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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.09.2025 BEZ.2025.11 (AG.2025.557)

September 24, 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,821 words·~19 min·3

Summary

Anerkennung ausländischer Konkursdekrete

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.11

ENTSCHEID

vom 24. September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Christ

Parteien

A____                                                                         Beschwerdeführer 1

[…]                                                                                  Gesuchsgegner 1

B____                                                                      Beschwerdeführerin 2

[…]                                                                               Gesuchsgegnerin 2

beide vertreten durch lic. iur. David Liatowitsch, Rechtsanwalt, Usteristrasse 12, Postfach 1172, 8021 Zürich 1

und/oder MLaw Kaspar Schudel, Advokat,

Aeschengraben 20, 4051 Basel    

gegen

C____                                                                          Beschwerdegegner

[…]                                                                                        Gesuchsteller

als Insolvenzverwalter über das Vermögen der

(1) […] AG,

(2) […] GmbH & Co. KG

(3) […] GmbH & Co. KG,

(4) […] GmbH & Co. KG und

(5) […] GmbH & Co. KG

vertreten durch Dr. iur. Timon Reinau, Advokat,

Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. Dezember 2024

betreffend Anerkennung ausländischer Konkursdekrete

Sachverhalt

Der Insolvenzverwalter C____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) bzw. die von ihm vertretenen Gesellschaften sind Privatkläger in einem gegen A____ und B____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2, zusammen Beschwerdeführer) hängigen Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt (SG.2022.190) wegen des Vorwurfs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der qualifizierten Geldwäscherei bzw. der Gehilfenschaft zu jenen Straftatbeständen. In diesem Strafverfahren machte der Beschwerdegegner im Namen der von ihm vertretenen Gesellschaften, über welche in […] (Deutschland) der Konkurs eröffnet worden ist, adhäsionsweise Entschädigungsforderungen gegen die Beschwerdeführer geltend. Der Beschwerdeführer 1 stellte sich auf den Standpunkt, dass die Privatkläger in der Schweiz nicht prozessfähig seien, weil der Konkurs über diese im Ausland eröffnet worden sei. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 hielt das Strafgericht Basel-Stadt in der Folge fest, dass ein Verfahrensausschluss der Privatkläger unter dem Vorbehalt der Anerkennung der ausländischen Konkursdekrete gemäss Art. 166 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) geprüft werde. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 an das Zivilgericht Basel-Stadt reichte der Beschwerdegegner ein Gesuch um Anerkennung der ausländischen Konkursdekrete (Insolvenzbeschlüsse aus der Bundesrepublik Deutschland) betreffend die vertretenen Gesellschaften gemäss Art. 166 ff. IPRG in der Schweiz ein. Darin macht er geltend, dass im vorliegenden Fall für ein Anerkennungsverfahren gemäss Art. 166 ff. IPRG kein Platz bleibe, weshalb auf sein eigenes Gesuch nicht einzutreten sei. Das Zivilgericht Basel-Stadt trat auf das Gesuch mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 (PP.2023.51) antragsgemäss nicht ein.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2025 Beschwerde, in welcher sie die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und Abweisung des Gesuchs des Beschwerdegegners um Anerkennung ausländischer Konkursdekrete vom 11. Dezember 2023, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht beantragen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten der Staatskasse. In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2025 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz, eventualiter die Gutheissung des Antrags um Anerkennung ausländischer Konkursdekrete vom 11. Dezember 2023, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 24. März 2025 informierte der Verfahrensleiter die Parteien über die Absicht, die Beschwerde aufgrund der eingegangenen Rechtsschriften und Vorakten zu entscheiden. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Erstinstanzliche Entscheide über die Anerkennung oder die Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets können innert zehn Tagen mit Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. a ZPO; OGer Zürich PS230006 vom 22. März Oktober 2023 E. II./1.; Berti/Mabillard, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 167 IPRG N 25). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Da der Entscheid über die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete im summarischen Verfahren gefällt wurde (Art. 335 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 ZPO), beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die mit Eingabe vom 21. Februar 2025 frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (Art. 4 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Das Zivilgericht prüfte im vorinstanzlichen Entscheid, ob für die vorliegenden ausländischen Konkursdekrete ein Anerkennungsverfahren gemäss Art. 166 ff. IPRG offensteht oder ob sich dieses aufgrund der Übereinkunft über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai 1834 zwischen dem damaligen Königreich Bayern und zwanzig schweizerischen Kantonen, darunter auch der Kanton Basel-Stadt (SG 230.710; nachfolgend: bayerischer Staatsvertrag), als obsolet erweist. Es kam in seinem Entscheid vom 9. Dezember 2024 zum Schluss, dass der bayerische Staatsvertrag auf den vorliegenden Fall Anwendung finde und die vorliegenden ausländischen Konkursdekrete einer Anerkennung nach Art. 166 ff. IPRG nicht zugänglich seien, da die ausländische Konkurseröffnung gemäss Staatsvertrag zufolge dem Grundsatz der Universalität des Konkurses direkt vom Augenblick der Konkurserkenntnisse an Wirkung im Kanton Basel-Stadt entfaltet habe (vgl. E. 3.2.2 und E. 3.3).

