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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.06.2017 DG.2017.3 (AG.2017.430)

June 27, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,902 words·~20 min·1

Summary

Revisionsgesuch (Beschwerde beim BG hängig)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

DG.2017.3

ENTSCHEID

vom 27. Juni 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Andreas Traub, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                         Gesuchsteller 1

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

B____, geb. [...]                                                                         Gesuchsteller 2

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt                                        Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

Privatklägerin

C____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Verfahren SB.2012.88 vom 10. Januar 2014 und vom 21. Juli 2016

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. August 2012 wurden A____ (Gesuchsteller 1) und B____ (Gesuchsteller 2) des Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu je 21 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von je CHF 10‘000.–. Ausserdem wurden sie solidarisch zur Zahlung von CHF 607‘777.– Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins auf CHF 600‘000.– seit dem 14. April 2008 und auf CHF 7‘777.– seit dem 25. September 2008, sowie zu CHF 15‘733.55 Parteientschädigung an die Privatklägerin C____ verurteilt. Auf Berufung der beiden Beurteilten bestätigte das Appellationsgericht im Verfahren SB.2012.88 mit Urteil vom 10. Januar 2014 den erstinstanzlichen Entscheid. Mit Urteil 6B_493/2014, 6B_494/2014 vom 17. November 2015 hiess das Bundesgericht die von beiden Beurteilten erhobenen Beschwerden teilweise gut, hob das Urteil des Appellationsgericht vom 10. Januar 2014 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Dabei erachtete es sowohl den Schuldspruch als auch die vorinstanzliche Strafzumessung als bundesrechtskonform (vgl. insb. a.a.O. E. 4 und 5), hielt jedoch fest, im Zivilpunkt erweise sich die Rüge der Beschwerdeführer teilweise als begründet (a.a.O. E. 6, insb. E. 6.5). Nach Durchführung eines schriftlichen Verfahrens hielt das Appellationsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2016 fest, zwar habe aufgrund der vollständigen Aufhebung das gesamte Urteilsdispositiv neu zu ergehen, doch seien lediglich der Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu beurteilen, während auf den Schuld- und Strafpunkt nicht zurückzukommen sei (a.a.O. E. 1.2). Entsprechend bestätigte es im Schuld- und Strafpunkt der Sache nach erneut das erstinstanzliche Urteil, während es die Beurteilten im Zivilpunkt solidarisch zur Zahlung von CHF 600‘000.– Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. April 2008, verurteilte. Gegen dieses Urteil erhoben beide Beurteilten mit Eingabe vom 14. September 2016 Beschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 6B_1034/2016). Mit Eingabe ans Bundesgericht vom 25. Oktober 2016 reichten sie ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2014, 6B_494/2014 vom 17. November 2015 ein (Verfahren 6F_31/2016).

Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 haben die Gesuchsteller, beide vertreten durch Advokat [...], beim Appellationsgericht ein Revisionsgesuch betreffend die im Verfahren SB.2012.88 ergangenen Urteile des Appellationsgerichts vom 10. Januar 2014 und vom 21. Juli 2016 gestellt. Sie beantragen, die genannten Urteile seien gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) bezüglich beider Gesuchsteller aufzuheben, beide Gesuchsteller seien vom Vorwurf des Betruges kostenlos freizusprechen und die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung sei kostenpflichtig zu Lasten der Privatklägerin, eventualiter zu Lasten des Staates, abzuweisen. Entsprechend seien die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren neu zu verteilen und den Gesuchstellern je eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und Genugtuung von CHF 50‘000.– zuzusprechen. Das Revisionsgesuch ist der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Auf entsprechendes Gesuch der beiden Gesuchsteller vom 10. Januar 2017 hat der bundesgerichtliche Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. Januar 2017 entschieden, die Verfahren 6B_1034/2016 und 6F_31/2016 bis zum Entscheid des Appellationsgerichts über das bei diesem erhobene Revisionsgesuch zu sistieren. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Revisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen, wobei dieses bei Revisionsgesuchen gegen Urteile des Berufungsgerichts in anderer Besetzung zu entscheiden hat (Art. 21 Abs. 3 StPO). Im Kanton Basel-Stadt ist bezüglich (Gegenstand des vorliegenden Revisionsgesuchs bildenden) Urteilen eines Dreiergerichts des Appellationsgerichts sowohl für die Vorprüfung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 412 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu näher E. 1.2.1) als auch für den eigentlichen Revisionsentscheid gemäss Art. 413 StPO ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100], wobei sich Ziff. 2 der genannten Bestimmung dem Wortlaut nach nur auf Urteile einer Kammer bezieht, in Ermangelung einer anderweitigen Regelung jedoch auch bezüglich Urteilen anderer Spruchkörper zur Anwendung gelangen muss). Die Revision kann verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 Ingress StPO). Als rechtskräftig gelten im Sinne der Terminologie der Strafprozessordnung Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist (Art. 437 Abs. 3 StPO). Entsprechend steht die (vorliegend realisierte) Möglichkeit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) einem Revisionsgesuch betreffend den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid grundsätzlich nicht entgegen. Vielmehr ist in einer solchen Konstellation im Regelfall das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zu sistieren (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1588). Dies muss zumindest dann gelten, wenn die geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel nicht gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG ins bundesgerichtliche Verfahren Eingang finden könnten (vgl. BGer 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.4). Wie erwähnt hat denn auch der bundesgerichtliche Instruktionsrichter die Sistierung des bei ihm hängigen Beschwerdeverfahrens verfügt. Hervorzuheben ist sodann, dass in formeller Hinsicht als rechtskräftiger Entscheid und damit als eigentliches Anfechtungsobjekt der beantragten Revision einzig das Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2016 in Betracht fällt, ist doch das erste Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Januar 2014 vom Bundesgericht vollumfänglich aufgehoben worden. Allerdings wird bei der Beurteilung der vorgebrachten Revisionsgründe zu beachten sein, dass aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Entscheids lediglich das Urteil vom 10. Januar 2014 materielle Ausführungen zum Schuldpunkt enthält, so dass sich (soweit die Revision den Schuldpunkt beschlägt) insbesondere die Neuheit der im Revisionsgesuch geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel im Verhältnis zu diesem ersten Urteil bestimmt. Als unproblematisch erweisen sich schliesslich die Voraussetzung der Beschwer und damit der Legitimation der beiden durch das Appellationsgericht verurteilten Gesuchsteller. Erfüllt sind auch die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO, während ein Revisionsgesuch, das sich wie das vorliegende auf Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO stützt, an keine Frist gebunden ist (Art. 411 Abs. 2 Satz 2 StPO).

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Dabei tritt es auf das Gesuch unter anderem dann nicht ein, wenn sich dieses als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erweist (Art. 412 Abs. 2 StPO). Die vorläufige und summarische Prüfung bezieht sich zum einen auf die Frage, ob das Revisionsgesuch formell ordnungsgemäss erfolgte, zum andern aber auch darauf, ob die geltend gemachten Revisionsgründe (vgl. hierzu näher E. 1.2.2) wahrscheinlich sind (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 412 N 1; Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 412 N 1; BGer 6B_415/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 1.1, wonach ein Nichteintretensentscheid ergehen kann „lorsque les moyens de révision invoqués apparaissent d’emblée comme non vraisemblables ou mal fondés“; ebenso BGer 6B_310/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.6).

