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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.02.2025 DGS.2024.55 (AG.2025.102)

February 12, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·777 words·~4 min·4

Summary

Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.55

ENTSCHEID

vom 12. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin

Beteiligte

A____                                                                                    Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

(im Verfahren […])

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 13. Februar 2024 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige ein, welche das Verfahren zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abtrat. In seiner Strafanzeige vom 13. Februar 2024 machte der Gesuchsteller geltend, dass sich jemand im Rahmen mehrerer Kontakte ihm gegenüber als Staatsanwalt «B____» von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgegeben habe, wobei es sich tatsächlich nicht um den Leitenden Staatsanwalt B____, sondern um eine andere, bis anhin unbekannte Person gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Verfahren wegen Amtsanmassung gegen Unbekannt ein. Im Rahmen der bisherigen Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass es sich bei der unbekannten Person nicht um den Leitenden Staatsanwalt B____ handelte.

Mit E-Mail vom 18. November 2024 stellte die gesuchstellende Person ein Akteneinsichtsgesuch bei der Staatsanwaltschaft. Dieses wurde mit Verfügung vom 19. November 2024 abgewiesen, mit der Begründung, die gesuchstellende Person sei nicht zur Akteneinsicht legitimiert. Mit E-Mail vom 19. November 2024 an Regierungsrätin […] machte der Gesuchsteller geltend, er fühle sich «da Absolut unsicher das die Staatsanwaltschaft Basel in den eigenen Reihen Unparteiisch ermitteln kann», was von der Staatsanwaltschaft sinngemäss als Ausstandsgesuch gegen die gesamte Staatsanwaltschaft erachtet wurde.

Mit Eingabe vom 20. November 2024 hat die Staatsanwaltschaft dieses Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt übermittelt, zusammen mit einer Stellungnahme hierzu und dem Antrag, auf das Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten; eventualiter sei dieses abzuweisen unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 hat der Gesuchsteller den Anträgen 1-3 des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2024 widersprochen. Im Instruktionsverfahren hat die Staatsanwaltschaft ausserdem mehrere Eingaben des Gesuchstellers an die Staatsanwaltschaft vom 25. November 2024 sowie 30. Dezember eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung (Abs. 2). Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Entsprechend dem Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 StPO kann nur eine «Partei» im Sinne der StPO im sie konkret betreffenden Strafverfahren ein Ausstandsgesuch stellen. Partei sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft, im Hauptund Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie von Bund und Kanton bestimmte Personen, die öffentliche Interessen zu wahren haben (Art. 104 Abs. 2 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Andere Verfahrensbeteiligte (Art. 105 StPO) sind insoweit befugt, ein Ausstandsgesuch zu stellen, als sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, so beispielsweise von einer Beschlagnahme eigener Vermögenswerte. Ein Recht Dritter, ein Ausstandsgesuch ohne unmittelbare Betroffenheit zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit vergleichbar einer «Popularbeschwerde» zu stellen, besteht nicht (Keller, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, S. 400 ff. Art. 58 N 7).

Geschütztes Rechtsgut bei der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist die Staatsgewalt, das Vertrauen in diese und damit einhergehend das Funktionieren des Staates (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 287 N 2). Dementsprechend ist der Gesuchsteller im Verfahren […] nicht direkt geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO. Zumal er auch nicht die Person, deren Identität sich der unbekannte Täter angemasst haben soll (Leitender Staatsanwalt B____), darstellt. Er kann sich daher nicht als Privatkläger konstituieren. Mangels Parteistellung kommt ihm folglich auch kein Recht zu, den Ausstand der Staatsanwaltschaft zu verlangen. Auch als Drittperson ist er nicht unmittelbar betroffen und somit nicht zur Stellung von Ausstandsgesuchen legitimiert. Folglich ist mangels Aktivlegitimation nicht auf sein Gesuch einzutreten.

2.

Darüber hinaus wäre das Ausstandsgesuch auch materiell abzuweisen. Tatsache ist, dass sich die vorliegenden Ermittlungen wegen Amtsanmassung gegen eine unbekannte Person richten, und nicht gegen eine Person aus den Reihen der Staatsanwaltschaft, weshalb auch keinerlei Grund zur Annahme bestehen kann, die Staatsanwaltschaft könne diesbezüglich nicht unvoreingenommen ermitteln. Das Ausstandsgesuch ist somit auch materiell unbegründet.

3.

Auf das Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Natalie Noureddin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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