Das Zivilgericht stützte sich dabei einerseits auf den Wortlaut des Staatsvertrags, gemäss welchem der Anwendungsbereich der Übereinkunft auf bewegliches Vermögen beschränkt sei, aber nicht bloss auf Sachverhalte, bei denen bewegliches Vermögen durch eine Zwangsvollstreckungsmassnahme der Konkursmasse entzogen würde oder entzogen zu werden drohe (vgl. E. 3.2.1). Andererseits zog es die bundesgerichtliche Rechtsprechung heran (vgl. E. 3.2.2), gemäss welcher der bayerische Staatsvertrag – nach dem Wortlaut beschränkt auf bewegliches Vermögen – «die Anerkennung der Universalität und Attraktivkraft des Konkurses im Staatsgebiet der Vertragsparteien verankert» (BGer 5A_665/2012 vom 28. März 2013 E. 3.2.1; BGer 5A_751/2023 vom 29. April 2024 E. 4.5.2). Demnach würde der bayerische Staatsvertrag vorliegend Anwendung finden und dazu führen, dass der ausländische Konkurs auch in Basel-Stadt als eröffnet gilt.

Die Vorinstanz wies des Weiteren darauf hin, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten deutschen Lehrmeinungen und die deutsche Rechtsprechung für das Zivilgericht nicht von Relevanz seien. Der angerufene Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2019, I ZB 114/17, befasse sich zudem nicht mit der vorliegend relevanten Frage nach den Voraussetzungen für die Anwendung des bayerischen Staatsvertrags (vgl. E. 3.2.3).

3.

3.1      Die Beschwerdeführer rügen eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vor­instanz. Sie machen geltend, dass der vorliegende Sachverhalt nicht in den streng limitierten sachlichen Anwendungsbereich der Übereinkunft falle bzw. diese keine Universalität des Konkurses vorsehe. Folglich müsse ein Anerkennungsverfahren nach Art. 166 ff. IPRG durchgeführt werden.

Die Beschwerdeführer berufen sich zunächst auf den Wortlaut des bayerischen Staatsvertrags. Dessen Regelungsgehalt erschöpfe sich in der Gleichbehandlung in- und ausländischer Gläubiger bei der Kollokation sowie in einem Verbot von vermögensschmälernden Zwangsvollstreckungsmassnahmen nach Insolvenzeröffnung in einem der Vertragsstaaten betreffend bewegliches Schuldnervermögen. Der Wortlaut sei eindeutig; insbesondere dürfe in das im Staatsvertrag vorgesehene Zwangsvollstreckungsmassnahmenverbot nicht einfach hineininterpretiert werden, dass damit die gegenseitige Auslieferung von beweglichem Schuldnervermögen an die auswärtige Konkursmasse im Sinn einer Universalität und Attraktivkraft von Konkursen vereinbart worden wäre. Die Übereinkunft sehe folglich keine Universalität und Attraktivkraft des Konkurses im Staatsgebiet der Vertragsparteien vor. Dies lasse sich auch dadurch belegen, dass der bayerische Staatsvertrag im Gegensatz zu einem älteren württembergischen Staatsvertrag einen Passus, wonach «gegenseitig die Allgemeinheit des Konkursgerichtsstandes anerkannt wird» (Art. 1 der Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825), gerade nicht enthalte.

