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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.08.2024 DGS.2024.30 (AG.2024.465)

August 6, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,264 words·~6 min·4

Summary

Revisionsgesuch (Urteil Bundesgericht vom 08.10.2024 7B_920/2024)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

DGS.2024.30

ENTSCHEID

vom 6. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer

Beteiligte

A____                                                                                    Gesuchsteller

[...]

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt                                     Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, Postfach, 4051 Basel

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen das gesamte Appellationsgericht

sowie

Revisionsgesuch

betreffend Urteil des Appellationsgerichts [...]

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom 7. September 2016 wurde A____ (Gesuchsteller) des Betrugs schuldig erklärt und zur Bezahlung einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 40.–  unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses Urteil erklärte der Gesuchsteller Berufung. Mit Urteil [...] hiess das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht) die Berufung gut und sprach den Gesuchsteller von der Anklage wegen Betruges kostenlos frei. Gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts erhob der Gesuchsteller am 25. Februar 2019 Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses trat mit Entscheid 6B_296/2019 vom 11. April 2019 mangels eines rechtlich geschützen Interessens des freigesprochenen und nicht mit Kosten beschwerten Gesuchstellers nicht auf die Beschwerde ein.

Mit Eingabe an das Appellationsgericht vom 22. Mai 2024 hat der Gesuchsteller ein «Revisionsgesuch gegen das [...]» eingereicht und dieses Gesuch mit Eingaben vom 27., 29. und 30. Mai 2024 weiter begründet bzw. ergänzt. Er macht geltend, dass zwischen allen Gerichtspräsidien des Appellationsgerichts, den Richterinnen und Richtern des Bundesgerichts sowie diversen Amtspersonen des Kantons Basel-Stadt Freundschaften bestehen würden. Aus diesem Grund macht er in pauschaler Weise eine Befangenheit von allen Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen des Appellationsgerichts geltend, welche «mehrmals gegen uns beteiligt» gewesen seien.

Der Gesuchsteller fordert die Beurteilung des Revisionsgesuchs durch ein ausserkantonales Gericht.

Das vorliegende Urteil ist ohne Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Gesuchsteller macht sinngemäss die Befangenheit sämtlicher Präsidien des Appellationsgerichts geltend und beantragt daher, dass die Beurteilung des Revisionsgesuches an ein ausserkantonales Gericht zu delegieren sei.

1.2      Zur Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht zuständig. Wird ein Ausstandsbegehren gegenüber allen Mitgliedern des Berufungsgerichts gestellt, ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO das Bundesstrafgericht für das Ausstandsbegehren zuständig. Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können jedoch nach der Rechtsprechung mithin von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 59 StPO N 6; Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 59 StPO N 5b m.w.H.). Dass eine solche Konstellation vorliegt, ist nachfolgend darzulegen.

1.3

1.3.1   Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale vage Andeutungen genügen nicht (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4) und führen zum Nichteintreten auf das Gesuch (AGE BES.2021.128 vom 24. November 2022 E. 2.2.1, BES.2020.21 vom 16. April 2020 E. 1.3).

1.3.2   Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vor, dass sein Revisionsgesuch nicht vom Appellationsgericht behandelt werden dürfe, da alle Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen befangen seien. Die Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen sowie die weiteren Richterinnen und Richter am Appellationsgericht seien miteinander und auch mit der Richterin der Vorinstanz befreundet. Die Mitgliedschaft dieser Personen beim Verein «[...]» beweise dies. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, dass zwischen den Gerichtspräsidien des Appellationsgerichts Absprachen bezüglich der Gewährung von Akteneinsicht sowie des Verfahrensverlaufs bestehen würden. Insbesondere die Gerichtspräsidentin [...], Gerichtspräsidentin im angefochtenen Urteil [...] des Appellationsgerichts, und der Gerichtspräsident [...], hätten sich durch ihre freundschaftliche Verbindung über den Verlauf des Verfahrens abgesprochen. Er wirft dem Gerichtspräsidenten [...] sowie allen weiteren Gerichtspräsidien des Appellationsgerichts daher Befangenheit vor.

