Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.84
BEZ.2025.85
ENTSCHEID
vom 19. November 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Gesuchsteller
B____ Berufungsklägerin
[...] Gesuchstellerin
gegen
C____ AG Berufungsbeklagte
[...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch D____ AG
[...]
Gegenstand
Berufung gegen eine Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle
für Mietstreitigkeiten vom 17. September 2025
betreffend Wiederherstellung
Sachverhalt
Am 23. Juni 2025 stellten die E____ AG (Mieterin 1), A____ (Mieter 2) und B____ (Mieterin 3) bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) ein Schlichtungsgesuch zur Anfechtung einer Kündigung von Geschäftsräumen. Mit Entscheid vom 25. August 2025 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Mieterin 1. Am 2. September 2025 führte die Schlichtungsstelle eine Schlichtungsverhandlung durch, dies in Anwesenheit einer Vertreterin der C____ AG (Vermieterin) und in Abwesenheit der Mieter. Mit Verfügung vom gleichen Tag hielt die Schlichtungsstelle fest, dass das Schlichtungsgesuch vom 23. Juni 2025 als zurückgezogen gelte, und schrieb das Verfahren ab. Mit Schreiben vom 4. September 2025 baten die Mieter um Neuansetzung einer Schlichtungsverhandlung. Die Schlichtungsstelle nahm dieses Schreiben als Gesuch um Wiederherstellung entgegen und wies es mit Verfügung vom 17. September 2025 ab.
Dagegen erhoben der Mieter 2 und die Mieterin 3 (die Mieter) mit separaten Eingaben vom 26. und 29. September 2025 (Postaufgabe jeweils am 29. September 2025) «Beschwerde» beim Appellationsgericht. Sie beantragen darin im Kern, es sei die Verfügung der Schlichtungsstelle aufzuheben und es sei die Schlichtungsstelle anzuweisen, eine neue Schlichtungsverhandlung anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei der «Beschwerde» die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es seien die Akten der Schlichtungsstelle beizuziehen, es sei den Mietern Einsicht in die Akten zu gewähren und es seien die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Mit Verfügung vom 30. September 2025 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, zog die Akten der Schlichtungsstelle bei und vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 teilte der Verfahrensleiter den Mietern mit, dass es sich beim Rechtsmittel (entgegen der Annahme in der Verfügung vom 30. September 2025) um eine Berufung handle und diese von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe; zudem bot er ihnen an, Einsicht in die Akten der Schlichtungsstelle zu nehmen. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1. Formelles
Mit begründeter Verfügung vom 17. September 2025 wies die Schlichtungsstelle das Wiederherstellungsgesuch der Mieter ab. Die Bestimmungen über die Wiederherstellung (Art. 148 und 149 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) sind auch im Schlichtungsverfahren anwendbar (BGer 4C_1/2013 vom 25. Juni 2013 E. 4.3; BGE 139 III 478 E. 1 und 6.2). Das Gericht (oder die Schlichtungsbehörde) entscheidet endgültig über das Gesuch um Wiederherstellung, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust zur Folge (Art. 149 der revidierten ZPO). In diesen Fällen steht gegen den negativen Wiederherstellungsentscheid des Gerichts (oder der Schlichtungsbehörde) ein Rechtsmittel entsprechend dem Rechtsmittel in der Sache zu Verfügung (vgl. Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 17 Rz 16a).
Im vorliegenden Fall führt der negative Wiederherstellungsentscheid der Schlichtungsstelle vom 17. September 2025 zum definitiven Verlust des Kündigungsanfechtungsanspruchs der Mieter. Folglich kann der Wiederherstellungsentscheid angefochten werden. Als Rechtsmittel steht die Berufung zur Verfügung, da der Streitwert von CHF 10'000.– ohne Weiteres erreicht wird (36 Monatsbruttomietzinsen à CHF 22'700.– gemäss dem Mietvertrag vom 10. August 2022 [bei den Akten der Schlichtungsstelle] = CHF 817'200.–; vgl. Art. 308 ZPO; AGE ZB.2023.63 vom 22. März 2024 E. 1.1). Das als «Beschwerde» bezeichnete Rechtsmittel ist deshalb als Berufung entgegenzunehmen. Auf die rechtzeitig und formgerecht erhobene Berufung der Mieter ist demnach einzutreten.
