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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.04.2025 BEZ.2025.17 (AG.2025.258)

April 30, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·2,467 words·~12 min·4

Summary

Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.17

ENTSCHEID

vom 30. April 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey  

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti

Parteien

A____ GmbH in Liquidation                                                 Gesellschaft

c/o Herr B____

C____

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. Januar 2025

betreffend Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)

Sachverhalt

Die A____ GmbH (nachfolgend Gesellschaft) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Basel. Sie bezweckt den Betrieb einer Autogarage, die Durchführung von Reparaturen an Fahrzeugen, den Handel mit und die Vermietung von Fahrzeugen sowie die Ausführung von Bauarbeiten aller Art. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft und einzige im Handelsregister als für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt eingetragene Person ist D____ (nachfolgend Gesellschafter). Im Handelsregister war als Domiziladresse der Gesellschaft bis am 9. Februar 2025 [...] in [...] eingetragen und war und ist als Wohnort des Gesellschafters [...] eingetragen.

Gemäss Auskunft der Einwohnerdienste der Gemeinde [...] vom 2. Oktober 2024 zog der Gesellschafter per 9. September 2024 nach [...] weg. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 stellte das Handelsregisteramt fest, dass ein Mangel in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesellschaft bestehe, weil die Gesellschaft aufgrund des Wegzugs des Gesellschafters über keine alleinvertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz mehr verfüge, und forderte die Gesellschaft in Anwendung von Art. 939 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) auf, diesen Mangel innert 14 Tagen ab Zugang des Schreibens zu beheben durch Bestellung einer alleinvertretungsberechtigten Person mit Wohnsitz in der Schweiz und Anmeldung dieser Person und des aktuellen Wohnorts des Gesellschafters zur Eintragung im Handelsregister. Das Schreiben vom 9. Oktober 2024 wurde eingeschrieben per Post an die bis am 9. Februar 2025 im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der Gesellschaft gesandt und mit dem Vermerk «retour unbekannt» zurückgesandt. In der Folge publizierte das Handelsregisteramt eine Aufforderung zur Beseitigung der Organisationsmängel im Schweizerischen Handelsamtsblatt (nachfolgend SHAB) vom 15. Oktober 2024. Darin stellte es fest, dass Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesellschaft bestünden, weil sie an ihrem im Handelsregister eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr erreichbar sei und aufgrund des Wegzugs des Gesellschafters nicht mehr über eine alleinvertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfüge, und forderte die Gesellschaft auf, die Mängel innert Frist bis zum 25. Oktober 2024 zu beseitigen.

Mit Eingabe vom 12. November 2024 überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Zivilgericht. Es machte geltend, dass Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesellschaft bestünden, weil sie an ihrem im Handelsregister eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr erreichbar sei und die gemäss Handelsregister einzige vertretungsberechtigte Person ins Ausland verzogen sei, sowie dass diese Mängel innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben worden seien. Am 18. November 2024 verfügte das Zivilgericht, dass die Eingabe des Handelsregisteramts vom 12. November 2024 der Gesellschaft zugestellt werde, und setzte der Gesellschaft eine Frist bis zum 2. Januar 2025 zum Nachweis der Behebung der vom Handelsregisteramt gemeldeten Organisationsmängel oder zur Bestreitung dieser Mängel. Die Verfügung vom 18. November 2024 wurde als Gerichtsurkunde per Post an die bis am 9. Februar 2025 im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der Gesellschaft gesandt und mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» zurückgesandt. Am 2. Dezember 2024 versuchte eine Weibelin des Zivilgerichts, die Verfügung vom 18. November 2024 der Gesellschaft an der bis am 9. Februar 2025 im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse zuzustellen. Dabei stellte sie fest, dass die Firma der Gesellschaft dort nicht angeschrieben sei und sich dort das E____ Hotel befinde. An dessen Empfang habe man ihr mitgeteilt, dass aus unerklärlichen Gründen immer wieder Post für die Gesellschaft an der Adresse des Hotels lande. Diese werde immer zurückgesandt. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wies das Zivilgericht darauf hin, dass das Handelsregisteramt bei der Gesellschaft Organisationsmängel in der Form des Fehlens eines Vertretungsberechtigten mit Wohnsitz in der Schweiz und eines Rechtsdomizils festgestellt habe, und forderte die Gesellschaft auf, bis spätestens am 6. Januar 2025 den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen und dem Gericht zu belegen. Die Verfügung vom 3. Dezember 2024 wurde am 7. Dezember 2024 im SHAB publiziert. Mit Entscheid vom 9. Januar 2025 löste das Zivilgericht die Gesellschaft gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an, weil die Gesellschaft innert der angesetzten Frist nicht nachgewiesen habe, dass sie die vom Handelsregisteramt beanstandeten Mängel in der gesetzlich zwingenden Organisation behoben habe. Dieser Entscheid wurde am 18. Januar 2025 ohne schriftliche Begründung durch Publikation im SHAB eröffnet. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Begründung nachgeliefert werde, wenn eine Partei dies innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids verlange, und dass es als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids gelte, wenn keine Begründung verlangt wird.

Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 (Postaufgabe 13. Februar 2025) erhob die F____ namens und im Auftrag der Gesellschaft Einsprache gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025. Die Eingabe ist von B____ (nachfolgend Vertreter) unterzeichnet und mit einem Stempel der G____ versehen. Im Briefkopf wird weder die F____ noch die G____ angegeben, sondern die C____. Die vom Gesellschafter namens der Gesellschaft unterzeichnete und als Beilage eigereichte Vollmacht wurde «C____ Herr B____» erteilt. Mit der Einsprache wird sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025 beantragt (Rechtsbegehren 1), die Feststellung, dass dieser Entscheid nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei (Rechtsbegehren 2), die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren 3) und erforderlichenfalls eine mündliche Anhörung (Rechtsbegehren 4). Am 18. Februar 2025 verfügte das Zivilgericht, dass die G____ vorläufig als Zustelladresse für die Gesellschaft aufgenommen werde, dass die Gesellschaft innert einer Frist von zehn Tagen zu erklären habe, welchen Rechtsbehelf oder welches Rechtsmittel sie erheben wolle, dass innert gleicher Frist ein Handelsregisterauszug des angegebenen Vertreters einzureichen sei, dass die Eingabe vom 11. Februar 2025 und eine allfällige neue Eingabe innert gleicher Frist von einer zur Vertretung zugelassenen Person oder einem zeichnungsberechtigten Organ der Gesellschaft zu unterzeichnen seien und dass im Fall des Festhaltens am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert gleicher Frist vollständige Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Gesellschaft einzureichen seien. Die Verfügung vom 18. Februar 2025 wurde an die G____ gesandt und am 28. Februar 2025 vom Vertreter in Empfang genommen. Mit Verfügung vom 24. März 2025 stellte das Zivilgericht fest, dass die Gesellschaft innert der angesetzten Frist keine Eingabe eingereicht habe, und überwies die Eingabe vom 11. Februar 2025 dem Appellationsgericht zur allfälligen Bearbeitung.

Am 28. März 2025 verfügte das Appellationsgericht, dass dem Gesellschafter als Geschäftsführer der Gesellschaft und dem Vertreter Kopien der Eingabe vom 11. Februar 2025 zugestellt werden, und setzte der Gesellschaft eine Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung, um eine vom Gesellschafter als Geschäftsführer der Gesellschaft oder von einer nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigten Person unterzeichnete Kopie der Eingabe vom 11. Februar 2025 nachzureichen oder darzulegen und soweit möglich zu belegen, dass der Vertreter die Voraussetzungen für die Vertretung der Gesellschaft im vorliegenden Verfahren erfülle, und um die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege glaubhaft zu machen. Die Verfügung vom 28. März 2025 wurde eingeschrieben per Post an den Vertreter an die Adresse der C____ und an den Gesellschafter an die im Kantonalen Datenmarkt angegebene Adresse am im Handelsregister eingetragenen Wohnort des Gesellschafters gesandt. Die an die Adresse der C____ gesandte Verfügung wurde am 28. Februar 2025 vom Vertreter in Empfang genommen. Die an den Gesellschafter gesandte Verfügung wurde mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» zurückgesandt. Innert der Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung an den Vertreter erfolgte in der vorliegenden Sache keine weitere Eingabe an das Appellationsgericht.

Erwägungen

1.

