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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.08.2017 DG.2017.27 (AG.2017.583)

August 30, 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,653 words·~8 min·1

Summary

Aufsichtsbeschwerde (BGer-Nr.: 5A_821/2017 vom 1. November 2017)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

DG.2017.27

ENTSCHEID

vom 30. August 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

Zivilgerichtspräsidentin A____

Gegenstand

Aufsichtsrechtliche Anzeige

von B____ vom 4. Juli 2017

Sachverhalt

B____ setzte eine Forderung gegen C____ aus einem Darlehensvertrag in Höhe von CHF 318'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2009 in Betreibung. Nachdem C____ dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, verlangte B____ mit Gesuch vom 11. April 2017 (Postaufgabe: 12. April 2017) gestützt auf den Darlehensvertrag vom 1. Juni 2009 Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 wies das Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch ab und auferlegte B____ die Prozesskosten. Das Dispositiv dieses Entscheids wurde ihm ohne schriftliche Begründung am 8. Juli 2017 zugestellt.

Mit als "Berufung/Einrede/Aufsichtsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 23. Juli 2017 (Postaufgabe: 24. Juli 2017) an die "Justizleitung" des Zivilgerichts und an das Appellationsgericht beantragte B____ (Anzeigesteller) die Aufhebung des Entscheids vom 4. Juli 2017, "die anstandslose Löschung der stattgefundenen Verhandlung", "ansonsten (…) die Zurückweisung an die Instanz zur Neubeurteilung" (Rechtsbegehren 1). Ferner verlangte er, dass auf die "Aufsichtsbeschwerde/Berufung/Einrede" einzutreten und das eingelegte Rechtsmittel gutzuheissen sei (Rechtsbegehren 2). Mit Verfügung vom 1. August 2017 überwies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Eingabe vom 23. Juli 2017 zuständigkeitshalber an das Zivilgericht mit der Bitte um Prüfung, ob sie als Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung entgegenzunehmen sei. Die Zivilgerichtspräsidentin verneinte diese Frage. Mit Verfügung vom 7. August 2017 stellte sie fest, dass innert Frist keine schriftliche Begründung des Entscheids vom 4. Juli 2017 beantragt worden sei, und leitete die Eingabe des Anzeigestellers vom 23. Juli 2017 betreffend Aufsichtsbeschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter. Am 10. August 2017 reichte der Anzeigesteller beim Appellationsgericht unaufgefordert eine weitere Eingabe ein mit den Anträgen auf "Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes", auf "eine ausserordentliche Untersuchung (…) (Dokument Schuldanerkennung/Darlehensvertrag C____)" (Antrag 1) sowie auf "eine angemessene Wiedergutmachung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die über Jahre erlittene materielle und immaterielle Unbill an den Beschwerdeführer (…) mindestens 5'000.– CHF von dem Kanton Basel-Stadt (Staatshaftung)" (Antrag 2). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der zivilgerichtlichen Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann nach § 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden. Die vom Anzeigesteller als "Aufsichtsbeschwerde" betitelte Eingabe wird als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen.

1.2      Das Appellationsgericht beaufsichtigt das Zivilgericht unter Wahrung seiner gerichtlichen Unabhängigkeit (§ 90 Ziff. 3 GOG). Die Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte fällt in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG). Dieses ist somit für die vorliegende aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die Zivilgerichtspräsidentin zuständig.

1.3      Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE DG.2017.7 vom 20. Februar 2017 E. 1.2 und BEZ.2016.54 vom 3. Januar 2017 E. 1.7). Der Zweck der Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden Richters oder Justizbeamten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der erstinstanzliche Richter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts abträglich ist (AGE DG.2017.7 vom 20. Februar 2017 E. 1.2, DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2; vgl. Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im baselstädtischen Prozess, in: BJM 1976 S. 129 ff., 134 f.). Die Überprüfung eines ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden, weil die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer aufsichtsrechtlichen Anzeige erfolgen kann. Gemäss § 68 Abs. 2 GOG ist die aufsichtsrechtliche Anzeige ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Sie ist mithin subsidiär zu den ordentlichen Rechtsmitteln (AGE DG.2017.7 vom 20. Februar 2017 E. 1.2 und DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2). Die aufsichtsrechtliche Anzeige kann nicht dazu dienen, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten oder nicht akzeptierte richterliche Entscheidungen anzugehen (Ratschlag zu einer Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 28. Mai 2014, S. 51 f.; AGE DG.2016.15 vom 16. März 2017 E. 2.1).