Weiter wenden die Beschwerdeführer ein, dass durch die beiden von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteile kein bindendes Präjudiz geschaffen worden sei. Das Bundesgericht habe nämlich durch die besagten Entscheide die Frage nach dem sachlichen Anwendungsbereich des Staatsvertrags bzw. die Frage nach der Wirkung von Konkursen unter dem Staatsvertrag, wenn überhaupt, nur obiter dictum rudimentär abgehandelt. Sie führen aus, dass sich das Bundesgericht in den Entscheiden nur nebenbei dahingehend geäussert habe, dass im bayerischen Staatsvertrag die Universalität und Attraktivkraft des Konkurses verankert worden sei, was eine Anerkennung des Konkursdekrets nach Art. 166 ff. IPRG nicht notwendig mache. Eine Begründung für die angebliche Geltung der Universalität und Attraktivkraft suche man in den Entscheiden vergebens. Zudem stütze sich das Bundesgericht zu Unrecht auf Ausführungen in der Schweizer Lehre, da sich diese gar nicht in dem vom Bundesgericht aufgeführten Sinn äussern würden. Einige referenzierte Quellen unterstellten dem bayerischen Staatsvertrag eine Universalität und Attraktivkraft von Konkursen, ohne sich vertieft mit dessen begrenztem Wortlaut zu befassen. Die vom Bundesgericht zitierte Quelle von D. Staehelin (1989) halte überdies explizit fest, dass der Bayerische Staatsvertrag gerade keine Universalität vorsehe, sondern nur ein Arrestverbot.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer kann die deutsche Rechtsprechung und Literatur nicht als unbeachtlich abgetan werden. Gemäss dem Entscheid des Deutschen Bundesgerichtshof I ZB 114/17 vom 31. Januar 2019 gelange der bayerische Staatsvertrag dann sachlich nicht zur Anwendung, wenn eine Schmälerung des Vermögens des Konkursiten bzw. Insolventen durch eine Zwangsvollstreckungsmassnahme nicht in Rede stehe. Der Entscheid des BGH verdeutliche, dass keine universelle Wirkung von Konkursen existiere: Obschon der Kanton Fribourg ein Mitgliedskanton des bayerischen Staatsvertrags sei, habe der BGH im besagten Fall den § 343 InsO, welcher das deutsche Äquivalent zu Art. 166 ff. IPRG darstelle, angewandt, um die Wirkung des fribourgischen Konkurses auf das Löschungsverfahren zu bestimmen. Entgegen der Aussage der Vorinstanz sei auch die deutsche Literatur für die Auslegung des Staatsvertrags von grosser Bedeutung. Die herrschende deutsche Lehre spreche sich gegen eine Universalitätswirkung des Konkurses unter dem bayerischen Staatsvertrag aus.

Abschliessend machen die Beschwerdeführer die Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten geltend. Aus der Anwendung des bayerischen Staatsvertrags auf den vorliegenden Fall bzw. aufgrund der Bejahung der Geltung der Universalität des Konkurses resultiere eine drastische Schlechterstellung von Schweizer Konkursverwaltern in Bayern im Vergleich zu deren Bayerischen Pendants in der Schweiz, zumal in Deutschland in gleich gelagerten Fällen eine Anerkennungsprüfung nach § 343 InsO erfolge. Dadurch werde das völkerrechtliche Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten, welches Völkergewohnheitsrecht darstelle, verletzt.

