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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.10.2025 BEZ.2025.89 (AG.2025.625)

October 29, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,446 words·~7 min·4

Summary

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.89

ENTSCHEID

vom 29. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak

Parteien

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                            Schuldnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                    Beschwerdegegner

4051 Basel                                                                                  Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. Oktober 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ (Schuldnerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Basel, die Tätigkeiten aller Art bei der Rekrutierung von Personal bezweckt. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies in der Betreibung [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt betreffend eine Forderung des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 3'349.10 zuzüglich 3,5 % Zins seit 21. März 2025, CHF 45.55 und CHF 130.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 16. Oktober 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, den Widerruf der Konkurseröffnung und die Einstellung des Konkursverfahrens. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 wandte sie sich erneut an das Appellationsgericht. Dieses zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Schuldnerin vom 16. Oktober 2025 ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Wenn der Gläubiger inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist sein schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2022.62 vom 30. August 2022 E. 1.2 mit Nachweisen).

2.

2.1      Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann das Appellationsgericht die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag beim Appellationsgericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

2.2      Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2025.83 vom 6. Oktober 2025 E. 2.1).

Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 10. Oktober 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist endete folglich am 20. Oktober 2025. Innert dieser Frist hat die Schuldnerin nicht alle Kosten bezahlt oder hinterlegt. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 machte sie sinngemäss geltend, dass ihr die Bezahlung der noch offenen Kosten noch nicht möglich gewesen sei, weil ihr das Betreibungs- und Konkursamt den offenen Betrag trotz mehrfacher Nachfrage nicht rechtzeitig mitgeteilt habe. Diese Eingabe wird als sinngemässes Wiederherstellungsgesuch entgegengenommen. Wenn die Schuldnerin durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert der Beschwerdefrist zu handeln, kann sie gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Beschwerdeinstanz um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Sie muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der Beschwerdeinstanz nachholen. Die Regelung von Art. 33 Abs. 4 SchKG gilt auch für die zehntägige Frist für die Tilgung oder Hinterlegung und deren Beweis durch Urkunden gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG (vgl. für Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG BGer 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.3.2). Aus den mit der Eingabe vom 21. Oktober 2025 eingereichten Urkunden ist ersichtlich, dass die Schuldnerin vom Betreibungs- und Konkursamt innert der Beschwerdefrist keine Informationen zu den noch offenen Kosten erhalten hat, obwohl sie sich rechtzeitig und in geeigneter Art und Weise mehrmals beim Betreibungs- und Konkursamt danach erkundigt hat. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Schuldnerin durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten wurde, innert der Beschwerdefrist die Kosten vollständig zu bezahlen oder zu hinterlegen und die Bezahlung oder Hinterlegung durch Urkunden zu beweisen. Nach Abklärungen bei den zuständigen Ämtern wurde der Schuldnerin der Betrag der noch offenen Kosten mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 mitgeteilt. Innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme von dieser Verfügung holte die Schuldnerin die versäumte Rechtshandlung nach. Folglich ist die Frist für die Tilgung der Schuld oder die Hinterlegung des geschuldeten Betrags und deren Beweis durch Urkunden gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG wiederherzustellen.

2.3      Die Schuldnerin hat durch Urkunden bewiesen, dass sie die Schuld, aufgrund welcher der Konkurs eröffnet worden ist, einschliesslich der Zinsen innert der Beschwerdefrist bezahlt hat. Weiter hat die Schuldnerin durch Urkunden bewiesen, dass sie innert der wiederhergestellten Frist auch die Kosten des Konkursamts, die zwischen der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht und dem vorliegenden Entscheid des Appellationsgerichts angefallen sind, bezahlt hat. Schliesslich ist erstellt, dass innert der wiederhergestellten Frist die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und die Inkassogebühr des Betreibungsamts beim Appellationsgericht hinterlegt worden sind. Zusammenfassend hat die Schuldnerin damit durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten fristgerecht getilgt oder hinterlegt worden ist. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

2.4

2.4.1   Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit Nachweisen). Die im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn die Schuldnerin glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Nachweisen).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

2.4.2   Abgesehen von der Schuld, aufgrund welcher der Konkurs eröffnet worden ist und die inzwischen getilgt worden ist, sind aus dem Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin vom 15. Oktober 2025 fällige Schulden von insgesamt CHF 16'915.10 ersichtlich. In einem Vermögensnachweis per 16. Oktober 2025 erwähnt die Schuldnerin Passiven von CHF 32'357.70. Unter der Annahme, dass es sich dabei um fällige Schulden handelt, belaufen sich ihre fälligen Schulden insgesamt auf CHF 49'272.80. Gemäss einem als Beschwerdebeilage 3 eingereichten Kontoauszug vom 15. Oktober 2025 belief sich der Saldo eines Geschäftskontos der Schuldnerin auf CHF 59'650.32. Damit hat sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht und ist auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Frist für die Tilgung der Schuld oder die Hinterlegung des geschuldeten Betrags und deren Beweis durch Urkunden gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG wird der Beschwerdeführerin wiederhergestellt.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Oktober 2025 (KB.2025.720) wird aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nujin Ak

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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