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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.11.2013 HB.2013.63 (AG.2016.819)

November 29, 2013·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,930 words·~10 min·7

Summary

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 6. Januar 2014

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2013.63

ENTSCHEID

vom 29. November 2013

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____ , geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

[...]

vertreten durch [...], Advokat

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. November 2013

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 6. Januar 2014

Sachverhalt

A____ befindet sich wegen Verdachts der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfachen teilweise versuchten Nötigung und Sachbeschädigung in Untersuchungshaft. Diese wurde vom Zwangsmassnahmengericht am 16. September 2013 auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen angeordnet und am 7. November 2013 um weitere 8 Wochen verlängert. Als Haftgründe werden Kollusions- und Fortsetzungsgefahr genannt. Der Beschuldigte hat hiergegen am 18. November 2013 rechtzeitig Beschwerde erhoben und beantragt, es sei die Verfügung vom des Zwangsmassnahmengerichts vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer sofort aus der über ihn verhängten Untersuchungshaft zu entlassen, alles unter o/e Kostenfolge. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 25. November 2013 vernehmen lassen und beantragt die Bestätigung der Haftverfügung des Zwangsmassnahmengerichts sowie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 27. November 2013 auf eine Replik verzichtet und im Weiteren an den Rechtsbegehren der Beschwerde festgehalten sowie auf diese verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 57.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

2.1      Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO).

2.2      Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts und den Haftgründen der Kollusions- und der Fortsetzungsgefahr begründet.

3.

3.1      Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer bestreite den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung mit dem Einwand, die Knochenbrüche des Opfers seien einer anderen Ursache – konkret einem Sturz im Badezimmer –zuzuschreiben. Sie führt weiter aus, die Staatsanwaltschaft stütze sich bei diesem Vorwurf auf die Aussagen des Opfers, welche durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) untermauert würden. Dieses halte im Übrigen auch explizit fest, dass das Verteilungsmuster der Verletzungen gegen einen Sturz spreche (vor-instanzlicher Entscheid, S. 2). Die Vorinstanz hält den Tatverdacht der schweren Körperverletzung damit für hinreichend dringlich. Sie hat weiter erwogen, Gleiches gelte auch für den Verdacht der Freiheitsberaubung, welcher sich neben den Aussagen des Opfers auf den Polizeirapport stütze, wonach das Opfer der Polizei nicht habe die Wohnung öffnen können (vorinstanzlicher Entscheid, a.a.O.).

Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines dringenden Tatverdachts in seiner Beschwerdeschrift – zumindest formell – nicht mehr, da unbestritten sei, dass die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit beim Strafgericht anhängig machen und ihn entsprechend anklagen werde (Beschwerde Ziff. 8). Aufgrund dessen, so der Beschwerdeführer weiter, werde das Bestehen eines Tatverdachts „praxisgemäss nicht bestritten“, wenn auch der Beschuldigte die Vorwürfe weiterhin vollumfänglich von sich weise (a.a.O.).

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht vorliegend aufgrund der Aussagen des Opfers sowie des Gutachtens des IRM und des Polizeirapports evident erscheint. Es kommt hinzu, dass er nun seitens der Verteidigung auch nicht mehr bestritten wird. Somit ist dringender Tatverdacht gegeben.

4.

4.1      Die Vorinstanz hat zudem den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht und auf die Gefahr der Beeinflussung des Opfers durch den Beschwerdeführer verwiesen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, zum einen würden die Schläge an sich ja nicht bestritten, sondern lediglich deren Intensität, und zum anderen seien die entsprechenden Verletzungen dokumentiert und objektiv festgehalten. Es liege daher keine Kollusionsgefahr vor (Beschwerde Ziff. 10).