3.2      Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass gemäss dem bayerischen Staatsvertrag die in Bayern eröffneten Konkurse auch in Basel-Stadt ipso iure als eröffnet gelten und sich ein Anerkennungsverfahren nach Art. 166 ff. IPRG als hinfällig erweist.

3.2.1   Die Beschwerdeführer berufen sich auf eine wortwörtliche Lesart des bayerischen Staatsvertrags, wonach dieser nur gerade das Gläubigergleichbehandlungsgebot und ein Verbot von vermögensschmälernden Zwangsvollstreckungsmassnahmen betreffend bewegliches Vermögen (kurz umschrieben: Arrestverbot) vorsehe. Völkerrechtliche Verträge wie der hier relevante bayerische Staatsvertrag sind nach den völkerrechtlichen Auslegungsregeln zu interpretieren. Befugt zur Auslegung sind die zuständigen nationalen Gerichte und rechtsanwendenden Behörden. Da im vorliegenden Fall ein internationaler Vertrag auszulegen ist, sind die Auslegungsgrundsätze gemäss Wiener Vertragsrechtkonvention (WVK, SR 0.111) zu beachten. Art. 31 Abs. 1 WVK sieht vor, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ist (BGer 4A_172/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.2). Inhaltlich geben die Art. 31 ff. WVK lediglich einen Rahmen vor. Zentrale Anknüpfungspunkte sind gemäss Art. 31 WVK Treu und Glauben, Wortlaut, systematischer Zusammenhang bzw. Kontext sowie Gegenstand und Zweck eines Vertrags. Bei näherer Betrachtung ergibt sich, dass diese Anknüpfungspunkte keine eindeutigen Vorgaben für den Auslegenden schaffen, sondern dass ihnen gewisse Spielräume innewohnen. Beispielsweise ist eine Auslegung aufgrund der üblichen Bedeutung, d.h. des Wortlauts, kaum abstrakt möglich. Ein Rückgriff auf andere Elemente wie die Zielsetzung eines Vertrags ist daher praktisch unumgänglich (Pirker, Zu den für die Auslegung der Bilateralen Abkommen massgeblichen Grundsätzen – Gedanken zu BGE 140 II 112 [Gerichtsdolmetscher], ZBl 116/2015 S. 295 ff., 297). Art. 31 Abs. 1 WVK gibt die zu berücksichtigenden Elemente der Auslegung vor, ohne jedoch eine verbindliche rechtliche Rangordnung unter ihnen aufzustellen. Die gewöhnliche Bedeutung des Vertragstextes bildet den Ausgangspunkt der Auslegung. Diese gewöhnliche Bedeutung der Begriffe muss nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und im Licht des Ziels und Zwecks des Vertrags ermittelt werden. Ziel und Zweck des Vertrags entsprechen dem, was die Parteien mit dem Vertrag erreichen wollten. Die teleologische Auslegung gewährleistet zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben den "effet utile" des Vertrags. Der auszulegenden Bestimmung ist unter mehreren möglichen Interpretationen derjenige Sinn beizumessen, der ihre effektive Anwendung gewährleistet und nicht zu einem Ergebnis führt, das dem Ziel und Zweck des Vertrags widerspricht (BGer 4A_172/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Das von den Beschwerdeführern geäusserte Verständnis, wonach der bayerische Staatsvertrag auf ein Gläubigergleichbehandlungsgebot und ein Verbot von vermögensschmälernden Zwangsvollstreckungsmassnahmen betreffend bewegliches Vermögen (kurz umschrieben: Arrestverbot) beschränkt sei, würde dazu führen, dass das Anerkennungsgericht stets den Zweck und die Motivation für die beantragte Anerkennung prüfen müsste, um den sachlichen Anwendungsbereich des Staatsvertrags beurteilen zu können. Wofür der Antragssteller die Anerkennung benötigt, weiss dieser unter Umständen noch selbst gar nicht. Eine solche enge Auslegung würde daher zu einer grossen Rechtsunsicherheit für die betroffenen Parteien führen. Es erscheint aus diesen Gründen geboten, zu prüfen, ob ein derart eng umschriebener Anwendungsbereich dem Sinn und Zweck der Bestimmung entspricht. Dabei ist es angebracht, bei der Auslegung des Staatsvertrags die geltende Praxis und einschlägige Lehre heranzuziehen.