2.

2.1      Der Anzeigesteller macht geltend, die Zivilgerichtspräsidentin habe Verleumdungen durch den Schuldner bzw. dessen Parteivertreter rechtsmissbräuchlich zugelassen (Anzeige, S. 3). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. November 2016 (bei den Vorakten) wurde der Anzeigesteller des mehrfachen versuchten Betrugs zum Nachteil des Schuldners, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Fälschens von Ausweisen und der Verleumdung schuldig erklärt. Im Strafverfahren hatte der Anzeigesteller einen Darlehensvertrag zwischen ihm und dem Schuldner über eine Summe von CHF 318'500.– vom 1. Juni 2009 eingereicht. Dieser war zwar nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Trotzdem hat das Strafgericht in der schriftlichen Begründung seines Urteils darauf Bezug genommen und festgestellt, dass auch bezüglich der Echtheit dieses Darlehensvertrags erhebliche Zweifel bestünden (Urteil vom 24. November 2016, S. 18 f.). Im Rechtsöffnungsverfahren berief sich der Anzeigesteller als Rechtsöffnungstitel auf einen zwischen ihm und dem Schuldner am 1. Juni 2009 geschlossenen Darlehensvertrag. In der Verhandlung vom 4. Juli 2017 bestritt der Parteivertreter des Schuldners die Echtheit dieses Vertrags und erklärte, in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil habe das Strafgericht erhebliche Zweifel an der Echtheit der Urkunde geäussert (Verhandlungsprotokoll vom 4. Juli 2017, S. 2). Damit wahrte er in Erfüllung seiner Berufspflicht in sachlicher und angemessener Weise die Interessen des Schuldners. Folglich hatte die Zivilgerichtspräsidentin nicht den geringsten Anlass, die Ausführungen des Parteivertreters zu unterbinden.

2.2      Der Anzeigesteller macht geltend, die Verspätung der Verhandlung um ca. 35 Minuten sei eine Zumutung gewesen, und beanstandet, dass die Zivilgerichtspräsidentin keine Entschuldigung für die Verspätung geäussert habe (Anzeige, S. 4). Mit Vorladungen vom 16. Juni 2017 wurden die Parteien auf den 4. Juli 2017 09:10 Uhr vorgeladen. Auf dem Deckblatt des Verhandlungsprotokolls vom 4. Juli 2017 steht zwar 09:10 Uhr. Bei der Protokollnotiz am Anfang des Protokolls ist jedoch 09:50 Uhr vermerkt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verhandlung tatsächlich erst kurz vor 09:50 Uhr und damit rund 35 Minuten später als angesetzt begonnen hat. Daraus kann jedoch keineswegs auf ein pflichtwidriges Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin geschlossen werden. Werden an einem Morgen mehrere Verhandlungen angesetzt, sind Verzögerungen nicht ausgeschlossen. Da sich die Dauer mündlicher Verhandlungen im Voraus nicht genau abschätzen lässt, kommt es auch bei in jeder Hinsicht sorgfältiger und speditiver Verfahrensleitung immer wieder vor, dass eine mündliche Verhandlung erst nach dem auf der Vorladung angegebenen Zeitpunkt eröffnet werden kann. Folglich bestand für die Verfahrensleiterin auch kein Anlass, sich für die Verspätung zu entschuldigen. Angesichts dessen, dass Verspätungen nicht aussergewöhnlich sind, und die Verzögerung im vorliegenden Fall mit gut einer halben Stunde vergleichsweise bescheiden ausgefallen ist, ist auch eine Erklärung hierfür entbehrlich gewesen. Folglich kann offen bleiben, ob die Zivilgerichtspräsidentin tatsächlich weder eine Entschuldigung noch eine Erklärung geäussert hat. Im Übrigen fehlt es dem vom Anzeigesteller behaupteten Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin offensichtlich am für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erforderlichen Gewicht.

2.3      Der Anzeigesteller behauptet, der Schuldner und sein Parteivertreter hätten zu seinem Nachteil einen Prozessbetrug begangen, indem sie die Zivilgerichtspräsidentin getäuscht hätten (Anzeige, S. 2). Ein Prozessbetrug würde voraussetzen, dass der Schuldner oder sein Parteivertreter die Zivilgerichtspräsidentin arglistig getäuscht hätte (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch. Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 146 N 1). Insoweit fehlt es vorliegend jedoch bereits an einem Tatverdacht. Im Übrigen wäre die Zivilgerichtspräsidentin im Falle eines Prozessbetrugs nicht Täterin, sondern Getäuschte, weshalb daraus nicht auf eine Pflichtverletzung ihrerseits geschlossen werden könnte.

