Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2025.46
ENTSCHEID
vom 23. September 2025
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…] Gesuchsteller
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[…] Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 11. Juni 2025
betreffend Schlichtungsgesuch vom 5. Juni 2025
Erwägungen
Am 17. Juni 2025 erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 500.–. Nachdem der Kosten-vorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet worden war, setzte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2025 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht gleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Zuständig für den Nichteintretensentscheid einschliesslich des Kostenentscheids ist der Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde vom 17. Juni 2025 einschliesslich Beilagen wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 (SB.2025.332) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lorena Christ
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.