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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.08.2025 DGV.2025.5 (AG.2025.500)

August 28, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,469 words·~12 min·12

Summary

Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

DGV.2025.5

URTEIL

vom 28. August 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid , lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler

Beteiligte

A____                                                                                   Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten

(im Verfahren […])

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Gesuchsteller) ist der Vater von B____ und C____. Im Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend KESB) vom 2. Dezember 2024 eröffnete das Appellationsgericht Basel-Stadt am 27. Mai 2025 seinen Entscheid ([...]). Die Beschwerde des Gesuchstellers wurde abgewiesen. Zudem wurde der Entscheid der KESB vom 2. Dezember 2024 insbesondere dahingehend abgeändert, dass neue Betreuungszeiten des Vaters festgelegt und für die Kinder eine Erziehungsbeistandschaft errichtet wurde. Das Gericht begründete den Entscheid vor Ort mündlich, die schriftliche Begründung wurde am 26. Juni 2025 zugestellt.

Zusätzlich ordnete das Appellationsgericht mit Verfügung vom 27. Mai 2025 superprovisorisch an, dass die bisher geltende Betreuungsregelung mit Wirkung ab 2. Juni 2025 aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt sowie dass eine Erziehungsbeistandschaft errichtet werde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juni 2025 (5A_430/2025) nicht ein.

Ein am 7. April 2025 durch den Gesuchsteller im Verfahren [...] beantragter Ausstand des Instruktionsrichters, D____, wurde mit Entscheid vom 15. Mai 2025 (DGV.2025.1) abgewiesen.

Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 beantragte der Gesuchsteller erneut den Ausstand des Instruktionsrichters, D____, im Beschwerdeverfahren […]. Dieses Ausstandsgesuch ergänzte er am 6. Juni 2025 mit einem «formellen Ausstandsgesuch» und einer «mehrstufigen Beschwerde wegen schweren Verfahrensverstössen, Befangenheit und entwürdigendem Verhalten des vorsitzenden Richters in der Verhandlung vom 27. Mai 2025 am Appellationsgericht Basel-Stadt». Der betroffene Instruktionsrichter bezog am 27. Juni 2025 Stellung dazu und beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 wurden dem Gesuchsteller die Stellungnahme vom 27. Juni 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt und eine Frist bis zum 15. Juli 2025 zur Einreichung einer Replik gesetzt. Innert Frist ist keine Replik beim Appellationsgericht eingegangen.

Die Einzelheiten der Standpunkte des Gesuchstellers und des abgelehnten Instruktionsrichters sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde des Gesuchstellers vom 31. Dezember 2024 gegen den Entscheid der KESB vom 2. Dezember 2024 im Verfahren [...] ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht (vgl. VGE VD.2017.77 vom 13. Oktober 2017 E. 1). Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG; VGE DGV.2020.1 vom 5. Mai 2020 E. 1.1, DGV.2019.3 vom 22. März 2019 E. 1.1).

2.

2.1      Der Gesuchsteller führt in seinem Ausstandsgesuch vom 30. Mai 2025 aus, dass der Instruktionsrichter selber zuständig sei, über die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der superprovisorischen Verfügung vom 27. Mai 2025 zu entscheiden, was die objektive Unabhängigkeit des Gerichts in Frage stellen würde (Ziff. 2.a). Zudem sei der Instruktionsrichter in der Verhandlungsführung offensichtlich parteiisch gewesen, habe das rechtliche Gehör des Gesuchstellers mehrfach missachtet, die Beweisanträge systematisch abgelehnt und sich im Rahmen der Hauptverhandlung gegenüber dem Gesuchsteller verbal aggressiv verhalten (Ziff. 2.b).