Für die Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2. Wiederherstellung
2.1 Mit Verfügung vom 17. September 2025 wies die Schlichtungsstelle das Gesuch der Mieter um Wiederherstellung ab. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Das Schreiben der Mieter vom 4. September 2025 stelle sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Rechtshandlung gemäss Art. 148 ZPO dar. Damit dieses Gesuch bewilligt werden könne, müssten die Mieter glaubhaft machen, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden am Versäumnis treffe. Der Mieter 2 und die Mieterin 3 machten geltend, dass beide aus gesundheitlichen Gründen am 2. September 2025 verhindert gewesen seien und den Termin zur Schlichtungsverhandlung nicht hätten wahrnehmen können. Die beiden nachträglich eingereichten Arztzeugnisse wiesen zwar eine Arbeitsunfähigkeit, jedoch keine prozessuale Verhandlungsunfähigkeit aus; eine solche lasse sich auch nicht aus den eingereichten Belegen ableiten. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es keinem von beiden möglich gewesen sei, sich mindestens telefonisch oder per E-Mail bei der Schlichtungsstelle abzumelden. Die Mieter hätten somit nicht glaubhaft gemacht, dass sie für ihre Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe (Verfügung der Schlichtungsstelle, S. 1 und 2).
2.2 Das Gericht (oder die Schlichtungsbehörde) kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem neuen Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Die Fristwiederherstellung setzt also voraus, dass die säumige Partei innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds für die Säumnis ein Fristwiederherstellungsgesuch stellt und glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die säumige Partei trägt die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund und damit für das fehlende oder nur leichte Verschulden (BGer 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.3.2; AGE BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 E. 3.2). Da es sich beim Wiederherstellungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt, ist der Beweis grundsätzlich mittels Urkunden zu erbringen (Fuchs, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 148 N 11). Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie die Partei oder ihre Vertretung davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür eine Vertretung beizuziehen. Dass es sich so verhält, muss aber mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Säumnisgrunds nicht genügt (BGer 8C_294/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.2; BGer 5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 6).
Ist das Wiederherstellungsgesuch mangelhaft begründet oder belegt, besteht weder die Pflicht des Gerichts (oder der Schlichtungsbehörde), der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Behebung der Mängel zu setzen, noch ist es (oder sie) verpflichtet, von Amtes wegen Beweis zu erheben (AGE BEZ.2022.2 vom 15. Juni 2022 E. 3.2 mit Nachweisen).
2.3
2.3.1 Im vorliegenden Fall beantragen die Mieter mit ihren Berufungen, es sei die Verfügung der Schlichtungsstelle vom 17. September 2025 aufzuheben und diese anzuweisen, einen neuen Termin für die Schlichtungsverhandlung anzusetzen.
Zur Begründung führen die Mieter in ihren Berufungen übereinstimmend Folgendes aus: Sie seien am 2. September 2025 – am Tag der Schlichtungsverhandlung – infolge Krankheit nicht arbeitsfähig und auch nicht verhandlungsfähig gewesen. Es sei ihnen aufgrund ihres Gesundheitszustands auch nicht möglich gewesen, den Termin telefonisch abzusagen. Die Schlichtungsstelle habe die von ihnen eingereichten medizinischen Unterlagen nicht nachvollziehbar gewürdigt. Sie habe auf eine bestehende Verhandlungsfähigkeit der Mieter geschlossen, ohne den Sachverhalt vertieft medizinisch abzuklären oder nachzufragen (Berufungen vom 26. und 29. September 2025, jeweils S. 2).
In einer «persönlichen Stellungnahme» (Beilage 1 zur Berufung vom 26. September 2025) führt der Mieter 2 aus, dass er am Abend des 1. September 2025 aufgrund akuter gesundheitlicher Beschwerden ärztlich behandelt worden sei. Nachdem ihm der behandelnde Arzt den Magen ausgepumpt habe, habe durch die aufgenommenen Substanzen eine akute Gesundheitsgefährdung bestanden. Ihm sei deshalb dringend empfohlen worden, weitere Untersuchungen durchführen zu lassen. Auf Anordnung des Arztes seien dann am 2. September 2025 alle erforderlichen Untersuchungen durchgeführt worden, wodurch eine Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung unmöglich gewesen sei. Am 2. September 2025 sei er von 9 Uhr bis 18 Uhr durchgehend in Behandlung gewesen und habe unter anderem Untersuchungen mit Sedierung durchführen lassen, wodurch er verhandlungsunfähig gewesen sei. Zwischen den Untersuchungen habe er mehrmals versucht, die Schlichtungsstelle telefonisch zu erreichen; aufgrund des schlechten Netzempfangs im Medical Center sei dies nicht möglich gewesen; dies könne er eidesstattlich erklären.
