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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.07.2025 BEZ.2025.51 (AG.2025.400)

July 8, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,193 words·~6 min·3

Summary

Konkurseröffnung nach Art.166 SchKG

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.51

ENTSCHEID

vom 8. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                        Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Schuldnerin

vertreten durch Dr. iur. Ernst Staehelin, Advokat und Notar,

St. Jakobs-Strasse 7, 4002 Basel

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                   Beschwerdegegner

4051 Basel                                                                                 Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. Juni 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ (Schuldnerin) ist eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Informationstechnologie und Unternehmensberatung, insbesondere Managementberatung, Begleitung von Unternehmen im digitalen Bereich, Entwicklung von Software und Betrieb von Internetplattformen sowie Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen im digitalen Bereich. Mit Entscheid vom 16. Juni 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 1'145.30 zuzüglich Zins zu 3,5 % seit 6. Dezember 2024, sowie CHF 12.65 und CHF 130.– abzüglich einer geleisteten Teilzahlung von CHF 1'288.30 sowie zuzüglich sämtlicher Betreibungskosten und Konkurskosten.

Mit Beschwerde vom 4. Juli 2025 beantragte die Schuldnerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Juni 2025 aufzuheben. Zudem wurde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Schuldnerin bezahlte am 7. Juli 2025 den Kostenvorschuss und hinterlegte gleichzeitig einen Betrag von CHF 5'400.–. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde vom 4. Juli 2025 gegen den ihr am 25. Juni 2025 zugestellten angefochtenen Entscheid eingehalten. Die Hinterlegung des Betrags von CHF 5'400.– erfolgte ebenfalls noch innerhalb der Rechtsmittelfrist. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 2.1).

2.2      Die Schuldnerin hat eine Quittung und eine provisorische Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 2. Juli 2025 eingereicht. Damit hat sie durch Urkunden bewiesen, dass inzwischen die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten (inklusive CHF 700.– Gebühren des Konkursamts) getilgt ist. Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

2.3      Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).

2.4      Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die Eröffnung des Konkurses nicht auf mangelnde Mittel, sondern auf eine Vernachlässigung der erforderlichen Aufmerksamkeit für die Administration der Gesellschaft zufolge starker Arbeitsbelastung und mehrerer Krankheitsfälle in der Familie des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Schuldnerin zurückzuführen sei. Die Schuldnerin habe 2024 einen Gewinn von rund CHF 2'200.– erzielt und habe per Ende 2024 über liquide Mittel von CHF 38'000.– sowie ein Guthaben gegenüber den Sozialversicherungen von rund CHF 13'900.– verfügt. Langfristige Verbindlichkeiten hätten im Umfang von rund CHF 5'900.– bestanden. Bei der letzten verfügbaren Angabe der Bank habe die Schuldnerin auf ihrem Bankkonto über Liquidität von rund CHF 39'200.– verfügt. Damit seien genügend liquide Mittel vorhanden, um die laufenden Ausgaben und die kurzfristigen Verbindlichkeiten zu decken. Stand 1. Juli 2025 habe die Schuldnerin Leistungen im Wert von rund CHF 29'000.– erbracht. Sie verfüge somit über ausreichend liquide Mittel, um ihre laufenden, fälligen Verbindlichkeiten ohne Weiteres zu bezahlen. Nach Bezahlung der dem Konkursentscheid zu Grunde liegenden Forderung würden noch Betreibungen gegen die Schuldnerin im Umfang von rund CHF 5'000.– vorliegen. Das Betreibungsamt habe die von der Schuldnerin angebotene Zahlung für die Begleichung dieser Forderung aufgrund der erfolgten Eröffnung des Konkurses nicht angenommen. Sie werde die Zahlung aber unmittelbar nach Aufhebung des Konkurses vornehmen.

Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Auszug über die offenen Betreibungen vom 2. Juli 2025 (Beschwerdebeilage 9) gehen fünf Betreibungen mit dem Vermerk «ZB» (Zahlungsbefehl) und eine Betreibung mit dem Vermerk «KA» (Konkursandrohung) über eine Gesamtsumme von CHF 5'510.20 hervor. Bei der Betreibung über einen Betrag von CHF 519.95 mit dem Vermerk «KA» handelt es sich um die der Konkurseröffnung zu Grunde liegenden Forderung, welche gemäss den obigen Ausführungen inklusive Zinsen und Kosten beglichen worden ist (vgl. oben E. 2.2). Der von der Schuldnerin eingereichten Kontoauszug (Beschwerdebeilage 8) zeigt per 11. April 2025 ein Guthaben von CHF 39'223.48 auf. Die Schuldnerin hat zudem noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Appellationsgericht einen Betrag von CHF 5’400.– hinterlegt. Sie hat somit glaubhaft gemacht, dass sie über hinreichend liquide Mittel verfügt, die fälligen Forderungen und auch die laufenden weiteren Forderungen zu begleichen.

Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang erübrigt sich eine Behandlung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht (vgl. oben E. 2.2). Mit ihrer Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Juni 2025 ([...]) wird aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Der beim Appellationsgericht Basel-Stadt hinterlegte Betrag von CHF 5'400.– wird der Beschwerdeführerin zurückbezahlt.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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