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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.04.2025 DGS.2024.36 (AG.2025.243)

April 25, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,981 words·~20 min·4

Summary

Ausstandsverfahren

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.36

DGS.2024.49

DGS.2024.62

ENTSCHEID

vom 25. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

[...]

vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,

St. Johanns-Vorstadt 23, 4001 Basel

Gegenstand

Ausstandsverfahren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt

(im Verfahren VT.[…])

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt unter dem Aktenzeichen VT.[...] ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen diverser Vermögensdelikte.

Als Reaktion auf ein Schreiben des verfahrensleitenden Staatsanwalts [...] (nachfolgend: Staatsanwalt) vom 3. Juli 2024 hat der Gesuchsteller am 4. Juli 2024, vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, ein Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat das Ausstandsgesuch mit Eingabe vom 9. Juli 2024 an das Appellationsgericht Basel-Stadt übermittelt und beantragt, das Ausstandsgesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Der Gesuchsteller hat darauf mit Eingabe vom 12. August 2024 repliziert und an seinem Ausstandsgesuch festgehalten. Zudem hat der Gesuchsteller beantragt, es sei ihm für das Verfahren vor Appellationsgericht die amtliche Verteidigung zu gewähren.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 und 16. Dezember 2024 hat die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht zwei weitere Ausstandsgesuche des Gesuchstellers gegen den Staatsanwalt (datierend vom 3. Oktober 2024 bzw. 10. Dezember 2024) übermittelt. Die Staatsanwaltschaft hat auch in diesen Fällen beantragt, die Ausstandsgesuche seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Darauf hat der Gesuchsteller mit Eingaben vom 12. Dezember 2024 und vom 20. Januar 2025 repliziert und an seinen Ausstandsgesuchen festgehalten.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Der Gesuchsteller ist als beschuldigte Person im gegen ihn geführten Strafverfahren Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und somit gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung eines Ausstandsgesuchs legitimiert.

1.3      Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie «ohne Verzug» ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein Zuwarten während zwei oder mehr Wochen ist nicht zulässig (BGer 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2, 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.6, je mit Hinweisen). Vorliegend begründet der Gesuchsteller sein erstes Ausstandsgesuch vom 4. Juli 2024 mit dem Inhalt des Schreibens des Staatsanwalts vom 3. Juli 2024. Das zweite Ausstandsgesuch vom 3. Oktober 2024 begründet der Gesuchsteller mit dem Entscheid des Staatsanwalts vom 1. Oktober 2024, den Gesuchsteller polizeilich vorführen zu lassen. Zur Begründung des dritten Ausstandsgesuch vom 10. Dezember 2024 führt der Gesuchsteller insbesondere an, dass der Staatsanwalt einem am 5. Dezember 2024 per E-Mail gestellten Verschiebungsgesuch betreffend eine für den 11. Dezember 2024 angesetzte Einvernahme nicht stattgegeben habe. Damit erfolgte die Geltendmachung der Ausstandsgründe in allen drei Fällen rechtzeitig, sodass darauf einzutreten ist. Da alle drei Ausstandsgesuche dasselbe (gegen den Gesuchsteller geführte) Strafverfahren und denselben Staatsanwalt betreffen, ist darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden (vgl. Art. 30 StPO).

2.

Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a–e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, liegt ein Ausstandsgrund vor, wenn jemand «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob eine in der Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist, ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326 E. 5.1, 138 IV 142 E. 2.1; AGE DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 E. 2.1; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 47, mit weiteren Hinweisen).

Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsgesuchen gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3; AGE BES.2022.109 vom 29. November 2022 E. 2.1). Auch im vorliegenden Fall begründet der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch namentlich mit behaupteten Verfehlungen des Staatsanwalts. Es wird nachfolgend geprüft, ob er damit einen Anschein der Befangenheit begründen kann.

3.

3.1      Der Gesuchsteller bringt in seinem ersten Ausstandsgesuch vom 4. Juli 2024 vor, der Staatsanwalt habe dem Gesuchsteller zu Unrecht vorgeworfen, unentschuldigt nicht zu den Einvernahmen vom 25. Juni 2024 und 27. Juni 2024 erschienen zu sein. Diese Behauptung des Staatsanwalts allein begründe indes das gestellte Ausstandsgesuch noch nicht. Vielmehr habe der Staatsanwalt im Schreiben vom 3. Juli 2024 gänzlich unnötige Ausführungen gemacht, wonach der Gesuchsteller Ärzte getäuscht haben soll, um an falsche Arztzeugnisse zu gelangen. Diese Behauptung sei ohne irgendeinen objektiven Anhaltspunkt geschehen, ehrverletzend und begründe eine unhaltbare Voreingenommenheit des Staatsanwalts gegenüber dem Gesuchsteller (vgl. zum Ganzen Akten DGS.2024.36, S. 1 ff.).

Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2024 der Ansicht, dass keine Befangenheit vorliege. Es hätten seit Juli 2022 nunmehr 14 geplante Einvernahmen aus Gründen, die in der Person des Gesuchstellers lägen, verschoben werden müssen. Zudem seien die Terminabsprachen aufwändig und es falle auf, dass die Absagen des Gesuchstellers in der Regel sehr kurzfristig erfolgt seien. Dadurch sei bei der Staatsanwaltschaft allmählich der Verdacht entstanden, dass der Gesuchsteller den diversen Hausärzten die attestierten Krankheiten bloss vorgetäuscht haben könnte, um nicht zur Einvernahme erscheinen zu müssen (vgl. zum Ganzen Akten DGS.2024.36, S. 4 ff.).

In seiner Replik vom 12. August 2024 hält der Gesuchsteller an seinem Ausstandsgesuch fest. Der Staatsanwalt habe in seiner Stellungnahme bestätigt, dass die fraglichen Arztzeugnisse bisher nicht Bestandteil der strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Gesuchsteller gebildet hätten. Dies sei ein implizites Eingeständnis, dass der Staatsanwalt diesen Vorwurf erhoben habe, obschon es keine Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen Anfangsverdacht gebe. Damit habe der Staatsanwalt den Anschein der Befangenheit verstärkt (vgl. zum Ganzen Akten DGS.2024.36, S. 14 ff.).

3.2

3.2.1   Von der Staatsanwaltschaft wird zwar grundsätzlich eine sachliche Ausdrucksweise erwartet, es ist ihr aber auch erlaubt, die Verfahrenshandlungen der Parteien kritisch zu würdigen (BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 5.3, 1B_214/2016 vom 28. Juli 2017 E. 3.4). Eine unangebrachte Äusserung des Staatsanwalts kann den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn sie eine schwere Verfehlung darstellt. Damit von einer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. Art. 56 lit. f StPO massgeblichen Geringschätzung ausgegangen werden muss, bedarf es einer negativen oder gar herabwürdigenden Äusserung, die sich direkt gegen die Person einer Verfahrenspartei richtet (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 127 I 196 E. 2d f.; BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 4.3, 1B_95/2021 vom 12. April 2021 E. 2.1).

3.2.2   Im vorliegenden Fall ist dem fraglichen Schreiben vom 3. Juli 2024 folgende Formulierung des Staatsanwalts zu entnehmen: «Die unzähligen Verschiebungen und geplatzten Termine und die Schwierigkeiten jeweils zeitnah neue Termine zu finden, erwecken bei uns zusehends den Anschein, dass Ihr Mandant alles unternimmt, um die anstehenden Einvernahmen so lange als möglich hinauszuzögern. Sie nähren zudem den Verdacht, dass Ihr Mandant die ihn behandelnden Ärzte anlässlich der Konsultationen durch das Vorspiegeln einer Erkrankung täuscht, um ein falsches Zeugnis zu erschleichen. Wir werden deshalb bei zukünftigen Einvernahmen Zeugnisse privater Ärzte bei allgemeinen Erkrankungen nicht mehr als Entschuldigung für ein Fernbleiben von der Einvernahme akzeptieren. Wir verlangen von Ihrem Mandanten, dass er uns künftig frühzeitig informiert, wenn er sich aus gesundheitlichen Gründen als nicht einvernahmefähig erachtet, und sich bei uns einer Untersuchung bezüglich seiner Einvernahmefähigkeit durch einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin unterzieht» (vgl. Akten VT.[...], Ordner 1, PDF S. 258).