4.2      Als Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 m.w.H.; BSK StPO–FORSTER, Art. 221 StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund, allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Urteil des BGer 1P.90/2005 vom 23. Februar 2005 E. 3.3; HUG, a.a.O. Art. 221 StPO N 22). Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich und wäre in diesem Verfahrensstadium vor der gerichtlichen Hauptverhandlung auch kaum zu erbringen. Daher genügt für die Annahme der Kollusionsgefahr ein ernsthafter Verdacht (BGer 1P.777/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 2.3). Ob das Unterfangen aussichtsreich wäre, ist nicht entscheidend, denn eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt bereits (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, § 68 Rz. 13).

4.3      Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Gefahr der Beeinflussbarkeit des Opfers durch den Beschwerdeführer vorliegend sehr hoch ist. Er hat dem Opfer in der Tatnacht mit dem Tod gedroht, falls es die Polizei rufe (Einvernahme des Opfers vom 22. Oktober 2013, S. 14) und sich später dann bei ihm entschuldigt mit der Erwartung, dass es nun „natürlich“ seine Anzeige zurückziehe (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2013 über Telefongespräch mit dem Opfer, bei den Akten). Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer alles unternehmen wird, um das Opfer zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Zwar gab dieses bisher an, seine Aussage auf keinen Fall zurückziehen zu wollen (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 13. September, a.a.O.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist das Opfer aber dennoch – aufgrund seines offensichtlich für den Beschwerdeführer empfundenen Mitleids sowie der notorischen diesbezüglichen Problematik bei Opfern von Beziehungsdelikten – als besonders beeinflussbar einzustufen (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2013, S. 2).

Offensichtlich führen der Beschwerdeführer und das Opfer zudem schon seit Längerem eine sogenannte on/off – Beziehung, in der sie schon öfter getrennt waren und wieder zusammen gekommen sind (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. November 2013, S. 5, 7 ff.; Einvernahme des Opfers vom 22. Oktober 2013, S. 4). Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, man sei wieder zusammen und ausführt, man habe schliesslich wieder SMS Kontakt und auch Sex gehabt (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. September 2013, S. 7, 9) – wobei Letzteres vom Opfer bestritten wird, wenn es auch zugibt, zwischenzeitlich mit dem Beschwerdeführer in Deutschland gewesen zu sein (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2013, a.a.O.).

Schliesslich argumentiert der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er einerseits ausführt, die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft bezüglich versuchter schwerer Körperverletzung würden bestritten, und andererseits geltend macht, es liege keine Kollusionsgefahr vor, da der Beschwerdeführer die Schläge an sich ja nicht bestreite, sondern lediglich deren Schwere. Vielmehr ist vorliegend die Frage der Schwere der Körperverletzung gerade ein zentraler Punkt, könnte doch ein Schuldspruch wegen lediglich einfacher Körperverletzung bei fehlendem Strafantrag nicht erfolgen – womit auch auf der Hand liegt, dass die Motivation des Beschwerdeführers, das Opfer zu einem Rückzug des Strafantrages zu bewegen, sehr hoch ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erwartet den Beschwerdeführer zudem im Falle einer Verurteilung nicht nur eine neue längere unbedingte Freiheitsstrafe, sondern wird das Gericht auch über den Widerruf der 16-monatigen bedingten Vorstrafe zu befinden haben. Aufgrund all dieser Umstände hätte der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran, auf das Opfer einzuwirken. Dieses hat er, wie dargelegt worden ist, bereits manifestiert. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer offenbar auch bereits vor dem Erscheinen der Polizei versucht, Spuren zu verwischen. So hat er zugegebenen, er habe in der Tatnacht von ihm ausgerissene Haare des Opfers sowie dessen von ihm zertrümmertes Natel in der Toilette entsorgen wollen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. September 2013, S. 4, Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. November 2013, S. 11), wobei dies gemäss Aussagen des Opfers geschah, um Spuren zu verwischen (Einvernahme des Opfers vom 27. August 2013, S. 3). Des Weiteren hat er versucht, aus der Untersuchungshaft einen Brief zu entsenden, in dem er Dritten verschlüsselt mitteilt, dass das Opfer ihn beschuldigt („Du weißt wer die Mutter dieses Spiels ist“, Brief vom 28. Oktober 2013, bei den Akten). Damit hat der Beschwerdeführer bereits mehrfach die Bereitschaft zur Kollusion gezeigt.

