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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.01.2026 BEZ.2025.40 (AG.2026.75)

January 29, 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,747 words·~14 min·1

Summary

Arrest (nicht rechtskräftig)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.40

ENTSCHEID

vom 29. Januar 2026

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian

Parteien

A____ AG                                                                    Beschwerdeführerin

[...]                                                                                    Arrestgläubigerin

vertreten durch Robin Moser, Rechtsanwalt,

und/oder Nadine Spahni, Rechtsanwältin,

beide Alfred-Escher-Strasse 50, 8002 Zürich

gegen

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                      Arrestschuldner

vertreten durch Dr. iur. Yannick Hostettler, Advokat,

und/oder Michael A. Schifferli, Advokat,

beide Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 27. Mai 2025

betreffend Arrest

Sachverhalt

Gegen den auf Gesuch der A____ AG (Beschwerdeführerin, nachfolgend: Arrestgläubigerin) erlassenen Arrestbefehl des Zivilgerichts Basel-Stadt Nr. [...] vom 14. Januar 2025 erhob B____ (Beschwerdegegner, nachfolgend: Arrestschuldner) mit Eingabe vom 17. März 2025 beim Zivilgericht Basel-Stadt Einsprache. Am 27. Mai 2025 erliess der instruierende Gerichtspräsident des Zivilgerichts die folgende Verfügung:

«://:   1.  Die Arresteinsprache des Arrestschuldners vom 17. März 2025 und die Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 28. April 2025 werden zuständigkeitshalber an das Betreibungsamt [...] weitergeleitet, zwecks Prüfung der rechtzeitigen Prosequierung des Arrests Nr. [...] (Arrestbefehl vom 14. Januar 2025).

          2.  Das Arresteinspracheverfahren wird bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Arrestprosequierung sistiert.»

Gegen diese Verfügung erhob die Arrestgläubigerin am 10. Juni 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin begehrte sie, die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2025 aufzuheben und die Sache zum Abschluss des Arresteinspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellte sie den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde in dem Sinn superprovisorisch, eventualiter provisorisch, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als dass die Sache bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht zwecks Prüfung der rechtzeitigen Arrestprosequierung an das Betreibungsamt weitergeleitet wird. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 schob der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Weiterleitung der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Eingaben an das Betreibungsamt) vorläufig auf. Der Arrestschuldner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2025, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2025 zu bestätigen. Zudem beantragte der Arrestgegner die Aufhebung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Zivilgericht verzichtete mit Eingabe vom 1. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. In Wahrnehmung des unbedingten Replikrechts nahm die Arrestgläubigerin mit Eingabe vom 21. Juli 2025 Stellung zur Beschwerdeantwort. Darin teilte sie unter anderem mit, dass das Betreibungsamt mit Verfügung vom 13. Juni 2025 entschieden habe, dass der Arrest Nr. [...] mangels rechtzeitiger Arrestprosequierung dahingefallen sei. Diese Verfügung habe sie am 17. Juni 2025 mittels Aufsichtsbeschwerde angefochten. Die angerufene Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt habe der Beschwerde mit Verfügung vom 1. Juli 2025 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 teilte der Arrestschuldner mit, dass er keine weitere Eingabe einreichen werde.

Das Appellationsgericht entschied über die Beschwerde nach Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1. Formelles

1.1      Angefochten ist die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2025, in welcher die Arresteinsprache des Arrestschuldners vom 17. März 2025 und die Stellungnahme der Arrestgläubigerin vom 28. April 2025 zuständigkeitshalber an das Betreibungsamt Basel-Stadt weitergeleitet wurden zwecks Prüfung der rechtzeitigen Prosequierung des Arrests Nr. [...] und in welcher das Arresteinspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Arrestprosequierung sistiert wurde.

Es handelt sich dabei um eine prozessleitende Verfügung gemäss Art. 319 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO ist die Sistierung mit Beschwerde anfechtbar. Die Frist zur Anfechtung prozessleitender Verfügungen beträgt nach Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden.

1.2      Hinsichtlich des gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO erforderlichen Rechtsschutzinteresses ist zwischen der Sistierung des Arresteinspracheverfahrens einerseits und der Weiterleitung der Eingaben an das Betreibungsamt andererseits zu unterscheiden.