Ein Entscheid, mit dem eine Gesellschaft in Anwendung von Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR aufgelöst wird, ist grundsätzlich bei einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.– mit Berufung (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) anfechtbar und bei einem geringeren Streitwert mit Beschwerde (vgl. Art. 319 lit. a ZPO). Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid kann aber nicht direkt mit einem Rechtsmittel angefochten werden (vgl. BGer 5A_170/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 4.1.5; Schmid/Brunner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 239 ZPO N 21; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 239 N 30). Wenn eine Partei gegen einen ohne schriftliche Begründung eröffneten Entscheid direkt Berufung oder Beschwerde erhebt, ohne zuvor beim erstinstanzlichen Gericht eine schriftliche Begründung zu verlangen, kann auf die Eingabe als Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. BGer 5A_170/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 4.1.5; Schmid/Brunner, a.a.O., Art. 329 ZPO N 25). Nach verbreiteter Ansicht hat die Rechtsmittelinstanz die Eingabe aber als Begehren um schriftliche Begründung des Entscheids entgegenzunehmen und in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO an die erste Instanz weiterzuleiten (vgl. Engler, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 239 N 6; Schmid/Brunner, a.a.O., Art. 239 ZPO N 25; Sogo/Naegeli, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 239 N 16; Staehelin, a.a.O., Art. 239 N 31). Eine Weiterleitung kann allerdings nur geboten sein, wenn das Rechtsmittel innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids ohne schriftliche Begründung eingereicht worden ist (vgl. Engler, a.a.O., Art. 239 N 6; Sogo/Naegeli, a.a.O., Art. 239 N 16). Wenn die Parteien innert der zehntägigen Frist weder eine schriftliche Begründung verlangt noch ein Rechtmittel eingereicht haben, gilt die unwiderlegbare Vermutung des Verzichts auf die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO (vgl. zu dieser Vermutung Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 239 N 14).

2.

Der Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025 ist ohne schriftliche Begründung eröffnet worden. Auf die Eingabe vom 11. Februar 2025 kann folglich nicht als Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 9. Januar 2025 eingetreten werden (vgl. oben E. 1). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen (unten E. 3) ergibt, ist die Eingabe vom 11. Februar 2025 nicht innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids vom 9. Januar 2025 ohne schriftliche Begründung eingereicht worden. Folglich ist sie auch nicht als Begehren um schriftliche Begründung an das Zivilgericht weiterzuleiten (vgl. oben E. 1).

3.

3.1      Die Gesellschaft macht geltend, der Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025 sei ihr nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Die Rüge der mangelhaften Zustellung ist für den Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025 genauso unbegründet wie für die Verfügung des Zivilgerichts vom 3. Dezember 2024. Die Verfügung und der Entscheid wurden am 7. Dezember 2024 und am 18. Januar 2025 im SHAB publiziert. Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im SHAB, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschung nicht ermittelt werden kann (lit. a), wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder wenn eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Aufgrund der erfolglosen Versuche der Zustellung des Schreibens des Handelsregisteramts vom 9. Oktober 2024 und der Verfügung des Zivilgerichts vom 18. November 2024 sowie der Feststellungen der Weibelin des Zivilgerichts besteht kein Zweifel, dass eine Zustellung an die Gesellschaft an ihrer bis am 9. Februar 2025 im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse unmöglich war. Die von der Gesellschaft eingereichte Bestätigung eines Mitglieds des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der H____ AG vom 13. Februar 2025, dass «die Firma H____ AG E____ Hotel immer noch an der [...] Basel [im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der Gesellschaft] ist», ändert daran offensichtlich nichts, weil es im vorliegenden Fall nicht um die Domiziladresse der H____ AG oder um Zustellungen an diese Gesellschaft geht, sondern um die Domiziladresse der A____ GmbH und Zustellungen an diese Gesellschaft. Aufgrund der Auskunft der Einwohnerdienste der Gemeinde [...] über den Wegzug des Gesellschafters nach […] besteht auch kein Zweifel, dass eine Zustellung an den Gesellschafter als Geschäftsführer der Gesellschaft an seinem im Handelsregister eingetragenen Wohnort unmöglich gewesen ist. Dass das Zivilgericht den aktuellen Aufenthaltsort des Gesellschafters in […] mit zumutbarer Nachforschung hätte ermitteln können, behauptet die Gesellschaft in ihrer Eingabe vom 11. Februar 2025 nicht einmal. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass der aktuelle Aufenthaltsort ihres Gesellschafters mit einer Anfrage bei den für seinen im Handelsregister eingetragenen früheren Wohnort zuständigen Einwohnerdiensten hätte in Erfahrung gebracht werden können. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfüllt gewesen sind. Folglich gilt die Zustellung der Verfügung des Zivilgerichts vom 3. Dezember 2024 und des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025 gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO am Tag der Publikationen vom 7. Dezember 2024 und 18. Januar 2025 als erfolgt. Damit sind unabhängig davon, ob und wann die Gesellschaft als Adressatin von der Verfügung und dem Entscheid tatsächlich Kenntnis erlangt hat, am 7. Dezember 2024 und 18. Januar 2025 rechtsgültige fiktive Zustellungen erfolgt (vgl. statt vieler Seiler/Ammann, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 141 N 5 und 7 mit Nachweisen). Somit hat die zehntägige Frist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO für das Begehren um schriftliche Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2025 am 28. Januar 2025 geendet. Die am 13. Februar 2025 der Schweizer Post übergebene Eingabe vom 11. Februar 2025 ist damit als Begehren um schriftliche Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2025 verspätet.

