Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2025.90
ENTSCHEID
vom 18. Dezember 2025
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesellschaft
vertreten durch Christian Zogg,
Häsingerstrasse 27, 4055 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. September 2025
betreffend Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)
Erwägungen
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 erhob die A____ (nachfolgend Gesellschaft) beim Zivilgericht «Einsprache» gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. September 2025. Das Zivilgericht leitete die Eingabe dem Appellationsgericht weiter. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident nahm die Eingabe als sinngemässe Beschwerde entgegen, verlangte von der Gesellschaft einen Kostenvorschuss von CHF 500.– und setzte der Gesellschaft zur Leistung des Kostenvorschusses eine Frist an bis zum 3. November 2025. Die Verfügung wurde am 28. Oktober 2025 dem einzelzeichnungsberechtigten Vorsitzenden der Geschäftsführung zugestellt. Nachdem der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet worden war, setzte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Gesellschaft unter Androhung des Nichteintretens auf ihre Beschwerde im Säumnisfall eine nicht erstreckbare Nachfrist an von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung. Die Verfügung wurde dem Vorsitzenden der Geschäftsführung am 14. November 2025 zugestellt. Damit endete die Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses am 24. November 2025. Auch innert der Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Daher ist auf die sinngemässe Beschwerde in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist der Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die sinngemässe Beschwerde vom 10. Oktober 2025 gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. September 2025 (V.2025.617) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Justin Paljuh, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.