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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.12.2013 HB.2013.68 (AG.2014.10)

December 30, 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,917 words·~10 min·7

Summary

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2013.68

ENTSCHEID

vom 30. Dezember 2013

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen    

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch lic. iur. Olivier Huber, Advokat,

Büsserachstrasse 2, 4246 Wahlen b. Laufen   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. November 2013

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

A_____ wurde am 8. Oktober 2013 festgenommen und am Folgetag in Untersuchungshaft versetzt. Es werden ihm folgende Straftaten vorgeworfen: Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, versuchte schwere Körperverletzung, Angriff und Drohung (Vorfall vom 1. September 2010 gegenüber einem ihm unliebsamen Lenker auf der Autobahn und dessen Bruder), Drohung und Beschimpfung (Vorfall vom 10. November 2010 gegenüber dem stellvertretenden Hauswart in der Tiefgarage), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorfall vom 16. Februar 2013 anlässlich einer Polizeikontrolle) sowie je zweimal Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Einbruch in eine Buvette am Rhein vom 12./13. August 2013 sowie in ein Gewerbegebäude zwischen dem 13. und 18. September 2013).

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. November 2013 wurde ein Haftentlassungsgesuch von A_____ abgewiesen und die Untersuchungshaft gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, das heisst bis zum 29. Januar 2014, verlängert.

Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2013 beantragt der Verteidiger von A_____ die kostenfällige Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts und die Haftentlassung. Eventualiter sei anstelle von Untersuchungshaft eine geeignete Ersatzmassnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Untersuchungshaft für maximal 4 Wochen zu bewilligen. Er beantragt überdies die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 die Abweisung der Haftbeschwerde. Dazu hat der Verteidiger von A_____ hat am 20. Dezember 2013 repliziert.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Verfahrensakten sind antragsgemäss beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

3.2      Im vorliegenden Fall ergibt sich der dringende Tatverdacht aus dem Entwurf der Anklageschrift. Nach Ansicht der Vorinstanz bezieht sich der Tatverdacht auf insgesamt 6 Vorfälle aus den Jahren 2010 und 2013. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bloss wegen des Vorfalls vom 5. Oktober 2013 inhaftiert worden. Die Haftverlängerung beziehe sich plötzlich auf sämtliche gegen ihn eröffnete Strafuntersuchungen, für die er zuvor nie in Untersuchungshaft genommen worden sei. Es handle sich um ein unzulässiges Nachschieben von Haftgründen.

3.3      Nachdem die Haft wegen Kollusionsgefahr angeordnet wurde (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Oktober 2013), wird die Haftverlängerung in der angefochtenen Verfügung mit Fortsetzungsgefahr begründet. Zugrunde gelegt wurden die Vorwürfe der inzwischen als Entwurf vorliegenden Anklageschrift. Der Beschwerdeführer kannte diese Vorwürfe, ist er doch dazu im Ermittlungsverfahren jeweils einvernommen worden. Er hatte auch im vorliegenden Haftverfahren Gelegenheit, sich zum umfassenden Tatverdacht gemäss Anklageschrift zu äussern. Mit jedem neuen Haftverlängerungsverfahren wird eine neue Abklärung der Sach- und Rechtslage bezüglich der Haftgründe vorgenommen (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 227 StPO N 6). Das Gegenstück dazu ist das Recht der angeschuldigten Person, jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen, unter Vorbehalt einer allfälligen Sperrfrist (Art. 228 StPO). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Tatverdacht auf alle angeklagten Delikte bezieht und die Untersuchungshaft in rechtlicher Hinsicht nunmehr mit Fortsetzungsgefahr begründet. Eine solche Substitution der Haftgründe und des zugrundeliegenden Tatverdachts ist zulässig (vgl. APE HB.2013.9 vom 11. März 2013 E. 4.1; HB.2013.11 vom 23. April 2013 E. 4.1.2). Insgesamt ist der Tatverdacht der Vorinstanz bezüglich der angeklagten Delikte zu bestätigen. 

4.

4.1      Fortsetzungsgefahr liegt nach Auffassung der Vorinstanz darin, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2013 wiederholt delinquiert habe. Hinzu kämen Vorstrafen aus den Jahren 2005, 2009 und 2010. Aufgrund der Ermittlungen sei von einer grossen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass es im überwiegenden Teil der angeklagten Delikte zu Verurteilungen kommen werde. Da er während hängiger Strafverfahren rückfällig geworden sei, bestehe das Risiko, dass er nach einer Haftentlassung weitere einschlägige Delikte begehen würde. Zudem diene die Untersuchungshaft dazu, die hängigen Verfahren ohne weitere Verzögerungen abzuschliessen. Eine Verzögerung wegen neuer Delikte liege offensichtlich vor, nachdem die Anklage am 23. August 2012 angekündigt worden sei.

4.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verkenne den Grad der Wahrscheinlichkeit für die Annahme von Fortsetzungsgefahr. Bei keiner Vortat liege eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vor. Zudem stehe nicht „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest“, dass der Beschwerdeführer solche Straftaten begangen habe. Die pauschale Feststellung der Vorinstanz, es werde mit hoher Wahrscheinlichkeit im überwiegenden Teil zu Verurteilungen kommen, sei unzutreffend und werde bestritten. Zudem sei der Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen nicht geprüft worden.