1.2.2   Wie erwähnt berufen sich die Gesuchsteller auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, eines der im Einzelnen aufgeführten Wiederaufnahmeziele, zu denen unter anderem ein Freispruch zählt, herbeizuführen. Bringt der Gesuchsteller sowohl Tatsachen wie auch Beweismittel vor, braucht nur eines von beiden neu zu sein (Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 N 59; vgl. auch BGE 116 IV 353 E. 3a S. 357). Als neu gelten dabei Tatsachen und Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden, dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens jedoch nicht bekannt waren, ihm also nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 116 IV 353 E. 3a S. 357, Schmid, a.a.O., Art. 410 N 13). Massgeblich ist somit die fehlende Wahrnehmung des Gerichts. Dabei gelten zwar Tatsachen bzw. Beweismittel, die sich in den Akten befanden, jedoch vom Gericht übersehen wurden, in der Regel als neu, doch besteht eine Vermutung der Aktenkenntnis des Gerichts, weshalb der Gesuchsteller die behauptete Nichtbeachtung spezifisch zu begründen hat (Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 410 StPO N 34, 38, 41; BGE 122 IV 66 E. 2b S. 68 f.). Auch ist zu berücksichtigen, dass das Gericht die Relevanz bestimmter Aktenstücke stillschweigend verneinen kann (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 37, 41; BGE 122 IV 66 E. 2b S. 68). Als mitberücksichtigt und damit nicht als neu gilt sodann regelmässig das Gegenteil einer im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsache (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 36). Von vornherein nicht neu sind schliesslich Tatsachen und Beweismittel, die das Gericht in seine Überlegungen einbezogen, deren Tragweite es aber falsch gewürdigt hat (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 38; BGE 122 IV 66 E. 2b S. 68 f.). Neben dem Erfordernis des Vorliegens neuer Tatsachen oder Beweismittel setzt der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO deren Erheblichkeit voraus. Erheblich sind neue Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie (bei hypothetischer Unterstellung der Richtigkeit einer Tatsache bzw. der Beweiskraft eines Beweismittels) geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts die Erreichung des Revisionsziels, vorliegend also ein Freispruch, zumindest wahrscheinlich ist (BGE 116 IV 353 E. 5a S. 362, 120 IV 246 E. 2b S. 248 f.; Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 65 und Art. 413 StPO N 6 f.; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 N 61).

2.

2.1      Der Verurteilung der beiden Gesuchsteller liegt der Vorwurf zugrunde, diese hätten am 7. April 2008 namens der Personentransportfirma D____ AG, deren Verwaltungsrat sie angehört hätten, bei der Privatklägerin ein Darlehen in Höhe von CHF 950‘000.– mit einem Darlehenszinssatz von 2.8 % p.a. und einer Laufzeit bis 15. August 2008 aufgenommen, das nach dem Wortlaut des nach den Angaben des Gesuchstellers 1 aufgesetzten Darlehensvertrags „ausschliesslich zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung von Aufträgen im Zusammenhang mit der EURO 2008“ hätte verwendet werden dürfen. Entgegen dieser Zweckbindung seien mit dem Darlehensbetrag in der Folge, wie von den Gesuchstellern von Anfang an beabsichtigt, andere Verbindlichkeiten der D____ AG, namentlich solche gegenüber den Gesuchstellern nahestehenden Gesellschaften, abgelöst worden und eine fristgerechte Rückzahlung an die Privatklägerin unterblieben. Während die Gesuchsteller eine Täuschung der Privatklägerin bestritten und geltend machten, nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien habe es sich nicht um ein Projekt-, sondern um ein Sanierungsdarlehen gehandelt, gelangte das Appellationsgericht im Urteil vom 10. Januar 2014 gestützt insbesondere auf den eindeutigen Wortlaut des Darlehensvertrags, weitere Vertragselemente wie Zinssatz und Laufzeit sowie die Aussagen der Privatklägerin und einer weiteren involvierten Person zum Schluss, es sei ein Projektdarlehen vereinbart worden, wobei die Zweckbindung für die Privatklägerin beim Vertragsschluss ausschlaggebend gewesen sei (a.a.O., insb. E. 3.3 und 3.4). Die entsprechende als arglistig qualifizierte Täuschung über die beabsichtigte Verwendung der Darlehenssumme führte unter Bejahung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zum Schuldspruch wegen Betrugs (a.a.O. E. 4).

