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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.07.2025 DGS.2024.17 (AG.2025.426)

July 11, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,393 words·~17 min·3

Summary

Revisionsgesuch

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

DGS.2024.17

ENTSCHEID

vom 11. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Nicole Kuster

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Gesuchsteller

[...]

vertreten durch MLaw Daniel Gmür, Advokat,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                              Gesuchsgegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend das Urteil SG.2019.257 des Strafdreiergerichts vom

27. Februar 2020

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. Februar 2020 wurde A____ (Gesuchsteller) – unter anderem aufgrund seiner Teilnahme an der Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 – der mehrfachen, teilweise qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Landfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Diensterschwerung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das kantonalrechtliche Vermummungsverbot sowie der Immissionen schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von insgesamt während drei Tagen erlittenen Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 11. Oktober 2019), einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2018. Von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. 3.2.1 der Anklageschrift [AS], der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS Ziff. 4.4), des Landfriedensbruchs (AS Ziff. 5.1) sowie der mehrfachen Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung (AS Ziff. 5.1) wurde er hingegen freigesprochen und das Verfahren im Anklagepunkt der mehrfachen Gefährdung des Lebens (AS Ziff. 2.1.5) zufolge ungenügender Anklage eingestellt. Zudem wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung abgewiesen. Im Weiteren wurde die gegen den Gesuchsteller am 1. Juni 2017 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– (unter Einrechnung von einem Tag Untersuchungshaft; Probezeit drei Jahre [durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. September 2018 um ein Jahr verlängert], vollziehbar erklärt. Ferner wurde über geltend gemachte Zivilansprüche entschieden und über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt. Schliesslich wurden dem Gesuchsteller Verfahrenskosten von CHF 13’628.15 sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 9'750.– auferlegt. Im Übrigen wurden die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin jeweils unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Am 26. September 2020 erschien bezüglich der gegen diverse Personen im Zusammenhang mit der Basel nazifrei-Demonstration eröffneten Strafverfahren in der Basler Zeitung (BaZ) ein Interview mit dem damaligen Strafgerichtspräsidenten B____. In einem Beitrag von «Schweiz aktuell» des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 13. Oktober 2020 wurde sodann davon berichtet, dass das in der BaZ erschienene Interview mit B____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am 15. April 2021 erschien in der Wochenzeitung (WOZ) darüber hinaus ein Artikel über die zur Diskussion stehende Prozessserie (die einzelnen Verfahren wurden nicht vereinigt). Darin wurde unter Bezugnahme auf ein E-Mail eines damaligen (nebenamtlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im Wesentlichen davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse Absprachen unter den Strafgerichtspräsidien gegeben. Nach dem Bericht von «Schweiz aktuell» bzw. nach dem Erscheinen des WOZ-Artikels haben diverse Personen Ausstandsgesuche gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das gesamte Strafgericht gestellt. Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 wies das Appellationsgericht die meisten Begehren ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Hiergegen erhoben diverse Personen Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerden gut, soweit es auf diese eintrat, hob den Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Im Nachgang zu diesem Bundesgerichtsurteil erhob das Appellationsgericht zusätzliche Beweise, unter anderem befragte es am 5. Juni 2023 im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme B____. Dieser reichte hierbei Auszüge von Protokollen dreier Präsidienkonferenzen und zwei Versionen eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts ein. Mit Entscheid vom 5. April 2024 (DGS.2020.15 ff.) hiess das Appellationsgericht die Anträge auf Ausstand mehrerer Strafgerichtspräsidien gut, hob diverse strafgerichtlichen Urteile auf und wies das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen.

