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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.07.2025 BEZ.2025.29 (AG.2025.459)

July 30, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,340 words·~12 min·2

Summary

unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.29

ENTSCHEID

vom 30. Juli 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Parteien

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

gegen

Zivilgericht Basel-Stadt                                                 Beschwerdegegner

Bäumleingasse 5, 4051 Basel

B____                                                                                     Beigeladener

vertreten durch lic. iur. Markus Trottmann, Advokat,

Eisengasse 5, 4051 Basel   

C____                                                                                     Beigeladene

[...]

vertreten durch MLaw Melek Kusoglu, Advokatin,

Steinenbachgässlein 49, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 14. Mai 2025

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung zwischen den Parteien hat erzielt werden können, erhob A____ (Kläger, Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Mai 2024 Klage gegen seine Eltern, B____ und C____, auf Leistung von Volljährigenunterhalt und beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Nach gescheiterter Einigungsverhandlung bewilligte der Instruktionsrichter des Zivilgerichts dem Kläger mit Entscheid vom 16. Juli 2024 die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten sowie seine eigenen Anwaltskosten. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 wurde der Kläger aufgefordert, die Prüfungsergebnisse des zweiten Semesters seines Studiums an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich und seiner Wiederholungsprüfungen bekannt zu geben. Nach erfolgtem Wechsel der Studienrichtung reichte der Kläger mit Eingabe vom 10. März 2025 eine Verfügung der ETH Zürich vom 24. Februar 2025 ein, aus der hervorgeht, dass er drei der vier Prüfungen abgebrochen hatte und in der vierten Prüfung eine Bewertung mit der Note 3 erhalten hat. Auf entsprechende Aufforderung hin teilte er dem Gericht mit Eingabe vom 24. April 2025 mit, dass er die Verfügung der ETH nicht angefochten hat.

In der Folge entzog der vorinstanzliche Instruktionsrichter dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Mai 2025 mit Wirkung ab sofort zufolge Aussichtslosigkeit seiner Klage und verpflichtete ihn, dem Gericht innert Frist bis zum 6. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von CHF 2‘000.– zu leisten, widrigenfalls auf die Klage nicht eingetreten werde.

Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. Mai 2025 Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit seiner Eingabe wünschte er «eine Verlaegerung des Vefahrens oder eine Pause des Verfahrens bis ich die kommenden Pruefungen abgeschlossen habe», wobei er keine anwaltliche Unterstützung brauche, aber hoffe, dass «in begrenztem Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Kostenvorschuss verzichtet werden» könne. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 verzichtete der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts auf die Einholung von Beschwerdeantworten wie auch die Erhebung eines Kostenvorschusses und holte die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ein. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 bewilligte er der Beschwerde auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2025 hin die aufschiebende Wirkung. Das Appellationsgericht hat den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

1.1      Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid des Zivilgerichts, mit welchem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung entzogen worden ist. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wie auch deren Entzug sind prozessleitende Verfügungen, die mit Beschwerde anfechtbar sind (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2023.62 vom 30. November 2023 E. 1.1). Erhebt die gesuchstellende Person Beschwerde gegen den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege, liegt ein Zweiparteienverfahren zwischen ihr und der Erstinstanz vor (BGE 140 III 501 E. 4.1.2; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar ZPO, 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 121 N 2).

1.2      Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.3      Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Prinzip ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Immerhin müssen Noven in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Der grundsätzliche Ausschluss von Noven gilt gemäss Bundesgericht jedenfalls für Verfahren, die – wie das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 mit Nachweisen; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar, Zürich 2021, Art. 121 ZPO N 8).

2.

