Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 28.05.2025 BEZ.2025.22 (AG.2025.307)

May 28, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,715 words·~9 min·1

Summary

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.22

ENTSCHEID

vom 28. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ AG in Liquidation                                          Beschwerdeführerin

[…]                                                                                           Schuldnerin

vertreten durch MLaw Lukas Schneiter, Advokat,

St. Alban-Vorstadt 21, Postfach, 4010 Basel

gegen

B____                                                                       Beschwerdegegnerin

[…]                                                                                           Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Mai 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ AG in Liquidation (Schuldnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in […]. Sie bezweckt das Angebot von Maurer- und Schalerarbeiten. Mit Entscheid vom 5. Mai 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 2'518.75 zuzüglich 5 % seit 1. Juli 2024 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Am 14. Mai 2025 erhob die Schuldnerin beim Appellationsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts und verlangte dessen Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie, (1) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, (2) ihr eine Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses zu setzen und (3) ihr gegebenenfalls eine Frist zur Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen – unter Bezeichnung der entsprechenden Zahlstelle – anzusetzen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wie auch den Antrag auf Fristsetzung zur Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen unter Bezeichnung einer entsprechenden Zahlstelle ab und setzte der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.–. Im Übrigen stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit mit ihrer Beschwerde vom 14. Mai 2025 bei provisorischer Beurteilung aufgrund einer summarischen Prüfung (noch) nicht glaubhaft gemacht habe, und wies darauf hin, dass die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit innert der Beschwerdefrist erfolgen müsse sowie dass die Schuldnerin den geschuldeten Betrag unter Angabe des Vermerks «BEZ.2025.22 Hinterlegung» innert der Beschwerdefrist auf das Konto des Appellationsgerichts zu überweisen habe, wenn sie zum Zweck der Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit den Betrag ihrer offenen Schulden beim Appellationsgericht hinterlegen wolle. Innert der Beschwerdefrist erfolgte in der vorliegenden Sache keine Überweisung auf das Konto des Appellationsgerichts. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 12. Mai 2025 zugestellt. Mit der Einreichung der Beschwerde am 14. Mai 2025 hat die Schuldnerin die Frist eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).

2.2      Die Schuldnerin hat mit der Beschwerde einen Ausdruck aus E-Finance vom 12. Mai 2025 eingereicht, aus dem eine Zahlung von CHF 2'578.75 vom 20. November 2024 an das Betreibungsamt Basel-Stadt hervorgeht. In der Rubrik «Mitteilung» steht die Zahl […] (Beschwerdebeilage [BB] 4). Diese Zahl ist identisch mit der Nummer des Betreibungsverfahrens, in welchem die Gläubigerin vorliegend ihre Forderung von CHF 2'518.75 in Betreibung gesetzt hatte. Nach Darlegung der Schuldnerin wurden mit dem überschiessenden Betrag auch die aufgelaufenen Zinsen bezahlt. Bei der Begleichung der Schuld seien die Betreibungskosten indessen übersehen worden. Die Restanz von CHF 519.60 bzw. CHF 1'219.60 (einschliesslich Konkursgebühren von CHF 700.–) sei zwischenzeitlich beglichen worden (Beschwerde, Ziff. 4). Wie sich aus der Abrechnung des Betreibungsamts vom 9. Mai 2025 (BB 5) ergibt, ist ein ungedeckter Betrag von CHF 519.60 verblieben, der zusammen mit der Gebühr von CHF 700.– für das Konkursamt gemäss Quittung des Betreibungsamts vom 9. Mai 2025 (BB 6) bezahlt worden ist. Damit steht fest, dass die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung inklusive Zinsen und Kosten inzwischen getilgt ist. Die vollständige Tilgung erfolgte jedoch erst nach der Konkurseröffnung vom 5. Mai 2025 durch die Zahlung an das Betreibungsamt am 9. Mai 2025. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin (vgl. Beschwerde, Ziff. 5) kann unter den gegebenen Umständen nicht von der Prüfung der zweiten Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – dem Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – abgesehen werden. Denn das Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG entfällt im Fall der Tilgung nur dann, wenn im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Grund für die Abweisung des Konkursbegehrens gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfüllt gewesen ist. Dies setzt voraus, dass nicht nur die Schuld, sondern auch die Zinsen und die Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt worden sind (vgl. OGer ZH PS20005 1-0/U vom 9. März 2020 E. 3). Unberücksichtigt bleibt dabei nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur, dass eine Schuldnerin bei Tilgung der Forderung vor der Konkurseröffnung die Kosten des Konkursamts und des Konkursgerichts erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder sichergestellt hat (vgl. OGer ZH PS200051-O/U vom 9. März 2020 E. 3). Im vorliegenden Fall räumt die Schuldnerin ein, dass sie nicht nur die Kosten des Konkursamts und des Konkursgerichts, sondern auch Betreibungskosten erst nach der Konkurseröffnung getilgt hat.