Zusammenfassend ist aufgrund der obigen Ausführungen mit der Vorinstanz Kollusionsgefahr anzunehmen.

5.

5.1      Die Vorinstanz hat des Weiteren Fortsetzungsgefahr bejaht und erwogen, dass sich der inkriminierte Sachverhalt nur zwei Tage nach der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Freiheitsstrafe wegen versuchter schwerer Körperverletzung zugetragen habe, was von seiner Neigung zu massiver Gewalt zeuge. (vorinstanzlicher Entscheid. S. 2). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es handle sich bei der Vorstrafe nicht um ein Beziehungsdelikt, weshalb daraus keine Fortsetzungsgefahr hergeleitet werden könne. Auch handle es sich bei der vorliegenden Strafuntersuchung erst um die zweite Strafuntersuchung überhaupt, so dass gemäss dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gar nicht erfüllt sein könne (Beschwerde Ziff. 11). Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2, APE HB.2012.8 vom 15. März 2012) kann auf eine vertiefte Erörterung der Frage, ob neben Kollusionsgefahr auch Fortsetzungsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber wird im Folgenden jedoch kurz darauf eingegangen.

5.2      Der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit durch "schwere Verbrechen oder Vergehen" die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde, nachdem er bereits früher gleichartige Delikte verübt hat. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nur zwei Tage vor der hier zur Debatte stehenden Tat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Dies lässt darauf schliessen, dass er ein Gewaltproblem haben dürfte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe sich bei der unmittelbaren Vortat nicht um ein Beziehungsdelikt gehandelt, weshalb daraus keine Fortsetzungsgefahr abgeleitet werden könne, geht an der Sache vorbei, zeigt doch dieser Umstand im Gegenteil, dass auch Dritte, welche in keiner Beziehung zum Beschwerdeführer stehen, durch diesen gefährdet sind. Was sodann das Argument des Beschwerdeführers anbelangt, bei nur einer Vorstrafe könne der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr schon gemäss Wortlaut des Gesetzes – „gleichartige Straftaten“– nicht erfüllt sein, so ist festzuhalten, dass zwar im Allgemeinen mindestens zwei Vortaten verlangt werden (Forster, a.a.O.). Bei näherer Betrachtung scheint jedoch fraglich, ob der Gesetzgeber mit dieser Formulierung tatsächlich eine streng numerische Voraussetzung für die Annahme des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr schaffen wollte, würde eine solche doch dazu führen, dass zwei weniger schwere und weiter zurückliegende Verurteilungen die Bejahung des Haftgrundes zur Folge hätten, während eine einzige, aber massive und einschlägige Vorstrafe unmittelbar vor der Verübung einer neuen Straftat – wie hier – unbeachtlich zu bleiben hätte.

Wie es sich damit verhält, kann jedoch wie gesagt letztendlich offen bleiben, da gemäss den obigen Erwägungen bereits der Haftgrund der Kollusionsgefahr vorliegt.

6.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16. September 2013 in Untersuchungshaft. Im Fall einer Verurteilung hat er mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die die Dauer der Untersuchungshaft bei Weitem übersteigt. Die Staatsanwaltschaft hat zudem versichert, das Verfahren innerhalb der Verlängerung bis 6. Januar 2014 zur Anklage zu bringen. Die Verhältnismässigkeit ist somit gewahrt.

7.

7.1      Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 StPO).

7.2      Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei ein Aufwand von insgesamt 4 Stunden angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem unentgeltlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 720.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 57.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                              Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                                               Dr. Patrizia Schmid Cech 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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