2.1      Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hat der Vorrichter erwogen, dass bereits im Entscheid vom 16. Juli 2024, mit dem die klägerischen Begehren um vorsorgliche Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen abgewiesen worden seien, die Eignung des Klägers zu dem von ihm angestrebten Maschinenbaustudium an der ETH habe in Frage gestellt werden müssen, nachdem er keine der Prüfungen im ersten Semester bestanden und einen Notendurchschnitt von 1,33 erzielt habe. Da nicht völlig habe ausgeschlossen werden können, dass der Kläger seine Prüfungen im Herbst 2024 erfolgreich nachholen kann, sei ihm im damaligen Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 sei der Kläger aufgefordert worden, dem Gericht die Prüfungsergebnisse des zweiten Semesters und der Wiederholungsprüfungen bekannt zu geben. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 habe der Kläger geltend gemacht, er habe eingesehen, dass das Maschinenbaustudium für ihn nicht geeignet sei und deshalb bereits im Oktober 2024 ein neues Studium in Elektrotechnik und Informationstechnologie begonnen. Mit Eingabe vom 10. März 2025 habe er nach zwei Fristerstreckungen eine Verfügung der ETH Zürich vom 24. Februar 2025 eingereicht, aus der hervorgehe, dass er drei der vier Prüfungen abgebrochen und in der vierten, einzig abgeschlossenen, eine Bewertung mit der Note 3 erhalten habe. Gemäss seiner Eingabe vom 24. April 2025 habe er diese Verfügung der ETH nicht angefochten. Daraus schloss der Vorrichter, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung nicht geeignet für ein ETH-Studium sei und seine Klage auf Zusprechen von Mündigenunterhalt für ein solches Studium daher als aussichtslos erscheine. Es könne ihm deshalb für die Fortführung des vorliegenden Prozesses keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Er habe daher innert Frist einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten, wenn er den Prozess fortzuführen gedenke.

2.2      Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Nichtbestehen der letzten Sessionsprüfungen aus reglementarischen Gründen geschehen sei. Er habe sich im Prüfungsdatum geirrt. Zudem macht er unter Bezugnahme auf mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnisse geltend, in den letzten zwei Jahren sehr oft krank gewesen zu sein. Die schweizerische eidgenössische Maturität sei seiner Meinung nach genügend um ihm seine Eignung für jegliches Studium zu attestieren.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es würde seinen Chancen, eine vernünftige Ausbildung abzuschliessen, schweren Schaden zufügen, sollte das Verfahren vor Eintritt der Resultate der Prüfungen im nächsten August eingestellt werden. Es stehe ihm frei, nur die vier zu wiederholenden Prüfungen des ersten Semesters in technischer Mechanik, linearer Algebra, Digitaltechnik sowie Netzwerke und Schaltungen I zu schreiben. Im Fach lineare Algebra habe er die Note 3.5 erreicht. Das seien nur vier Prüfungen, auf die er sich ziemlich lange habe vorbereiten können. Er sehe die Erfolgsaussichten positiv. Der bisher erreichte Notendurchschnitt könne nicht als Massstab für seine zukünftige Eignung angesehen werden. Er sei deshalb nicht der Meinung, dass seine Leistungen die Unterhaltsklage aussichtlos machten und genügend über seine Eignung für das Studium aussagen würden. Er habe in den letzten Jahren viel gelernt und es «wäre eine Verschwendung [seines] intellektuellen Kapitals, [ihm] die Chancen auf eine solche Ausbildung zu schädigen».

3.

3.1      Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; AGE BEZ.2025.19 vom 8. Mai 2025 E. 2.1, BEZ.2023.19 vom 23. Mai 2023 E. 2.1).

Gemäss Art. 120 ZPO wird die unentgeltliche Rechtspflege entzogen, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. Die Erfolgsaussichten eines Begehrens sind zwar grundsätzlich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und aufgrund des damaligen Kenntnisstandes zu beurteilen. Es kann aber auch diesbezüglich eine Neubeurteilung erfolgen, wenn sich die Verhältnisse nach Massgabe neu eingereichter Beweismittel massgebend verändert haben (Emmel, a.a.O., Art. 120 ZPO N 3; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 738). Dies gilt vor allem dort, wo das Verfahren prozessual noch nicht kurz vor seinem Abschluss steht (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 120 N 1). Der Entzug wirkt grundsätzlich «ex nunc» und damit ab sofort für die Zukunft (vgl. BGE 141 I 241 E. 3.1 m.w.H.).