4.3      Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Dabei ist Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO – entgegen dem Wortlaut „schwere Verbrechen oder Vergehen“ – dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2 S. 72; BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es zur Bejahung der zu befürchtenden Delikte einer sehr ungünstigen Rückfallprognose, bei welcher insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte und die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen sind (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 14 Fn. 36; Hug, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 221 StPO N 38; BGE 137 IV 84 E. 3.2. S. 86, 135 I 71 E. 2.3 S. 73; 133 I 270 E. 2.2 S. 276).

Die Vortaten müssen sich nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden. Da das Gesetz von verübten Taten spricht und nicht bloss von Verdacht, muss aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschuldigte die Straftaten effektiv begangen hat. Dieser Nachweis gilt bei einem glaubhaftem Geständnis oder bei einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; APE HB.2012.18 vom 1. Juni 2012 E. 4.1; HB.2012.7 vom 20. Februar 2012 E. 2.5; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15 Fn. 60; Hug, a.a.O., Zürich 2010, Art. 221 StPO N 36).

4.4      Der Beschwerdeführer weist einschlägige Vorstrafen wegen massiver Gewalt- und Vermögensdelikte auf. Er wurde unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2009) und wegen Urkundenfälschung (Urteil des Bezirksamts Laufenburg vom 26. Februar 2010) verurteilt. Es handelt sich dabei um zwei Verbrechen. Ferner wurde er der einfachen Körperverletzung schuldig erkannt (Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 22. Juni 2005). Dieses Delikt ist mit der für Vergehen höchstmöglichen Strafe bedroht. Es handelt sich daher um ein schweres Vergehen (vgl. BGer 1B_429/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 2.2).

Die sechs Vorwürfe gemäss Anklageschrift sind noch nicht rechtskräftig beurteilt. Aus den Akten ergeben sich jedoch starke Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte diese Einbrüche und Gewalttaten begangen hat. An den Tatorten beider Einbruchdiebstähle wurde die DNA des Beschwerdeführers gefunden. Hinsichtlich der Delikte gegen die körperliche Integrität hat der Beschwerdeführer eingeräumt, jeweils vor Ort gewesen zu sein, jedoch den Verlauf der Auseinandersetzung abweichend beschrieben. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist es jedoch auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sechsmal zu Unrecht belastet wird, zweimal durch die sichergestellten DNA-Spuren am Einbruchsort, viermal durch jeweils beteiligte, völlig unterschiedliche Personen. Hinzu kommen die erwähnten rechtskräftigen Vorstrafen. Angesichts der Zahl der Belastungen und der teilweise bestehenden Rechtskraft durfte dieser Schluss „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung gezogen werden. Bei dieser Ausgangslage ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.

Hinsichtlich der jüngeren vorgeworfenen Delikte ist eine deutliche Steigerung festzustellen, sowohl was die Häufigkeit als auch die Schwere angeht: Dem Beschwerdeführer wird eine versuchte schwere Köperverletzung und ein Angriff vorgeworfen, beides sind Verbrechen. Weiter ist er wegen einfacher Körperverletzung und Drohung mit einem Teppichmesser angeklagt, wobei es sich in beiden Fällen aufgrund der Strafdrohung um schwere Vergehen handelt (vgl. wiederum BGer 1B_429/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat keine Arbeitsstelle und somit kein gesichertes Erwerbseinkommen. Sein Verhalten vor der Inhaftierung deutet auf eine erhebliche und fortschreitende Delinquenz hin, welche eine zunehmende Gefährdung für die Sicherheit anderer darstellt. Hinzu kommt, dass aufgrund der jüngeren Vorfälle der Gang des Strafverfahrens beeinträchtigt wurde. Nach Angabe der Staatsanwaltschaft ist dadurch die bereits am 23. August 2012 angekündigte Anklageerhebung verzögert worden. Der Beschwerdeführer hat sich dadurch auch nicht von Rückfällen abhalten lassen: Ab August 2013 bis zu seiner Inhaftierung sind im Monatsrhythmus neue Vorfälle hinzugekommen, welche nun ebenfalls in der Anklageschrift erscheinen. Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht von einer äusserst ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen. Daher ist die Annahme der Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr zu bestätigen.

5.

Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (vgl. BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Ersatzmassnahmen fallen bei Fortsetzungsgefahr dann in Betracht, wenn die Wiederholungsgefahr zwar gegeben ist, das Risiko eines Rückfalles sich aber durch ein milderes Mittel als die Haft massgeblich beschränken lässt (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 3 Monaten in Haft. Mit der angefochtenen Verlängerung beträgt die bewilligte Haftdauer insgesamt 3 Monate und 3 Wochen. In Kürze wird Anklage erhoben. Im Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer eine Strafe, welche die bewilligte Haftdauer übersteigt. Die Haftdauer erweist sich daher als verhältnismässig, weshalb auch der Eventualantrag auf Verkürzung der bewilligten Verlängerung abzuweisen ist. Ersatzmassnahmen, welche den Zweck der Haft erfüllen würden (Art. 237 Abs. 1 StPO), sind angesichts der schlechten Rückfallprognose keine ersichtlich. Weder Auflagen zum Aufenthalt noch Kontaktverbote oder die Abnahme eines Versprechens würden den Beschwerdeführer ebenso wirksam daran hindern, ein Delikt zu begehen, wie die Haft. Die Untersuchungshaft erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als verhältnismässig.

6.

Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist sein Gesuch um amtliche bzw. unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren praxisgemäss zu bewilligen, da von Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht geradezu aussichtslos erscheint. Dem Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gemäss seinen Angaben rechnet er keine Mehrwertsteuer ab, weshalb das Honorar ohne Mehrwertsteuer zugesprochen wird.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem Verteidiger, lic. iur. Olivier Huber, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’012.25 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                           Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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