3.2      Die Gesellschaft macht geltend, sie habe den Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025 erst am 13. Februar 2025 zur Kenntnis genommen. Aus dieser Behauptung kann sie auch bei Wahrunterstellung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme könnte höchstens dann relevant sein, wenn die Voraussetzungen der Wiederherstellung der Frist für das Begehren um schriftliche Begründung gemäss Art. 148 ZPO erfüllt wären (vgl. Seiler/Ammann, a.a.O., Art. 141 N 7). Dies ist aus den nachstehenden Gründen nicht der Fall.

Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Ein die Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes oder schweres Verschulden setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Inwiefern die Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab (AGE ZB.2024.37 vom 17. Januar 2025 E. 3.1 mit Nachweisen).

Die Gesellschaft musste an ihrem Sitz in Basel über ein Rechtsdomizil verfügen (vgl. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 819 OR sowie Art. 73 Abs. 1 lit. c und Art. 117 Abs. 2 Handelsregisterverordnung [HRegV SR 221.411]), das heisst über eine Adresse, unter der sie an ihrem Sitz in Basel erreicht werden konnte (vgl. Art. 2 lit. b und Art. 117 Abs. 2 HRegV). Dieser zwingenden gesetzlichen Anforderung genügte die Gesellschaft nicht, weil sie an ihrer bis am 9. Februar 2025 im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse nicht erreichbar war. Da die Gesellschaft nicht ansatzweise darlegt, weshalb ihr dieser Mangel nicht bekannt gewesen sein sollte, ist davon auszugehen, dass sie gewusst hat oder jedenfalls bei Anwendung der Aufmerksamkeit, die sich jeder vernünftigen Person zwingend aufdrängt, hätte wissen können, dass Zustellungen an ihrer im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse nicht möglich gewesen sind. Weiter musste die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat und Geschäftsführerin oder Direktorin ist (Art. 814 Abs. 3 OR). Auch dieser zwingenden gesetzlichen Anforderung genügte die Gesellschaft nicht, weil sich der Wohnsitz der einzigen als für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt im Handelsregister eingetragenen Person nach dem Wegzug ihres Gesellschafters in […] befand. Dies war dem Gesellschafter und damit auch der Gesellschaft offensichtlich bekannt. Wenn die Gesellschaft in Basel über ein Rechtsdomizil verfügt hätte oder durch eine im Handelsregister eingetragene Person mit Wohnsitz in der Schweiz hätte vertreten werden können, hätte der Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025 der Gesellschaft an ihrem Rechtsdomizil in Basel oder der vertretungsberechtigten Person an ihrem Wohnsitz in der Schweiz zugestellt werden können und hätte die Gesellschaft rechtzeitig vom Entscheid vom 9. Januar 2025 Kenntnis nehmen und innert der Frist von zehn Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids eine schriftliche Begründung verlangen können. Damit ist das Fristversäumnis darauf zurückzuführen, dass die Organisation der Gesellschaft in mehrfacher Hinsicht mangelhaft gewesen ist. Dies lässt auf Gleichgültigkeit der Gesellschaft gegenüber den zwingenden gesetzlichen Anforderungen schliessen. Zudem handelt es sich bei der Sicherstellung der postalischen Erreichbarkeit einer Gesellschaft um eine elementare Vorsichtsregel, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Aus den vorstehenden Gründen hat die Gesellschaft nicht glaubhaft gemacht, dass sie am Versäumen der Frist für das Begehren um schriftliche Begründung des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025 kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Eingabe vom 11. Februar 2025 nicht einzutreten ist. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Vertreter der Gesellschaft zu ihrer Vertretung befugt gewesen ist.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für den vorliegenden Entscheid wird in Anwendung von § 40 Gerichtsgebührenreglement (GGR SG 154.810) umständehalber ausnahmsweise verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:       Auf die Eingabe vom 11. Februar 2025 wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Gesellschaft

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Joël Goetti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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