Die Arrestgläubigerin weist zutreffend darauf hin, dass sie durch die Sistierungsanordnung nach wie vor beschwert ist, da die Sistierung den Abschluss des Arresteinspracheverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verfügung des Betreibungsamts vom 13. Juni 2025 verhindert (vgl. Stellungnahme zur Beschwerdeantwort Rz. 2). Entgegen den Ausführungen des Arrestschuldners (vgl. Beschwerdeant-wort Rz. 5) ändert der Umstand, dass die angefochtene Verfügung den Arrestbeschlag nicht tangiert, nichts am grundsätzlichen Rechtsschutzinteresse der Arrestgläubigerin. Auf die Beschwerde ist jedenfalls einzutreten, soweit sie sich auf die Anordnung der Sistierung in der angefochtenen Verfügung bezieht.

Das Betreibungsamt hat gemäss der von der Arrestgläubigerin eingereichten Verfügung vom 13. Juni 2025 entschieden, dass beim Arrest Nr. [...] nicht von einer rechtzeitigen Arrestprosequierung auszugehen sei und dass der Arrest somit ohne Weiteres dahinfalle. Entgegen den Ausführungen der Arrestgläubigerin (vgl. Stellungnahme zur Beschwerdeantwort Rz. 9) ist diese Verfügung des Betreibungsamts nicht «in klarer Verletzung der vorläufigen Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt vom 11. Juni 2025» ergangen. In der besagten Verfügung vom 11. Juni 2025 wurde lediglich der Vollzug der angefochtenen Verfügung des Zivilgerichts vom 27. März 2025 im Sinn der Weiterleitung der im vor-instanzlichen Verfahren eingereichten Eingaben durch das Zivilgericht an das Betreibungsamt aufgeschoben. Es wurde somit nicht angeordnet, dass das Betreibungsamt, welches nicht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens ist, davon abgehalten werden soll, über die Frage der rechtzeitigen Arrestprosequierung zu entscheiden. Da sich das Betreibungsamt mit der der hier angefochtenen Verfügung vom 27. März 2025 erwähnten Prüfung der rechtzeitigen Prosequierung des Arrests Nr.[...] bereits befasst hat, ist ein Rechtsschutzinteresse der Arrestgläubigerin an der Verhinderung der Weiterleitung der vorgenannten Eingaben zur Prüfung der Frage der rechtzeitigen Arrestprosequierung nicht mehr ersichtlich. Insofern kann in dieser Hinsicht mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Selbst wenn von einem Rechtsschutzinteresse auch in Bezug auf die Weiterleitung (Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung) ausgegangen würde, müsste die Beschwerde in dieser Hinsicht aus den nachfolgenden Erwägungen abgewiesen werden.

2.         Inhalt der angefochtenen Verfügung

In der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2025 wies das Zivilgericht darauf hin, dass der Arrestschuldner in seiner Arresteinsprache unter anderem die mangelnde rechtsgenügende Arrestprosequierung geltend mache. Für eine rechtsgenügende Arrestprosequierung müsse der Arrestgläubiger den Arrest innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde mittels Einleitung der Betreibung oder Klage prosequieren (Art. 280 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 279 Abs. 1 SchKG; vgl. BGE 112 III 120 E. 2). Die Arrestgläubigerin mache demgegenüber geltend, die rechtsgenügende Arrestprosequierung sei mit Einleitung eines Schiedsverfahrens beim Swiss Arbitration Centre erfolgt. Die Prosequierung eines Arrests mit einer Klage vor einem Schiedsgericht bedinge eine gültige Schiedsklausel (vgl. auch BGE 143 III 578 E. 2.1). Eine solche setze die ausdrückliche Zustimmung der Parteien zur Geltung der Schiedsvereinbarung gemäss Art. 358 ZPO voraus. Der Arrestschuldner argumentiere, dass die Parteien keine gültige Schiedsvereinbarung getroffen hätten, da die Schiedsklausel erstmals nach dem (bestrittenen) Vertragsschluss auf den Rechnungen erwähnt habe. Die somit erst nach dem Vertragsschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen übermittelte Schiedsklausel sei vom Arrestschuldner nie akzeptiert worden. Dem entgegne die Arrestgläubigerin, dass der Vertrag zwischen den Parteien als Grundlage der Arrestforderung erst mit Annahme der Rechnung durch den Arrestschuldner zustande gekommen sei und dass deshalb die Schiedsvereinbarung gültig sei. Allerdings widerlege die Arrestgläubigerin – so das Zivilgericht – die Ausführungen der Arrestschuldnerin betreffend den früheren Zeitpunkt der Vertragsentstehung nicht. Damit würden erhebliche Zweifel gegen die Behauptungen der Arrestschuldnerin bleiben, die letztlich überwiegen. Dass die Schiedsrichterin ihre Zuständigkeit prima facie bejaht habe, ergebe sich nicht aus der Minutes Initial Conference vom 5. Februar 2025; protokolliert sei lediglich, dass die Schiedsrichterin den Antrag des Arrestschuldners auf Verfahrensaufteilung abgewiesen habe. Das Arrestgericht wäre an einen entsprechenden Entscheid des Schiedsgerichts jedoch ohnehin nicht gebunden. Wenn das staatliche Gericht eine Schiedsvereinbarung zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz zu beurteilen habe, dürfe und müsse es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung summarisch prüfen, ob diese seine eigene Zuständigkeit ausschliesse (BGE 138 III 681 E. 3.2). Die Frage der rechtsgenüglichen Prosequierung mittels Einleitung des Schiedsverfahrens durch die Arrestgläubigerin habe vorliegend offen zu bleiben. Das Zivilgericht sei nicht dafür zuständig, über diese Frage zu entscheiden. Werde der Arrest nicht innert Frist rechtsgenügend prosequiert, falle er von Gesetzes wegen dahin (Art. 82 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 279 Abs. 1 SchKG). Die Beurteilung, ob der Arrest mangels fristgerechter Prosequierung dahingefallen sei, falle in die ausschliessliche Kompetenz des Betreibungsamtes und dessen Beschwerdeinstanzen (BGE 143 III 578 E. 2.2.2; Reimer, Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 279 SchKG N 1a). Es sei an ihnen zu entscheiden, ob sie sich den vorstehenden Erwägungen anschliessen würden oder zu einer gegenteiligen Beurteilung gelangen würden. Daher sei die Arresteinsprache an die zuständige Betreibungsbehörde, in casu das Betreibungsamt Basel-Stadt, zwecks Prüfung der Frage der rechtsgenüglichen Prosequierung weiterzuleiten (in Anlehnung an Art. 143 Abs. 1bis ZPO).