Mit Eingabe vom 22. April 2024 hat der Gesuchsteller die Revision des strafgerichtlichen Urteils SG.2019.257 vom 27. Februar 2020 beantragt. So sei das Urteil im Tatvorwurf betreffend den 24. November 2018 aufzuheben und es hätten die beteiligten Personen, namentlich Strafgerichtspräsidentin D____ sowie Staatsanwalt E____, in den Ausstand zu treten (Ziff. 1). Es seien sämtliche Amtshandlungen, in denen die damals beteiligten Personen der Strafbehörden, namentlich Strafgerichtspräsidentin D____ und Staatsanwalt E____, mitgewirkt hätten, aufzuheben und zu wiederholen (Ziff. 2). Zudem seien sämtliche Protokolle der Präsidienkonferenz des Strafgerichts, in denen die Basel-nazifrei-Verfahren thematisiert worden seien, der Verteidigung zu edieren und zur Beurteilung des Revision- und Ausstandsbegehrens beizuziehen (Ziff. 3). Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Mit Verfügungen vom 25. April 2024, 23. Mai 2024 und 20. November 2024 wurden die Verfahrensakten beigezogen und dem Gesuchsteller Frist gesetzt für eine allfällige Ergänzung des Revisionsgesuchs (nach erfolgter Akteneinsicht). Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 hat der Gesuchsteller das Revisionsgesuch ergänzt. Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten des Strafgerichts und der Akten des Verfahrens DGS.2020.15 ff. im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht. Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt ist für die Vorprüfung von Revisionsgesuchen betreffend Urteile des Dreiergerichts des Strafgerichts ein Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2     

1.2.1   Der Gesuchsteller verlangt revisionsweise zunächst den Ausstand von Staatsanwalt E____. Er beruft sich in diesem Zusammenhang (angeblich «verfälschte Videozusammenschnitte») auf Medienberichte vom 25. November 2020 und 21. Dezember 2021. Revisionsgesuche sind an sich an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Einzige «Befristung» im übertragenen Sinne stellt das Verbot des Rechtsmissbrauchs dar. Ein Zuwarten über lange Zeit hinaus trotz Kenntnis des Ausstandsgrunds und ohne sachlichen Grund kann rechtsmissbräuchlich sein (BGE 144 IV 35 E. 2; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 60 N 7; Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 60 StPO N 5). Im vorliegenden Fall ist – abgesehen davon, dass der erste Medienbericht ohnehin vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Februar 2020 datiert und das Thema (angeblich) «verfälschte Videozusammenschnitte» demgemäss bereits dazumals hätte berücksichtigt werden können – kein sachlicher Grund ersichtlich und wird trotz Beweispflicht (vgl. dazu BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1; BOOG, a.a.O., Art. 58 StPO N 5) auch nicht geltend gemacht, weshalb das Ausstandsgesuch erst knapp vier Jahre nach dem ersten zitierten Medienbericht gestellt worden ist. Insofern ist das Gesuch verspätet und kann darauf nicht eingetreten werden.

1.2.2   In materieller Hinsicht ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen vermag. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGer 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5). Aus den gleichen Gründen kann es auch nicht angehen, dass es die Parteien mithilfe des Instruments der Strafanzeige in der Hand haben, im Falle eines ihnen nicht genehmen Staatsanwalts ohne anderweitig begründeten Anschein der Befangenheit den Ausstand zu erzwingen (AGE DGS.2022.12 vom 29. März 2023 E. 3.4.2). Insofern wäre das Gesuch – zumindest im jetzigen Zeitpunkt, in welchem im konkreten Fall keine rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die beanzeigte Thematik vorliegt – mutmasslich auch abzuweisen.

1.3      Revisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Art. 410 StPO enthält einen Katalog von (nicht ganz abschliessend aufgezählten) Revisionsgründen, welche geltend machen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist. Art. 60 Abs. 3 StPO sieht einen weiteren Revisionsgrund darin, dass ein Ausstandsgrund für einen Richter oder eine Richterin erst nach Rechtskraft des Urteils entdeckt wird (Heer/Covaci, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 410 StPO N 14). Die Revision nach Art. 410 ff. StPO erlaubt es, rechtskräftige Strafentscheide vor allem wegen nachträglich auftauchender neuer Beweismittel oder Tatsachen wiederaufzunehmen, den Fall also neu zu beurteilen. Die Revision ist ein subsidiäres Rechtsmittel, mithin setzt sie die formelle Rechtskraft voraus (Heer/Covaci, a.a.O., Art. 410 StPO N 10 f.).