Zunächst ist festzuhalten, dass der Staatsanwalt lediglich einen Verdacht hinsichtlich des Vorspiegelns einer Erkrankung, um ein falsches Zeugnis zu erschleichen, geäussert hat. Er hat den Gesuchsteller somit nicht direkt eines solchen Vorgehens bezichtigt. Eine sachlichere Ausdrucksweise des Staatsanwalts wäre zwar wünschbar gewesen. Die Botschaft des Staatsanwalts, dass er in Zukunft den Amtsarzt beiziehen will, um die Plausibilität der geltend gemachten Einvernahmeunfähigkeit zu überprüfen, ist aber nachvollziehbar angesichts der zahlreichen, oftmals durch in der Person des Gesuchstellers liegende Gründe notwendig gewordenen Verschiebungen und den aktenkundigen Begleitumständen (vgl. dazu auch hinten E. 4.2.2). Freilich hätte der Staatsanwalt diese Botschaft auch kommunizieren können, ohne gleich einen pauschalen Verdacht der Täuschung von Ärzten bzw. des «Erschleichens» von Arztzeugnissen in den Raum zu stellen. Letztlich richtete sich die strittige Äusserung aber nicht primär gegen die Person des Gesuchstellers bzw. kann nicht als Ausdruck von Geringschätzung seiner Person angesehen werden. Die Äusserung wurde vielmehr im Zusammenhang mit organisatorischen Umständen des Strafverfahrens getätigt und zielte darauf ab, eine – nach Auffassung der Staatsanwaltschaft – problematische Verzögerungstaktik bzw. Verteidigungsstrategie des Gesuchstellers zu kritisieren. Allein genügt die strittige Äusserung nach dem Gesagten daher nicht, um einen Ausstandsgrund anzunehmen (vgl. auch BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 5.3).

4.

4.1

4.1.1   Das zweite Ausstandsgesuch vom 3. Oktober 2024 begründet der Gesuchsteller im Wesentlichen damit, dass der Staatsanwalt am 1. Oktober 2024 die polizeiliche Vorführung des Gesuchstellers für seine für diesen Tag angesetzte Einvernahme angeordnet habe. Dies, ohne die Verteidigung vorgängig zu informieren und obwohl der Gesuchsteller dem Staatsanwalt am 30. September 2024 zwei Arztzeugnisse per E-Mail zugestellt habe, welche die Einvernahmeunfähigkeit des Gesuchstellers für den 1. Oktober 2024 bescheinigt hätten. Es sei nicht gelungen, den Gesuchsteller polizeilich festzunehmen, jedoch sei die Polizei über Stunden nicht nur an seinem Wohnort, sondern auch an demjenigen der mittlerweile von ihm getrenntlebenden Partnerin und der gemeinsamen Kinder aufgetaucht. Diese gänzlich unnötige und unverhältnismässige polizeiliche Intervention sei nicht nachvollziehbar. Auch zum Wohle seiner Kinder habe sich der Beschwerdeführer schliesslich genötigt gefühlt, dem Staatsanwalt trotz seiner Einvernahmeunfähigkeit anzubieten, am Nachmittag des gleichen Tags «freiwillig» bei der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Erst aufgrund dieser Zusage habe sich der Staatsanwalt bereit erklärt, den Polizeieinsatz abzubrechen. Anschliessend habe der aufgrund der Intervention des Gesuchstellers vom Staatsanwalt aufgebotene Amtsarzt die Einvernahmeunfähigkeit des Gesuchstellers, wie sie bereits durch die am 30. September 2024 zugestellten Arztzeugnisse bescheinigt worden sei, bestätigt, weshalb der Staatsanwalt den Gesuchsteller wieder entlassen habe, ohne ihn zu befragen. Die vom Staatsanwalt angeordnete polizeiliche Vorführung trotz ärztlich bescheinigter Einvernahmeunfähigkeit begründe zumindest den Anschein der Befangenheit (vgl. zum Ganzen Akten DGS.2024.49, S. 1 ff.).