3.2.2   Das Bundesgericht äussert sich sowohl in BGer 5A_665/2012 vom 28. März 2013 als auch in BGer 5A_751/2023 vom 29. April 2024 zum sachlichen Anwendungsbereich des bayerischen Staatsvertrags und sieht in dieser Übereinkunft die Universalität und Attraktivkraft des Konkurses verankert. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer liegen vorliegend keine überwiegenden Gründe dafür vor, von dieser Beurteilung durch das Bundesgericht abzuweichen. Daran ändert auch nichts, dass gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer in den genannten Fällen die Beantwortung der Frage nach der Universalität und Attraktivkraft des Konkurses gar nicht entscheidrelevant gewesen sein soll.

In BGer 5A_665/2012 vom 28. März 2013 geht es im Hauptpunkt um die Frage der Rechtshilfepflicht des Konkursamts St. Gallen. Das Bundesgericht hält fest, dass der bayerische Staatsvertrag die Universalität und Attraktivkraft des Konkurses im Staatsgebiet der Vertragsparteien verankert. In BGer 5A_751/2023 vom 29. April 2024 geht es im Hauptpunkt um die Gültigkeit gewisser konkursamtlicher Verfügungen und der Prozessführungsbefugnis eines deutschen Insolvenzverwalters, welche gemäss Beschwerdeführer mangels Anwendbarkeit des angeblich veralteten bayerischen Staatsvertrags nicht gegeben sei. Das Bundesgericht kommt nach ausführlichem Erwägen zum Schluss, dass der bayerische Staatsvertrag weiterhin gültig ist, wobei er die Universalität des Konkurses vorsehe. Demnach könne dem deutschen Insolvenzverwalter die Prozessführungsbefugnis (trotz fehlendem Anerkennungsverfahren nach Art. 166 ff. IPRG) nicht abgesprochen werden. Die zitierten Bundesgerichtsentscheide lassen keine Zweifel daran, dass das Bundesgericht sowohl im Jahr 2013 als auch weiterhin im Jahr 2024 zum Schluss gekommen ist, dass im bayerischen Staatsvertrag die Universalität des Konkurses verankert ist und dass sich diese Schlussfolgerung auf entsprechende Lehrmeinungen stützt.  

3.2.3   Die Auffassung des Bundesgerichts deckt sich auch mit der vorherrschenden Schweizer Lehre. Dieser zufolge statuiert der bayerische Staatsvertrag, beschränkt auf bewegliches Vermögen, die Einheit des Konkurses, wodurch der im Staatsgebiet einer Vertragspartei eröffnete Konkurs ipso iure auch die beweglichen Vermögenswerte im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei beschlage. Der damit einhergehende Verzicht auf ein Exequaturverfahren habe zur Folge, dass die Wirkungen des Konkurses im gesamten Staatsgebiet der Vertragsparteien sofort einträten und überdies Kosten gespart würden, die ansonsten zu Lasten der Masse fielen (Braconi, in: Commentaire Romand, 2. Auflage, 2025, Intro. aux Art. 166–175 IPRG N 23 f.; Stojiljković/Staehelin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 30a SchKG Rz 77 ff.; Spühler/Dolge, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht II, 8. Auflage, 2020, § 19 Rz 346; Strickler, Die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren in der Schweiz, im Vergleich mit Deutschland, Österreich und der Europäischen Union, Zürich/Basel/Genf 2017 (= ZStP 284), S. 17 f.; Braconi, La collocation des créances en droit international suisse de la faillite, Contribution à l'étude des art. 172–174 LDIP, Zürich/Basel/Genf 2005 (= ZStV 141), S. 10; Bürgi, in: Dallèves/Kleiner/Kraus-kopf/Raschein/Schüpbach und die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz [Hrsg.], Festschrift 100 Jahre SchKG, Centenaire de la LP, 1989, S. 178 ff.). Mit anderen Worten ist gemäss der herrschenden schweizerischen Lehre folglich im bayerischen Staatsvertrag die Universalität und Attraktivkraft des Konkurses verankert. Der Umstand, dass gemäss den Beschwerdeführern eine vereinzelte Stimme aus der Lehre aus dem Jahr 1989 gegenteiliger Auffassung gewesen sein soll, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

