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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.04.2025 DGS.2024.59 (AG.2025.260)

April 30, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,783 words·~9 min·4

Summary

Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten B____ (7B_446/2025 Rückzug der Beschwerde, VF vom 12. Juni 2025)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.59

ENTSCHEID

vom 30. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

c/o [...]

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten B____

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 beantragte A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Appellationsgericht «Revision bezüglich sämtlichen Beschwerdeentscheiden in Sachen Schwindelgründungen». Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, da B____ «der ewige und einzige Beschwerderichter und nicht sachlich gerechtfertigt» sei, sei die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung verletzt worden. Mit Entscheid DGS.2019.35 vom 21. Oktober 2024 trat das Appellationsgericht nicht auf das Gesuch ein, da Beschwerdeentscheide keine möglichen Anfechtungsobjekte der Revision sind und das Revisionsgesuch daher offensichtlich unzulässig und unbegründet war. Diesen Entscheid focht der Gesuchsteller mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an.

Mit Verfügung vom 25. November 2024 wies das Bundesgericht ein Gesuch des Gesuchstellers auf aufschiebende Wirkung bzw. Sistierung des damals vor Appellationsgericht hängigen Berufungsverfahrens, in dem die Hauptverhandlung auf den 29. November 2024 angesetzt war, ab. In der Begründung führte es aus, Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilde einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten sei oder ob sie dieses hätte inhaltlich beurteilen müssen. Eine materielle Prüfung des Ausstandsgesuchs auf eine mögliche Befangenheit von B____ liege damit ausserhalb des Streitgegenstands (E. 5).

Aufgrund der vorerwähnten Erwägung 5 der Verfügung des Bundesgerichts vom 25. November 2024 eröffnete der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts ex officio nachträglich ein Ausstandsverfahren gegen B____, da das Bundesgericht offenbar davon ausgehe, dass das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 19. Juni 2019 auch als Ausstandsbegehren zu behandeln sei. Mit Schreiben vom 29. November 2024 nahm B____ Stellung zur Frage von allfälligen Ausstandsgründen. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 3. Dezember 2024 wurde die Stellungnahme von B____ dem Gesuchsteller zur Replik zugestellt. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 stellte der Gesuchsteller die Verfahrensanträge, das Verfahren sei bis zum materiellen Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 7B_1169/2024 zu sistieren und es sei ihm je eine vollständige Liste von Beschwerdeentscheiden 2009 bis 2024 (wohl in Bezug auf ihn) zukommen zu lassen, in denen B____ Richter resp. nicht Richter war. Eventualiter sei ihm eine Vernehmlassungsfrist bis 31. Januar 2025 zu gewähren.

Am 18. Dezember 2024 verfügte die Verfahrensleiterin, dass von der Kanzlei eine Liste derjenigen Verfahren erstellt und dem Gesuchsteller zugestellt werden, über die Präsident B____ im Zusammenhang mit den sog. «Schwindelgründungen» (Zitat aus der Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Juni 2019) entschieden habe. Diese Liste wurde dem Gesuchsteller am 27. Dezember 2024 zugestellt und es wurde ihm Frist zur Vernehmlassung zur Stellungnahme von B____ gewährt.

Mit Entscheid vom 30. Dezember 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2024 nicht ein (BGer 7B_1169/2024).

Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 beantragte der Gesuchsteller, es sei ihm nicht nur eine Liste der von B____ beurteilten Verfahren im Zusammenhang mit den sog. Schwindelgründungen, sondern eine Liste aller Beschwerdeentscheide von 2009 bis 2024 zuzustellen, in denen B____ Beschwerderichter und in denen B____ nicht Beschwerderichter war. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wurden dem Gesuchsteller antragsgemäss eine Liste sämtlicher in Bezug auf ihn gefällten Entscheide des Appellationsgerichts sowie eine Kopie der Verfahrensakten des vorliegenden Verfahrens zugestellt. Mit Replik vom 20. Februar 2025 hielt der Gesuchsteller an seinem Ausstandsgesuch fest. Mit Schreiben vom 4. März 2025 verzichtete B____ im Wesentlichen auf eine erneute Stellungnahme zum Ausstandsgesuch, da der Gesuchsteller in der Replik nichts Neues vorgebracht habe. Hierzu äusserte sich der Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. März 2025 erneut.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren entscheidet, mit welchen der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird. Praxisgemäss gilt § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG auch für die Besetzung des Berufungsgerichts als Ausstandsgericht (AGE DGS.2023.26&30 vom 29. September 2023 E. 1.1, DG.2017.32 vom 17. November 2017 E. 1.1; DG.2017.41 vom 14. November 2017 E. 1.1; DG.2016.25 vom 29. November 2016 E. 1.1; abweichend AGE DGS.2020.16 vom 14. Dezember 2020 E. 1.1), zumal eine Einzelbesetzung des Berufungsgerichts (mit hier nicht gegebenen Einschränkungen) bundesrechtlich als zulässig erachtet wird (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 21 N 3).

