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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.05.2024 BEZ.2024.33 (AG.2024.302)

May 15, 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·706 words·~4 min·3

Summary

Nichteintreten (BGer 5A_314/2024 vom 29. Mai 2024)

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2024.33

ENTSCHEID

vom 15. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                    Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 9. April 2024

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Mit vier Schreiben vom 19. März 2024 (Postaufgabe am 20. März 2024), 24. März 2024 (Postaufgabe am 25. März 2024), 28. März 2024 (Postaufgabe) und 29. März 2024 (Postaufgabe am 1. April) erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Mit Entscheid vom 9. April 2024 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit sechs Schreiben vom 15. April 2024 (Postaufgabe am 16. April 2024), 17. April 2024 (Postaufgabe), 20. April 2024 (Postaufgabe am 22. April 2024), 23. April 2024 (Postaufgabe am 24. April 2024), 3. Mai 2024 (Postaufgabe) und 4. Mai 2024 (Postaufgabe am 5. Mai 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie «Abweisung Entscheid vom 9. April 2024 der Aufsichtsbehörde zu Antrag vom 19.03.2024 auf Art. 310 ZPO zu Art. 61 SchKG und Art. 328 abs. 2 ZPO». Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde lediglich den folgenden Antrag stelle: «Aussetzung der unangemessenen Verwertung 6.02.2024 Liegenschaft [...] ab 25.01.2024 zu 180 Tage». Ein weiteres Rechtsbegehren stelle sie nicht. Auch aus der Begründung der Beschwerde sei nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens des Betreibungsamts bestehen soll. Damit erfülle die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde weder die Voraussetzungen eines Antrags noch diejenigen einer Begründung im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde sei damit nicht einzutreten. In einem früheren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden auch von der unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt werden könnten, und bereits mit Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörde AB.2018.13 vom 5. März 2018, AB.2018.47 vom 12. Juni 2018, AB.2019.13 vom 10. Juli 2019, AB.2019.73 vom 15. Oktober 2019, AB.2020.21 vom 23. März 2020, AB.2020.70 vom 14. Januar 2021, AB.2023.67 vom 28. September 2023, AB.2023.70 vom 26. Oktober 2023 und AB.2023.82 vom 29. November 2023 seien ihr Verfahrenskosten auferlegt worden. Dies habe auch für das vorliegende Verfahren zu gelten.

Auf diese Erwägungen geht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 15. April 2024 nicht ein und sie zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Stattdessen äussert sie sich wie in diversen früheren Eingaben an die unteren und oberen Aufsichtsbehörden resp. das Bundesgericht in schwer verständlicher Weise zu sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Daraus ergibt sich aber entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Unangemessenheit einer Verfügung des Betreibungsamts im Sinn von Art. 17 SchKG. Die Beschwerdeführerin vermag daher mit ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass einer der Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO erfüllt sein soll. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 9. April 2024 (AB.2024.25) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.