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Basel-Stadt Appellationsgericht 01.11.2024 BEZ.2024.63 (AG.2024.626)

November 1, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,126 words·~6 min·3

Summary

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2024.63

ENTSCHEID

vom 1. November 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                                   Schuldner

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                             Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. August 2024

betreffend Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

Sachverhalt

Die B____ (Gläubigerin) leitete gegen A____ (Schuldner) die Betreibung Nr. [...] auf Verwertung eines Grundpfands (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024) ein betreffend eine Forderung über CHF 181'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2024 mit folgender Angabe des Forderungsgrunds:

«Namen-Papier-Schuldbrief an 1. Pfandstelle vom 01.02.1999, CHF 186'000.00. Mit Schreiben vom 22. November 2023 wurde die Hypothek per 31. Dezember 2023 gekündigt und fällig gestellt. Alleineigentum: [...], gest. 16.12.2018. Erben: A____ (ZB [...]) und [...] (ZB [...])».

Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 18. Januar 2024 zugestellt, worauf dieser am folgenden Tag Rechtsvorschlag erhob. Die Gläubigerin ersuchte daraufhin das Zivilgericht Basel-Stadt mit Eingabe vom 4. Juni 2024 um provisorische Rechtsöffnung für die Forderung von CHF 181'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2024 und für die ausstehenden Zinsen von CHF 3'846.25 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Schuldners. Mit Entscheid vom 5. August 2024 erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin der genannten Betreibung die provisorische Rechtsöffnung für die Forderung sowie für das Pfandrecht.

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Schuldner mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte er, es sei das zivilgerichtliche Verfahren aufgrund einer ihm «unschuldig auferlegten Gefangenschaft im UG Waaghof BS mindestens bis zum Abschluss des Strafverfahrens [...] am 4. Dezember 2024 zu sistieren». Zudem beantrage der Schuldner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Der Entscheid wurde unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Der angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen (Art. 251 lit. a ZPO) und daher innert zehn Tagen seit seiner Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Schuldner am 14. Oktober 2024 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde am 15. Oktober 2024 und damit rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

Das Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Gläubigerin ihr Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für das Pfandrecht auf den Schuldbrief über CHF 186'000.– vom 1. Februar 1999 stütze, welcher den Vater des Schuldners als Schuldner aufführt, sowie auf die vom Vater des Schuldners unterzeichnete Sicherungsübereignung vom 13. Mai 2009, wonach die Gläubigerin diesen Schuldbrief zu Eigentum erwerbe und der Vater des Schuldners die persönliche Schuldpflicht aus dem Schuldbrief anerkenne. Mit dem Schuldbrief sowie mit der Sicherungsübereignung liege ein provisorischer Rechtsöffnungstitel für das Pfandrecht vor. Für die Forderung stütze sich die Gläubigerin zudem auf dem Rahmenvertrag für Hypothekardarlehen vom 13. Mai 2009 zwischen der Gläubigerin und dem Vater des Schuldners. Die Gläubigerin habe ein Darlehen im Betrag von CHF 181'000.– gewährt. Der Vater des Schuldners habe im Rahmenvertrag mit seiner Unterschrift anerkannt, der Gläubigerin diesen Betrag zu schulden. Der Hypothekarvertrag diene als provisorischer Rechtsöffnungstitel für die Forderung samt variablem Zins. Sowohl die Grundforderung als auch die Schuldbriefforderung seien fällig (angefochtener Entscheid E. 3.1–3.3). Der Vater des Schuldners sei am 16. Dezember 2018 in Basel verstorben. Die Erben hafteten für die Schulden des Erblassers solidarisch und mit ihrem gesamten Vermögen. Der Schuldner sei gemäss Erbenverzeichnis und Ausschlagungsprotokoll gesetzlicher Erbe. Der die solidarische Haftung des Schuldners begründende Umstand sei damit liquide nachgewiesen. Der Schuldner mache keine Einwendungen im Sinn von Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) glaubhaft, womit die Gläubigerin auch für die Grundforderung und den Zins über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel verfüge. Dementsprechend sei sowohl für die Forderung als auch das Pfandrecht die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 3.4).

Der Schuldner setzt sich in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2024 nicht mit den Ausführungen des Zivilgerichts auseinander. Entgegen den Ausführungen des Schuldners stellt die von ihm vorgebrachte Tatsache, dass er sich, gemäss seinen Angaben zu Unrecht, im Untersuchungsgefängnis Waaghof befinde, keinen Grund für eine Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens gegen ihn dar. Der Schutz von inhaftierten Schuldnern erfolgt im Betreibungsverfahren gemäss Art. 60 SchKG. Nach dieser Bestimmung hat das Betreibungsamt bei der Betreibung eines Verhafteten, welcher keinen Vertreter hat, diesem eine Frist zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen. Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand (BGer 5A_506/2021 vom 16. Mai 2022 E. 2.1). Die Frist zur Bestellung eines Vertreters ist dem Schuldner bei jeder Betreibung neu anzusetzen, allerdings pro Betreibung nur einmal. Dementsprechend hat bei weiteren Betreibungshandlungen keine erneute Fristansetzung mehr zu erfolgen (Schmid/Bauer, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2021, Art. 60 SchKG N 6 und 8; Penon/Wohlgemuth, in: Markus/Hrubesch-Millauer/Rodriguez [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 60 N 3; OGer ZH vom 28. März 2023, in: BlSchK 2024 S. 200 ff., 202 Nr. 14). Betreibungshandlungen, die in Verletzung von Art. 60 SchKG erfolgten, sind anfechtbar und nicht nichtig (BGer 5A_506/2021 vom 16. Mai 2022 E. 2.2, 5A_917/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4, 5A_913/2013 vom 19. März 2014 E. 4.1). Die Verletzung von Art. 60 SchKG muss daher grundsätzlich auf dem Weg der betreibungsrechtlichen Beschwerde gerügt werden und kann beispielsweise nicht mehr im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden, wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls betroffen war (Penon/Wohlgemuth, a.a.O., Art. 60 N 7 mit weiteren Hinweisen; OGer ZH vom 28. März 2023, in: BlSchK 2024 S. 200 ff., 202 Nr. 14). Der Schuldner macht im vorliegenden Fall nicht geltend, dass ihm bei der Zustellung des Zahlungsbefehls keine Frist gemäss Art. 60 SchKG angesetzt worden sei. Ein solcher Einwand wäre im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss den vorstehenden Ausführungen zudem verspätet. Da der Schuldner keine anderen Gründe für die von ihm beantragte Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens vorbringt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hätte der Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird vorliegend umständehalber verzichtet. Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Gläubigerin ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Damit erübrigt sich eine Behandlung des Gesuchs des Schuldners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. August 2024 ([...]) wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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