Im Zivilpunkt machte die Privatklägerin (neben dem im Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2016 nicht mehr zugesprochenen entgangenen Darlehenszins in Höhe von CHF 7‘777.–) hinsichtlich des Nominalbetrags des gewährten Darlehens eine Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 600‘000.– geltend. Mit der entsprechenden Reduktion gegenüber der ausbezahlten Darlehenssumme trug sie dem Umstand Rechnung, dass mit Vereinbarung vom 24. September 2008 die Privatklägerin ihre Darlehensforderung über CHF 950‘000.– zum Preis von CHF 350‘000.– an die (vom Gesuchsteller 2 beherrschte) E____ AG verkauft und zediert hatte. Der von den Gesuchstellern vorgetragenen Einwendung, wonach diese Vereinbarung eine Saldoklausel betreffend Ansprüche der Privatklägerin unter anderem gegenüber den Gesuchstellern enthalte, hielt das Appellationsgericht im Urteil vom 10. Januar 2014 entgegen, die fragliche Vereinbarung erweise sich zufolge wirksamer Anfechtung durch die Privatklägerin wegen Grundlagenirrtums und Täuschung als hinfällig. Zur Begründung wurde angeführt, die Privatklägerin habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 24. September 2008 noch nicht wissen können, dass der dieser zugrunde liegende Darlehensvertrag vom 7. April 2008 auf einem Betrug beruhe; auch sei ihr im Vorfeld der Vereinbarung der Eindruck vermittelt worden, der Verlust des Darlehens resultiere aus einem schlechten Geschäftsgang (a.a.O. E. 6.2). Gegen diesen Punkt richtete sich die bundesgerichtliche Kritik im Urteil 6B_493/2014, 6B_494/2014 vom 17. November 2015: Das Bundesgericht hielt fest, zufolge unzureichender Klärung der Umstände, unter denen die Vereinbarung vom 24. September 2008 zustande gekommen sei, lasse sich deren Verbindlichkeit für die Privatklägerin nicht abschliessend beurteilen. Insbesondere setze sich die Vorinstanz nicht mit dem Umstand auseinander, dass gemäss Ziff. 1.3 der Vereinbarung vor der Unterzeichnung unter anderem Diskussionen über eine allfällige strafrechtliche Verantwortung der Gesuchsteller und über die Gründe für die Unfähigkeit der D____ AG, das Darlehen zurückzuzahlen, geführt worden seien (a.a.O. E. 6.5.2). In seinem Urteil vom 21. Juli 2016, mit dem das Appellationsgericht die Schadenersatzforderung der Privatklägerin über CHF 600‘000.– (zuzüglich Schadenszins) schützte, hielt es an der Unverbindlichkeit der Vereinbarung vom 24. September 2008 fest. Zur Begründung verwies es darauf, in einer (vorgängig nur unvollständig in den Akten enthaltenen und nach der Rückweisung durch das Bundesgericht erstmals vollständig zu den Akten genommenen) E-Mail eines Rechtsvertreters der Gesuchsteller bzw. deren Unternehmen an einen Rechtsvertreter der Privatklägerin vom 23. September 2008 sei über die Verwendung des Darlehens getäuscht worden. Dass ausserhalb des E-Mail-Wechsels vom 23./24. September 2008 Diskussionen über die in Ziff. 1.3 der Vereinbarung vom 24. September 2008 genannten Punkte stattgefunden hätten, sei nicht erstellt; entsprechend habe die Privatklägerin bei Abschluss der Vereinbarung keine Kenntnis davon haben können, dass die Gesuchsteller das Darlehen in straf- oder verantwortlichkeitsrechtlich vorwerfbarer Weise zur eigenen Schadloshaltung verwendet hatten (a.a.O. E. 3.2 und 3.3).