3.2.4   Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonach die deutsche Lehre und Rechtsprechung für die Auslegung und Anwendung des Staatsvertrags von vorneherein nicht von Relevanz seien, kann nicht gefolgt werden. Art. 31 Abs. 3 lit. b WVK hält fest, dass für die Auslegung von Staatsverträgen neben dem Wortlaut in gleicher Weise jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen ist, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht. Demnach ist nur, aber immerhin diejenige Praxis der Vertragsstaaten zwingend zu berücksichtigen, welche eine übereinstimmende Auslegung der Staaten begründet. Unter der massgebenden späteren Übung im Sinn der Bestimmung ist mit anderen Worten das übereinstimmende Verhalten der Vertragsparteien zu verstehen, aus dem sich ihr Wille über die Auslegung des Vertrags ergibt. Eine übereinstimmende Praxis betreffend die Frage der Universalität des Konkurses unter dem bayerischen Staatsvertrag liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor: Im Beschluss vom 31. Januar 2019, BGH I ZB 114/17, äussert sich der Bundesgerichtshof dahingehend, dass der bayerische Staatsvertrag im zu beurteilenden Fall sachlich nicht zur Anwendung kommt, weil weder das Prinzip der Gleichbehandlung der Gläubiger tangiert ist noch eine vermögensschmälernde Zwangsvollstreckungsmassnahme zur Diskussion steht. Für die Frage der Anerkennung der Konkurseröffnung wendet er das deutsche Pendant zu Art. 166 ff. IPRG an (§ 343 Abs. 1 InsO) und nicht den diesem vorgehenden bayerischen Staatsvertrag. Die Konkurseröffnung wird in der Folge, gestützt auf das InsO, anerkannt und festgehalten, dass diese eine Unterbrechungswirkung für das anhängige Markenlöschungsverfahren mit sich zieht. Auch wenn der Entscheid im Hauptpunkt einer anderen Frage nachgeht, ist diesem zu entnehmen, dass sich der Bundesgerichtshof gegen eine Annahme der Universalität der Konkurseröffnung aufgrund des bayerischen Staatsvertrags ausspricht. Würde der – zeitlich und territorial anwendbare – bayerische Staatsvertrag nach dem Rechtsverständnis des Bundesgerichtshofs eine Universalität der Konkurseröffnung vorsehen, wäre keine Prüfung nach § 343 InsO notwendig gewesen, um feststellen zu können, dass das in der Schweiz eröffnete Konkursverfahren auch in Bayern Unterbrechungswirkung zeitigt. Demzufolge weichen die Rechtsauffassungen der höchsten Gerichte der Schweiz und Deutschlands insofern voneinander ab. Während das schweizerische Bundesgericht im bayerischen Staatsvertrag das Universalitätsprinzip verankert sieht, bewertet der deutsche Bundesgerichtshof dies genau umgekehrt. Von einer einheitlichen Auslegung durch die Praxis der Vertragsstaaten bzw. einer einheitlich entwickelten Übung, an die das Appellationsgericht gebunden wäre, kann also nicht die Rede sein.

