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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.06.2025 BEZ.2025.32 (AG.2025.326)

June 6, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,641 words·~8 min·1

Summary

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.32

ENTSCHEID

vom 6. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                             Schuldnerin

vertreten durch MLaw Andreas Fischer, Advokat,

Steinentorstrasse 39, 4010 Basel

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                    Beschwerdegegner

Postfach, 4001 Basel                                                                   Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. Mai 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ (Schuldnerin) ist eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bezweckt die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im Bereich Modellierung, Implementierung und Verwaltung von Geschäftsprozessen unter Verwendung unter anderem von informationstechnologischen Hilfsmitteln. Mit Entscheid vom 22. Mai 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 2'750.– zuzüglich Zins zu 3,5 % seit 6. Dezember 2024, sowie CHF 145.70 und CHF 750.– abzüglich einer geleisteten Teilzahlung von CHF 2'000.18.

Mit Beschwerde vom 28. Mai 2025 beantragte die Schuldnerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt, es seien der Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Mai 2025 und entsprechend die darin ausgesprochene Konkurseröffnung aufzuheben. Zudem wurde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde vom 28. Mai 2025 eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 2.1).

2.2      Die Schuldnerin kann auch geltend machen, sie habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt (AGE BEZ.2024.41 vom 25. Juni 2024 E. 2.2). Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung voraus, dass die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt hat. Der Urkundenbeweis ist nur dann entbehrlich, wenn die Gläubigerin die Tilgung vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (vgl. AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.2, BEZ.2021.63 vom 20. Oktober 2021 E. 2).

Zu den Kosten gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung (Kren Kostkiewicz, in: SchKG Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20. Auflage, Zürich 2020, Art. 174 N 26). Die Tilgung der Schuld ist von der Schuldnerin durch Urkunden zu beweisen. Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern der Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (AGE BEZ.2020.46 vom 30. September 2020 E. 3.1; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 8 und 11 sowie Art. 174 SchKG N 21c).

3.

Vorliegend macht die Schuldnerin in ihrer Beschwerde vom 28. Mai 2025 zunächst geltend, dass sie die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich der Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt habe. Nach der Zustellung der Konkursandrohung habe sie sich beim Betreibungsamt danach erkundigt, welche Zahlungen notwendig seien, um den Konkurs abzuwenden. Vom Betreibungsamt sei ihr gesagt worden, es sei noch eine Totalsumme inklusive aller Gebühren und Zinsen von CHF 5'626.20 offen. Die Schuldnerin habe diese Summe am gleichen Tag bezahlt (Beschwerde Rz. 3). Zum Nachweis dieser Behauptung reicht sie einen entsprechenden Zahlungsbeleg ein (Beschwerdebeilage 4). Aus dem von der Schuldnerin ebenfalls eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 27. Mai 2025 (Beschwerdebeilage 7) geht hervor, dass die dem Konkurs zugrundeliegende Forderung zu diesem Zeitpunkt als bezahlt registriert ist. Die Schuldnerin vermag somit nachzuweisen, dass sie vor der Konkurseröffnung eine Zahlung im Umfang der Forderung einschliesslich der Zinsen und der zu diesem Zeitpunkt bekannten Gebühren des Betreibungsamts geleistet hat. Die Schuldnerin macht aber nicht geltend, dass sie die Kosten der Konkurseröffnung selbst vor der Konkurseröffnung bezahlt habe. In der Anzeige der Konkursverhandlung vom 29. April 2025 wurde die Schuldnerin in den «Anmerkungen für den Schuldner» darauf hingewiesen, dass zur Abwendung des Konkurses bis zum Zeitpunkt der Verhandlung betreffend Konkurseröffnung in Betreibung Nr. [...] vom Donnerstag, 22. Mai 2025, 15:00 Uhr, nicht nur die Forderung des Gläubigers samt Zins und Kosten, sondern auch die Kosten des Konkursbegehrens spätestens bis zum genannten Zeitpunkt beglichen sein müssten. Bei Zahlung beim Betreibungsamt sei diese Anzeige vorzuweisen. Es wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass sie dem Betreibungsamt vor der Vornahme der Zahlung vom 5. Mai 2025 die Anzeige der Konkursverhandlung vorgelegt hatte. Aus der vom Betreibungsamt beigezogenen Abrechnung «Teilzahlung vom 7. Mai 2025» ergibt sich, dass die Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten aufgrund der noch ausstehenden Restzahlung für die Kosten der Konkurseröffnung noch nicht als beglichen aufgeführt wurde. Mit der Vornahme der Zahlung vom 5. Mai 2025, welche die Kosten der Konkurseröffnung nicht umfasst, hat die Schuldnerin vor der Konkurseröffnung folglich die Forderung einschliesslich der Zinsen und Gebühren nicht vollumfänglich beglichen. Dies war für die Schuldnerin aufgrund der Abrechnung «Teilzahlung vom 7. Mai 2025» des Betreibungsamts auch erkennbar. Da die Forderung einschliesslich der Zinsen und Gebühren am 22. Mai 2025 noch nicht vollständig bezahlt war, ist die Eröffnung des Konkurses an diesem Tag zu Recht erfolgt.