1.2      Der vom Ausstandsgesuch betroffene Gerichtspräsident hat – wie in Art. 58 Abs. 2 StPO vorgesehen – zum Gesuch Stellung genommen.

1.3      Wie im Sachverhalt ausgeführt, wurde die Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Juni 2019, betitelt mit «Diverse Beschwerden, Antrag auf Revision» vom Appellationsgericht seinerzeit nicht als Ausstandsgesuch, sondern ausschliesslich als Revisionsgesuch aufgefasst und beurteilt (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts DGS.2019.35). Einzig die Verfügung des Bundesgerichts vom 25. November 2024 gab Anlass zur nachträglichen Einleitung eines Ausstandsverfahrens.

1.4      Ein Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ausstandsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 136 I 207 E. 3.4 mit Hinweisen, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4). Im vorliegenden Fall ist die Rechtzeitigkeit eines in der Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Juni 2019 allenfalls implizierten Ausstandsgesuchs im Zweifel zu bejahen.

1.5      Fraglich ist hingegen, ob der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 19. Juni 2019 das Ausstandsgesuch ausreichend begründet hat. Er zitierte in jenem Schreiben eine Erwägung des Bundesgerichts im Entscheid 6B_1016/2018 wonach jede Besetzung des Gerichts, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lasse, die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV verletze. Diesem Zitat fügte er an, Richter B____ sei «der ewige und einzige Beschwerderichter und nicht sachlich gerechtfertigt». Er beantrage deshalb Revision bezüglich sämtlicher Beschwerdeentscheide in Sachen Schwindelgründungen. Ob darin eine ausreichende Begründung eines Ausstandsgesuchs liegt, ist zu bezweifeln. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da bejahendenfalls das Ausstandsgesuch abzuweisen ist, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

1.6      Wird die Eingabe vom 19. Juni 2019 als Ausstandsgesuch interpretiert, ist die Frage, ob B____ befangen ist, mit Stichtag 19. Juni 2019 zu beurteilen. Aufgrund der Formulierung in der Eingabe vom 19. Juni 2019 erfolgt die Überprüfung überdies beschränkt auf die Beschwerdeentscheide, welche in Zusammenhang mit dem Verfahren betr. «Schwindelgründungen» ergangen sind (vgl. Verfügung vom 27. Dezember 2024 [Akten S. 27] und die entsprechende Aufstellung [Akten S. 25, 26]). Völlig irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass B____ bereits im Rahmen eines früher gegen den Gesuchsteller geführten anderen Strafverfahrens ([…]) und nach dem 19. Juni 2019 als Beschwerderichter über Beschwerden des Gesuchstellers entschieden hat (vgl. Übersicht, Akten S. 54-57).

2.

2.1      Der Gesuchsteller scheint mit seiner Eingabe vom 19. Juni 2019 sinngemäss geltend zu machen, B____ sei allein schon deshalb befangen, weil er (angeblich) sämtliche Beschwerden des Gesuchstellers behandelt habe (Befangenheit aufgrund Vorbefassung).

2.2      Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1).

