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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.02.2016 DG.2016.7 (AG.2016.145)

February 29, 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,239 words·~6 min·9

Summary

Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

DG.2016.7

ENTSCHEID

vom 29. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer , Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____                                                                                         Gesuchstellerin

[...]  

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren VD.2015.235 (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Oktober 2015 i.S. Regelung des Besuchsrechts und Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft über B____)

Sachverhalt

A____ (Gesuchstellerin) ist Beschwerdeführerin in einem vor dem Verwaltungsgericht hängigen Verfahren gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 15. Oktober 2015 betreffend Regelung des Besuchsrechts und Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft über ihre Tochter B____ (Verfahren VD.2015.235). Im vorgenannten Entscheid der KESB wurde einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 wies der zuständige Instruktionsrichter, Dr. Stephan Wullschleger, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Mit E-Mail vom 12. Februar 2016 ist die Gesuchstellerin im vorgenannten Verfahren an das Verwaltungsgericht gelangt und hat „Befangenheit und Interessenbindung des Instruktionsrichters Dr. Stephan Wullschleger mit der Vorsitzenden der Spruchkammer der KESB, Frau Marianne Kalt“ geltend gemacht. Sie hat beantragt, dass die vorgesehene Anhörung ihrer Tochter und die weiteren Gerichtsverhandlungen nicht durch ein Mitglied der SP durchgeführt würden. In einem schriftlichen „Ausstandsbegehren [vom 22. Februar 2016] gegen eine Gerichtsperson der „rot-grünen Partei“ hat die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren oder ein beschwerdefähiger Zwischenentscheid mit Begründung zu erlassen. Es seien die in Art. 29 ff. BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten allgemeinen Verfahrens- und Rechtsweggarantien durch ein unabhängiges, unparteiisches Gericht zu gewährleisten. Die Anhörung des Kindes sei mittels digitaler Tonaufnahme festzuhalten und es sei die Anwesenheit durch eine vom Verfahren unabhängige, neutrale Person aus dem Umfeld des Kindes zuzulassen. Der Instruktionsrichter hat das Ausstandsgesuch dem im Verfahren VD.2015.235 zuständigen Gerichtspräsidenten Dr. Stephan Wullschleger zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die Einholung einer Stellungnahme hat er verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Über Ausstandsbegehren entscheidet gemäss § 43 GOG die Gerichtskammer in Abwesenheit des Betreffenden, wobei die Anwesenheit von drei Richtern genügt. Vorliegend ist einzig über die Frage der Befangenheit des Instruktionsrichters resp. von Gerichtspersonen der „rot-grünen Partei“ zu befinden. Nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsbegehrens bilden demgegenüber die Fragen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie diejenige der Aufzeichnung der Anhörung des Kindes im Verfahren VD.2015.235. Auf die entsprechenden Rügen ist hier nicht einzugehen. Diese Fragen sind vielmehr in jenem Verfahren zu beurteilen, wie auch der Verfügung des Instruktionsrichters, Dr. Stephan Wullschleger, vom 13. Februar 2016 zu entnehmen ist. Gleiches gilt für die Einwände, welche die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren gegen die Rechtmässigkeit der Besuchsrechtsbeistandschaft bzw. die Eignung der Beistandsperson erhebt.

2.

2.1      Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (BGE 128 V 82 E. 2 S. 84 f. mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 I 1 E. 2.2 S. 3f.; 134 I 20 E. 4.2 S.  21; 131 I 24  E. 1.1 S. 25, 131 I 113 E. 3.4 S. 116; 114 Ia 50 E. 3b und 3c S. 53 ff.). Im kantonalen Verfahrensrecht wird dieser Anspruch durch die Regeln über den Austritt und die Ablehnung von Gerichtspersonen konkretisiert. So kann eine Partei im Verwaltungsverfahren gemäss § 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 42 Abs. 7 GOG einen Gerichtspräsidenten, Richter, Ersatzrichter oder Mitarbeiter ablehnen, wenn Gründe gegen dessen Unbefangenheit vorhanden sind.

Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in einer Vorbefassung desselben mit der in Frage stehenden Streitsache begründet sein. Bei der Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Hierfür genügt es, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein von Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; 128 V 82 E. 2a S. 84 mit Hinwiesen; AGE 1003/2009 vom 20. August 2010). Der Ausstand im Einzelfall steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter und muss daher die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht ausgehöhlt werden (BGer 1P.168/2003 vom 25. August 2003 E. 3.1).

2.2      Während sich die Gesuchstellerin in ihrem E-Mail vom 12. Februar 2016 noch gegen die Durchführung der Kindsbefragung durch ein Mitglied der SP gewandt hatte, hat sie ihre Einwände im schriftlichen Ausstandsgesuch auf alle Gerichtspersonen „der rot-grünen“ Partei ausgeweitet. Gemeint sind damit wohl Mitglieder der SP sowie der Grünen Partei, womit sich das Ausstandsbegehren implizit auch gegen den Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren richtet.

Dem Einwand kann freilich nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind ausschliesslich an die Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsgesuche, die wie hier - keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Richter in einem konkreten Fall befangen sein sollten, unzulässig. Auf entsprechende Gesuche ist nicht einzutreten (BGer 6B_1043/2014 vom 25. November 2014, E.2). Die Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit. Gleiches gilt für die Tatsache, dass ein Richter derselben politischen Partei angehört wie ein Mitglied des Spruchkörpers der Vorinstanz (BGer 1C_426/2014 vom 24. November 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Am Fehlen jeglicher Anzeichen von Befangenheit ändert auch nichts, dass der Kindsvater und dessen Familie nach – nicht weiter belegten – Angaben der Gesuchstellerin „freundschaftliche bzw. nachbarschaftliche Kontakte zu Amtsträgern aus der rot-grünen Partei im Kanton Basel-Land und Basel-Stadt“ pflegen sollen. Die Gesuchstellerin substantiiert solches in keiner Weise und legt insbesondere nicht dar, dass eine besondere Nähe des Beigeladenen oder seiner Familie zum Instruktionsrichter bestünde. Von Umständen, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des abgelehnten Instruktionsrichters erwecken könnten, kann deshalb keine Rede sein. Gleiches gilt für die geltend gemachte Interessensbindung zwischen dem Appellationsgerichtspräsidenten Dr. Stephan Wullschleger und der Vorsitzenden der Spruchkammer der KESB, Frau Marianne Kalt, aufgrund der Mitgliedschaft der beiden Personen im Centrum für Familienwissenschaften. Bei dieser Institution handelt es sich um einen gesamtschweizerischen Zusammenschluss von Personen aus Wissenschaft und Praxis verschiedener Disziplinen, die sich mit der Familie in all ihren Erscheinungsformen auseinander setzen. Das Centrum initiiert, begleitet und unterstützt Forschung im Bereich der Familie, äussert sich zu aktuellen Themen und macht Forschungsergebnisse einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Es bietet universitäre und ausseruniversitäre Fortbildung im Bereich Familie, Recht und Gesellschaft an (vgl. www.famwiss.ch). Es ist nicht ersichtlich, und wird von der Gesuchstellerin im Übrigen auch nicht ausgeführt, weshalb sich aus der Mitgliedschaft bei dieser Fachorganisation mit Bezug auf den Instruktionsrichter ein Anschein der Befangenheit ergeben soll.

Somit ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.3      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Ausstandsgesuch vom 22. Februar 2015 gegen den Instruktionsrichter Dr. Stephan Wullschleger im Verwaltungsbeschwerdeverfahren VD.2015.235 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

            Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB

-       […] als Beigeladener im Verfahren VD.2015.235

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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