Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 01.11.2024 BEZ.2024.61 (AG.2024.625)

November 1, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·800 words·~4 min·3

Summary

Rechtsöffnung (BGer 4D_177/2024 vom 27.01.2025)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2024.61

ENTSCHEID

vom 1. November 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                       Beschwerdeführerin 1

[...]

B____                                                                          Beschwerdeführer 2

[...]

gegen

C____                                                                           Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Juli 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

A____ und B____ (Beschwerdeführende) stellten am 6. Juni 2024 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch. Als Betreibungsnummer gaben sie darin die Verfahrensnummer [...] des Schlichtungsverfahrens zwischen den Parteien an und schrieben gleichzeitig die Betreibungsnummer der Betreibung hinzu, in der Rechtsöffnung zu erteilen sei (Betreibung Nr. [...]). Das Zivilgericht forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. Juni 2024 dazu auf, einen Kostenvorschuss zu leisten und den Zahlungsbefehl einzureichen. Vor Ablauf der Frist leisteten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss, reichten jedoch den Zahlungsbefehl nicht ein.

Mit Entscheid vom 5. Juli 2024 trat das Zivilgericht auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein und auferlegte den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten. Der Entscheid wurde den Beschwerdeführenden im Dispositiv eröffnet. Eine mit «Einspruch Entscheid vom 5. Juli 2024 [...]» betitelte Eingabe der Beschwerdeführenden vom 11. Juli 2024 wurde vom Zivilgericht als Gesuch um schriftliche Begründung des Entscheids vom 5. Juli 2024 entgegengenommen. Der schriftlich begründete Entscheid wurde den Beschwerdeführenden am 20. September 2024 zugestellt. Eine wiederum mit «Einspruch Entscheid vom 5. Juli 2024 [...]» betitelte Eingabe vom 28. September 2024 wurde vom Zivilgericht zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht Basel-Stadt zur weiteren Bearbeitung überwiesen.

Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung eine Stellungnahme beim Beschwerdegegner und fällte nach Beizug der Akten des Zivilgerichts den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts, mit dem dieses auf ein Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 6. Juni 2024 nicht eingetreten ist. Der Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die mit «Einspruch Entscheid vom 5. Juli 2024 [...]» betitelte Eingabe der Beschwerdeführenden vom 28. September 2024 wird folglich als Beschwerde entgegengenommen und behandelt.

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden stellen in ihrer Beschwerde keine Anträge. Solche Anträge können auch nicht aus der Begründung abgeleitet werden. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde auch abgewiesen werden müsste, wenn darauf eingetreten werden könnte. Das Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass der Zahlungsbefehl in der vom Rechtsöffnungsgesuch erfassten Betreibung von den Beschwerdeführenden auch innert der ihnen gesetzten Nachfrist nicht eingereicht worden sei. Auch eine Berücksichtigung des verspätet eingereichten Zahlungsbefehls würde am Ergebnis nichts ändern. Mit Entscheid vom 1. Februar 2024 sei das Rechtsöffnungsverfahren in derselben Betreibung zufolge Rückzugs des Rechtsöffnungsbegehrens als erledigt abgeschrieben worden (Entscheid des Zivilgerichts vom 1. Februar 2024 [...]). Der Gläubiger könne sein Gesuch in derselben Betreibung dann grundsätzlich nicht mehr erneuern, weshalb auf das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführenden auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden könne (angefochtener Entscheid E. 1.7). Die Beschwerdeführenden setzen sich in ihrer Beschwerde mit diesen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Sie zeigen in keiner Weise auf, dass der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (vgl. Art. 320 ZPO) basieren soll. Aus diesen Gründen müsste die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden, wenn darauf eingetreten werden könnte.

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Beschwerdeführer die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 150.– festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort beim Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung geschuldet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juli 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.– in solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin 1

-       Beschwerdeführer 2

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2024.61 — Basel-Stadt Appellationsgericht 01.11.2024 BEZ.2024.61 (AG.2024.625) — Swissrulings