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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.01.2025 DGS.2024.52 (AG.2025.16)

January 6, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,006 words·~5 min·3

Summary

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2022.71 vom 16. April 2024)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.52

ENTSCHEID

vom 6. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                    Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts vom 16. April 2024)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 16. April 2024 wurde A____ (Gesuchsteller) der mehrfachen, teils versuchten Nötigung schuldig erklärt und unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zwischen dem 29. September 2021 und dem 10. Februar 2022 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von einem Jahr (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 4'000.‒ an B____ (Privatklägerin) verurteilt und ihm für die Dauer von zwei Jahren ein Kontaktverbot zur Privatklägerin auferlegt. Darüber hinaus wurden ihm Kosten von CHF 2'639.80 und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 6’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt. Der Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz wurde mit 100 % veranschlagt. Schliesslich wurden die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren unter vollem Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse entschädigt.

A____ hat mit E-Mail vom 28. Oktober 2024 und mit einem undatierten, am 20. November 2024 beim Appellationsgericht eingegangenen und eigenhändig unterzeichneten Schreiben ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 11'639.80 gestellt. Als Begründung machte er geltend, seine Familie und er würden seit Juli 2021 fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt und er sei zahlungsunfähig, sodass er die entsprechende Rechnung nicht bezahlen könne. Als Beilage reichte er eine vom 25. Oktober 2024 datierende Sozialhilfebestätigung ein. Mit Verfügung vom 21. November 2024 bat die Verfahrensleiterin den Gesuchsteller, dem Appellationsgericht eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben (insbesondere Kosten für Miete und Krankenkasse, Arbeitsverträge von ihm und seiner Ehefrau, genaue Angaben zur Höhe der vom Sozialdienst [...] an die Familie geleisteten monatlichen Unterstützung sowie aktuelle Steuerveranlagung) einzureichen. Aus den im Verfahren SB.2022.71 vom Migrationsamt beigezogenen Akten ergebe sich zudem, dass der Gesuchsteller per 4. August 2021 eine 20 %-Stelle beim «[...]» angetreten habe. Aus den nun eingereichten Unterlagen gehe jedoch nicht hervor, ob er dort weiterhin arbeite. Auch dazu seien Ausführungen zu machen. Am 5. Dezember 2024 gingen beim Appellationsgericht Kopien des Mietvertrags, des Arbeitsvertrags des Gesuchstellers beim «[...]», diverse Unterlagen der Sozialhilfe sowie die Krankenkassenpolice des Gesuchstellers und seiner Ehefrau ein. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 bat die Verfahrensleiterin den Gesuchsteller, zusätzlich die letzte Steuererklärung einzureichen. Ferner bat sie ihn, dem Appellationsgericht mitzuteilen, was der Grund sei, dass er lediglich zu 20 % einer Arbeit nachgehe. Gemäss den eingereichten Unterlagen erziele seine Ehefrau kein Erwerbseinkommen, woraus geschlossen werde, dass sie für die Kinderbetreuung zuständig sei. Am 30. Dezember 2024 gingen ein Bericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Schreiben eines Sozialarbeiters betreffend Integrationsbemühungen und eine Bescheinigung über abgezogene Quellensteuern für das Jahr 2023 ein.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Es kann auch dann der Fall sein, wenn die Kostenauflage die verurteilte Person und gegebenenfalls von ihr Unterstützte finanziell entscheidend belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

2.2      Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die finanziellen Verhältnisse der [...]köpfigen Familie tatsächlich sehr prekär sind. Der Familie verbleiben nach der von der Sozialhilfe direkt bezahlten Miete (inklusive Nebenkosten) und den Krankenkassenprämien monatlich rund CHF 2'000.‒, wobei selbst der Lehrlingslohn des ältesten Sohnes teilweise angerecht wird. Aus dem eingereichten Arztbericht ergibt sich zudem, dass der Gesuchsteller insbesondere in seiner psychischen Gesundheit derart stark eingeschränkt ist, dass er sein Erwerbseinkommen in absehbarer Zeit kaum wird steigern können (der Gesuchsteller sei an sich langanhaltend arbeitsunfähig, zwecks Tagesstruktur und sozialer Kontakte sei jedoch eine leichte Arbeit von höchstens 20 % empfehlenswert). Kommt dazu, dass der Gesuchsteller der Privatklägerin gemäss Urteil eine Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.‒ zu bezahlen hat und im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auch noch die Rückforderungsvorbehalte bezüglich der Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin aktiviert würde. Vor diesem Hintergrund erscheint nur schon eine teilweise Kostenauflage unbillig. Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsteller die gesamten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 11'639.80 zu erlassen.

3.

Das Erlassgesuch ist demgemäss gutzuheissen. Es werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 16. April 2024 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 11'639.80 erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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