2.4      Im Übrigen wirft der Anzeigesteller der Zivilgerichtspräsidentin vor, sie habe bei der Beurteilung seines Rechtsöffnungsgesuchs verschiedenste Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Bundesverfassung und der Zivilprozessordnung verletzt (Anzeige, passim). Damit rügt er eine unrichtige Rechtsanwendung bei der Fällung des Entscheids vom 4. Juli 2017. Insoweit ist auf die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht einzutreten. Diese Rügen hätte er mit einer Beschwerde gegen diesen Entscheid geltend machen können und müssen (vgl. Art. 320 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Eine solche ist im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr möglich. Der Anzeigesteller hat nicht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids vom 4. Juli 2017 eine schriftliche Begründung verlangt. Dies gilt als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO; Steck/Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, Art. 239 N 23). Damit hat er das Recht auf Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde verwirkt (Steck/Brunner, a.a.O., Art. 239 N 24).

2.5      Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, besteht nicht der geringste Anlass zur Annahme, die Zivilgerichtspräsidentin könnte sich pflichtwidrig verhalten haben. Damit ist auch der Antrag auf "Anordnung einer ausserordentlichen Untersuchung" (Eingabe vom 10. August 2017, Antrage 1) offensichtlich unbegründet, soweit er sich auf ein Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin bezieht.

3.

Mit Eingabe vom 10. August 2017 beantragt der Anzeigesteller, "[e]s sei eine angemessene Wiedergutmachung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die über Jahre erlittene materielle und immaterielle Unbill an den Unterzeichnenden [...] B____ auszurichten mindestens 5000.– CHF von dem Kanton Basel-Stadt (Staatshaftung)" (Antrag 2). Welche Person oder Personen dem Anzeigesteller durch welches Verhalten inwiefern einen Schaden oder eine immaterielle Unbill zugefügt haben sollten, ist der Eingabe nicht zu entnehmen. Da der Anzeigesteller die angebliche Unbill über Jahre erlitten haben soll, kann die Ursache der behaupteten Unbill insbesondere nicht im mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige beanstandeten Verhalten der Zivilgerichtspräsidentin anlässlich der Verhandlung vom 4. Juli 2017 bestehen. Forderungen geschädigter Personen gegen den Staat werden im Übrigen auf dem Weg des Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten entschieden (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals [HG, SG 161.100]). Die Frage nach einer Staatshaftung kann deshalb nicht Gegenstand eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens bilden.

4.

Der Anzeigensteller moniert schliesslich eine unrichtige Adressierung. Er wünscht, mit "[...] B____" bezeichnet zu werden (vgl. Eingabe vom 10. August 2017, S. 1). Nach seiner Darstellung soll es sich beim Zusatz "[...]" um seine Berufsbezeichnung [...] handeln (Eingabe vom 23. Juli 2017, S. 4). Der Beruf der Verfahrensbeteiligten wird nach der Praxis der Basler Gerichte ausser bei Anwälten regelmässig nicht erwähnt. Zur Identifikation der Parteien (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO) genügt gewöhnlich die blosse Angabe von Name, Vorname und Adresse (Leuenberger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 221 N 15; Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 221 N 7). Ein Anspruch auf Angabe einer Berufsbezeichnung durch das Gericht besteht nicht.

5.

Wenn sich die aufsichtsrechtliche Anzeige als offensichtlich unbegründet erweist, kann die zuständige Behörde gemäss § 68 Abs. 6 GOG eine angemessene Gebühr bis höchstens CHF 1'000.– erheben. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die aufsichtsrechtliche Anzeige offensichtlich unbegründet. Vom Anzeigesteller ist deshalb eine Gebühr von CHF 300.– zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die aufsichtsrechtliche Anzeige wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Auf den Antrag auf Ausrichtung einer Wiedergutmachung und Genugtuung wird nicht eingetreten.

            Dem Anzeigesteller wird eine Gebühr von CHF 300.– auferlegt.

            Mitteilung an:

-       Anzeigesteller

-       Zivilgerichtspräsidentin A____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Ziff. 2 und 3 dieses Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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