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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.06.2025 DGV.2025.2 (AG.2025.384)

June 27, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,741 words·~9 min·4

Summary

Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten (im Verfahren [...])

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

DGV.2025.2

URTEIL

vom 27. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____                                                                                   Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten (im Verfahren [...])

Sachverhalt

B____ und A____ sind die Eltern von C____, welcher die Primarschule im Kanton Basel-Stadt besucht. Mit Entscheid vom 13. März 2025 ordnete die Leiterin der Primarschule einen Schulwechsel von C____ an. Gegen diesen Entscheid erhob B____ Rekurs beim Erziehungsdepartement und stellte den Antrag auf eine sofortige Aussetzung des Schulwechsels. Dieser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Erziehungsdepartement mit Schreiben vom 16. April 2025 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid wandte sich A____ mit Eingabe vom 22. April 2025 und dem Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung direkt an das Verwaltungsgericht. Mit Eingabe vom 23. April 2025 teilte er dem Gericht mit, dass er gegen den Entscheid des Erziehungsdepartements vom 16. April 2025 auch beim Regierungsrat Rekurs erhoben habe. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts, D____, verfügte darauf am 24. April 2025, dass auf das Gesuch von A____ vom 22. April 2025 um Erlass einer superprovisorischen Verfügung zurzeit nicht eingetreten werde und die Eingaben von A____ vom 22. April 2025 einschliesslich Beilagen als Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung zuständigkeitshalber dem Regierungsrat weitergeleitet würden. Gleichzeitig stellte er fest, dass es dem Regierungsrat oder dem zuständigen Departement freistehe, den Rekurs gegen das Schreiben des Leiters der Abteilung Recht des Erziehungsdepartements vom 16. April 2025 bereits nach Eingang der Rekursanmeldung zusammen mit dem Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung dem Verwaltungsgericht zum Entscheid zu überweisen. In der Folge überwies der Regierungspräsident den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs von A____ mit Schreiben vom 28. April 2025 zum Entscheid an das Verwaltungsgericht. Mit zwei weiteren Eingaben vom 30. April 2025 verlangte er einen sofortigen Entscheid über seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Erlass einer superprovisorischen Verfügung betreffend den Schulwechsel seines Sohnes. Dieses Gesuch wies der Instruktionsrichter D____ mit Verfügung vom 30. April 2025 ab und verpflichtete den Rekurrenten zur Leistung eines Kostenvorschusses.

In der Folge beantragte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Eingabe vom 7. Mai 2025 den Ausstand von D____. Dazu nahm dieser mit Schreiben vom 14. Mai 2025 Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 liess sich der Gesuchsteller noch einmal zu seinem Gesuch vernehmen.

Die Einzelheiten der Standpunkte des Gesuchstellers sowie der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Zuständig für Entscheide über Verwaltungsrekurse ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100] analog). Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder dieses Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 2 und Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften ein Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG; DGV.2019.3 vom 22. März 2019 E. 1.1). Das vorliegende Ausstandsgesuch richtet sich gegen den Gerichtspräsidenten D____, welcher als Instruktionsrichter das Verfahren […] leitet. Aufgrund der auf § 21a des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG 154.150) gestützten Praxis bei der Spruchkörperbildung ist zu erwarten, dass die Beurteilung des Rekurses durch ein Dreiergericht unter Mitwirkung der bisher instruierenden Gerichtsperson erfolgt. Zuständig ist vorliegend somit ein Dreiergericht des Verwaltungsgerichts ohne den vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspräsidenten.

2.

2.1      Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsbegehren auf Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und «§§ 49 ff. VRPG». Im Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht gelten aber die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den Ausstand sinngemäss (Art. 47 ff. ZPO; § 56 Abs. 2 GOG). Art. 47 bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 47 N 1; Weber, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 47 ZPO N 1 ff.). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f.). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnt, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DGV.2020.1 vom 5. Mai 2020 E. 2.1, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist dann anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2, 139 I 121 E. 5.1; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 2; Weber, a.a.O. Art. 47 ZPO N 3 ff.).

2.2      Zur Begründung seines Ausstandsgesuchs wirft der Gesuchsteller dem abgelehnten Instruktionsrichter Passivität im Zusammenhang mit seinem superprovisorischen Gesuch vom 22. April 2025 vor, indem er dieses trotz Vorliegens einer Kindswohlgefährdung an den Regierungsrat überwiesen habe, anstatt selber darüber zu entscheiden. Er stellt sich dabei auf den Standpunkt, sobald eine medizinisch belegte Kindeswohlgefährdung mit Antrag auf sofortige gerichtliche Schutzmassnahme geltend gemacht werde, habe das Gericht eine eigene Prüfpflicht. Weiter wirft er dem Instruktionsrichter vor, das Verfahren weitergeleitet zu haben, obwohl klargeworden sei, dass er keine unvoreingenommene Prüfung beabsichtige. Er habe alle eingereichten Beweise wie ärztliche Atteste, schulärztliche Mitteilungen, die psychologische Belastung oder die Krankschreibung seines Sohnes vollständig ignoriert und bloss pauschal erklärt, es sei «nichts Glaubhaftes» dargelegt worden. Damit werde sein rechtliches Gehör in elementarer Weise verletzt. Auch ein psychologischer Abklärungstermin bei den UPK Basel am 27. Mai 2025 sei in der Verfügung vollständig übergangen worden. Daraus sei nachweislich ein Schaden entstanden, sei sein Sohn doch seit über drei Wochen krankgeschrieben worden. Die Argumentation des abgelehnten Richters, das vollständige Absehen von Beweiswürdigung und seine selektive Bezugnahme auf Verwaltungsaussagen zeigten eine klare sachwidrige Ermessensausübung. Schliesslich macht er geltend, dass das Verfahren mit einem Haupttermin innert eines Monats auffällig beschleunigt worden sei, ohne Raum für Beweisaufnahme, psychologische Abklärung oder persönliche Anhörung zu lassen. Dieses Vorgehen benachteilige gezielt die Kindesseite und wirke parteiisch zugunsten der Schulbehörde.

