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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.06.2025 BEZ.2025.16 (AG.2025.376)

June 19, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,573 words·~8 min·4

Summary

Nachzahlung

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.16

ENTSCHEID

vom 19. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob

Parteien

A____,                                                                            Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch […],

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. März 2025

betreffend Nachzahlung

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Entscheid vom 27. Januar 2015 im Verfahren [...] wurden A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Gerichtskosten im Umfang von CHF 625.− auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden diese Kosten einstweilen von der Staatskasse getragen und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in Höhe von CHF 4’718.25 aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

Im Rahmen eines Nachzahlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2024 aufgefordert, den Betrag von insgesamt CHF 5'343.25 innert Frist von dreissig Tagen nachzuzahlen oder dem Gericht innert gleicher Frist seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Mit Eingaben vom 10. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau, das ausgefüllte Erhebungsformular sowie weitere sachdienliche Unterlagen ein. Mit Eingaben vom 25. Dezember 2024 sowie 13. Februar 2025 wurden weitere Unterlagen zum Einkommen des Beschwerdeführers eingereicht. Mit Entscheid vom 17. März 2025 hielt das Zivilgericht Basel-Stadt fest, dass aufgrund der Angaben in den eingereichten Unterlagen ein Überschuss des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von monatlich CHF 543.− resultiere. Der Beschwerdeführer erziele ein Einkommen (inklusive Kinderzulagen) von netto CHF 4'680.− und seine Ehefrau ein solches von CHF 4’880.−. Damit rechtfertige es sich, dass der hälftige Überschuss zur Nachzahlung der Prozesskosten verwendet werde. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer im Umfang von CHF 3'240.− zur Nachzahlung der Kosten aus dem Verfahren [...] verpflichtet (Gerichtsgebühr: CHF 625.−; Rechtsvertretungskosten CHF 4’718.25; total: CHF 5'343.25).

Gegen diesen Entscheid des Zivilgerichts erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch seine Ehefrau, mit Eingabe vom 23. März 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte er sinngemäss, dass der Entscheid aufgehoben werde und keine Verpflichtung zur Nachzahlung erkannt werde. Das Zivilgericht beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. April 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des Zivilgerichts wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Dieser hielt in seiner Eingabe vom 28. April 2025 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

1.

Gemäss § 9 Abs. 1 des Reglement über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren der Gerichte vom 23. Januar 2019 (Finanzreglement, SG 154.125) prüfen die Gerichte im Kanton Basel-Stadt in regelmässigen Abständen, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, zur Nachzahlung oder Rückerstattung im Sinn von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verpflichtet werden können. Zuständig zur Beurteilung eines Nachzahlungsanspruchs aus dem erstinstanzlichen Verfahren wie auch einem kantonalen Rechtsmittelverfahren ist das Einzelgericht der jeweiligen ersten gerichtlichen Instanz oder das als einzige kantonale Instanz entscheidende Gericht. Das Rechtsmittel gegen Nachzahlungsentscheide richtet sich nach den Regeln der ZPO. Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO anfechtbar (vgl. Emmel, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 123 N 7; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Basel 2024, Art. 123 N 1a; anders noch AGE BEZ.2023.50 vom 23. Oktober 2023 E. 1, welcher sich bei erreichtem Schwellenwert für die Anfechtbarkeit mittels Berufung aussprach).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden. Das Novenverbot kommt auch bei Verfahren zur Anwendung, die, wie das Nachzahlungsverfahren, der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen.

2.

