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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.02.2025 DGS.2025.2 (AG.2025.115)

February 24, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·745 words·~4 min·4

Summary

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2025.2

ENTSCHEID

vom 24. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Entscheid des Appellationsgerichts BES.2024.84 vom 17. September 2024)

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 17. September 2024 des Appellationsgerichts Basel-Stadt wurde die Beschwerde von A____ gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Juli 2024 bezüglich Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm mit einer Gebühr von CHF 500.– auferlegt.

Mit Eingabe vom 1. Februar 2025 hat A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Gesuch um Erlass der Gebühren von CHF 500.– gestellt und dem Gesuch eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt und ein Kontoauszug aus dem Gefängnis Bässlergut beigelegt.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Der Entscheid vom 17. September 2024 bezüglich Beschwerde gegen das Abgewiesene Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; statt vieler AGE SB.2019.110 vom 4. August 2021 E. 2.1). Zu bedenken gilt in diesem Zusammenhang stets, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.201764 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2      Der Gesuchsteller begründet sein Kostenerlassgesuch mit den aktuellen finanziellen Herausforderungen, denen er sich konfrontiert sehe. Die Summe von CHF 500.– stelle für ihn eine erhebliche Belastung dar, da er auf Sozialhilfe angewiesen sei und über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfüge. Seinem Gesuch legte er eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt sowie ein Kontoauszug des Gefängnisses Bässlergut vom 2. Februar 2025 bei.

2.3      Wie sich aus dem Erlassgesuch vom 1. Februar 2025 und den eingereichten Unterlagen ergibt, sind die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers durch die Haft und den Bezug von Sozialhilfe momentan und wohl auch in Zukunft aufgrund seiner erstinstanzlichen Verurteilung zu 10,5 Jahren Freiheitsstrafe und Landesverweisung sehr eng. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit zum viel Besseren verändern wird.

Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Die Begleichung der Gerichtskosten – auch in Raten – würde das Fortkommen des Gesuchstellers erschweren. Bei den vorliegenden Gegebenheiten und um sein finanzielles und auch sonstiges Fortkommen nicht noch weiter zu erschweren, erscheint es gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag von CHF 500.– der mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. September 2024 auferlegten Kosten zu erlassen.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. September 2024 (BES.2024.84) auferlegten Kosten in Höhe von CHF 500.– erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                  MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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