3.2      Die Eltern haben dem Kind eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende berufliche Ausbildung zu verschaffen (Art. 302 Abs. 2 ZGB). Das volljährige Kind hat zu diesem Zweck gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB gegenüber seinen Eltern Anspruch auf Unterhalt unter den kumulativen Voraussetzungen, dass es noch über keine angemessene Ausbildung verfügt und den Eltern weitere Unterhaltsleistungen in finanzieller sowie persönlicher Hinsicht zumutbar sind. Mit dem grundsätzlich fortbestehenden Unterhaltsanspruch nach Erreichen der Volljährigkeit soll dem Kind ermöglicht werden, eine berufliche (Erst-) Ausbildung ordentlich abzuschliessen. Ein eigentlicher Ausnahmecharakter kommt der Unterhaltspflicht seit Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre nicht mehr zu (Aeschlimann/Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Allg. Bem. zu Art. 276 – 293 ZGB N 56; BGE 129 III 375 E. 3.1). Die angestrebte Erstausbildung muss dem Kind die volle Nutzung seiner Fähigkeiten erlauben (BGE 114 II 205 E. 3b; Rumo-Jungo, Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Fragen, recht 2010, S. 69 ff., 70). Die Angemessenheit der Ausbildung bestimmt sich dabei entsprechend der Verpflichtung der Eltern gemäss Art. 302 Abs. 2 ZGB nach den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes, wobei einzelne Prüfungsmisserfolge auf diesem Ausbildungsweg die Angemessenheit der Wahl der Ausbildung nicht ausschliessen (Aeschlimann/Schweighauser, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276 – 293 ZGB N 58 m.H. auf BGE 117 II 127 E. 3, 114 II 205). Die Unterhaltspflicht endet aber, wenn aufgrund des bisherigen Ausbildungsverlaufs und der bisher erbrachten Leistungen nicht mehr absehbar erscheint, dass die begonnene Ausbildung in einer normalen Frist abgeschlossen werden kann. Das unterhaltsbeanspruchende Kind hat daher durch Vorlage der erforderlichen Arbeiten und Beleg seiner Prüfungserfolge den Beweis zu erbringen, dass es im normalen Lauf seines Studiums bisher erfolgreich war (BGE 114 II 205 E. 3b; Nyffeler, Der Volljährigenunterhalt, Voraussetzungen, Bemessung und Durchsetzung, Zürich 2023, S. 83 Rz. 169). Massgebend hierfür ist, ob unter Berücksichtigung des bisherigen Ausbildungsverlaufs und der bisherigen Leistungen die Aussicht auf erfolgreiche Beendigung der Ausbildung innert der ordentlichen Frist besteht.

3.3

3.3.1   Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers belegt das Bestehen der Maturitätsprüfung nicht per se die Eignung für alle Studien, zu welchen sie Zugang gibt. Diese Eignung belegt vielmehr der konkrete Studienerfolg im jeweiligen Studiengang.

3.3.2   Wie dem Entscheid des Vorrichters vom 16. Juli 2024 (Vorakten Juris Akten-Nr. 88) entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer im September 2023 im Bachelor-Studiengang Maschineningenieurwissenschaften an der ETH Zürich den Basisprüfungsblock A mit vier ungenügenden Ergebnissen mit Noten zwischen 1 und 1.75 und einem Notendurchschnitt von 1.33 abgeschlossen. Nur im Einzelfach «Engineering Design and Material Selection» hat er im Basisjahr die Note 4 erreicht. Mit dem Vorrichter muss aufgrund dieser Prüfungsergebnisse und unter Berücksichtigung seines Leistungswillens festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Eignung für diesen Studiengang zu fehlen scheint. Dabei darf mit dem Vorrichter berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Maturazeugnis nur teilweise genügende Noten in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern erzielt hat.