2.2      In ihrem Revisionsgesuch vom 10. Januar 2017 machen die Gesuchsteller (teilweise unter Wiedergabe ihrer bereits mit Eingabe vom 8. Mai 2016 im Rahmen des nach der Rückweisung durch das Bundesgericht durchgeführten appellationsgerichtlichen Verfahrens vorgebrachten Argumentation) geltend, aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel ergebe sich, dass es sich (entgegen dem dem Schuldspruch zugrunde liegenden Sachverhalt) bezüglich des Darlehenszwecks auch nach dem Verständnis der Privatklägerin um ein Sanierungsund nicht um ein Projektdarlehen gehandelt habe. Zur Begründung verweisen sie zum einen auf eine E-Mail des Gesuchstellers 1 an die Privatklägerin vom 5. September 2008, von welcher der Rechtsvertreter der Gesuchsteller erstmals im Zusammenhang mit Abklärungen der Gesuchsteller bewusst Kenntnis genommen haben will, die ihrerseits durch die (nach der Rückweisung durch das Bundesgericht erfolgten) Aufforderung des Appellationsgerichts an den Vertreter der Privatklägerin, vollständige Kopien des Mailverkehrs vom 23. und 24. September 2008 einzureichen, veranlasst worden seien (Revisionsgesuch vom 10. Januar 2017 Rz. 47). In dieser vom Gesuchsteller 2 mit Eingabe vom 8. Mai 2016 eingereichten E-Mail weise der Gesuchsteller 1 darauf hin, dass mit dem EURO 2008-Geschäft „nur ein knapp ausgeglichenes Ergebnis erwirtschaftet“ worden sei. Damit ergebe sich, dass die Nichtrückführbarkeit des Darlehens gerade nicht mit einem Verlust an der EURO 2008 begründet worden sei; vor allem aber habe die Privatklägerin, die stets behauptet habe, aufgrund der Ausgestaltung als Projektdarlehen hätte dieses aus den Erträgen der EURO 2008 zurückgeführt werden müssen, aufgrund dieser E-Mail wissen müssen, dass das Darlehen nicht als Projektdarlehen verwendet worden war (a.a.O. Rz. 49). Damit hätte der Erhalt der entsprechenden E-Mail dazu führen müssen, dass seitens der Privatklägerin der Vorwurf des Betrugs erhoben bzw. die erfolgte Verwendung des Darlehens thematisiert worden wäre, was allerdings von der Privatklägerin stets bestritten worden sei (a.a.O. Rz. 49). Jedenfalls verblieben aufgrund der E-Mail vom 5. September 2008 mit Blick auf die Diskussionen im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008 nur zwei Möglichkeiten: Entweder sei eine Zweckentfremdung des Darlehens thematisiert worden oder die Privatklägerin sei gar nicht von einem Projektdarlehen ausgegangen (a.a.O. Rz. 53). Nun habe zum andern das Appellationsgericht im Urteil vom 21. Juli 2016 gestützt auf den neu von der Privatklägerin eingeforderten vollständigen E-Mail-Verkehr vom 23. und 24. September 2008 die neue tatsächliche Feststellung getroffen, dass sich aus der vorstehend (vgl. E. 2.1) erwähnten E-Mail vom 23. September 2008 der gesamte massgebende Inhalt der Diskussion unter den Parteien im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008 ergebe; das angebliche Darlehensverständnis der Privatklägerin, wonach es sich um ein Projektdarlehen gehandelt haben soll, sei demnach zwischen den Parteien mit keinem Wort thematisiert worden (a.a.O. Rz. 57). Dies lasse nach dem Gesagten keinen anderen Schluss zu, als dass die Privatklägerin zum damaligen Zeitpunkt entgegen ihren Behauptungen im Strafverfahren nicht von einem Projektdarlehen ausgegangen sei, womit eine Täuschung der Privatklägerin und damit der Betrugsvorwurf sowie als Folge davon auch die Basis für die Gutheissung der Zivilforderung entfielen (a.a.O. Rz. 60, 69 ff.).

3.