2.1      Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege garantiert der bedürftigen Person aber keine definitive Übernahme der Kosten des Prozesses durch den Staat (BGE 144 V 97 E. 3.1.1, 142 III 131 E. 4.1 mit Hinweisen). Sobald sich die Einkommens- und/oder Vermögenslage einer Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, verbessert, zum Beispiel durch (höheres) Einkommen aus einem neuen Arbeitsverhältnis, einen Vermögensanfall durch Erbschaft oder durch den Prozessausgang selbst, ist sie gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet (Art. 123 Abs. 1 ZPO; Jent-Sørensen, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 123 N 1). Die Nachzahlung ist anzuordnen, sofern und soweit die veränderten finanziellen Verhältnisse der bisher bedürftigen Partei eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zulassen würden und ihr eine Rückzahlung erlauben, ohne den notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden (Emmel, a.a.O., 123 N 1 f.; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, N 927 ff.). Wenn der rückzahlungspflichtigen Partei dabei bloss der zivilprozessuale Notbedarf verbleibt, ist sie ratenweise zur Rückzahlung auf eine vernünftige Dauer von ein bis zwei Jahren begrenzt (BGer 2C.275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1).

2.2      Das Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass der Beschwerdeführer erneut verheiratet sei und mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame Kinder (geboren 2020 und 2023) habe. Die Familie lebe im gemeinsamen Haushalt. Damit sei eine Gesamtrechnung vorzunehmen, wobei die Einkommen beider Ehegatten dem Bedarf sämtlicher Familienmitglieder gegenüberzustellen seien. Aus den eingereichten Unterlagen und den gemachten Angaben gehe weiter hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über Wohneigentum in Form einer selbstbewohnten Liegenschaft in […] verfügen würden (Gesamteigentum der Ehegatten im Umfang von je ½). Die Liegenschaft sei mit einer Hypothek von CHF 650'000.− belastet. Der effektive Wert der Liegenschaft dürfte die Hypothek deutlich übersteigen. Im Übrigen würden die Ehegatten über liquides Vermögen von total rund CHF 43'000.− verfügen. Dieses bestehe allerdings im Umfang von CHF 28'000.− aus Vermögen der Ehefrau, welches gemäss deren Angaben hauptsächlich vorehelich erworben worden sei und damit Eigengut darstelle. Solches sei bei der Beurteilung, ob eine Nachzahlungspflicht für voreheliche Schulden besteht, nicht zu berücksichtigen. Bereits aufgrund der Vermögenssituation des Beschwerdeführers (½ Anteil an der Liegenschaft) wäre die Nachzahlungspflicht im Grundsatz wohl zu bejahen, selbst wenn das Vermögen der Ehefrau vollständig ausser Acht gelassen werde. Eine Nachzahlungspflicht ergebe sich jedoch auch aufgrund des Einkommens, weswegen keine näheren Auskünfte betreffend die Belastbarkeit der Liegenschaft eingeholt worden seien. In einer tabellarischen Aufstellung im angefochtenen Entscheid sind ein monatlicher Lohn des Beschwerdeführers von CHF 4’130.− mit einem Hinweis in Klammern «inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulagen, gemäss Lohnausweisen 2024» und ein Lohn der Ehefrau von CHF 4'880.− mit einem Hinweis in Klammern «inkl. 13. Monatslohn» sowie Kinderzulagen von CHF 550.− aufgeführt. Dem stehe ein monatlicher Bedarf von insgesamt CHF 9'016.− gegenüber. Daraus ergebe sich ein Überschuss von monatlich CHF 543.−. Da es vorliegend um die Nachzahlung vorehelicher Prozesskosten (Scheidungskosten) gehe, stelle sich die Frage, inwiefern es der neuen Ehefrau aufgrund der ehelichen Beistandspflicht zumutbar sei, sich mit ihrem Einkommen an diesem zu beteiligen. Diese Frage sei bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt. Zu berücksichtigen sei auf jeden Fall zumindest der verhältnismässige Überschuss, der beim Beschwerdeführer anfalle. Dazu wird im Entscheid weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer erziele ein Einkommen (inklusive Kinderzulagen) von netto CHF 4’680.−. Die Ehefrau erziele ein solches von CHF 4’880.−. Damit rechtfertige es sich vorliegend, dass der hälftige Überschuss von gerundet CHF 270.− zur Nachzahlung der Prozesskosten verwendet werde. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer im Umfang von CHF 3'240.− zur Nachzahlung der Kosten aus dem Verfahren F 2014 382 verpflichtet (Gerichtsgebühr: CHF 625.−; Rechtsvertretungskosten CHF 4’718.25; total: CHF 5'343.25).