In ihrer «persönlichen Stellungnahme» (Beilage 1 zur Berufung vom 29. September 2025) gibt die Mieterin 3 an, sie sei seit einigen Wochen in medizinischer Behandlung aufgrund einer 8 cm grossen Zyste in der linken Niere. Es seien bereits zwei MRT- und zwei CT-Untersuchungen durchgeführt worden. Die Diagnose sei noch unklar, einmal werde von Krebs und Metastasen gesprochen, ein andermal von einer entzündeten Zyste und einer Leckage. Diese Zyste verursache schwere Schmerzen, die Anfang September so stark gewesen seien, dass sie kaum noch habe atmen und sich bewegen können. Bis zur Drainage vom 10. September 2025 habe sie starke Schmerzmittel nehmen müssen. Am 10. September 2025 sei eine Drainage gelegt worden, um den Eiter aus der Niere zu entfernen und die Zyste zu entleeren. Die akute Entzündung habe abklingen müssen, um eine weitere Operation zu ermöglichen (Entfernung der Zyste und Untersuchung, ob es sich um ein Karzinom handle). Diese Situation mit den starken Schmerzen und der Ungewissheit über eine mögliche Krebserkrankung sei enorm belastend, zumal ihre beiden Elternteile an Nierenkrebs verstorben seien. Zudem habe sie vier Kinder im Alter von 5 bis 14 Jahren, sei von ihrem Ehemann getrennt und habe keine Verwandten. Angesichts dieser Belastungen sei es ihr weder physisch noch psychisch möglich gewesen, den Schlichtungstermin wahrzunehmen. Sie habe darauf vertraut, dass der Mieter 2 sie beim Gericht entschuldige.
2.3.2 Diese Ausführungen der Mieter sind nicht geeignet, die Verfügung der Schlichtungsstelle vom 17. September 2025 in Frage zu stellen. Die Mieter hatten in ihrem Wiederherstellungsgesuch vom 4. September 2025 geschrieben, dass sie aus unvorhersehbaren gesundheitlichen Gründen den Schlichtungstermin vom 2. September 2025 nicht hätten wahrnehmen können: Der Mieter 2 sei am Montag (1. September 2025) in Deutschland unterwegs gewesen, habe einen Notfall gehabt und sei gastroenterologisch akut behandelt worden. Als Beweis legten die Mieter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von F____, Facharzt für Innere Medizin, bei, wonach der Mieter 2 seit dem 1. September bis voraussichtlich zum 2. September 2025 arbeitsunfähig sei. Als Diagnose wurden Schmerzen im Bereich des Oberbauchs (ICD-10 Code R10.1) angegeben. In Bezug auf die Mieterin 3 führten die Mieter im Wiederherstellungsgesuch aus, diese leide seit einigen Wochen an einer Nierenerkrankung und befinde sich laufend in Behandlungen. Am vergangenen Wochenende habe sie einen Rückfall gehabt und habe akut behandelt werden müssen; deswegen sei es ihr nicht möglich gewesen, an der Verhandlung teilzunehmen. Als Beweis legten die Mieter ein undatiertes Arbeitsunfähigkeitszeugnis von G____, Praktische Ärztin, bei, wonach die Mieterin 3 vom 1. bis 5. September 2025 100 % arbeitsunfähig sei.