Die Kosten der Konkurseröffnung wurden zwar gemäss Abrechnung des Betreibungsamts vom 26. Mai 2025, d.h. nach der am 22. Mai 2025 erfolgten Konkurseröffnung, noch beglichen. Voraussetzung für eine Aufhebung einer Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG ist aber in diesem Fall, dass nicht nur die Schuld selbst inklusive Gebühren des Betreibungsamts und des Konkursgerichts getilgt sind, sondern auch jene des Konkursamts, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen (BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; AGE BEZ.2023.57 vom 7. September 2023, E. 2.2). Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 weist die Schuldnerin nunmehr nach, dass sie die Kosten des Konkursamts, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen, mit Zahlung vom 5. Juni 2025 und damit noch innert der laufenden Beschwerdefrist beglichen hat. Ob unter diesen Umständen eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit für die Aufhebung der Konkurseröffnung erforderlich ist, kann vorliegend offenbleiben, da es der Schuldnerin – wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. unten E. 4.2) – gelingt, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.

4.

4.1      Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).

4.2      Die Schuldnerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie aufgrund von Umsatzeinbussen während der Pandemie einen Covid-Kredit im Umfang von CHF 49'000.– aufnehmen und finanziell herausfordernde Zeiten meistern musste. Unterdessen würden die Geschäfte jedoch wieder normal laufen. Sie generiere einen Umsatz von CHF 20'000.– monatlich und die einzige offene Betreibung werde demnächst beglichen. Der Corona-Kredit sei die einzige Schuld, welche nicht im Betreibungsregister aufgeführt sei. Von den ursprünglich aufgenommenen CHF 49'000.– seien jedoch auch hier über CHF 20'000.– bereits zurückbezahlt und derzeit werde mit der Bürgschaftsgenossenschaft über Abzahlungsmodalitäten verhandelt, sodass auch diese Schuld in absehbarer Zeit beglichen sei (Beschwerde Rz. 5).

Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 27. Mai 2025 (Beschwerdebeilage 7) geht hervor, dass eine Vielzahl von Betreibungen in den letzten Jahren durch Bezahlung beim Betreibungsamt getilgt wurde. Im Auszug vom 27. Mai 2025 ist lediglich eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Höhe von CHF 1'131.38 nicht als «bezahlt» vermerkt. Aus dem von der Schuldnerin ebenfalls eingereichten Kontoauszug (Beschwerdebeilage 10) ergibt sich, dass sie bei der [...] über ein Guthaben von CHF 2'039.78 und damit über hinreichend liquide Mittel verfügt, die vorgenannte Forderung zu begleichen. Da sich die Ausführungen der Schuldnerin zum Corona-Kredit als glaubhaft erweisen, ist insgesamt davon auszugehen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen kann.

Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.

Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht (vgl. oben E. 3). Mit ihrer Zahlungssäumnis verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. Mai 2025 ([...]) wird aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2025.32 — Basel-Stadt Appellationsgericht 06.06.2025 BEZ.2025.32 (AG.2025.326) — Swissrulings