3.         Rügen der Arrestgläubigerin

3.1      Allgemeine Bemerkungen

Die Arrestgläubigerin macht zunächst geltend, dass das Zivilgericht Art. 279 Abs. 5 SchKG falsch angewandt habe, indem es übersehen habe, dass die Prosequierungsfrist während des Einspracheverfahrens stillstehe (Beschwerde Rz. 64 ff.; nachfolgend E. 3.2). Zudem habe das Zivilgericht Art. 272 in Verbindung mit Art. 278 SchKG sowie Art. 279 Abs. 1 SchKG falsch angewandt, indem es davon ausgegangen sei, dass die Prosequierung nicht durch die Schiedsklage erfolgt sei (Beschwerde Rz. 66 ff.; nachfolgend E. 3.3). Sodann bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Weiterleitung der Angelegenheit an das Betreibungsamt zur Prüfung der rechtsgenügenden Prosequierung (Beschwerde Rz. 73 ff.; nachfolgend E. 3.4). Weiter habe die Vorinstanz Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 126 Abs. 1 ZPO und Art. 278 Abs. 2 SchKG verletzt, indem sie das Verfahren sistiert habe (Beschwerde Rz. 77 ff.; nachfolgend E. 3.5).

3.2      Stillstand der Prosequierungsfrist während des Einspracheverfahrens

Die Arrestgläubigerin moniert, dass gemäss Art. 279 Abs. 5 SchKG erst ein rechtskräftiger Arrest der Prosequierung bedürfe. Ob der Arrest rechtsgenügend prosequiert worden sei, könne erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einspracheentscheids beurteilt werden (Beschwerde Rz. 64 f.).

Zwar trifft zu, dass gemäss Art. 279 Abs. 5 Ziff. 1 SchKG die Fristen für die Arrestprosequierung während des Einspracheverfahrens (und bei Weiterziehung des Einspracheentscheids) nicht laufen. Allerdings beginnt die zehntägige Frist für den ersten Prosequierungsschritt mit der Zustellung der Arresturkunde an den Arrestgläubiger zu laufen (Reiser, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 279 SchKG N 2). Wenngleich die Prosequierungshandlung durch die Arrestgläubigerin und die Einspracherhebung durch den Arrestschuldner beide einer zehntägigen Frist unterliegen, beginnen diese Fristen regelmässig nicht gleichzeitig zu laufen (BGE 129 III 599 E. 2.1). Faktisch muss daher eine Arrestgläubigerin, um nichts zu versäumen, vorsorglich rechtzeitig eine Betreibung einleiten oder eine andere Prosequierungshandlung vornehmen, noch bevor sie weiss, ob der Arrestschuldner Einsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG erheben wird (Stoffel, Das neue Arrestrecht, in: AJP 1996, S. 1401, 1411; Reiser, a.a.O., Art. 279 SchKG N 2; BGE 129 III 599 E. 2.1; 126 III 293 E. 1). Die vorliegende Arresteinsprache des Arrestschuldners ist am 17. März 2025 erfolgt. Ob zu diesem Zeitpunkt die Arrestprosequierungsfrist noch lief, haben das zuständige Betreibungsamt und dessen Beschwerdeinstanzen zu beurteilen (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; Reiser, a.a.O., Art. 279 SchKG N 1a). Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 hat das Betreibungsamt immerhin festgestellt, dass keine rechtzeitige Arrestprosequierung erfolgt sei, weswegen der Arrest ohne Weiteres dahingefallen sei (Beilage Nr. 3 zur Stellungnahme vom 21. Juli 2025). Hiergegen hat die Arrestgläubigerin bereits eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt erhoben (Beilage Nr. 4 zur Stellungnahme vom 21. Juli 2025), welche über die rechtzeitige Prosequierung und einen allfälligen Fristenstillstand zu urteilen haben wird. Die vor dem Appellationsgericht vorgebrachte Rüge ist damit jedenfalls für das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO unbeachtlich.