Zunächst – und entgegen der Auffassung der Mieter – war die Schlichtungsstelle nicht gehalten, den Sachverhalt, also die Verhandlungsfähigkeit der Mieter, weiter von sich aus abzuklären oder bei den Mietern nachzufragen. Aufgrund der Angaben im Wiederherstellungsgesuch und der eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung waren in Bezug auf den Mieter 2 Schmerzen im Oberbauch und eine Arbeitsunfähigkeit im einschlägigen Zeitraum belegt. Eine Unfähigkeit, an der Verhandlung teilzunehmen oder eine Vertretung beizuziehen, war dagegen weder behauptet noch belegt. In Bezug auf die Mieterin 3 war einzig eine Arbeitsunfähigkeit im einschlägigen Zeitraum belegt, aber keinerlei Diagnose oder gar eine Verhandlungsunfähigkeit. Damit war das Wiederherstellungsgesuch sowohl in Bezug auf den Mieter 2 und die Mieterin 3 mangelhaft belegt (zu den Erfordernissen an das Darlegen und Belegen des Säumnisgrunds vgl. oben E. 2.2 erster Absatz). Entgegen der Auffassung der Mieter ist das Gericht (oder die Schlichtungsbehörde) in einem solchen Fall nicht verpflichtet, der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Behebung der Mängel zu setzen oder von Amtes wegen Beweis zu erheben (vgl. dazu oben E. 2.2 zweiter Absatz).
Sodann handelt es sich bei den in den Berufungen und namentlich den «persönlichen Stellungnahmen» aufgestellten Behauptungen (Details über den Gesundheitszustand der Mieter; Details über die ärztlichen Behandlungen; Verhandlungsunfähigkeit der Mieter; Unmöglichkeit, die Schlichtungsstelle telefonisch zu kontaktieren; Details über die persönliche Situation der Mieterin 3) und die ärztliche Bestätigung von H____, Facharzt für Urologie, vom 22. September 2025 um unzulässige Noven. Noven können im Berufungsverfahren nur vorgebracht werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Schlichtungsstelle vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hätten die neuen Behauptungen bereits vor der Schlichtungsstelle vorgebracht werden können und müssen. Dies gilt auch für die Bestätigung von H____ zu Handen der Patientin vom 22. September 2025 (Beilage 6 zur Berufung vom 29. September 2025): Darin hält H____ fest, dass die Mieterin 3 ihn erstmals am 7. August 2025 konsultiert habe, dass am 20. August 2025 eine weitere Abklärung vorgenommen worden sei und am 1. September 2025 eine nächste Konsultation stattgefunden habe; in diesem Zeitraum hätte es zu jeder Zeit zu einer infektiösen Entgleisung kommen können. Am 10. September 2025 habe dann die maximale Ableitung der Niere stattgefunden. Bei zumutbarer Sorgfalt hätte diese ärztliche Bestätigung bereits früher beigebracht werden und dem Wiederherstellungsgesuch beigelegt werden können, zumal ja am 1. September 2025 – am Vortag der Schlichtungsverhandlung – eine Konsultation stattgefunden hatte. Die in den Berufungen und den «persönlichen» Stellungnahmen» aufgestellten Behauptungen und die ärztliche Bestätigung vom 22. September 2025 sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Arztberichte von H____ vom 1. und 18. September 2025 (Beilagen 4 und 5 zu Berufung vom 29. September 2025).
Selbst wenn die ärztliche Bestätigung von H____ vom 22. September 2025 und seine Arztberichte vom 1. und 18. September 2025 zu berücksichtigen wären, wären sie in der Sache unbehelflich: Aufgrund der ärztlichen Bestätigung vom 22. September 2025 wäre wohl eine Verhandlungsunfähigkeit der Mieterin 3 für den 2. September 2025 hinreichend belegt und glaubhaft gemacht. Nicht glaubhaft gemacht wäre allerdings ihre Unfähigkeit, einen Vertreter – namentlich den Mieter 2 – beizuziehen und diesen mit der Wahrung ihrer Interessen zu betrauen. Die Mieterin 3 gibt denn auch in ihrer persönlichen Stellungnahme zwar an, dass es ihr aufgrund ihrer Gesundheitsprobleme sowohl physisch als auch psychisch unmöglich gewesen sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Dagegen macht sie nicht geltend, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, für die Schlichtungsverhandlung vom 2. September 2025 einen Vertreter beizuziehen.
Zusammenfassend ist somit ist nicht erstellt, dass die Mieter an der Nichtteilnahme an der Verhandlung vom 2. September 2025 kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
3. Berufungsentscheid
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Schlichtungsstelle das Wiederherstellungsgesuch der Mieter zu Recht abwies. Demgemäss ist die gegen die Verfügung vom 17. September 2025 erhobene Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Mieter die Gerichtskosten von CHF 200.– (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 12 in Verbindung mit § 34 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen die Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 17. September 2025 (25/KA-48) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger und die Berufungsklägerin tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 200.– in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
- Berufungskläger und Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.