2.2      Im «formellen Ausstandsgesuch» vom 6. Juni 2025 führt der Gesuchsteller zur Begründung weiter aus, seine vier bereits vor der Verhandlung vom 27. Mai 2025 gestellten Ausstandsgesuche gegen den Instruktionsrichter seien nicht behandelt und ignoriert worden, was einen schweren Verfahrensmangel darstellen würde (Ziff. II.1). Ausserdem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem während der Verhandlung mehrfach Beweisanträge unterbrochen, entwertet oder ohne Prüfung abgelehnt worden seien. So sei die schriftliche Entlastung durch die […] Basel nicht berücksichtigt worden, das Gesprächsprotokoll der Tochter B____ sei trotz vollständiger Videoaufzeichnung nicht gewürdigt worden und Zeugenbefragungen seien unterbrochen, eingeschränkt oder vollständig verweigert worden (Ziff. II.2). Zudem sei die mündliche Urteilsbegründung nicht protokolliert und nicht schriftlich ausgehändigt worden (Ziff. II.3). Weiter habe der Instruktionsrichter während der Hauptverhandlung pathologisierende und ehrverletzende Aussagen gemacht. So habe er gesagt, der Gesuchsteller leide unter einer «dysfunktionalen Wahrnehmung» und sehe «alle als böse, nur sich selbst nicht» (Ziff. II. 4). Des Weiteren habe der Instruktionsrichter die Missbrauchserfahrungen des Gesuchstellers relativiert und als «sein persönliches Problem» bezeichnet (Ziff. II.5). Entlastende Aussagen der Kinder seien vollständig ignoriert, belastende Aussagen weiterer Verfahrensbeteiligter unzureichend kontextualisiert oder selbst widerlegt, aber dennoch verwendet worden (Ziff. II.6). Vor Abschluss der Beweisaufnahme habe der Richter hypothetische Fragen zur Umsetzung eines begleiteten Besuchsrechts gestellt, was ein klarer Beleg für eine vorgefasste Urteilstendenz sei (Ziff. II.7). Folglich sei der Anschein der Befangenheit klar gegeben (Ziff. III.).

2.3      In der zweiten Eingabe vom 6. Juni 2025 wirft der Gesuchsteller dem betroffenen Instruktionsrichter massiven Missbrauch richterlicher Autorität, systematische Herabwürdigung, willkürliche Prozessführung sowie klare Voreingenommenheit gegenüber seiner Person vor. Die vier bereits eingereichten Ausstandsgesuche seien folgenlos geblieben. Zusammenfassend wiederholt der Gesuchsteller auf den folgenden Seiten die bereits gemachten Vorwürfe und führt diese detailliert aus.

2.4      Der Instruktionsrichter teilt in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2025 mit, dass er keine Befangenheit seinerseits erkenne und daher auch keinen Grund sehe, in den Ausstand zu treten. Soweit sich der Gesuchsteller auf Beweismassnahmen beziehe, verweist der Instruktionsrichter auf bundesgerichtliche Rechtsprechung und Lehre, wonach Verfahrensmassnahmen sowie allfällige Verfahrensfehler grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden können, da diese im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen seien. Des Weiteren sei dem Gesuchsteller bereits mit Verfügung vom 3. Juni 2025 erläutert worden, dass die mündliche Begründung eines Urteils des Verwaltungsgerichts weder aufgenommen noch protokolliert werde und demnach auch nicht zugestellt werden könne. Deren unterbleibende Zustellung vermöge daher keine Voreingenommenheit zu begründen. Die superprovisorische Massnahme vom 27. Mai 2025 beruhe auf einem Entscheid des Spruchkörpers und sei dem Gesuchsteller mündlich erläutert worden. Dabei sei das Verhalten des Gesuchstellers im Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder zu würdigen gewesen, welches in hohem Masse auffällig erschienen sei. Diesbezüglich könne auf die schriftliche Begründung des Urteils vom 27. Mai 2025 verwiesen werden. Der Instruktionsrichter habe den Gesuchsteller während der Verhandlung im Interesse der Verfahrensdisziplin mehrfach unterbrechen müssen. Der Gesuchsteller habe sich bereits mehrfach in zahlreichen Eingaben ausführlich geäussert und er habe die Möglichkeit gehabt, den geladenen Auskunftspersonen Fragen zu stellen. Zudem verwahrt der Instruktionsrichter sich gegen die Behauptung, den vom Gesuchsteller erlebten Missbrauch als dessen persönliches Problem herabgespielt zu haben. Zutreffend sei aber, dass es als problematisch und kindswohlgefährdend bezeichnet worden sei, wenn der Gesuchsteller vor dem genannten Hintergrund fortwährend sexuellen Missbrauch seiner Töchter erkennen wolle, selbst wenn entsprechende Anhaltspunkte fehlten.

