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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.12.2014 DG.2014.26 (AG.2014.776)

December 16, 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·636 words·~3 min·8

Summary

Aufsichtsbeschwerde (BGer 9C_96/2015 vom 10. Februar 2015)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Ausschuss

DG.2014.26

URTEIL

vom 16. Dezember 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Beteiligte

A_____                                                                                                                  

[...]   

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt                                                     

Birsigstrasse 45, 4002 Basel

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde

Sachverhalt

Im Verfahren EL.2013.3 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine Beschwerde des A_____ gegen einen Einspracheentscheid des Amts für Sozialbeiträge vom 17. April 2013 am 15. Oktober 2013 ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 5. März 2014 auf die Beschwerde des A_____ nicht ein und wies sein Revisionsgesuch mit Urteil vom 29. April 2014 und das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab. Ein weiteres dem Bundesgericht am 28. Mai 2014 eingereichtes Revisionsgesuch hat A_____ am 15. August 2014 zurückgezogen. A_____ wandte sich am 15. September 2014 im Verfahren EL.2013.3 erneut an das Sozialversicherungsgericht u.a. mit dem Antrag, ihm die Frist wiederherzustellen. Der Präsident des Sozialversicherungsgerichts teilte A_____ mit Verfügung vom 26. September 2014 mit, dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen und damit einer erneuten Beurteilung durch das Sozialversicherungsgericht entzogen sei; weitere Eingaben des Beschwerdeführers in dieser Sache würden daher nicht mehr bearbeitet werden.

A_____ erklärte am 4. November 2014 beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht „Anmeldung=Rekurs“ und reichte am 17. November 2014 eine vom 24. November 2014 datierte weitere als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe ein. Darin stellt er keinen ausdrücklichen Antrag und er begründet seinen Rekurs auch nicht. Aus den Beilagen wird ersichtlich, dass sich sein Rekurs wohl gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 26. September 2014 im Verfahren EL.2013.3 richtet.

Erwägungen

1.        

Die am 4. und am 17. November 2014 dem Appellationsgericht eingereichten Eingaben des A_____ richten sich gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 26. September 2014, mit der festgestellt wird, dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen sei und dass weitere Eingaben des Beschwerdeführers in der vorliegenden Angelegenheit nicht mehr bearbeitet würden. A_____ hat seine Eingaben vom 4. und 17. November 2014 an das Appellationsgericht gerichtet. A_____ hat sich in der Zeit davor, nämlich am 7. März 2014, am 18. und am 28. Mai 2014, bereits an das Bundesgericht gewendet mit einer Beschwerde und zwei Revisionsgesuchen. Es ist daher davon auszugehen, dass er seine Eingaben vom 4. und 17. November 2014 bewusst und nicht irrtümlicherweise an das Appellationsgericht gerichtet hat, um einen Entscheid des Appellationsgerichts zu erwirken. Damit ist von einer Weiterleitung an das Bundesgericht abzusehen.

2.

Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Gegen deren Entscheide kann nach Art. 62 Abs. 1 ATSG Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Ebenso kann gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung geltend gemacht werden (Freivogel, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 406). Gleichzeitig bestimmen § 56g und § 71 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; SG 154.100), dass das Appellationsgericht als oberstes kantonales Gericht die Aufsicht über das kantonale Versicherungsgericht ausübt. Da dem Bundesrecht gegenüber entgegenstehendem kantonalen Recht Vorrang zukommt, muss davon ausgegangen werden, dass für Aufsichtsbeschwerden gegenüber dem Sozialversicherungsgericht ausschliesslich das Bundesgericht zuständig ist. Entsprechend hat das Bundesgericht in einem vergleichbar gelagerten Fall seine Zuständigkeit bejaht und sich mit der Angelegenheit befasst (DG.2014.16; Schreiben des Bundesgerichts vom 7. November 2014). Das Appellationsgericht ist daher weder für Rechtsmittel gegen Entscheide des Sozialversicherungsgerichts noch für gegen das Sozialversicherungsgericht gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerden zuständig. Demgemäss tritt das Appellationsgericht auf die vorliegende Aufsichtsbeschwerde nicht ein.

3.

Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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