4.1.2   Demgegenüber bezeichnet der Staatsanwalt die vom Gesuchsteller geäusserte Kritik am geschilderten Vorgehen als «völlig haltlos». Aufgrund der in der Stellungnahme vom 9. Juli 2024 zum ersten Ausstandsgesuch geschilderten Verdachtsmomente (vgl. dazu vorne E. 2.1.2) habe die Staatsanwaltschaft inzwischen Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Gesuchstellers vorgenommen. Aus den von der ehemaligen Arbeitgeberin edierten «Logfiles» eines Verwaltungssystems sei ersichtlich, dass der Gesuchsteller am Nachmittag des 27. Februar 2024 «sehr eifrig in diesem System» gearbeitet habe. Dies, obwohl der Gesuchsteller an diesem Nachmittag angeblich an der Beerdigung und an den Trauerfeierlichkeiten für die verstorbene Gotte seiner damaligen Lebenspartnerin habe teilnehmen wollen (vgl. dazu AGE BES.2024.25 vom 11. April 2024). Auch am 23. April 2024, an dem der Gesuchsteller der für diesen Tag angesetzten Einvernahme gestützt auf ein Arztzeugnis krankheitshalber ferngeblieben sei, würden sich im genannten System der ehemaligen Arbeitgeberin zahlreiche Aktivitäten des Gesuchstellers finden. Die Staatsanwaltschaft habe im Zusammenhang mit der Einreichung des Arztzeugnisses für den 23. April 2024 gegen den Gesuchsteller ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung eröffnet.

Am 24. September 2024 sei der Gesuchsteller einmal mehr einem mit ihm und seiner Verteidigung abgesprochenen Einvernahmetermin ferngeblieben. Weil er in der Folge trotz Aufforderung des Staatsanwalts nie ein Arztzeugnis eingereicht habe und dieser Einvernahme daher unentschuldigt ferngeblieben sei, seien alle rechtlichen Voraussetzungen für eine polizeiliche Vorführung erfüllt gewesen. Da der Staatsanwalt mit der Verteidigung für den 30. September 2024 und den 1. Oktober 2024 aber Ersatztermine habe absprechen können, habe er vorerst auf eine polizeiliche Vorführung verzichtet. Nach dem erneuten Ausbleiben des Gesuchstellers am ersten Ersatztermin (30. September 2024) habe der Staatsanwalt schliesslich doch entschieden, die polizeiliche Vorführung anzuordnen, weil dies aus seiner Sicht die einzige Möglichkeit gewesen sei, ein Erscheinen des Gesuchstellers zur amtsärztlichen Untersuchung bzw. zur Einvernahme zu gewährleisten. Die Kritik des Gesuchstellers bezüglich des Vorgehens im Zusammenhang mit der versuchten polizeilichen Vorführung erweise sich ebenfalls als «völlig haltlos» (vgl. zum Ganzen Akten DGS.2024.49, S. 4 ff.).

4.2

4.2.1   Gemäss Art. 207 Abs. 1 StPO kann eine Person unter anderem dann polizeilich vorgeführt werden, wenn sie einer korrekt ergangenen Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge geleistet hat (lit. a; vgl. auch Art. 205 Abs. 4 StPO) oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten (lit. b).