3.

3.1      Im Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über den Ausstand sinngemäss (Art. 47 ff. ZPO [SR 272]; § 56 Abs. 2 GOG). Art. 47 bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 47 N 1; Weber, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 47 ZPO N 1 ff.). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f.). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnt, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DGV.2020.1 vom 5. Mai 2020 E. 2.1, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist dann anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 2; Weber, a.a.O. Art. 47 ZPO N 3 ff.).

3.2      Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2, BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50). Dies gilt auch für Verfahrensmassnahmen und zwar unabhängig davon, ob diese richtig oder falsch sind (BGer 5A_181/2022 vom 27. Mai 2022 E. 2.1, 5A_843/2019 vom 8. April 2020 E. 4.2.1, 5A_201/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 47 N 14). Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Weber, a.a.O., Art. 47 ZPO N 4). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. BGer 4F_2/2025 vom 24. März 2025 E. 1.1, 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2, 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2).

3.3     

3.3.1   Vorliegend relevant ist die Frage, ob betreffend D____ der Anschein der Befangenheit besteht. Zu prüfen ist somit, ob bei objektiver Betrachtung Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Über Vorbringen des Gesuchstellers, welche bereits im Urteil vom 15. Mai 2025 behandelt wurden, ist nicht nochmals zu befinden.

3.3.2   Der Gesuchsteller macht geltend, die vier zwischen Februar und Mai 2025 eingereichten Ausstandsgesuche seien folgenlos geblieben (Ausstandsgesuch vom 30. Mai 2025 Ziff. 2.a, «Formelles Ausstandsgesuch» vom 6. Juni 2025 Ziff. II.1 und «Mehrstufige Beschwerde» vom 6. Juni 2025 S.1). Dazu sei angemerkt, dass das Appellationsgericht auf die zwischen Februar und Mai 2025 gestellten Ausstandsgesuche des Gesuchstellers eingetreten ist, ein Verfahren durchgeführt und sich inhaltlich mit den Rügen des Gesuchstellers auseinandergesetzt hat. Am 15. Mai 2025 erging das bereits erwähnte Urteil, worin das Ausstandsgesuch abgewiesen wurde (AGE DGV.2025.1 vom 15. Mai 2025). Die Ausstandsgesuche blieben somit nicht folgenlos. Die Verfahren hatten jedoch nicht den vom Gesuchsteller gewünschten Ausgang. Darin liegt aber keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Diese Verfassungsbestimmung garantiert insbesondere ein Äusserungsrecht, ein Akteneinsichtsrecht, ein Anspruch auf Beweisantrag sowie ein Anspruch auf gehörige Prüfung und Berücksichtigung (vgl. zum Ganzen Biaggini, in: Orell Füssli Kommentar, 2. Auflage 2017, Art. 28 BV N 17 ff.). Letzteres bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2). Diesen Anforderungen wurde das Appellationsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2025 gerecht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet nicht, dass Anträge oder Gesuche gutgeheissen werden. Erst recht lässt sich aus der Abweisung des ersten Ausstandsgesuchs nicht den Anschein der Befangenheit des Instruktionsrichters ableiten, zumal dieser an diesem Entscheid gar nicht beteiligt war.

3.3.3   Auf die Ausführung des Gesuchstellers im Ausstandsgesuch vom 30. Mai 2025, der Instruktionsrichter entscheide selber über die Rechtsmässigkeit der superprovisorischen Verfügung vom 27. Mai 2025, sei Folgendes anzumerken: Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 im Verfahren [...] wurde der Antrag des Gesuchstellers auf Überprüfung der superprovisorischen Verfügung vom 27. Mai 2025 entgegengenommen. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 (Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung / Aufhebung der superprovisorischen Verfügung) konnte sich der Gesuchsteller diesbezüglich umfassend äussern. Das Gericht setzte der KESB und der Beigeladenen mit Verfügung vom 3. Juni 2025 eine Frist zur Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei überprüft das Gericht, ob die superprovisorisch angeordnete Massnahme zu Recht erfolgt ist oder nicht (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Verändert sich die Gefährdungslage oder erweist sich der superprovisorische Entscheid nachträglich als unrichtig, kann er geändert oder aufgehoben werden (Art. 268 Abs. 1 ZPO). Die nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts von superprovisorisch angeordneten Massnahmen ist in der Zivilprozessordnung vorgesehen, womit sich der Instruktionsrichter keine Befugnisse angemasst hat. Diesbezüglich ist kein Verfahrensfehler des Instruktionsrichters erkennbar, geschweige denn manifestiert sich darin eine Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht.

