Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2025.7
ENTSCHEID
vom 24. Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o [...]
Zustelladresse: c/o [...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Urteil einer Kammer des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2024 wurde A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung), des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 1’000.‒ (Sämtliche Sanktionen bereits getilgt durch ausgestandene Untersuchungshaft und Polizeigewahrsam). Es wurde die Weiterführung der laufenden stationären psychiatrischen Behandlung angeordnet. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Der Beurteilte wurde zur Zahlung von CHF 451.25 Schadenersatz an die [...] AG verurteilt. Es wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9’132.35 und eine reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 3’500.‒ sowie eine reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ auferlegt. Die zweitinstanzlichen Kosten von CHF 10’780.‒ gingen zu Lasten des Staates.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 hat der Beurteilte um Erlass der ihm auferlegten Gerichtskosten von insgesamt CHF 13’632.35 ersucht.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019 E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2016.27 vom 15. Juli 2019 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten nämlich selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Der Gesuchsteller befindet sich derzeit in einer stationären Massnahme in der Psychiatrischen Klinik [...]. Er macht geltend, dass seine finanziellen Verhältnisse es ihm verunmöglichten, die Gerichtskosten zu begleichen. Er werde von der Sozialhilfe im Grundbedarf unterstützt. Ausserdem arbeitete er Teilzeit in [...] und beziehe dort ein Gehalt von lediglich rund CHF 150.– Franken pro Monat. Die Anmeldung bei der IV sei noch hängig und eine Rentenprüfung noch nicht erfolgt. Seine finanzielle Situation werde sich in absehbarer Zeit nicht verbessern. Er werde nun in das Wohnheim [...] umziehen; dies immer noch im Rahmen der laufenden Massnahme. Der Gesuchsteller hat von sich aus die Einwilligung gegeben, beim Sozialdienst weitere Informationen zu seiner Person einzuholen.
2.3 Der Gesuchsteller hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass ihm seine finanzielle Situation auch längerfristig nicht erlauben wird, die auferlegten Gerichtskosten auch nur in Teilen zu begleichen. Das Kostenerlassgesuch ist daher vollumfänglich zu bewilligen.
3.
Für das vorliegende Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von total CHF 13’632.35 wird gutgeheissen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Zentrales Rechnungswesen der Gerichte
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.