Anders als unter den vorgenannten Umständen aus der Praxis der Staatsvertragsparteien kann aus den Lehrmeinungen bzw. der Literatur keine «spätere Übung» im Sinn von Art. 31 Abs. 3 lit. b WVK begründet werden. Ebenfalls kann eine Literaturquelle auch nicht als spätere Übereinkunft im Sinn von Art. 31 Abs. 3 lit. a WVK qualifiziert werden. Eine Lehrmeinung kann lediglich dazu beitragen, dass sich eine Übung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. b WVK zwischen den Parteien entwickelt. Somit steht fest, dass die von den Beschwerdeführern angerufenen deutschen Literaturquellen kein primäres Auslegungsmittel im Sinn von Art. 31 WVK darstellen, welche das Gericht zu berücksichtigen hätte. Es ist im Übrigen fraglich, ob die zwei von den Beschwerdeführern zur Untermauerung ihres Standpunkts vorgebrachten Literaturquellen das Verständnis der herrschenden deutschen Lehre widerspiegeln, wird aus der älteren Lehrmeinung doch ersichtlich, dass die Auffassung des Autors, wonach der bayerische Staatsvertrag keine Universalität des Konkurses vorsehe, gerade nicht der dazumals herrschenden deutschen Lehre entsprach (Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 1990, § 124 N 40 f.) Die Frage nach der herrschenden deutschen Lehre kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Überlegungen offengelassen werden.

3.2.5   Die von der schweizerischen herrschenden Lehre und Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach der bayerische Staatsvertrag die Universalität des Konkurses verankert, vermag inhaltlich zu überzeugen. Gemäss dem Universalitätsprinzip ist eine einheitliche Konkursmasse zu bilden, zu der alle beweglichen Vermögenswerte im Staatsgebiet der Vertragsparteien gehören. Diese Konkursmasse dient zur gleichmässigen Befriedigung aller Gläubiger. Eine Spezialexekution in das Vermögen des Gemeinschuldners ist in keinem Staat mehr möglich. Der bayerische Staatsvertrag greift genau diese beiden zentralen Aspekte des Universalitätsprinzips in seinem Wortlaut auf und ist mit Blick auf Ziel und Zweck des Vertrags so zu verstehen, dass er das Universalitätsprinzip mit anderen Worten umschreiben will. Insbesondere wäre ein Verbot der Spezialexekution in das Vermögen des Gemeinschuldners ohne damit einhergehende Auslieferung des beweglichen Vermögens an die ausländische Konkursmasse zweckund sinnlos, zumal die Vermögenswerte nur noch in ebenjenem Konkurs liquidiert werden können (vgl. Entscheid Nr. AB.2012.12 E. 6 vom 28. August 2012 vom Kantonsgericht St. Gallen; OGer ZH LN100041-0/U vom 22. November 2011).

3.2.6   Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die infrage stehenden Konkursdekrete zufolge der Geltung des bayerischen Staatsvertrags und der damit einhergehenden Universalität des Konkurses direkt vom Augenblick der Konkurserkenntnisse an Wirkung im Kanton Basel-Stadt entfaltet haben, wodurch eine zusätzliche Anerkennung gemäss Art. 166 ff. IPRG weder erforderlich noch möglich ist.

Darin liegt keine Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten. Die Beschwerdeführer verkennen den Anwendungsbereich des angeführten Prinzips, wenn sie dieses aufgrund einer etwaigen Schlechterstellung von Schweizer Konkursverwaltern in Bayern im Vergleich zu deren bayerischen Pendants in der Schweiz bzw. einer Ungleichbehandlung der Konkursverwalter als verletzt betrachten. Das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten, welches in Art. 2 Abs. 1 der UN-Charta (SR 0.120, von der Schweiz ratifiziert am 10. September 2002) verankert ist, schreibt nicht etwa das reziproke Verhalten der Staaten vor. Vielmehr betont das Prinzip genau die Souveränität, Unabhängigkeit und Eigenständigkeit jedes Staates (vgl. Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, «Friendly Relations Declaration», vom 24. Oktober 1970, Anhang zu Resolution 2625, XXV, S. 124 ff.). Inwiefern dieses Prinzip durch die Bejahung der Universalität des Konkurses unter dem bayerischen Staatsvertrag tangiert sein soll, ist nicht ersichtlich.