Gemäss § 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) i.V.m. § 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG 154.150) teilen die Vorsitzenden der Abteilungen die einzelnen beim Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den einzelnen der entsprechenden Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten zu. Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt nach Massgabe der Auslastung und Verfügbarkeit der Präsidiumsmitglieder der entsprechenden Abteilung. Ferner ist zu beachten, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO nicht im gleichen Fall als Mitglied des Berufungsgerichts wirken darf, wer als Mitglied des Beschwerdegerichts tätig geworden ist. Schliesslich erfolgt die Zuteilung der Beschwerden auch nach dem Kriterium des sachlichen Zusammenhangs. Erfolgen die Beschwerden wie vorliegend im Rahmen ein und derselben Strafuntersuchung und überdies z.T. in neuen Eingaben im Rahmen bereits bestehender und zugeteilter Beschwerdeverfahren, so drängt es sich auf, alle in diesem sachlichen Zusammenhang stehenden Beschwerden demselben Präsidiumsmitglied zuzuteilen und damit unnötiger Ressourcenverschwendung infolge Befassung mehrerer Präsidiumsmitglieder mit denselben Akten und auch einer Vorbefassung mehrerer Präsidiumsmitglieder im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StPO vorzubeugen (vgl. statt vieler AGE BES.[…] vom 25. Juni 2019 E. 1.2.2, BES.[…] vom 5. Dezember 2018 E. 1.1.3, BES.[…] vom 5. Dezember 2018 E. 1.1.2, BES.[…] vom 5. Dezember 2018 E. 1.2). Sämtliche der zitierten Entscheide sind in Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers ergangen, so dass ihm diese Grundsätze bestens bekannt sind. Ausserdem hat das Bundesgericht mit Entscheid 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Entscheid BES.[…] vom 25. Juni 2019 abgewiesen und darin insbesondere – wie bereits im ebenfalls den Gesuchsteller betreffenden BGer 6B_247/2016 vom 1. April 2016 (E. 4) – festgestellt, dass im Umstand, dass B____ zahlreiche Entscheide i.S. des Gesuchstellers gefällt hat, die möglicherweise nicht im Sinne des Gesuchstellers bzw. seiner Meinung nach falsch waren, noch kein gesetzlicher Ausstandsgrund liegt (a.a.O. E. 5.3).

2.3      Alle Beschwerden gemäss Aufstellung Akten S. 25 und 26 – wobei vorliegend nur die vor dem 19. Juni 2019 eingereichten Beschwerden massgebend sein können (vgl. E. 1.6) – standen im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft unter der Verfahrensnummer VT.[...], später vom Strafgericht unter der Verfahrensnummer SG.[...] geführten Verfahren betr. «Schwindelgründungen». Es war absehbar, dass diese Strafsache schliesslich auch im Rahmen eines Berufungsverfahrens vom Appellationsgericht zu beurteilen sein würde. Tatsächlich zog der Gesuchsteller das Urteil des Strafgerichts SG.[...] ans Berufungsgericht weiter, welches mit Urteil SB.2023.98 vom 29. November 2024 darüber befand (eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen dieses Urteil ist derzeit am Bundesgericht hängig). Es war damit angezeigt, dass sämtliche Beschwerden und Ausstandsgesuche im Zusammenhang mit dieser Strafsache dem gleichen Richter zugeteilt wurden. So war es in Nachachtung von Art. 21 Abs. 2 StPO möglich, das Berufungsverfahren SB.2023.98 einer Richterin zuzuteilen, welche bis dahin noch nie in einem den Gesuchsteller betreffenden Verfahren eingesetzt war (vgl. dazu Ziff. 6 der Verfügung vom 9. Januar 2025 [Akten S. 46] sowie die Aufstellung aller Entscheide i.S. A____ [Akten S. 54-57]).

2.4      Ferner war die Zuteilung der vielen Beschwerdefälle im Verfahren VT.[...] (vgl. Aufstellung Akten S. 25, 26) an den gleichen Richter auch unter dem Aspekt der Prozessökonomie und der Ressourcenschonung der chronisch überlasteten strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts nicht nur nicht zu beanstanden, sondern vielmehr angezeigt, da sich somit nicht immer neue Personen in das Verfahren VT.[...] einarbeiten mussten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass B____, der vor seinem Amtsantritt als Richter während siebzehn Jahren in Basel als Notar tätig war, in der zur Diskussion stehenden Materie über Spezialwissen verfügt.

3.

3.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Ausstandsgesuch gegen B____ abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

3.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 500.– festzusetzen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO i.V.m. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810). Dabei wird der Umstand berücksichtigt, dass das Ausstandsgesuch eigentlich zusammen mit dem Revisionsgesuch DGS.2019.35 zu behandeln gewesen wäre und dann für die Behandlung beider Fragen eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– angemessen gewesen wäre.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Ausstandsgesuch gegen B____ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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