2.3      Diese Ausführungen sind offensichtlich nicht geeignet, die fehlende Unparteilichkeit des abgelehnten Instruktionsrichters zu begründen.

2.3.1   Vorauszuschicken gilt es dabei, dass Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson im Allgemeinen keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2, BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50). Dies gilt auch für Verfahrensmassnahmen und zwar unabhängig davon, ob diese richtig oder falsch sind (BGer 5A_181/2022 vom 27. Mai 2022 E. 2.1, 5A_843/2019 vom 8. April 2020 E. 4.2.1, 5A_201/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 47 N 14). Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2; VGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2, DG.2018.2 vom 28. März 2018 E. 2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 19; Weber, a.a.O., Art. 47 ZPO N 4). Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfahrensfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. BGer 4F_2/2025 vom 24. März 2025 E. 1.1, 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2, 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; AGE BEZ.2019.63 vom 13. November 2019 E. 2).

2.3.2   Hinzu kommt, dass Verfahrensfehler vorliegend nicht zu erkennen sind. Entscheide des Erziehungsdepartements sind gemäss § 41 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) beim Regierungsrat anzufechten. Dieser ist als Rekursinstanz sodann zuständig zum Erlass verfahrensleitender Verfügungen wie die superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche Hemmung der Vollstreckung eines angefochtenen Entscheids.  Der Regierungsrat resp. das den Rekurs instruierende Departement kann den Rekurs in der Folge an das Verwaltungsgericht überweisen (§ 42 OG). Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber nicht zuständig zur Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide des Erziehungsdepartements, sind Departemente doch keine Vorinstanzen des Gerichts (vgl. § 10 Abs. 1 VRPG). Dies gilt auch dann, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine Kindswohlgefährdung droht. Auch in diesem Fall bleibt der Regierungsrat die zuständige Rekursinstanz zum Erlass vorsorglicher Massnahmen. Das vom abgelehnten Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24. April 2025 erfolgte Nichteintreten auf das Gesuch von A____(Gesuchsteller) vom 22. April 2025 um Erlass einer superprovisorischen Verfügung und die Überweisung der entsprechenden Eingaben des Gesuchstellers und Rekurrenten vom 22. April 2025 an den Regierungsrat sind daher nicht zu beanstanden.

2.3.3   Auch bei der weiteren Verfahrensleitung sind keine Verfahrensfehler, geschweige denn besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler zu erkennen. Mit der Verfügung vom 30. April 2025 hat der Instruktionsrichter nach der erfolgten Begründung seiner Zuständigkeit infolge der Überweisung des Rekurses durch den Regierungspräsidenten an das Verwaltungsgericht eingehend und nachvollziehbar begründet, weshalb er das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung abgewiesen hat. Er hat auf die belegte Belastung des Sohnes im bisherigen Schulsetting verwiesen und sich eingehend mit den Argumenten des Gesuchstellers für eine Rückversetzung in dieses Setting auseinandergesetzt. Widersprüchlich erscheint der Vorhalt, der abgelehnte Instruktionsrichter habe bei seinem Entscheid über den Erlass einer superprovisorischen Verfügung den psychologischen Abklärungstermin bei den UPK Basel am 27. Mai 2025 vollständig übergangen. Der Antrag ist mit Eingaben vom 30. April 2025 erneuert und um sofortigen Erlass einer Verfügung ersucht worden. Diese ist gleichentags erfolgt. Über superprovisorische Anträge ist sofort zu entscheiden. Es ist daher nicht ersichtlich, wie so ein vier Wochen später erfolgender Abklärungstermin hätte berücksichtigt werden sollen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Beanstandung der beschleunigten Behandlung des Gesuchs durch den abgelehnten Instruktionsrichter unverständlich. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird nicht konkretisiert, wie der abgelehnte Instruktionsrichter durch seinen Entscheid sein Ermessen überschritten und damit den objektiven Anschein von Befangenheit begründet haben sollte.

3.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass gegen den abgelehnten Gerichtspräsidenten kein Ausstandsgrund gemäss § 56 Abs. 2 GOG in Verbindung mit Art. 47 ZPO vorliegt, weshalb das Ausstandsgesuch abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       D____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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