4.

4.1      Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

4.2      Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR; SG 154.810) auf CHF 5'000.– festgesetzt werden.

Demgemäss sind die Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Honorar richtet sich gemäss § 2 des Reglements über das Honorar und Entschädigung der berufsmässigen Vertretungen im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR, SG 291.400) nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für die Parteien und der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmbarem Streitwert richtet sich der Rahmen für die Festsetzung des Honorars nach dem Streitwert. Gemäss § 12 Abs. 1 HoR bemisst sich das Honorar im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 lit. a ZPO nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren, wobei das Grundhonorar in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren beträgt. Das Zivilgericht hat sich im angefochtenen Entscheid nicht zum Streitwert geäussert. Der Beschwerdegegner ist bei seiner im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote (Eingabe vom 14. November 2024) von einem Streitwert in der Höhe von CHF 10'482'207.28 ausgegangen. Er hat dies damit begründet, dass im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer Entschädigungsforderungen in der Höhe von gesamthaft EUR 14'239'018.22 abzüglich der Beträge von EUR 2'947’056.95 sowie USD 91’547.66 geltend gemacht würden. Die Beschwerdeführer gehen in der von ihnen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote (Eingabe vom 19. November 2024) von einem Streitwert von höchstens CHF 180'000.– aus, ohne die Herleitung dieses Werts weiter zu begründen. Die Beschwerdeführer machten lediglich geltend, dass ein höherer Streitwert bestritten werde und weisen darauf hin, dass in ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2024 sämtliche angeblichen Forderungen bestritten worden seien. Die Anerkennung der ausländischen Konkursdekrete ist gemäss der Verfügung des Strafgerichts vom 27. Oktober 2024 Voraussetzung für die Zulassung des Insolvenzverwalters der hier betroffenen Gesellschaften als Privatkläger im Strafgerichtsverfahren. Es wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass der Beschwerdegegner im Strafverfahren Entschädigungsforderungen gegen sie im Gegenwert von CHF 10'482'207.28 geltend macht, auch wenn sie die Forderungen inhaltlich bestreiten. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in Bezug auf den Streitwert im vorliegenden Verfahren auf die Höhe des im Strafverfahren geltend gemachten Entschädigungsanspruchs verwiesen hat. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nichts, dass diese die Entschädigungsforderungen bestreiten. Gemäss § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 HoR resultiert bei Anwendung des minimalen Satzes von einem Prozent und der maximalen Reduktion von 4/5 ein Honorar von CHF 20'964.–, was auch dem vom Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren in der Honorarnote vom 14. November 2024 angegebenen Grundhonorar entspricht. Gemäss § 12 Abs. 1 HoR beträgt das Grundhonorar im Beschwerdeverfahren wie bereits erwähnt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzlichen Verfahren. Vorliegend wurden die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich diskutiert. Es ist daher angebracht, das Honorar für das zweitinstanzliche Verfahren zu halbieren, was zu einem Honorar in der Höhe von gerundet CHF 10'500.– führt. Vom Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren eine Beschwerdeantwort mit einem 27-seitigen Beilagensatz eingereicht. Es ist unter diesen Umständen ein Auslagenersatz in der Höhe von CHF 50.– zuzusprechen. Auf dem so berechneten Honorar von CHF 10'550.– ist zusätzlich die Mehrwertsteuer von 8,1 % (CHF 854.55) geschuldet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 9. Dezember 2024 (PP.2023.51) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 5'000.– und haben dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 10'550.– inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % von CHF 854.55 zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lorena Christ

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2025.11 — Basel-Stadt Appellationsgericht 24.09.2025 BEZ.2025.11 (AG.2025.557) — Swissrulings