4.2.2   Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Staatsanwalt dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 3. Juli 2024 mitgeteilt hat, dass private Arztzeugnisse nicht mehr akzeptiert würden und eine Untersuchung durch den Amtsarzt zu erfolgen habe, sollte der Gesuchsteller Vorladungen weiterhin krankheitshalber keine Folge leisten wollen (Akten VT.[...], Ordner 1, PDF S. 258; vgl. dazu auch vorne E. 3.2.2). Da der Gesuchsteller in der Vergangenheit wiederholt gestützt auf teilweise sehr kurz gehaltene private Arztzeugnisse (vgl. etwa die Zeugnisse in den Akten VT.[...], Ordner 1, PDF S. 152, 169 oder 236, auf denen als Grund jeweils schlicht «Krankheit» steht) Vorladungen keine Folge geleistet hat, ist es nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass der Staatsanwalt auf einer Untersuchung durch den Amtsarzt bestanden hat (vgl. dazu auch AGE BES.2014.155 vom 12. Januar 2015 E. 3.2). Mit Vorladung vom 6. September 2024 forderte der Staatsanwalt den Gesuchsteller auf, am 24. September 2024 um 14:00 Uhr persönlich zu einer Einvernahme zu erscheinen (vgl. dazu und zum Folgenden Akten VT.[...], Ordner 1, PDF S. 288 ff.). In dieser wie auch den anderen an den Gesuchsteller gerichteten Vorladungen war der Hinweis angebracht, dass polizeilich vorgeführt werden kann, wer einer Vorladung der Staatsanwaltschaft keine Folge leistet. Am 23. September 2024 (also am Tag vor der geplanten Einvernahme) teilte der Verteidiger des Gesuchstellers dem Staatsanwalt mit, dass der Gesuchsteller mit Grippe im Bett liege, weshalb er sich nicht in der Lage sehe, zur Einvernahme zu erscheinen. Für den Fall, dass der Staatsanwalt auf der Untersuchung durch den Amtsarzt bestehen sollte, bat der Verteidiger den Staatsanwalt um Angaben, wo sich der Gesuchsteller melden solle. Zudem gab er den Nachmittag des 30. September 2024 sowie den Vor- oder Nachmittag des 1. Oktober 2024 als «Ersatztermine für [die] kommende Woche» an. Daraufhin antwortete der Staatsanwalt (ebenfalls per E-Mail), dass er den Amtsarzt für den 24. September 2024 (14:00 Uhr) aufbieten werde und sich der Gesuchsteller dafür bei der Staatsanwaltschaft melden solle. Sollte der Amtsarzt zum Schluss gelangen, dass der Gesuchsteller nicht einvernahmefähig sei, würde die Einvernahme auf den (vom Verteidiger als Ersatztermin vorgeschlagenen) Nachmittag des 30. September 2024 verschoben. Am darauffolgenden Tag antwortete der Verteidiger um 12:50 Uhr (also eine Stunde vor der geplanten amtsärztlichen Untersuchung), dass der Gesuchsteller zufolge Grippe mit Fieber gesundheitlich nicht in der Lage sei, zur Untersuchung und zur Einvernahme zu erscheinen. Gleichzeitig bestätigte der Verteidiger, den Ersatztermin vom 30. September 2024 vorgemerkt zu haben. Daraufhin antwortete der Staatsanwalt, dass der Amtsarzt so kurzfristig nicht mehr habe abgeboten werden können und daher vergeblich erschienen sei. Der Staatsanwalt forderte den Gesuchsteller auf, ein Arztzeugnis zur Einvernahmefähigkeit einzureichen, widrigenfalls das Ausbleiben als unentschuldigt gewertet werden müsse. Am selben Tag erliess der Staatsanwalt zwei neue Vorladungen für den 30. September 2024 (14:00 Uhr) und den 1. Oktober 2024 (08:00 Uhr) (vgl. Akten VT.[...], Ordner 14, PDF S. 141 ff.). Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben des Staatsanwalts hat der Gesuchsteller für den 24. September 2024 nie ein Arztzeugnis nachgereicht. Am 30. September 2024 teilte der Verteidiger dem Staatsanwalt am Mittag mit, dass der Gesuchsteller auch heute nicht einvernahmefähig sei. Dieser E-Mail waren ein privates Arztzeugnis («Arbeitsunfähigkeitszeugnis» für den Zeitraum vom 27. September 2024 bis zum 6. Oktober 2024) sowie ein mit «Verhandlungsfähigkeit» betiteltes Blatt (für den Zeitraum vom 30. September 2024 bis zum 6. Oktober 2024) beigefügt (Akten VT.[...], Ordner 1, PDF S. 296 ff.). Auf beiden Dokumenten war als Grund lediglich das Wort «Krankheit» vermerkt. Am Nachmittag antwortete der Staatsanwalt dem Verteidiger per E-Mail, dass er die heute eingereichten Zeugnisse des Gesuchstellers aufgrund der Vorgeschichte nicht als Entschuldigung für die Einvernahmen von heute und den folgenden Tag akzeptiere.

4.2.3   Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern es eine Ausstandspflicht des Staatsanwalts begründen könnte, dass er am nächsten Tag (1. Oktober 2024) die polizeiliche Vorführung des Gesuchstellers angeordnet hat. Wie soeben dargelegt, war der Gesuchsteller den Einvernahmen vom 24. September 2024 und vom 30. September 2024 ohne zureichenden Grund ferngeblieben und liess mitteilen, dass er auch am 1. Oktober 2024 (wiederum nur gestützt auf ein privates Arztzeugnis) nicht erscheinen werde. Angesichts dessen erscheint es nachvollziehbar, dass der Staatsanwalt die amtsärztliche Untersuchung mit der polizeilichen Vorführung durchsetzen wollte. Er konnte sich dafür auch auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen (Art. 205 Abs. 4 und 207 Abs. 1 lit. a und b StPO; vgl. dazu vorne E. 4.2.1). Nachdem der Amtsarzt wegen einer «akuten Krisensituation mit konsekutiver, mittelschwerer Depression» von einer Einvernahme abgeraten hatte bzw. eine Einvernahme für nicht sinnvoll erachtet hatte, entliess der Staatsanwalt den Gesuchsteller umgehend, ohne die Einvernahme durchzuführen. Inwiefern die polizeiliche Vorführung auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprochen hat, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens zu prüfen. Es wäre dem Gesuchsteller offengestanden, sich mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO gegen die polizeiliche Vorführung zu wehren, wenn er sie für unverhältnismässig oder seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt erachtet hätte.