Nichts anderes bestätigt die Verfügung der ETH Zürich vom 24. Februar 2025 mit den Prüfungsresultaten des Herbstsemesters im Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnologie (Vorakten Juris Akten-Nr. 130). Danach hat er im Basisprüfungsblock A dieses Studiengangs im Fach «Lineare Algebra» die Note 3 erzielt und die Prüfungen in den Fächern «Digitaltechnik», «Netzwerke und Schaltungen I» und «technische Mechanik» abgebrochen. Mit seiner Beschwerde weist er darauf hin, dass bei einem Fernbleiben von einer Leistungskontrolle ohne ausreichende Begründung das Nichtbestehen mit dem Begriff «Abbruch» vermerkt werde (Art. 10 Abs. 4 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich; SR 414.135.1). Er macht geltend, dass er sich im Prüfungsdatum geirrt habe. Der Vermerk «Abbruch» bezieht sich aber auf drei Prüfungen. Der Rekurrent substantiiert nicht, wieso er sich bei drei Prüfungen im Datum geirrt haben sollte. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer auch bei seinen ersten Prüfungen im Studiengang Elektrotechnik und Informationstechnlogie nicht hat bewähren können.

3.3.3   Zutreffend ist jedoch, dass auch ein wiederholter Misserfolg oder Unterbruch eines Studiums dann keine Einstellung oder Reduktion der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt, wenn diese gesundheitlich begründet werden können (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., 76). Bereits mit seinem Entscheid vom 16. Juli 2024 hat der Vorrichter festgestellt, dass der Beschwerdeführer zumindest in der Vergangenheit unbestrittenermassen an gesundheitlichen bzw. psychischen Probleme gelitten hat.

Mit seiner Beschwerde reicht der Beschwerdeführer insgesamt acht Arztzeugnisse ein. Mit diesen wurde ihm jeweils krankheitsbedingt die Arbeitsunfähigkeit attestiert, und zwar am 7. August 2024 eine zweitägige Arbeitsunfähigkeit, am 24. Januar 2025 eine Arbeitsunfähigkeit während fünf Tagen und mit Zeugnissen vom 27. Januar 2025, 4. Februar 2025 und 22. März 2025 eine je eintägige Arbeitsunfähigkeit. Drei weitere Arztzeugnisse belegen Arztbesuche ohne Attest einer Arbeitsunfähigkeit. Dies belegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme mehrfach einen Arzt hat konsultieren müssen. Der Beschwerdeführer substantiiert mit den belegten Krankheitsfällen aber nicht, inwiefern er durch diese Krankheitsfälle an seinem Studium, an der Prüfungsvorbereitung oder an den Prüfungen selber verhindert gewesen ist. Er macht auch nicht geltend, dass diese Krankheiten einen wichtigen Grund dargestellt hätten, welcher ihn zum Unterbruch der Prüfungssession oder -phase berechtigt hätte (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Leistungskontrollenverordnung ETH). Schliesslich wäre bei einer fortbestehenden gesundheitlichen Verhinderung weiterer Lernerfolge mit der Beurteilung des Vorrichters im Entscheid vom 16. Juli 2024 auch in Frage zu stellen, ob der Beschwerdeführer über die gesundheitlichen Voraussetzungen für anspruchsvolle, technische Studiengänge an der ETH erfüllt.

3.4      Insgesamt ist daher die aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten erfolgte Würdigung des Vorrichters, dass die Unterhaltsklage des Beschwerdeführers aufgrund seiner aktuell verfolgten Studienpläne aussichtslos erscheint, nicht zu beanstanden. Aufgrund des Standes des vorinstanzlichen Verfahrens, welches noch nicht in die Entscheidungsphase eingetreten ist, durfte der Vorrichter daher dem Beschwerdeführer die ursprünglich gewährte unentgeltliche Rechtspflege entziehen.

4.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich aber nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten der bedürftigen Partei verzichtet, wenn die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber aussichtslos erscheint (AGE BEZ.2023.62 vom 30. November 2023 E. 3, BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Für das Beschwerdeverfahren werden deshalb keine Gerichtskosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 14. Mai 2025 (F.2024.231) wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Beigeladener

-       Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2025.29 — Basel-Stadt Appellationsgericht 30.07.2025 BEZ.2025.29 (AG.2025.459) — Swissrulings