3.1

3.1.1   Wie die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 10. Januar 2017 selbst hervorheben, soll Grundlage des Revisionsgesuchs die (gemäss ihrer Darstellung) neue tatsächliche Feststellung im Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2016 betreffend den Gegenstand der im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008 zwischen den Parteien geführten Diskussion, spezifisch die Feststellung, dass diese Diskussion sich auf den Inhalt des E-Mail-Verkehrs vom 23./24. September 2008 beschränkte und demnach die angeblich zweckwidrige Verwendung des Darlehens von Seiten der Privatklägerin bzw. ihres Rechtsvertreters nicht thematisiert wurde, bilden (vgl. insb. Revisionsgesuch vom 10. Januar 2017 Rz. 37 f., 70, 75). Indessen handelt es sich insoweit bei isolierter Betrachtung auch bezogen auf das (für ein gegen den Schuldpunkt gerichtetes Revisionsbegehren massgebliche [vgl. E. 1.1]) Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Januar 2014 nicht um eine neue Tatsache. Denn wie in E. 2.1 erwähnt, hielt das Appellationsgericht im genannten Urteil fest, die Privatklägerin habe im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 24. September 2008 noch keine Kenntnis davon gehabt, dass der Darlehensvertrag auf einem Betrug beruhe. Angesichts der Begründung des Betrugsvorwurfs lag darin zugleich die Feststellung, dass der Privatklägerin die Verwendung des Darlehens im Sinne der fehlenden Einhaltung der Zweckbindung nicht bekannt war, was notwendigerweise implizierte, dass diese Verwendung zwischen den Parteien auch nicht (im oben genannten Sinn) zum Thema werden konnte. Unerheblich ist dabei, ob entsprechende Feststellungen aufgrund des damals erstellten Sachverhalts überhaupt begründet erfolgen konnten, was gemäss dem bundesgerichtlichen Entscheid nicht der Fall war. Denn hinsichtlich des behaupteten Revisionsgrundes kommt es einzig darauf an, ob sich eine geltend gemachte Tatsache im Verhältnis zum angefochtenen Entscheid als neu erweist, was gerade nicht der Fall ist, wenn sie diesem Entscheid (ob zu Recht oder nicht) ohnehin zugrunde lag, so dass die entsprechende Tatsache (isoliert betrachtet) gar keine Veränderung des massgeblichen Sachverhalts zu bewirken vermöchte. Offen bleiben kann damit auch, ob es sich bei der Vervollständigung des im Zeitpunkt des ersten Urteils des Appellationsgerichts erst unvollständig (vgl. Akten Sep. Beil. A/Nr. 11.28 bis 11.33) in den Akten befindlichen E-Mail-Verkehrs vom 23. und 24. September 2008 um ein neues Beweismittel handelt. Denn im Gegensatz zur in E. 3.1.2 behandelten Konstellation eines Beweismittels, mit dem das Gegenteil einer im angefochtenen Urteil festgehaltenen (und damit nach dem in E. 1.2.2. Gesagten nicht neuen) Tatsache bewiesen werden soll, würde vorliegend das allenfalls neue Beweismittel lediglich zum Beweis derjenigen Tatsache (fehlende Thematisierung der angeblich zweckwidrigen Darlehensverwendung von Seiten der Privatklägerin im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008) angerufen, die ohnehin zumindest implizit bereits Teil des dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts bildet. Darin aber kann von vornherein kein Revisionsgrund liegen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn (wie es denn auch von den Gesuchstellern geltend gemacht wird) entgegen dem angefochtenen Urteil von der im Vorfeld der Vereinbarung bestehenden Kenntnis der Privatklägerin betreffend Darlehensverwendung auszugehen wäre und im Zusammenspiel damit der (in dieser Feststellung nun nicht mehr implizit enthaltenen) Tatsache fehlender Thematisierung der Darlehensverwendung (was hier und im Folgenden stets im oben genannten Sinn zu verstehen ist) Bedeutung zukäme. Damit aber würde ein entsprechendes Revisionsbegehren zwingend voraussetzen, dass entweder die Tatsache der Kenntnis als solche oder aber ein Beweismittel zum Nachweis ebendieser Tatsache als neu und damit als Revisionsgrund zu qualifizieren wären, was jedoch, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 3.1.2), offenkundig nicht der Fall ist.

