 5'000.– könne durch seine Eltern gestellt werden. Zwar kommen die Eltern als nächste Angehörige grundsätzlich als Kautionssteller in Frage. Jedoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der ihm bei einer Verurteilung drohenden Nachteile, namentlich dem Verlust der Ausbildungs- und Arbeitsstelle sowie der Aufdeckung allfälliger Zusammenhänge mit dem in Frankreich gegen ihn laufenden Verfahren durch eine Kaution nicht zuverlässig von einer Flucht in seine Heimat abgehalten würde. Eine Kaution kann im Übrigen schon im Hinblick auf die ebenfalls bestehende Kollusionsgefahr (vgl. unten E. 5.) keine Abhilfe bieten. Mit der Vorinstanz ist deshalb Fluchtgefahr anzunehmen.

5.

5.1      Da der Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt ist, kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob zusätzlich die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz angenommene Kollusionsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden, reicht doch das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft aus (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2010 E. 2; APE HB.2013.39 vom 29. Juli 2013). Auch die Kollusionsgefahr wäre indessen zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei.

5.2      Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden, indem er sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (BGE 132 I 21 E. 3.2). Bei einer Prognose sind die Konstellation des gesamten Falles, der Verlauf der Ermittlungen, das Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten sowie weitere Faktoren zu berücksichtigen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.1). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2, AGE HB.2013.70 vom 23. Dezember 2013 E. 5.1).

5.3      Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstahlsversuch nicht allein ausgeführt hat. Vielmehr muss angenommen werden, dass er mit zwei Komplizen zusammengewirkt hat. Diese beiden Mitverdächtigen, von welchen einer nur mit Vornamen bekannt ist, konnten im Zuge der Ermittlungen noch nicht befragt werden. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Beteiligung an dem versuchten Einbruchdiebstahl. Er ist gemäss Auslandauskunft in Frankreich in diverse Eigentumsdelikte verwickelt und hat damit ein offensichtliches Interesse daran, von den beiden Komplizen nicht belastet zu werden bzw. sich mit ihnen auf eine gemeinsame Version zu einigen. Damit ist die Kollusionsgefahr gegenüber den beiden noch nicht befragten Mitverdächtigen in diesem Stadium der Ermittlungen klar gegeben. Entgegen dem von der Verteidigung gestellten Subeventualantrag kann der Gefahr der Verdunkelung zudem mit einem Kontaktverbot nicht im gleichen Masse begegnet werden, wie mit der Anordnung von Untersuchungshaft. Zum einen steht wie erwähnt die Befragung der beiden Kollegen des Beschwerdegegners noch aus. Zum anderen sind die Möglichkeiten einer Kontaktnahme, sei es unter Benützung eigener oder fremder elektronischer Geräte, vielfältig und können mit einem Konktaktverbot nicht wirksam verhindert werden. Abhilfe schafft hier einzig die Anordnung der Haft. Diese ist somit auch unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr gerechtfertigt.

6.

6.1      Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft. Soweit er dabei geltend macht, die Anordnung der Haft sei aufgrund des Bestehens milderer Alternativen nicht notwendig, kann auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. Namentlich die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Stellung einer Kaution ist nicht geeignet, ihn bis zum Abschluss des Verfahrens wirksam von Flucht abzuhalten. Die Verteidigung macht zudem geltend, der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und werde im Falle einer Verurteilung allenfalls mit einer bedingten Geldstrafe zu rechnen haben.

6.2      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der beschuldigten Person an der Wiederherstellung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (vgl. BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Die Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs ist in der Regel bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer 1B_20/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.3, AGE HB 2013.39 vom 29. Juli 2013 E. 5).

6.3      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 1. Dezember 2013 in Haft. Diebstahl ist gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Hinzu kommen die Vorwürfe der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. Bis zum Ende der durch das Zwangsmassnahmengericht angeordneten Untersuchungshaft am 28. Januar 2014 wird sich der Beschwerdeführer knapp zwei Monate in Haft befunden haben. Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Sanktion, die die Dauer der bisher angeordneten Untersuchungshaft deutlich übersteigen dürfte. Dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Frage kommt, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nichts; ebenso wenig die Tatsache, dass möglicherweise nur eine bedingte Strafe verhängt wird.

7.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde die amtliche Verteidigung bewilligt. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin ist mangels einer Kostennote zu schätzen, wobei dem Gericht unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses und des einfachen Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren ein Aufwand von vier Stunden als angemessen erscheint. Der amtlichen Verteidigerin ist daher ein Honorar von 4 x CHF 180.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 20.– sowie 8 % MWST auf beide Beträge aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Noëmi Marbot, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 740.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 59.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                               Die Gerichtsschreiberin     

Dr. Marie‑Louise Stamm                                                               lic. iur. Mirjam Kündig         

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2013.71 — Basel-Stadt Appellationsgericht 02.01.2014 HB.2013.71 (AG.2014.21) — Swissrulings