1.4      Der Gesuchsteller hat am 22. April 2024 ein schriftliches Revisionsbegehren und am 20. Februar 2025 eine diesbezügliche Ergänzung beim Appellationsgericht eingereicht. Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund nach Art. 60 Abs. 3 StPO an. Er macht unter anderem geltend, dass die gegen die Strafgerichtspräsidien geltend gemachten Ausstandsgründe in den Basel-nazifrei-Verfahren, die das Appellationsgericht mit Entscheid vom 5. April 2024 (AGE DGS.2024.15 ff.) bestätigte, auch in seinem Fall zuträfen, zumal es sich bei SG.2019.257 vom 27. Februar 2020 ebenfalls um einen Fall des Basel-nazifrei-Verfahrenskomplexes handle und insbesondere die seinem Verfahren vorsitzende Strafgerichtspräsidentin D____ vom Appellationsgericht in den besagten Verfahren mit Entscheid vom 5. April 2024 als befangen befunden worden sei.

1.5      Mit diesen Ausführungen bezeichnet der Gesuchsteller in rechtsgenüglicher Art und Weise einen Revisionsgrund. Gleichzeitig liegt darin eine Begründung im Sinne von Art. 411 Abs. 1 StPO. Der Gesuchsteller ist als Adressat des Entscheids vom 27. Februar 2020 entsprechend zur Erhebung des Gesuchs legitimiert. Das Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. Februar 2020 ist in Rechtskraft erwachsen, sodass dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr erhoben werden kann. Nach dem Gesagten ist auf das auch rechtzeitig (vgl. dazu E. 1.2) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten. Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz gemäss Art. 412 Abs. 3 StPO zur Stellungnahme ein. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht haben jedoch auf eine Vernehmlassung verzichtet.

2.        

2.1      Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen» befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).

2.2      Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b, 126 I 68 E. 3a). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten einer Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit der in einer Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende Äusserungen in der Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens begründen. Der Anschein der Befangenheit entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug zum konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die Gerichtsperson habe sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet und sich in Bezug auf das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt (BGE 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a; BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 48).

3.

3.1      Das Appellationsgericht hat im Entscheid DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024 Folgendes erwogen:

«8.

8.1      Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2022 hinsichtlich des Interviews von D____ in der BaZ vom 26. September 2020 erwogen, dass namentlich dessen Ausführungen, wonach die an der Demonstration angewandte Gewalt «massiv» und «vor allem gegen Personen» gerichtet gewesen sei und sich «nicht rechtfertigen» lasse, einen Sachverhalt beträfen, der den Strafverfahren aller Gesuchstellenden zugrunde liege. Auch die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, «wie von einer Gruppe von Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette fliegen und die Polizei mit Gummischrot antworte», gehe in ihrer Bedeutung über das konkrete Strafverfahren hinaus, würden die Gesuchstellenden doch gerade vorbringen, die Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen. Zudem sei bereits die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile durch Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu betrachten. Vor allem aber sei immer dann besondere Zurückhaltung bei der Kommunikation mit Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen seien, was umso mehr gelte, wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht geständig seien.

8.2      Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass D____ in die vorliegend betroffenen Verfahren zwar nicht involviert gewesen sei. Doch stelle sich die Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien sich seine öffentlichen Aussagen aufgrund einer allfälligen vorgängigen Absprache zu eigen gemacht hätten. Die vom Ausstandsverfahren betroffenen Präsidien haben sich während des gesamten Ausstandsverfahrens dezidiert auf den Standpunkt gestellt, keine bindenden Absprachen getätigt oder Beschlüsse gefasst zu haben (zum Beispiel Akten DGS.2020.27 S. 122 f., DGS.2020.31 S. 20, DGS.2021.1 S. 4, DGS.2021.8 S. 66, DGS.2021.18 S. 26 f., DGS.2023.23 S. 412). Sofern die «Basel nazifrei-Verfahren» Gesprächsthema gewesen seien, so lediglich im Rahmen eines informellen Meinungsaustausches bezüglich rechtlicher Fragen (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8 S. 66). In dem im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts durch das Appellationsgericht durchgeführten Beweisverfahren sind nun zwei Versionen eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts zu Tage getreten. In diesen Protokollen ist von «Beschlüssen» die Rede und dass «die wichtigsten Beschlüsse für eine schnellere Durchsicht» hervorgehoben würden. Auch wenn der Ausdruck «Beschlüsse» in Anführungszeichen gesetzt worden ist und – wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme zutreffend angemerkt hat – an mehreren Protokollstellen festgehalten wird, dass es für eine abschliessende Würdigung auf den Einzelfall ankomme, könnte für einen an der Diskussionsrunde Unbeteiligten hierbei effektiv der Eindruck entstehen, dass es sich um verbindliche Beschlüsse und nicht «nur» um den Austausch informeller Meinungen gehandelt hat, zumal auch Formulierungen, wie beispielsweise «bei aktiver Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache Tatbegehung zu erkennen», kaum Ermessensspielraum erkennen lassen und aus dem von D____ anlässlich seiner Befragung beim Appellationsgericht verwendeten Ausdruck «Einigungsverhandlung» auch geschlossen werden könnte, dass das Ziel des Meinungsaustausches in einer einheitlichen Handhabung der diskutierten Punkte bestanden hat. Die Diskussion betreffend antizipierte Einwände der Verteidigung hinsichtlich der Täterschaftshinweise durch Szenekenner oder den Nachrichtendienst schliesst mit der Erkenntnis, «es bestehe kein Akteneinsichts- oder Konfrontationsrecht», sodass bei objektiver Betrachtung eine gewisse Verbindlichkeit zumindest nicht fernliegt.