1.3.3   Die Mitgliedschaft mehrerer Gerichtsmitglieder in einem Berufsverein mit wöchentlichen Treffen und gelegenheitlicher Erörterung rechtlicher Fragen weist nicht die Intensität und Qualität auf, die vom üblichen Mass abweicht. Es ist im Gegenteil sogar durchaus üblich und systembedingt, dass sich Mitglieder des gleichen Vereins auch ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit treffen. Jedoch ist anzumerken, dass auch private Treffen unter vier Augen regelmässig den Anschein der Befangenheit nicht genügend begründen können (vgl. BGer 5A_253/2010 E. 2.6). Dies gilt entsprechend auch für die Mitgliedschaft im Verein [...], dem übrigens nur ein Teil der Richterinnen und Richter des Kantons Basel-Stadt abgehören. Die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern oder der Umstand, dass die betroffenen Gerichtspersonen am selben Arbeitsplatz tätig sind und häufige Kontakte unterhalten, stellen noch keine Ausstandsgründe dar (vgl. (BGE 141 I 78 E. 3.3, 139 I 121 E. 5.3; BGer 1B_157/2017 E. 2.2; Boog, a.a.O., Art. 56 N 40a; AGE [...] E. 2.3). Auch ein kollegiales Arbeitsverhältnis zwischen Richterinnen und Richtern gleicher oder verschiedener Instanzen mag für sich allein keinen objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken. Andernfalls würde Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO nicht die Zuständigkeit zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts dem Berufungsgericht übertragen. Vielmehr muss die Befangenheit im Einzelfall durch besondere Umstände begründet sein (vgl. AGE [...]). Solche werden vom Gesuchsteller nicht nachvollziehbar geltend gemacht und sind auch in keiner Weise ersichtlich. Im Gegenteil hat das Appellationsgericht den Gesuchsteller in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils von der Anklage wegen Betrugs freigesprochen, womit es klar seine Unabhängigkeit von der Vorinstanz und seine Unvoreingenommenheit gegenüber dem Gesuchsteller demonstriert hat.

1.3.4   Der Gesuchsteller ist mit Ausstandsbegehren bereits mehrfach bis ans Bundesgericht gelangt. Sämtliche dieser Beschwerden waren jedoch, jeweils aufgrund der ungenügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, erfolglos (BGer 1F_8/2019 vom 14. März 2019, 6B_295/2019 vom 22. April 2019, 1B_486/2019 vom 7. November 2019, 6B_667/2022 vom 8. Juli 2022). Auch beim vorliegenden Ausstandsbegehren des Gesuchstellers kann aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil von einem offensichtlich missbräuchlichen (trölerischen) und unbegründeten Gesuch ausgegangen werden, das lediglich auf die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet ist. Der vorliegende Entscheid über das Ausstandsgesuch kann daher vom für das Revisionsverfahren zuständigen Spruchkörper gefällt werden.

1.3.5   Auf das Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten und das Appellationsgericht ist als Berufungsgericht gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO für die Beurteilung des Revisionsgesuches zuständig.

2.

2.1      Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Der Nichteintretensentscheid ergeht in diesem Fall durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). In diesen Fällen ist eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich (Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer / Covaci, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 412 StPO N 9). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom 28. Januar 2020 E.1.1).

2.2      Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorbringt, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person zu bewirken. Das mit den Eingaben des Gesuchstellers angefochtene, in Rechtskraft erwachsene Urteil [...] beinhaltet jedoch einen vollständigen Freispruch des Gesuchstellers. Auch betreffend Kostenpunkt obsiegte er vorbehaltslos. Dem Gesuchsteller fehlt es damit an der Legitimation zur Revision, weil der angefochtene Entscheid für ihn keine Beschwer darstellt beziehungsweise seine rechtlich geschützten Interessen in keiner Weise tangiert (vgl. Heer / Covaci, a.a.O., Art. 410 StPO N 16; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 N 4).

Diese Auffassung vertrat bei der Behandlung der Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil [...] (vgl. dazu BGer 6B_296/2019 vom 11. April 2019 E. 2.2) bereits das Bundesgericht. Damit erweist sich das gestellte Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen Vorprüfung als offensichtlich unzulässig, so dass darauf in Anwendung von Art. 412 StPO nicht einzutreten ist (Heer / Covaci, a.a.O., Art. 412 StPO N 9).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller grundsätzlich dessen Kosten. In Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GRR; SG 154.810) wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Andrea Meyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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