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Basel-Stadt Appellationsgericht 25.06.2025 BEZ.2025.41 (AG.2025.368)

June 25, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·812 words·~4 min·4

Summary

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.41

ENTSCHEID

vom 25. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                              Schuldner

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                   Beschwerdegegner

Postfach, 4001 Basel                                                                  Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 10. Juni 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens B____ im Handelsregister eingetragen. Dieses bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen und Arbeiten im Bereich […] sowie Ausführung von Montage- und Schweissarbeiten in den Bereichen Sanitär, Heizung und Wasserlöschanlagen von Sprinklersystemen. Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 390.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. November 2024, CHF 1.80 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen den Entscheid vom 10. Juni 2025 reichte der Schuldner am 12. Juni 2025 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde ein. Darin beantragte er die sofortige Aufhebung des Konkursentscheids vom 10. Juni 2025. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 wurde ein sich allenfalls aus der Beschwerde ergebender Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Der Schuldner wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Beschwerde keine Angaben zur Zahlungsfähigkeit entnommen werden könnten, und der Schuldner wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu ergänzen. In der Folge reichte der Schuldner am 13. Juni 2025 (erneut) eine Abrechnung und Quittung des Betreibungsamts vom 12. Juni 2025 ein. Die Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.

Der Schuldner hat eine Quittung und eine provisorische Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 12. Juni 2025 eingereicht. Damit hat er durch Urkunden bewiesen, dass inzwischen die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten (inklusive CHF 700.– Gebühren des Konkursamts) getilgt ist. Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

2.2      Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).

Der Beschwerde sind diesbezüglich keinerlei Angaben zu entnehmen. Auch auf den entsprechenden Hinweis in der Verfügung vom 12. Juni 2025 hin reichte der Schuldner lediglich (erneut) die Belege für die nach der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung der Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten ein. Auch dieser zweiten Eingabe sind keinerlei Angaben oder Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit zu entnehmen. Mangels entsprechender Angaben vermag der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Die zweite Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses ist somit nicht erfüllt.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-     Beschwerdeführer

-     Beschwerdegegner

-     Zivilgericht Basel-Stadt

-     Konkursamt Basel-Stadt

-     Betreibungsamt Basel-Stadt

-     Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-     Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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