2.3      In der Beschwerde vom 23. März 2025 macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass das Zivilgericht lediglich eine Hypothek über CHF 650'000.− und nicht das im Erhebungsformular ebenfalls angegebene Darlehen über CHF 50'000.− berücksichtigt habe. Zudem sei die vom Beschwerdeführer bewohnte Liegenschaft 19 Jahre alt und es lägen gravierende Baumängel vor. Das Haus könne im jetzigen Zustand gar nicht verkauft werden. Es könne also keine Rede sein von einem deutlich höheren Wert. Das Zivilgericht weist in seiner Stellungnahme zutreffend darauf hin, dass die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers nicht aufgrund der Vermögenssituation, sondern allein aufgrund der Einkommensverhältnisse bejaht worden ist. Der tatsächliche Verkehrswert der hier betroffenen Liegenschaft wurde daher zu Recht offengelassen. Aus demselben Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass ein vom Beschwerdeführer im Meldeformular aufgeführtes Darlehen von CHF 50'000.− im angefochtenen Entscheid nicht aufgeführt worden ist.

In der Beschwerde vom 23. März 2025 macht der Beschwerdeführer weiter geltend, dass das Zivilgericht die Kinderzulagen von CHF 550.− zweimal aufgeführt habe. Einmal seien diese beim Lohn («inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulagen») und zwei Zeilen weiter unten auf einer eigenen Zeile als Kinderzulagen aufgeführt. Tatsächlich erhalte der Beschwerdeführer diese Kinderzulagen selbstverständlich nur einmal ausgezahlt. Würden diese CHF 550.− nur einmal berücksichtigt, ergebe sich monatlich kein Überschuss von CHF 543.−, sondern ein Minus von CHF 7.−. Somit gebe es keinen Überschuss, der zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden könne. Der Entscheid beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und die Korrektur dieses Fehlers führe dazu, dass das Nachzahlungsverfahren eingestellt werden müsse. Das Zivilgericht führt dazu in seiner Stellungnahme vom 11. April 2025 aus, dass die Kinderzulagen im angeführten Lohn des Beschwerdeführers von CHF 4’130.− nicht enthalten seien und dass der Hinweis «inkl. Kinderzulagen» in der Klammer versehentlich erfolgt sei. Dass dies zutrifft, ergibt sich auch aus der zusammenfassenden Angabe des Einkommens des Beschwerdeführers auf Seite 4 des angefochtenen Entscheids («Der Beschwerdeführer erzielt ein Einkommen [inklusive Kinderzulagen] von netto 4’680.−.»). Im gleichen Sinn hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. Dezember 2024 an das Zivilgericht selbst ausgeführt, dass er ein Durchschnittseinkommen von CHF 4’627.40, inklusive Kinderzulagen von CHF 550.−, erziele. Es war somit auch für den Beschwerdeführer erkennbar, dass bei der Lohnangabe von CHF 4’130.− in der Aufstellung der Einkünfte entgegen dem irrtümlichen Hinweis in der Klammer die Kinderzulagen nicht mitenthalten waren. Das Zivilgericht hat in seiner Vernehmlassung vom 11. April 2025 ergänzend erläutert, wie es aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweise auf den angeführten Lohn von CHF 4’130.− (ohne Kinderzulagen) gekommen ist. Die angeführte Berechnung (zusammengezählter Lohn von CHF 45’174.− und CHF 12'023.− abzüglich Kinderzulagen für das Jahr 2024 von CHF 6'600.− sowie Kinderzulagen von CHF 1’035.− aus dem Vorjahr geteilt durch 12) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann somit keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts aufzeigen. Dementsprechend ist das Zivilgericht zu Recht von einem Überschuss des Beschwerdeführers ausgegangen, welcher ihm im Umfang von CHF 3'240.− die Nachzahlung der Kosten aus dem Verfahren [...] ermöglicht.

3.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.−.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. März 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.−.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Alexandra Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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