8.3      Es ist zwar zu begrüssen, dass das Strafgericht die entsprechenden Protokolle dem Appellationsgericht eingereicht und damit Transparenz hergestellt hat. Indes ist nicht recht nachvollziehbar, dass man – obwohl F____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 schwerwiegende Vorwürfe skizzierte, der Meinungsaustausch in den jeweiligen Stellungnahmen an das Appellationsgericht teilweise erwähnt wurde (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8 S. 66) und man bindende Beschlüsse dezidiert in Abrede stellte – nicht das diesbezügliche Protokoll konsultierte (sollte man sich an den Inhalt nicht mehr erinnert haben) und angesichts der zumindest unglücklichen Formulierungen dieses nicht (proaktiv) früher, sondern erst am 5. Juni 2023 beim Appellationsgericht einreichte. Dass man sich der Brisanz des Protokolls vom 31. August 2020 offenbar auch unter den Präsidien bewusst war, legt nicht nur die Tatsache, dass man die Thematik an der Präsidienkonferenz vom 3. Mai 2021 diskutierte, sondern auch die Aussage von D____ vor Appellationsgericht, wonach das Protokoll vom 31. August 2020 «die Schwachstelle» sei bzw. es «problematisch» aussehe, nahe.

8.4      Es geht vorliegend nicht darum, im Detail zu analysieren, inwiefern das Strafgericht das in Art. 35 Abs. 1 GOG kodifizierte Anliegen nach Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllt hat oder darüber hinaus gegangen ist. Entscheidend ist der Eindruck bzw. der Anschein, der aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall (über den konkreten Sachverhalt hinausgehende Ausführungen in einem Zeitungsinterview während einer laufenden Prozessreihe in nicht vereinigten Strafverfahren bei nicht geständigen Beschuldigten; zeitliche Nähe zwischen der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 und dem Interview in der BaZ vom 26. September 2020; zumindest unglückliche und auf eine gewisse Verbindlichkeit hindeutende Formulierungen im Zusammenhang mit dem Protokoll der Gesprächsrunde vom 31. August 2020; erst späte Herstellung von Transparenz) bei den Gesuchstellenden geschaffen wurde. Aufgrund aller Umstände kann – zumindest in der von der vorzitierten Rechtsprechung verlangten (geringen) Intensität und auch wenn sich die Strafgerichtspräsidien in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall nicht einschränken wollten – objektiv darauf geschlossen werden, die Strafgerichtspräsidien hätten sich im Vorfeld der noch stattzufindenden Hauptverhandlungen in Bezug auf Teile des konkreten Sachverhalts und einzelne Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern – wie dies bereits F____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtlichen Richterinnen und Richter und auch anlässlich seiner Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss ausgeführt hat – weitgehend unumkehrbar gebildet, sodass die diesbezüglichen Argumente der Gesuchstellenden daran nichts mehr zu ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen erscheine».