3.1.2   Wie erwähnt argumentieren die Gesuchsteller, gestützt auf die E-Mail des Gesuchstellers 1 an die Privatklägerin vom 5. September 2008 sei erstellt, dass letztere von der Verwendung des Darlehens bereits im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008 Kenntnis gehabt habe. Bei diesem Vorbringen handelt es sich von vornherein nicht um eine neue Tatsache, wird doch im Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Januar 2014 wie aufgezeigt das Gegenteil festgehalten und damit nach dem Gesagten (vgl. E. 1.2.2) auch die nun vorgebrachte Tatsache mitberücksichtigt. Fraglich kann insofern lediglich sein, ob es sich bei der E-Mail vom 5. September 2008 um ein neues Beweismittel handelt. Dabei ist zu beachten, dass die fragliche E-Mail nicht erst durch den Gesuchsteller 2 im nach der Rückweisung durchgeführten appellationsgerichtlichen Verfahren Eingang in die Akten fand. Vielmehr wurde sie bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15./16. August 2012 seitens der Privatklägerin eingereicht (Akten S. 1627 f.), worauf nach der erneuten Einreichung durch den Gesuchsteller 2 denn auch mit Verfügung der Verfahrensleitung des Appellationsgerichts vom 9. Mai 2016 hingewiesen wurde (Akten S. 2459). Im Lichte des in E. 1.2.2 Ausgeführten erscheint insofern bereits fraglich, ob die Gesuchsteller den spezifischen Begründungsanforderungen nachzukommen vermögen, äussern sie sich doch soweit ersichtlich nicht zur Frage, woraus ihres Erachtens auf die Nichtbeachtung dieser E-Mail im ersten Urteil des Appellationsgerichts geschlossen werden soll, obwohl die fehlende Wahrnehmung Voraussetzung dafür wäre, ein bereits in den Akten befindliches Beweismittel als neu anzuerkennen. Eine fehlende Wahrnehmung der genannten E-Mail bei Fällung des Urteils des Appellationsgerichts vom 10. Januar 2014 ist denn auch nicht ersichtlich, zumal anlässlich der Berufungsverhandlung vom gleichen Datum durch den Rechtsvertreter der Privatklägerin ausdrücklich auf diese E-Mail Bezug genommen wurde (vgl. Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2141), ohne dass sich (wie im Revisionsgesuch Rz. 52 geltend gemacht) aus den entsprechenden in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium erfolgten Ausführungen darauf schliessen liesse, dass auch der Privatklägerin im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008 aufgrund dieser E-Mail die Verwendung des Darlehens bereits hätte bewusst sein müssen. In Übereinstimmung mit der Vermutung der Aktenkenntnis (vgl. E. 1.2.2) ist daher vorliegend davon auszugehen, dass in der Nichterwähnung der fraglichen E-Mail im ersten Urteil des Appellationsgerichts eine stillschweigende Verneinung der Relevanz dieses Aktenstücks zu sehen ist. Diese Einschätzung deckt sich im Übrigen mit dem Ergebnis der nachstehend (E. 3.1.3) vorzunehmenden Prüfung der Erheblichkeit der von den Gesuchstellern geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel. Hat aber das Appellationsgericht bei Fällung des Urteils vom 10. Januar 2014 die E-Mail vom 5. September 2008 nicht übersehen, so stellt diese kein neues Beweismittel im Sinne des entsprechenden Revisionsgrundes dar.