5.

5.1

5.1.1   Zur Begründung seines dritten Ausstandsgesuchs vom 10. Dezember 2024 führt der Gesuchsteller zunächst aus, dass der Staatsanwalt bereits eine Abschlussmitteilung versendet und erklärt habe, auf eine Abschlusseinvernahme des Gesuchstellers zu verzichten, weshalb es keine Veranlassung dafür gebe, dass der Staatsanwalt den Gesuchsteller nun doch kurzfristig für den 16. Dezember 2024 für eine erneute Einvernahme vorgeladen habe. Wie bereits mitgeteilt, sei der Gesuchsteller nach wie vor nicht einvernahmefähig, was der Staatsanwalt bereits amtsärztlich habe abklären lassen. Zusätzlich habe der Staatsanwalt – ebenfalls «im Widerspruch zur Abschlussmitteilung» und «ohne jegliche Absprache» mit der Verteidigung – die Einvernahme einer Auskunftsperson für den 11. Dezember 2024 angesetzt. Indem der Staatsanwalt es abgelehnt habe, diese Einvernahme auf einen von der Verteidigung als möglich bezeichneten Termin zu verschieben, erwecke er den Anschein, die Teilnahme für die Verteidigung absichtlich unmöglich zu machen (vgl. zum Ganzen Akten DGS.2024.62, S. 1 ff.).

5.1.2   Dem hält der Staatsanwalt in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 entgegen, dass sich die noch einzuvernehmende Auskunftsperson erst auf die Schlussmitteilung hin als Privatklägerin konstituiert habe. Das abgelehnte Verschiebungsgesuch des Verteidigers sei der Staatsanwaltschaft «aus unerfindlichen Gründen» erst am Abend vor der geplanten Einvernahme vorab per E-Mail übermittelt worden. Die Auskunftsperson sei an dem von der Verteidigung vorgeschlagenen Ersatztermin aber nicht verfügbar gewesen. Eine anderweitige Verschiebung dieser Einvernahme hätte den definitiven Abschluss des Verfahrens voraussichtlich nochmals um Wochen verzögert. Da kein Anspruch auf Verschiebung einer Einvernahme bestehe, sei die Einvernahme deshalb wie vorgesehen am 11. Dezember 2024 durchgeführt worden (vgl. zum Ganzen Akten DGS.2024.62, S. 3 f.).

5.1.3   In seiner Replik vom 20. Januar 2025 führt der Gesuchsteller aus, es sei auffallend, dass der Staatsanwalt in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 «nachweislich die Unwahrheit» sage, wenn er ausführe, dass der Staatsanwaltschaft das Verschiebungsgesuch erst am Abend vor der Einvernahme übermittelt worden sei. Dies sei unter Berücksichtigung der nachweisbaren Fakten «starker Tobak». Der Staatsanwalt habe dem Verteidiger die Vorladung für den 11. Dezember 2024 am 4. Dezember 2024 per «IncaMail» zugestellt. Einen Tag später habe der Verteidiger per «IncaMail» geantwortet, um eine Verschiebung der Einvernahme vom 11. Dezember 2024 ersucht und zwei zeitnahe Ersatztermine angeboten. Das Schreiben des Verteidigers vom 10. Dezember 2024 sei eine Wiederholung des Verschiebungsgesuchs vom 5. Dezember 2024 gewesen (vgl. zum Ganzen Akten DGS.2024.62, S. 10 ff.).

5.2

5.2.1   Geschädigte Personen können ausdrücklich erklären, sich an einem Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen und sich so als Privatklägerschaft konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Vor dem Abschluss der Untersuchung setzt die Staatsanwaltschaft geschädigten Personen, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, eine Frist, innerhalb welcher sie sich noch als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können (Art. 318 Abs. 1bis StPO).