3.3      Rechtsgenügende Prosequierung

Die Arrestgläubigerin bringt weiter vor, das Zivilgericht habe verkannt, dass die Frage nach der rechtsgenügenden Arrestprosequierung nicht Gegenstand des Arresteinspracheverfahrens sei (Beschwerde Rz. 66). Auch gehe das Zivilgericht «von einer völlig falschen Prämisse aus» und übersehe, dass dem Schiedsgericht der Entscheid über seine eigene Zuständigkeit obliege und ein staatliches Gericht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Entscheid eines Schiedsgerichts über seine eigene Zuständigkeit nicht präjudizieren dürfe (Beschwerde Rz. 67 f.).

Die Ausführungen der Arrestgläubigerin basieren auf der Annahme, dass die Vor-instanz davon ausgegangen sei, die Frage der rechtsgenügenden Arrestprosequierung sei Gegenstand des Arresteinspracheverfahrens. Diese Annahme ist indes unzutreffend. Das Zivilgericht hat in der vorliegend angefochtenen Verfügung die Frage nach der rechtsgenügenden Arrestprosequierung mittels Einleitung des Schiedsverfahrens durch die Arrestgläubigerin vielmehr ausdrücklich offengelassen. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beurteilung dieser Frage ausschliesslich in die Kompetenz des Betreibungsamts und dessen Beschwerdeinstanzen fällt (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; Reiser, a.a.O., Art. 279 SchKG N 1a). Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit das Zivilgericht von einer «völlig falschen Prämisse» ausgegangen sein und durch die fragliche Verfügung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts präjudiziert haben soll. Zu Recht weist der Arrestschuldner auch darauf hin, dass das Schiedsgericht sich trotz der hier angefochtenen Verfügung und der Feststellungsverfügung des Betreibungsamts vom 13. Juni 2013, wonach der Arrest mangels rechtsgenügender Prosequierung dahingefallen sei, nach wie vor frei für zuständig bzw. unzuständig erklären kann (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 27). Die Rügen der Arrestgläubigerin gehen damit fehl.

3.4      Gesetzliche Grundlage für die Weiterleitung

3.4.1   Die Arrestgläubigerin moniert, mangels gesetzlicher Grundlage hätte das Zivilgericht im Rahmen des Arresteinspracheverfahrens die Frage der Prosequierung nicht an das zuständige Betreibungsamt weiterleiten dürfen (Beschwerde Rz. 73 ff.). Die Aufgabe des Arresteinsprachegerichts bestehe lediglich darin, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Arrests erfüllt seien (Beschwerde Rz. 75). Es hätte daher einen Antrag des Arrestschuldners beim Betreibungsamt erfordert, um den Arrest aufzuheben; ein solcher sei indes nicht erfolgt (Rz. 74 f.).

3.4.2   Gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO ist eine irrtümlich bei einem unzuständigen Gericht eingereichte Eingabe von diesem von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Die Reichweite dieser Weiterleitungspflicht ist noch ungeklärt (vgl. dazu Lötscher/Plattner, Die Weiterleitungspflicht nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO, Von Irrtümern über die Zuständigkeit und ihren neuen Folgen, in: SZZP 2023, S. 689, 700; Novina, in: Onlinekommentar zur Zivilprozessordnung, Version: 21. Oktober 2025: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/zpo143, Art. 143 N 40) und muss hier mangels Relevanz (vgl. oben E. 1.2 in fine) nicht abschliessend geklärt werden. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ist die Weiterleitung der Eingaben an das Betreibungsamt durch das Zivilgericht – auch aufgrund der sachlichen Nähe und Reziprozität der beiden Verfahren – in analoger Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO angezeigt und zulässig gewesen (im Ergebnis gleich Lötscher/Plattner, a.a.O., 700).