3.1.3   Ergänzend ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es neben der Neuheit der im vorliegenden Revisionsgesuch genannten Tatsachen und Beweismittel auch (bei hypothetisch unterstellter Richtigkeit der vorgebrachten Tatsachen bzw. Beweiskraft der angeführten Beweismittel) offensichtlich an deren Erheblichkeit fehlt. Dabei könnte sich die Erheblichkeit bei einer auf den Schuldpunkt abzielenden Revision von vornherein nur aus dem Zusammenspiel der angeführten Tatsachen und Beweismittel ergeben, da bei isolierter Betrachtung weder die auf die Darlehensverwendung bezogene Kenntnis der Privatklägerin im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008, noch die fehlende Thematisierung der Darlehensverwendung in den der Vereinbarung vorangehenden Diskussionen Rückschlüsse auf das Darlehensverständnis der Privatklägerin erlauben würden. Indessen ist auch die im Revisionsgesuch vorgenommene Kombination dieser beiden Aspekte nicht geeignet, das im Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Januar 2014 erstellte Verständnis des Darlehensvertrags durch die Privatklägerin im Sinne der Gewährung eines Projektdarlehens in Frage zu stellen. Denn die für dieses Verständnis sprechenden Elemente, namentlich der sehr klare Wortlaut des Darlehensvertrags und bestimmte weitere Vertragselemente (vgl. zum Ganzen E. 2.1), stehen gegenüber dem Vorbringen der Gesuchsteller so klar im Vordergrund, dass eine Abänderung des Urteils im Schuldpunkt zufolge abweichend erstellten Darlehensverständnisses der Privatklägerin offensichtlich nicht als wahrscheinlich einzustufen ist; dies umso weniger, als eine fehlende Thematisierung der Darlehensverwendung selbst bei unterstellter Kenntnis derselben ohne weiteres anders (beispielsweise als unbeabsichtigte Unterlassung oder aber verhandlungsbzw. prozesstaktisch) erklärbar, mithin mit dem (für den Schuldpunkt allein massgeblichen) ursprünglichen Verständnis als Projektdarlehen entgegen den Ausführungen der Gesuchsteller keineswegs inkompatibel wäre.

3.2      Wurden vorstehend entsprechend der Argumentation im Revisionsgesuch sowohl die Neuheit der Tatsachen und Beweismittel als auch deren Erheblichkeit mit Blick auf den Schuldpunkt bzw. das für diesen entscheidende Darlehensverständnis der Privatklägerin und damit im Verhältnis zum Kenntnisstand des Spruchkörpers bei Fällung des ersten Urteils des Appellationsgerichts geprüft, so wäre aufgrund der in formeller Hinsicht erforderlichen Anfechtung des zweiten Urteils des Appellationsgerichts (vgl. E. 1.1) an sich auch eine allein auf den Zivilpunkt bezogene Revision denkbar. Eine solche (im Sinne einer vom Wegfall des Schuldspruchs unabhängigen Begründung einer Abänderung des Zivilpunkts, beispielsweise zufolge abweichender Einschätzung der Verbindlichkeit der Saldoklausel bei vorgängiger Kenntnis der Darlehensverwendung) wird indessen von den Gesuchstellern gar nicht beantragt. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass insoweit Revisionsgründe von vornherein nicht ersichtlich wären, müsste die Neuheit von Tatsachen oder Beweismitteln sich diesfalls doch auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2016 beziehen, da dieses sich materiell mit dem Zivilpunkt befasst. Dass dieses zweite Urteil des Appellationsgerichts gestützt auf den E-Mail-Verkehr vom 23. und 24. September 2008 die fehlende Thematisierung einer (angeblich) zweckwidrigen Darlehensverwendung von Seiten der Privatklägerin im Vorfeld der Vereinbarung vom 24. September 2008 benennt, machen die Gesuchsteller selbst geltend (vgl. Revisionsgesuch Rz. 57, 60); dass sodann auch die E-Mail vom 5. September 2008 nicht unbeachtet gelassen wurde, ergibt sich bereits aus deren Erwähnung in E. 1.2 des entsprechenden Urteils. Damit aber wäre die fehlende Neuheit der im Revisionsgesuch angeführten Tatsachen und Beweismittel auch hinsichtlich einer lediglich den Zivilpunkt betreffenden Revision offenkundig.

4.

Ergibt sich damit schon aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, dass es offenkundig an der Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Revisionsgründe fehlt, so ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei eine Gebühr von CHF 1‘000.– angemessen erscheint, die den beiden Gesuchstellern in solidarischer Haftbarkeit zu auferlegen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

            Die Gesuchsteller tragen in solidarischer Haftbarkeit die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller 1 und 2

-       Gesuchsgegner

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

-       Schweizerisches Bundesgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.