3.2      Das Appellationsgericht hiess in der Folge alle Ausstandsbegehren, welche zum Zeitpunkt der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 sich im Amt befindliche Strafgerichtspräsidien betrafen, gut, hob die betreffenden Urteile auf und wies das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Der vorliegende Fall beschlägt denselben Sachverhalt, der auch dem Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 zugrunde liegt, nämlich die Teilnahme des Gesuchstellers an den Basel-nazifrei-Protesten. Zudem wurde das entsprechende Urteil unter dem Vorsitz von D____, einer sich zum Zeitpunkt der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 im Amt befindlichen Strafgerichtspräsidentin, gefällt. Zwar wurde das angefochtene Urteil gegen den Gesuchsteller bereits am 27. Februar 2020 und damit vor der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 gesprochen. Indes hat die dem Verfahren SG.2019.257 vorsitzende Strafgerichtspräsidentin die Sitzung vom 31. August 2020 initiiert und die aus ihrer Sicht erforderlichen Diskussionspunkte definiert bzw. eine Traktandenliste erstellt. Sie musste daher bereits im Vornherein gewisse Vorstellungen über den Inhalt bzw. die Notwendigkeit der zu treffenden Absprachen gehabt haben. Entscheidend ist – wie bereits im Urteil vom 5. April 2024 erwogen – der Anschein, der aufgrund der besonderen Umstände bzw. des Gesamtzusammenhangs im vorliegenden Fall beim Gesuchsteller geschaffen wurde. Mit Blick auf die von der Rechtsprechung verlangte geringe Intensität, die für das Vorliegen von Ausstandsgründen verlangt wird, kann – auch wenn sich die Strafgerichtspräsidentin in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall nicht einschränken wollte – objektiv darauf geschlossen werden, ihr habe es im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2020 zumindest in Bezug auf bestimmte Teile einzelner Rechts- und Sachverhaltsfragen an der notwendigen Offenheit seinen Argumenten gegenüber gefehlt. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten daher, in vorliegender Sache gleich wie in DGS.2020.15 ff. verfahren und das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gutzuheissen (damit wird sein Antrag, es seien ihm sämtliche Protokolle der Präsidienkonferenz des Strafgerichts, in denen die Basel-nazifrei-Verfahren thematisiert worden seien, zu edieren, obsolet).

4.

4.1      Werden Ausstandsgesuche gutgeheissen, ist – sofern im entsprechenden Verfahren bereits Anträge hinsichtlich der Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften gestellt wurden – praxisgemäss auch darüber zu entscheiden (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2; AGE DGS.2023.31 vom 19. Oktober 2023 E.  1.3; Keller, a.a.O., Art. 60 N 3; Boog, a.a.O., Art. 60 StPO N 2a).

4.2      Ein solcher Antrag liegt in casu vor, weshalb das Urteil des Strafgerichts SG.2019.257 vom 27. Februar 2020 in Bezug auf die Tatvorwürfe betreffend den 24. November 2018 (namentlich Schuldsprüche wegen Landfriedensbruchs und qualifizierter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die hierfür festgesetzte Strafe, Freispruch von der Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie die Nebenfolgen und Kosten) aufzuheben und das Strafgericht anzuweisen ist, das entsprechende Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen (mit Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 nicht unter dem Vorsitz der in den Ausstand versetzten und sich aktuell noch im Amt befindlichen Strafgerichtspräsidien G____, H____, I____ und J____). Ob und inwiefern die (angeblich) verfälschten Videozusammenschnitte verwertet werden können bzw. dürfen, wird der neu eingesetzte Spruchkörper zu entscheiden haben.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO keine Gerichtskosten zu erheben. Zudem ist dem Gesuchsteller in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine Entschädigung zuzusprechen (Keller, a.a.O., Art. 59 N 12; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4, DGS.2020.22 vom 17. Februar 2021 E. 5.2), wobei ohne weiteres auf die Honorarnote seines Vertreters vom 20. Juni 2025 abgestellt werden kann. Für Details wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen und das Urteil SG.2019.257 in Bezug auf die Tatvorwürfe betreffend den 24. November (namentlich Schuldsprüche wegen Landfriedensbruchs und qualifizierter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die hierfür festgesetzte Strafe, Freispruch von der Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie die Nebenfolgen und Kosten) aufgehoben. Die Sache wird an das Strafgericht Basel-Stadt zurückgewiesen und Letzteres angewiesen, das entsprechende Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen.

Auf das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt E____ wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

A____ wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'947.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

DGS.2024.17 — Basel-Stadt Appellationsgericht 11.07.2025 DGS.2024.17 (AG.2025.426) — Swissrulings