Im vorliegenden Verfahren kündigte der Staatsanwalt am 7. November 2024 den Abschluss der Untersuchung an und setzte den geschädigten Personen eine letzte Frist bis Ende November 2024, um sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Akten VT.[...], S. 2778). Mit E-Mail vom 15. November 2024 bzw. mit Eingabe vom 27. November 2024 konstituierte sich Frau B____ daraufhin als Privatklägerin und reichte verschiedene Unterlagen ein (Akten VT.[...], S. 2911 und S. 3010). Entgegen der Meinung des Gesuchstellers ist nicht ersichtlich, weshalb bzw. inwiefern es an sich eine Ausstandspflicht begründen könnte, dass der Staatsanwalt B____ daraufhin am 4. Dezember 2024 zur Einvernahme als Auskunftsperson vorgeladen hat. Die Zweckmässigkeit dieser Einvernahme oder inwieweit sie allenfalls schon vorher hätte durchgeführt werden können, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens zu beurteilen (vgl. dazu vorne E. 2).

5.2.2   Der Gesuchsteller verweist in seiner Replik vom 20. Januar 2025 auf eine per «IncaMail» gesendete E-Mail, um zu belegen, dass er bereits am 5. Dezember 2024 ein Verschiebungsgesuch betreffend die Einvernahme vom 11. November 2024 gestellt habe. Obwohl als «Beilage 2» angeführt, hat der Gesuchsteller bzw. sein Verteidiger diese E-Mail dem Gericht nicht eingereicht. Sie befindet sich aber in den von der Staatsanwaltschaft übermittelten Akten (Akten VT.[...], S. 3040). Tatsächlich ersuchte der Verteidiger des Gesuchstellers am 5. Dezember 2024 um eine Verschiebung der Einvernahme vom 11. Dezember 2024. Ebenso aus den Akten ergibt sich indes, dass der Staatsanwalt am 6. Dezember 2024 auf diese E-Mail geantwortet hat, nachdem er den Verteidiger telefonisch nicht erreichen konnte. In dieser E-Mail bot der Staatsanwalt an, einen Versuch zu unternehmen, die für den 11. Dezember 2024 geplante Einvernahme zu verschieben. Zu diesem Zweck bat er den Verteidiger um eine telefonische Kontaktaufnahme am selben Tag (Akten VT.[...], S. 3041). Der Verteidiger nahm dieses Angebot allerdings nicht wahr, sondern antwortete erst am Abend des 10. Dezember 2024 und beantragte dabei erneut um die Verschiebung (Akten VT.[...], S. 3041 [zugleich drittes Ausstandsgesuch]). Insofern mag es zwar etwas missverständlich klingen, wenn der Staatsanwalt ausführt, dass der Verteidiger das abgelehnte Verschiebungsgesuch der Staatsanwaltschaft aus unerfindlichen Gründen erst am Abend vor der Einvernahme übermittelt habe (vgl. vorne E. 5.1.2). Dem Verteidiger, der Kenntnis aller Akten und Korrespondenz hatte, musste aber klar sein, dass der Staatsanwalt damit lediglich die Frage aufwerfen wollte, weshalb der Verteidiger nicht schon früher auf seine E-Mail vom 6. Dezember 2024 geantwortet hatte und nicht auf das vom Staatsanwalt gemachte Angebot betreffend Terminverschiebung eingegangen war, sondern bis zum Abend vor der Einvernahme zugewartet hatte, um dann (nochmals) ein Verschiebungsgesuch zu stellen. Nach dem Gesagten ist der Verteidiger nicht zu hören, wenn er dem Staatsanwalt akten- bzw. gar wahrheitswidrige Ausführungen unterstellt.

5.2.3   In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Teilnahmerecht der Parteien grundsätzlich kein Anspruch auf Verschiebung einer Beweiserhebung ergibt (vgl. Art. 147 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist auch für den Gesuchsteller unbestritten, dass die Nichtverschiebung einer Einvernahme für sich allein keinen Ausstandsgrund bilden kann (Akten DGS.2024.62, S. 11 N 3). Gemäss Gesuchsteller würden die «Vorkommnisse» im Zusammenhang mit dem Verschiebungsgesuch aber das Bild ergänzen, das er bereits in den anderen beiden Ausstandsgesuchen gezeichnet habe.

Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr können in der Vorgehensweise des Staatsanwalts keine Verfehlungen ausgemacht werden, die eine Ausstandspflicht begründen würden. Wie bereits vorne in E. 5.2.1 erwähnt, ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Staatsanwalt B____ einvernehmen wollte. In der Lehre wird gefordert, dass die Staatsanwaltschaft bei der Planung von Einvernahmen auf die zeitliche Verfügbarkeit «vorab der Rechtsanwälte» gebührend Rücksicht zu nehmen habe (vgl. etwa Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 147 N 10). Genau dies hat der Staatsanwalt vorliegend versucht. Wie er in einer Aktennotiz festhält, hat er am Morgen des 4. Dezember 2024 versucht, den Verteidiger des Gesuchstellers telefonisch zu erreichen, um den Einvernahmetermin von B____ abzusprechen (Akten VT.[...], S. 3026). Da das Telefon des Verteidigers nicht bedient gewesen sei, habe er seine Nummer auf dem Anrufbeantworter hinterlassen und um einen möglichst baldigen Rückruf gebeten. Dieser Rückruf sei jedoch ausgeblieben, sodass der Staatsanwalt den Einvernahmetermin selbst festgelegt habe. Wie ebenfalls bereits erwähnt, bot der Staatsanwalt dem Verteidiger auf dessen Nachfrage zwei Tage später aber an, die Einvernahme zu verschieben, worauf der Verteidiger erst nach vier Tagen mit dem dritten Ausstandsgesuch reagierte (vgl. vorne E. 5.2.2). Dass der Staatsanwalt das (erst) am Abend vor der Einvernahme wiederholte Verschiebungsgesuch abwies, erscheint insofern nachvollziehbar, als die einzuvernehmende Person bereits im Voraus angekündigt hatte, nachher in den Ferien zu sein (vgl. Akten VT.[...], S. 3022), sodass eine (weitere) Verzögerung der vor dem Abschluss stehenden Untersuchung drohte. Zumal sich der Staatsanwalt vorgängig um eine gemeinsame Terminplanung bemüht hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit sein Vorgehen eine schwere Amtspflichtsverletzung darstellen soll, die eine Ausstandspflicht begründen könnte. Wie der Verteidiger selbst schreibt (Akten DGS.2024.62, S. 2), steht es der betroffenen Partei in einer solchen Situation offen, die Wiederholung der durchgeführten Einvernahme zu verlangen, wenn sie ihr Teilnahmerecht als verletzt erachtet (vgl. Art. 147 Abs. 3 StPO).

6.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die mit dem ersten Ausstandsgesuch beanstandete Äusserung des Staatsanwalts unnötig war und eine sachlichere Ausdrucksweise wünschenswert gewesen wäre (vgl. vorne E. 3.2.2). Es kann darin aber keine schwerwiegende Verfehlung erachtet werden, die eine Ausstandspflicht begründen würde, zumal bei Justizpersonen im Interesse der beförderlichen Rechtspflege eine Befangenheit ohnehin nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. vorne E. 2). Auch wenn die in den weiteren Ausstandsgesuchen dargelegten Umstände in die Gesamtwürdigung einbezogen werden, ergibt sich keine Ausstandspflicht. Vielmehr zeigt sich, dass die am 1. Oktober 2024 angeordnete polizeiliche Vorführung des Gesuchstellers angesichts der Umstände nachvollziehbar war und auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhte (vgl. vorne E. 4.2.3). Im dritten Ausstandsgesuch wirft der Gesuchsteller bzw. dessen Verteidiger dem Staatsanwalt zu Unrecht wahrheitswidrige Äusserungen vor. Der Staatsanwalt war um eine gemeinsame Terminkoordination für die Einvernahme von B____ bemüht und muss sich keine Amtspflichtverletzungen vorwerfen lassen, die eine Ausstandspflicht begründen würden (vgl. vorne E. 5.2.2 f.). Die Ausstandsgesuche sind damit allesamt abzuweisen.

7.

7.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei eine Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen, angemessen ist (§ 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

7.2      Dem Gesuchsteller wird für das Ausstandsverfahren antragsgemäss die amtliche Verteidigung bewilligt. Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von acht Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1’600.– (acht Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 30.– und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (CHF 132.05). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Verfahren DGS.2024.36, DGS.2024.49 und DGS.2024.62 werden vereinigt.

Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt [...] wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 1’600.– zuzüglich Auslagenpauschale von CHF 30.– und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 132.05, somit total CHF 1’762.05 zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Staatsanwalt [...]

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

DGS.2024.36 — Basel-Stadt Appellationsgericht 25.04.2025 DGS.2024.36 (AG.2025.243) — Swissrulings