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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.11.2025 DGS.2025.36 (AG.2025.693)

November 19, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·747 words·~4 min·2

Summary

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid des Appellationsgerichts SB.2024.65 vom 20. März 2025)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2025.36

ENTSCHEID

vom 19. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                    Gesuchsteller

[…]

Zustelladresse: c/o Psychiatrische Dienste Aargau,

Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Entscheid des Appellationsgerichts SB.2024.65 vom 20. März 2025)

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. März 2025 neben rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Diensterschwerung und Drohung in weiteren Anklagepunkten der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Beschimpfung, Diensterschwerung und Ruhestörung sowie der Beschimpfung und Tätlichkeiten schuldig erklärt. Er wurde verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 3 Jahren angeordnet. Auf eine Landesverweisung wurde verzichtet. Dem Beurteilten wurden die Kosten von CHF 5’000.– und eine Urteilsgebühr von CHF 2’500.– für das erstinstanzliche Verfahren, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 5’530.‒ sowie eine reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ auferlegt.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 ist der Beurteilte gemeinsam mit einer Sozialarbeiterin der PDAG an die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements gelangt und hat beantragt, der in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von CHF 15’030.‒, bestehend aus den erwähnten Gerichtskosten sowie einer Geldstrafe von CHF 200.‒ und einer Busse von CHF 300.‒, sei zu sistieren oder zu erlassen.

Mit Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 13. November 2025 wurde dem Gesuchsteller vorab mitgeteilt, dass Bussen und Geldstrafen nicht erlassen werden können.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019 E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2016.27 vom 15. Juli 2019 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten nämlich selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2      Der Gesuchsteller macht geltend, er befinde sich seit dem 21. Februar 2022 in der Klinik für Forensische Therapie der Psychiatrischen Dienste Aargau AG in einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Die Dauer der Massnahme könne noch nicht vorhergesagt werden und da er während seiner Hospitalisierung kein Einkommen generieren könne und bald wieder von der Sozialhilfe abhängig sein werde, sei es ihm nicht möglich, die in Rechnung gestellten Kosten zu begleichen.

Auch ohne weitere Belege ist offensichtlich, dass der Gesuchsteller weder aktuell noch in absehbarer Zukunft in der Lage ist, die angefallenen Gerichtskosten zu begleichen und dies auch nicht in Raten. Eine Kostenauflage wäre somit kontraproduktiv, würde ihm der damit einhergehende finanzielle Druck doch erheblich erschweren, sich dereinst wieder gesellschaftlich zu integrieren. Es ist offensichtlich, dass dies weder im Interesse des Gesuchstellers noch der Gesellschaft sein kann. Um das finanzielle und damit auch das allgemeine Fortkommen des Gesuchstellers nicht zu erschweren, sind ihm daher die gesamten ausstehenden erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 14’530.‒ zu erlassen.

Wie dem Gesuchsteller bereits mitgeteilt worden ist, können die Busse und die Geldstrafe von insgesamt CHF 500.‒ nicht erlassen werden, weshalb das Gesuch in entsprechendem Umfang abzuweisen ist.

3.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Gesuch um Kostenerlass wird im Umfang von CHF 14’530.‒ gutgeheissen.

Das Erlassgesuch betreffend die Busse und Geldstrafe von insgesamt CHF 500.‒ wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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