2.3

2.3.1   Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit Nachweisen). Die im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn die Schuldnerin glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Nachweisen).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

2.3.2   Im Auszug aus dem Betreibungsregister betreffend die Schuldnerin vom 12. Mai 2025 (BB 10) sind abgesehen von der Forderung, die der Konkurseröffnung zugrunde liegt, 16 offene Forderungen von insgesamt CHF 51'964.45 verzeichnet. Die Schuldnerin hat mit ihrer Beschwerde nicht behauptet bzw. glaubhaft gemacht, dass diese Forderung nicht bestehen würden oder nicht fällig wären. Der Status der Betreibungen für diese 16 Forderungen lautet in sieben Fällen ZB (Betreibung eingeleitet), in sechs Fällen KA (Konkursandrohung), in einem Fall K (Konkurseröffnung) und in zwei Fällen RV (Rechtsvorschlag). Die beiden letztgenannten Betreibungen sind damit nicht vollstreckbar. Ob die Betreibung mit dem Status K Konkurseröffnung vollstreckbar ist, ist aus dem Betreibungsregisterauszug nicht zweifelsfrei ersichtlich, weil diese Statusangabe auf verschiedene Betreibungshandlungen nach der Eröffnung des Konkurses im vorliegenden Verfahren zurückzuführen sein könnte (vgl. AGE BEZ.2024.27 vom 26. März 2024 E. 2.3.2). Die übrigen 13 Betreibungen sind jedoch vollstreckbar. Folglich hätte die Bejahung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin vorausgesetzt, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller 16 fälligen Forderungen von insgesamt CHF 51'964.45 glaubhaft gemacht hätte. Dies ist nicht der Fall.

Der genannten Summe der offenen Forderungen von CHF 51'964.45 stehen einzig liquide Mittel in der Höhe von CHF 795.10 auf einem Geschäftskonto bei der […] AG gegenüber. Dieser Mittel genügen offensichtlich nicht zur Deckung aller fälligen Forderungen. Im Inventar vom 12. Mai 2025, das sich in den beigezogenen Akten des Konkursamts befinden, sind als weitere Aktiven der Schuldnerin noch ein Personenwagen im Wert von CHF 5'800.– und zwei bis drei ältere Werkzeuge aufgeführt, die sich im Auto befinden. Diese Gegenstände können jedoch nicht als liquide Mittel mitberücksichtigt werden. Die Schuldnerin behauptet, sie habe anstehende Aufträge mit einem Volumen von ca. CHF 500'000.– (Beschwerde, Ziff. 5.ii). Als Beleg für dieses Vorbringen reicht sie jedoch nur einen einzigen Subunternehmervertrag ein (BB 9). Bei diesem Auftrag fehlen jegliche Angaben zur Höhe des Werklohns. Im Vertrag wird diesbezüglich bloss auf ein Angebot vom 6. Mai 2025 verwiesen, das die Schuldnerin nicht eingereicht hat. Substanziierte Angaben zu weiteren Aufträgen mit entsprechenden Beweismitteln fehlen vollständig. Im Übrigen hat die Schuldnerin nicht einmal behauptet, dass die Werklohnforderungen aus den behaupteten «anstehende[n] Aufträge[n]» bereits fällig seien, weshalb sie ohnehin nicht als liquide Mittel qualifiziert werden könnten. Schliesslich behauptet die Schuldnerin, ihr Betrieb sei gewinnbringend (Beschwerde, Ziff. 5.i) und legt als Beweis ihren Geschäftsabschluss 2023 ins Recht (BB 7). Die Bilanz per 31. Dezember 2023 und die Erfolgsrechnung für das Jahr 2023 können mangels Aktualität indessen nicht berücksichtigt werden. Die Schuldnerin hat weder eine Jahresrechnung für das Jahr 2024 noch einen provisorischen Abschluss für das erste Quartal 2025 eingereicht.

In ihrer Beschwerde vom 14. Mai 2025 (vgl. Ziff. 5.iii und 6) behauptet die Schuldnerin zwar, dass sie gewillt sei, alle offenen Schulden zu bezahlen. Trotz des Hinweises in der prozessleitenden Verfügung vom 15. Mai 2025, dass die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit innert der Beschwerdefrist erfolgen müsse und die Schuldnerin die Möglichkeit habe, zu diesem Zweck den geschuldeten Betrag beim Appellationsgericht zu hinterlegen, hat die Schuldnerin innert der erwähnten Frist aber weder einen Betrag beim Appellationsgericht hinterlegt noch die Zahlung irgendeiner der vorstehend erwähnten fälligen Forderungen glaubhaft gemacht.

Zusammenfassend ist demzufolge festzustellen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat, womit die zweite Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt ist.

3.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Die Schuldnerin trägt als unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls wird jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Mai 2025 (KB.2025.152) wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2025.22 — Basel-Stadt Appellationsgericht 28.05.2025 BEZ.2025.22 (AG.2025.307) — Swissrulings