Soweit die Arrestgläubigerin sodann vorbringt, der Arrestschuldner habe keinen Antrag auf Feststellung des Dahinfallens des Arrests gestellt (Beschwerde Rz. 74), kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr lautet das Hauptbegehren des Arrestschuldners in dessen Arresteinsprache vom 21. März 2025 ausdrücklich auf Feststellung des Dahinfallens des Arrests ex lege mangels rechtsgenügender Prosequierung. Infolge Unzuständigkeit hat das Zivilgericht diesen begründeten Antrag des Arrestschuldners, zu welchem sich die Arrestgläubigerin im Übrigen auch in ihrer Stellungnahme zur Arresteinsprache hat äussern können, an das zuständige Betreibungsamt analog zu Art. 143 Abs. 1bis ZPO weiterleiten dürfen.

3.5      Sistierung des Verfahrens

Die Arrestgläubigerin rügt, dass eine Sistierung grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot widerspreche. Da das Arresteinspracheverfahren gemäss dem Wortlaut von Art. 278 Abs. 2 SchKG ein besonders rasches Verfahren sei, komme dessen Sistierung nicht bzw. nur in seltenen Fällen in Betracht. Unter Verweis auf ein Urteil des Kantonsgerichts Graubünden (KSK 20 30 vom 11. April 2023 E. 3.2) führt die Arrestgläubigerin aus, dass an die Gründe der Sistierung erhöhte Anforderungen zu stellen seien, insbesondere dann, wenn die Parteien des Verfahrens mit der Sistierung wie vorliegend nicht einverstanden seien.

Entgegen den Vorbringen der Arrestgläubigerin ist die vom Zivilgericht angeordnete Sistierung des Arresteinspracheverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid des zuständigen Betreibungsamts aus verfahrensökonomischer Sicht nicht zu beanstanden. So sieht Art. 126 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vor, dass das Verfahren der Zweckmässigkeit wegen namentlich dann sistiert werden kann, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Genau eine solche Konstellation liegt vor, da das Arresteinspracheverfahren massgeblich von der für das Zivilgericht verbindlichen Feststellung des dafür zuständigen Betreibungsamts abhängt. Weiter ist zu beachten, dass im von der Arrestgläubigerin bemühten Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden gerade die entgegengesetzte Konstellation vorlag; in Frage stand eine von der dortigen Arrestgläubigerin begehrte Sistierung des Arresteinspracheverfahrens, der sich der dortige Arrestschuldner widersetzte (KGer Graubünden, KSK 20 30 vom 11. April 2023, E. 3.2). Dass diesfalls die Anforderungen an eine Sistierung erhöht sind, leuchtet – wie auch der Arrestschuldner zutreffend hervorhebt (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 34) – ein, sind mit dem Arrest doch Eingriffe in die Vermögens- und Eigentumsrechte des Arrestschuldners (und nicht der Arrestgläubigerin) verbunden. Vorliegend wehrt sich aber nicht der Arrestschuldner, sondern die Arrestgläubigerin gegen die Sistierung des Arresteinspracheverfahrens. Die Arrestgläubigerin vermag aber nicht darzutun, welchen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil sie durch die Sistierung des Arresteinspracheverfahrens bis zum Abschluss des vom Ergebnis her unmittelbar verknüpften Parallelverfahrens vor dem Betreibungsamt erleidet. Die Zweckmässigkeit der Sistierung steht nicht in Frage.

4.         Beschwerdeentscheid

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich sämtliche in der Beschwerde erhobenen Rügen als unbegründet erweisen und die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Dementsprechend hat die Arrestgläubigerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 2 und 10 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 1’000.– festgesetzt.

Die Arrestgläubigerin hat als unterliegende Beschwerdeführerin dem Arrestschuldner als obsiegenden Beschwerdegegner zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Honorar bemisst sich gemäss § 12 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Da der Arrestschuldner im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht hat, wird der Aufwand seiner anwaltlichen Vertretung praxisgemäss geschätzt (AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2). Für die Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2025 erscheint ein Aufwand von zehn Stunden als angemessen. Der Zeitaufwand von zehn Stunden ergibt in Anwendung des üblichen Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde (vgl. dazu AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) und unter Mitberücksichtigung einer Auslagenpauschale von CHF 50.– insgesamt CHF 2’550.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8.1 % von CHF 206.55.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2025 (AE.2025.3 MES) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.–.

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’550.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 206.55, insgesamt somit CHF 2'756.55.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Christapor Yacoubian

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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