3.3.4   Der Gesuchsteller wirft dem Instruktionsrichter vor, er habe seine Beweisanträge systematisch und ohne diese zu prüfen abgewiesen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass Verfahrensmassnahmen – wie unter E. 3.2 hiervor erläutert – grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden können. Zudem wird das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.1, 136 II 539 E. 3.4). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Instruktionsrichter das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt hätte. Erst recht liegen keine besonders qualifizierten oder wiederholten Fehler vor, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten wären und als Befangenheitsgründe geltend gemacht werden könnten.

3.3.5   Bereits mit der Verfügung vom 3. Juni 2025 ([...]) wurde dem Gesuchsteller erläutert, dass die mündliche Begründung eines Urteils des Verwaltungsgerichts weder aufgenommen noch protokolliert wird und daher nicht zugestellt werden kann. Die ausbleibende Zustellung derselben erweckt somit nicht den Anschein der Befangenheit. Ebenfalls mit Verfügung vom 3. Juni 2025 ([...]) wurde dem Gesuchsteller eine Kopie des Verhandlungsprotokolls vom 27. Mai 2025 zugestellt.

3.3.6   Der Vorwurf der aggressiven und ehrverletzenden Äusserungen seitens des Instruktionsrichters gegenüber dem Gesuchsteller lässt sich weder dem Verhandlungsprotokoll noch der Audioaufzeichnung der Verhandlung entnehmen und verfängt somit nicht. Zudem lässt sich dem Verhandlungsprotokoll nicht entnehmen, dass der Gesuchsteller nicht ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich mündlich zu äussern und während der Verhandlung Fragen zu stellen. Gemäss § 54 Abs. 1 GOG sorgt die Verfahrensleitung für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Gerichtsverhandlungen. Der betroffene Instruktionsrichter ist somit gehalten, im Interesse der Verfahrensdisziplin für Ordnung während der Gerichtsverhandlung zu sorgen. Dazu gehört auch, überaus lange Ausführungen zu begrenzen und die sprechende Person notwendigerweise zu unterbrechen, wenn der Inhalt der Äusserungen dem Gericht bereits bekannt ist, oder etwa die ungestörte Befragung einer beigeladenen Person sicherzustellen. Darin ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Anschein der Befangenheit erkennbar. Auch lässt sich dem Verhandlungsprotokoll nicht entnehmen, dass der Instruktionsrichter die Missbrauchserfahrungen des Gesuchstellers als dessen persönliches Problem herabgespielt hat. Entsprechend weist auch der betroffene Instruktionsrichter in der Stellungnahme diesen Vorwurf ausdrücklich zurück. Das Verhalten des Gesuchstellers wurde jedoch vom Präsidenten als problematisch und potentiell kindswohlgefährdend eingestuft, weil er trotz fehlender Anhaltspunkte den sexuellen Missbrauch seiner Töchter vermutet und der Kindsmutter vorwirft, sie würde die Kinder ungenügend schützen – obwohl dieser Vorwurf widerlegt wurde. Diese Einschätzung lässt keinen Anschein von Befangenheit erkennen, da sie auf objektiv festgestellten und belegten Sachverhaltselementen beruht (vgl. AGE [...] vom 27. Mai 2025 E. 3.3.2). Ist der Gesuchsteller mit dieser Würdigung nicht einverstanden, muss dies im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden.

3.4      Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei objektiver Betrachtung nicht der Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit von D____ erweckt wird. Aus dem Erwogenen folgt, dass das Ausstandsgesuch gegen D____ abzuweisen ist.

4.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]; § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Appellationsgerichtspräsident, D____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Rahel Spinnler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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